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Document 32003D0174

2003/174/EG: Beschluss des Rates vom 6. März 2003 zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung

OJ L 70, 14.3.2003, p. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
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Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 288 - 290
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 004 P. 115 - 117
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 004 P. 115 - 117
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 195 - 197

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/2016; Aufgehoben durch 32016D1859

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/174(1)/oj

32003D0174

2003/174/EG: Beschluss des Rates vom 6. März 2003 zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung

Amtsblatt Nr. L 070 vom 14/03/2003 S. 0031 - 0033


Beschluss des Rates

vom 6. März 2003

zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung

(2003/174/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202,

gestützt auf den Entwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Umsetzung der koordinierten Beschäftigungsstrategie, die der Europäische Rat am 20./21. November 1997 in Luxemburg festgelegt hat, werden die Sozialpartner im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen beteiligt, der durch den Beschluss 70/532/EWG des Rates vom 14. Dezember 1970 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen der Europäischen Gemeinschaften(1) geschaffen wurde.

(2) Der Europäische Rat hat am 3. und 4. Juni 1999 in Köln einen makroökonomischen Dialog ins Leben gerufen, an dem Vertreter des Rates, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Sozialpartner teilnehmen.

(3) Der Europäische Rat hat am 23. und 24. März 2000 in Lissabon ein neues strategisches Ziel für das nächste Jahrzehnt festgelegt und darin übereingestimmt, dass es für die Verwirklichung dieses Ziels einer globalen Strategie bedarf, die die Strukturreformen, die koordinierte europäische Beschäftigungsstrategie, den Sozialschutz und die makroökonomische Politik im Rahmen der Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten einschließt. In ihrer Mitteilung zum "Europäischen sozialen Dialog - Erneuerung und Wechsel" unterstreicht die Kommission, dass der Dreigliedrige Sozialgipfel zur Erörterung dieser Themen beitragen könnte.

(4) In ihrem gemeinsamen Beitrag für die Tagung des Europäischen Rates in Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 erklärten die Sozialpartner, dass der Ständige Ausschuss für Beschäftigungsfragen hinsichtlich der Konzertierung keine derartige Integration bewirkt habe und dass er den Erfordernissen der Kohärenz und der Synergie zwischen den verschiedenen Prozessen, an denen sie beteiligt seien, nicht gerecht werde. Folglich schlugen sie vor, diesen Ausschuss abzuschaffen und eine neue Form der dreigliedrigen Konsultation einzuführen.

(5) Ferner schlugen die Sozialpartner in dem genannten Beitrag vor, ihