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Document 32003D0253

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft ("Zoll 2007")

OJ L 36, 12.2.2003, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
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Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 013 P. 229 - 234
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 015 P. 83 - 88
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 015 P. 83 - 88

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Ende des Programms und Aufgehoben durch 32007D0624

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/253(2)/oj

32003D0253

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft ("Zoll 2007")

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/2003 S. 0001 - 0006
Amtsblatt Nr. L 095 vom 11/04/2003 S. 0036 - 0037


Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2003

über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft ("Zoll 2007")

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrung mit den vorausgegangenen Programmen im Zollbereich, insbesondere dem Programm "Zoll 2002", wie es in der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")(4) festgelegt ist, zeigt, dass eine Fortsetzung und sogar eine Ausweitung dieses Programms sehr im Interesse der Gemeinschaft läge. Das neue Programm sollte auf den Leistungen der vorausgegangenen Programme aufbauen. Diese Programme haben unter anderem ergeben, dass klarere und besser messbare Ziele notwendig sind.

(2) Das neue Programm sollte der Mitteilung der Kommission und den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2001 hinsichtlich einer Strategie für die Zollunion(5) Rechnung tragen.

(3) Die Zollverwaltungen erfuellen wichtige Aufgaben, indem sie die Interessen der Gemeinschaft und insbesondere ihre finanziellen Interessen schützen, den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft überall im Zollgebiet der Gemeinschaft, wo Zollförmlichkeiten erfuellt werden, ein gleichwertiges Maß an Schutz bieten und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem globalen Markt beitragen. In diesem Zusammenhang sollte die Zollpolitik von der Gruppe für Zollpolitik kontinuierlich an die Entwicklung angepasst werden, um sicherzustellen, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten, als wären sie eine einzige Zollverwaltung.

(4) Es ist notwendig, dass mit dieser Entscheidung die mit der Durchführung des Programms verfolgten Ziele sowie die während der nächsten fünf Jahre für das Programm geltenden Prioritäten festgelegt und die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Bereich des Zolls ergreifen, unterstützt und ergänzt werden. Die Durchführung dieses Programms wird in einer Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe für Zollpolitik entwickelten gemeinsamen Politik koordiniert und organisiert.

(5) Das Engagement der Gemeinschaft für den Prozess des Beitritts der Bewerberländer erfordert auch die Bereitstellung der praktischen Mittel, die die Zollverwaltungen dieser Länder benötigen, um den ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben einschließlich der Verwaltung der künftigen Außengrenze der Gemeinschaft vom Tage ihres Beitritts an in vollem Umfang gerecht werden zu können. Deshalb sollte das Programm den Bewerberländern offen stehen.

(6) Die Instrumente, die eingesetzt werden können, um die Ziele dieses Programms zu erreichen, umfassen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Management- und Projektgruppen, Benchmarking, den Beamtenaustausch, Seminare, Workshops, Monitoringmaßnahmen, externe Maßnahmen und Ausbildungsmaßnahmen. Bezüglich der beruflichen Bildung heißt es in Artikel 150 des Vertrags, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit die Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung strikt beachtet.

(7) Die Prioritäten im Zollbereich sind die Verbesserung der auf Betrugsbekämpfung ausgerichteten Kontrollen, die Minimierung der Kosten, die den Wirtschaftsbeteiligten aus der Beachtung des Zollrechts entstehen, und die Vorbereitung auf die Erweiterung. Deshalb muss die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse die Arbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten unterstützen können, und jede nach den Regeln der Gemeinschaft bestehende Möglichkeit einer Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene sollte in vollem Umfang genutzt werden.

(8) Die zunehmende Globalisierung des Handels, die Entwicklung neuer Märkte und die veränderten Methoden und Geschwindigkeiten im Warenverkehr verlangen von den Zollverwaltungen eine Verstärkung der Beziehungen zwischen ihnen selbst und der Wirtschaft, den Vertretern aus Recht und Wissenschaft und den im Außenhandel tätigen Unternehmen der Gemeinschaft.

(9) Im Anfangsstadium des Programms sollten Indikatoren festgelegt werden, um ein effizientes System zur Gesamtevaluierung des Programms zu gewährleisten. Zur Messung von Effizienz und Wirksamkeit der Programmverwaltung sollten Indikatoren für jede einzelne Aktion festgelegt werden.

(10) Es ist unerlässlich, dass die Zollverwaltungen weiterhin das Potenzial der Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie ausschöpfen, um effizientere und leichter zugängliche elektronische Dienstleistungen zu erbringen, die die Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten senken und die Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie einen effizienteren Binnenmarkt fördern.

(11) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.

(12) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND ZIELE

Artikel 1

Festlegung des Programms

Diese Entscheidung begründet ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm ("Zoll 2007") für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 (nachstehend "Programm" genannt), um die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens des Binnenmarkts im Zollbereich zu unterstützen und zu ergänzen.

Artikel 2

Beteiligung am Programm

(1) Teilnehmende Länder sind die Mitgliedstaaten sowie diejenigen Länder nach Absatz 2, die de facto an dem Programm teilnehmen.

(2) In Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung steht das Programm jedem Land offen, das als Bewerberland für den Beitritt zur Europäischen Union anerkannt worden ist.

Artikel 3

Ziele

(1) Im Rahmen der Verwaltung der Zollunion liegen die Ziele des Programms darin, zu gewährleisten, dass die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten

a) koordiniert vorgehen, um sicherzustellen, dass die Zolltätigkeit den Erfordernissen des Binnenmarkts der Gemeinschaft gerecht wird, indem die Strategie umgesetzt wird, die in der genannten Mitteilung der Kommission und den genannten Schlussfolgerungen des Rates hinsichtlich einer Strategie für die Zollunion dargelegt ist,

b) so miteinander umgehen und ihre Aufgaben so wirksam erfuellen, als bildeten sie eine einzige Verwaltung, und an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft gleichwertige Ergebnisse erzielen,

c) den Anforderungen gerecht werden, die die Globalisierung und das wachsende Handelsvolumen an sie stellen, und zur Stärkung des Wettbewerbsumfelds in der Europäischen Union beitragen,

d) für den notwendigen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und für sichere Rahmenbedingungen für ihre Bürger Sorge tragen,

e) die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Erweiterung treffen und die Integration neuer Mitgliedstaaten fördern.

(2) Der gemeinsame Ansatz für die Zollpolitik wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bzw. ihre Vertreter angehören, kontinuierlich an die neuen Entwicklungen angepasst. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

Artikel 4

Programmprioritäten

Für die Durchführung des Programms gelten folgende Prioritäten:

a) Senkung der den Wirtschaftsbeteiligten aus der Anwendung des Zollrechts entstehenden Kosten durch Maßnahmen wie bessere Normen sowie Entwicklung einer zunehmend offeneren und transparenteren Zusammenarbeit mit der Wirtschaft;

b) Identifizierung, Weiterentwicklung und Anwendung der bestmöglichen Arbeitsmethoden, insbesondere in den Bereichen der nachträglichen Auditkontrolle, der Risikoanalyse und der vereinfachten Verfahren;

c) Aufstellung eines Systems zur Leistungsmessung in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten;

d) Unterstützung von Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten beispielsweise durch rasche Bereitstellung einschlägiger Informationen an den Zollstandorten der vordersten Linie;

e) Verbesserung der Normung und Vereinfachung der Zollverfahren, -systeme und -kontrollen;

f) Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Laboratorien, die Analysen für Zollzwecke durchführen, um insbesondere eine einheitliche und unzweideutige zolltarifliche Einstufung in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten;

g) Unterstützung der Entwicklung eines elektronischen Zollumfelds mit papierlosen Zollverfahren und kontinuierlichem Zollzugang der Wirtschaftsbeteiligten durch Entwicklung von Kommunikationssystemen und durch die erforderlichen legislativen und administrativen Änderungen;

h) Gewährleistung des Funktionierens der bestehenden Kommunikations- und Informationssysteme und, soweit zweckmäßig, Entwicklung und Einrichtung neuer Systeme;

i) Maßnahmen zur Unterstützung der Zolldienste der Bewerberländer bei ihren Vorbereitungen auf den Beitritt;

j) Hilfestellung für Drittländer bei der Modernisierung der Zolldienste und -verfahren;

k) Weiterentwicklung gemeinsamer Ausbildungsmaßnahmen sowie des Organisationsrahmens für die Zollausbildung entsprechend den Erfordernissen, die sich aus den Programmaktivitäten ergeben.

KAPITEL II PROGRAMMAKTIVITÄTEN

Artikel 5

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

(1) Die Kommission und die teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass folgende Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme mit den dazugehörigen Handbüchern und Leitfäden einsatzbereit sind, soweit ihr Einsatz nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich ist:

a) das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI), soweit dies zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit der anderen in diesem Absatz aufgeführten Systeme erforderlich ist;

b) das Datenverbreitungssystem (DDS);

c) das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (NEVV);

d) das Informationssystem über den Integrierten Zolltarif der Gemeinschaft (TARIC);

e) das Informationssystem für die Übermittlung der Stempelabdrücke auf den Ursprungszeugnissen und Versandpapieren (TCO/TCT);

f) das Europäische Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS);

g) das Europäische System der Verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI/RTCE/EVZTA);

h) das Kontingentsüberwachungssystem (TQS);

i) das System der aktiven Veredelung (IPR/AV);

j) das Einheitswertesystem;

k) das Informationssystem über die Zollaussetzungen ("SUSPENSIONS");

l) andere bestehende IT-Gemeinschaftssysteme im Zollwesen zur Gewährleistung ihrer Kontinuität.

(2) Die Kommission kann in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die für nötig erachteten zusätzlichen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme aufbauen.

(3) Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme bestehen aus der Hardware, der Software und der Vernetzung, die zur Sicherstellung des umfassenden Verbundes und der Interoperabilität der Systeme allen teilnehmenden Ländern gemeinsam sein müssen, unabhängig davon, ob diese Anlagen in Räumen der Kommission (bzw. eines beauftragten Subunternehmers) oder in Räumen der Mitgliedstaaten (bzw. eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind. Die Kommission vergibt die erforderlichen Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit der Elemente.

(4) Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden teilnehmenden Länder für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können. Die teilnehmenden Länder stellen eine kontinuierliche Einsatzbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente sicher und gewährleisten die Interoperabilität zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Elementen.

(5) Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Ländern die verschiedenen Aspekte von Installation und Betrieb der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Absatz 1 aufgeführten Systeme und Infrastrukturen.

Artikel 6

Benchmarking

Ein "Benchmarking" wird mit einem oder mehreren teilnehmenden Ländern oder mit Drittländern, besonders den wichtigen Handelspartnern der Gemeinschaft, durchgeführt, um die Leistungen ihrer Zollverwaltungen in bestimmten Bereichen zu verbessern.

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet "Benchmarking" den Vergleich von Arbeitsmethoden oder die Anwendung vereinbarter, gemeinsamer Indikatoren zur Leistungsmessung, die benutzt werden, um Unterschiede in der Leistung zu ermitteln, und die betreffenden Prozesse, um im Hinblick auf verbesserte Effizienz und Wirksamkeit Erfahrungen auszutauschen und von den guten Praktiken der anderen zu lernen.

Artikel 7

Beamtenaustausch

(1) Die Kommission und die teilnehmenden Länder organisieren den Austausch von Zollbeamten zur Unterstützung der Ziele des Programms. Jeder Austausch ist auf einen spezifischen Aspekt der Zolltätigkeiten ausgerichtet und wird von den beteiligten Beamten und Verwaltungen gründlich vorbereitet und anschließend bewertet. Ein Austausch kann operationell oder auf vorrangige Sonderaufgaben ausgerichtet sein.

(2) Die teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass die Austauschbeamten in den Aufnahmedienststellen, soweit zweckmäßig, aktiv eingesetzt werden können. Dazu ermächtigen sie die Austauschbeamten, alle Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfuellung der ihnen anvertrauten Dienstgeschäfte erforderlich sind. Wenn die Umstände es erfordern und insbesondere zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Rechtsordnung des jeweiligen teilnehmenden Landes, können die zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder diese Ermächtigung einschränken.

(3) Während des Austauschzeitraums gilt für die Austauschbeamten in der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte die gleiche zivilrechtliche Haftung wie für die nationalen Beamten der Aufnahmedienststellen. Die an einem Austausch teilnehmenden Beamten sind denselben Regeln über das Berufsgeheimnis unterworfen wie die nationalen Beamten des Aufnahmelandes.

(4) Die Kommission und die teilnehmenden Länder können auch mit anderen Drittländern Austauschmaßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Programms durchführen.

(5) Auf Verlangen der Kommission legen die teilnehmenden Länder regelmäßige Bewertungen der Austauschmaßnahmen sowie ihrer Auswirkungen auf ihre Verwaltung vor.

Artikel 8

Seminare, Workshops und Projektgruppen

Die Kommission und die teilnehmenden Länder organisieren Seminare, Workshops und Konferenzen für die Beamten der teilnehmenden Länder und der Kommission sowie gegebenenfalls für andere Sachverständige auf dem Gebiet. Diese Seminare, Workshops und Konferenzen können auch von den Beamten anderer Verwaltungen besucht werden, wenn dies den Zielen der Veranstaltung entspricht.

Für Sonderaufgaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu erfuellen sind, kann die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten Projektgruppen einrichten.

Artikel 9

Ausbildungsmaßnahmen

(1) Die teilnehmenden Länder unternehmen in Zusammenarbeit mit der Kommission folgende Schritte zur Förderung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Fortbildungseinrichtungen und den in ihren Verwaltungen für die Fortbildung im Bereich des Zolls zuständigen Beamten:

a) Festsetzung von Ausbildungsnormen, Entwicklung bestehender Ausbildungsprogramme und bei Bedarf Konzipierung neuer Programme, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Ausbildung der Beamten zu schaffen, der das ganze Spektrum der Zollregeln und -verfahren der Gemeinschaft abdeckt und es ihnen ermöglicht, die notwendigen gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

b) gegebenenfalls Öffnung von Zollausbildungskursen, die ein teilnehmendes Land für seine eigenen Beamten organisiert, für die Beamten der anderen teilnehmenden Länder;

c) Entwicklung der erforderlichen gemeinsamen Instrumente für die Zollausbildung und die Zollausbildungsverwaltung, einschließlich der Entwicklung eines Organisationsrahmens.

(2) Die teilnehmenden Länder sorgen ferner dafür, dass ihre Beamten die notwendige Erstausbildung und Fortbildung erhalten, um die gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den gemeinsamen Schulungsprogrammen zu erwerben, und dass diese Beamten die für den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse erforderliche Sprachausbildung erhalten.

Artikel 10

Monitoringmaßnahmen

(1) Die Kommission richtet in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Abstimmung mit den Wirtschaftsbeteiligten ein Monitoring für bestimmte Bereiche der gemeinschaftlichen Zollregeln und -verfahren ein.

(2) Ein solches Monitoring wird von gemischten Einheiten aus Zollbeamten der Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt. Diese Einheiten besuchen in thematischer oder regionaler Abfolge verschiedene Orte im Zollgebiet der Gemeinschaft, an denen Zollverwaltungen ihre Amtshandlungen durchführen. Zum Abschluss eines solchen Besuchs wird ein Bericht abgefasst, in dem die besten Arbeitsmethoden und auch etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung der Regeln identifiziert und analysiert werden; der Bericht enthält gegebenenfalls auch Empfehlungen für die Anpassung der Gemeinschaftsregeln und der Arbeitsmethoden, um die Effizienz des Zollwesens insgesamt zu verbessern. Diese Sachverständigenberichte werden den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

Artikel 11

Externe Maßnahmen der technischen Hilfe und Ausbildung

(1) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Verwaltungen von Drittländern durchgeführten Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit, um nach außen und innen die Kohärenz der gemeinschaftlichen Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) Außerdem sorgt die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Zusammenarbeit zugunsten

a) der Bewerberländer, um sie zur Anwendung des Zollrechts der Gemeinschaft zu befähigen, wobei der Interkonnektivität zwischen Zollinformations- und Technologiesystemen besonderes Augenmerk gewidmet wird;

b) der Drittländer, um sie bei der Modernisierung ihrer Zollverwaltungen zu unterstützen, damit sowohl die Bedingungen für die Entwicklung des rechtmäßigen Handels als auch die Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen in der Europäischen Union verbessert werden.

Artikel 12

Andere Maßnahmen

Die Kommission kann in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen entwickeln und anwenden, die erforderlich sind, um die Ziele des Programms zu erreichen.

Artikel 13

Festlegung von Zielen und Indikatoren

Alle Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms ergriffen werden, haben genau festgelegte Ziele, messbare Indikatoren, die eine geeignete Bewertung gewährleisten, sowie klare Kostenvoranschläge und sind so gestaltet, dass die Ergebnisse schließlich den Erwartungen entsprechen.

KAPITEL III FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Finanzrahmen

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 auf 133 Mio. EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 15

Kosten

(1) Die Ausgaben für die Durchführung des Programms werden zwischen der Gemeinschaft und den teilnehmenden Ländern gemäß den Absätzen 2 und 3 aufgeteilt.

(2) Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:

a) die Kosten der Entwicklung, des Erwerbs, der Installierung und Wartung der gemeinschaftlichen Elemente für die in Artikel 5 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme und die laufenden Betriebskosten der in den Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) installierten gemeinschaftlichen Elemente;

b) die Reise- und Aufenthaltskosten, die den teilnehmenden Ländern im Rahmen von Benchmarkingaktionen, Beamtenaustausch, Seminaren, Workshops, Projektgruppen und Ausbildungs- sowie Monitoringmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 10 entstehen;

c) die bei der Organisation von Seminaren und Workshops entstehenden Kosten;

d) die Kosten der Maßnahmen nach den Artikeln 11 und 12.

Die Kommission legt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den teilnehmenden Ländern mit.

(3) Die teilnehmenden Länder übernehmen folgende Kosten:

a) mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Kosten sämtliche Kosten der Einrichtung und Wartung der nichtgemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach Artikel 5 sowie die laufenden Betriebskosten der gemeinschaftlichen Elemente, die in ihren Räumen (oder denen eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind;

b) die Differenz zwischen den von der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übernommenen und den tatsächlichen Kosten einer Tätigkeit;

c) die Kosten der beruflichen Erst- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich Sprachkursen, gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 16

Finanzkontrolle

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkünfte oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Prüfungen an Ort und Stelle durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und den Rechnungshof. Alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Begünstigten. Darin erklären sich die Begünstigten bereit, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.

KAPITEL IV SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Durchführung

Die zur Durchführung dieses Programms erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18

Ausschuss

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss "Zoll 2007" (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Bewertung und Berichte

(1) Das Programm wird einer laufenden Bewertung unterzogen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Ländern durchgeführt wird. Diese Bewertung erfolgt in Form von Berichten nach Absatz 2 und durch spezifische Maßnahmen auf der Grundlage eines Formats sowie von Kriterien und Indikatoren, die im ersten Programmjahr festgelegt werden.

(2) Die teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission

a) bis spätestens 30. Juni 2005 einen Zwischenbericht über die Effizienz und Wirksamkeit des Programms und

b) bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Abschlussbericht über die Effizienz und Wirksamkeit des Programms.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a) bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Zwischenbericht über die Effizienz und Wirksamkeit des Programms;

b) bis spätestens 30. Juni 2008 einen Abschlussbericht über die erzielten Auswirkungen des Programms.

Diese Berichte werden zur Kenntnisnahme auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt.

(4) Im Abschlussbericht nach Absatz 3 werden alle Fortschritte jeder einzelnen Maßnahme des Programms sowie die Stärken und Schwächen aller für das Funktionieren des Binnenmarkts eingesetzten EDV-gestützten Zollsysteme analysiert. Außerdem enthält der Bericht sachdienliche Vorschläge, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gleich behandelt werden und dass die Sammlung der Informationen dem wirklichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dient.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Artikel 21

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Efthymiou

(1) ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 268.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 8.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002.

(4) ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24. Geändert durch die Entscheidung Nr. 105/2000/EG (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

(5) ABl. C 171 vom 15.6.2001, S. 1.

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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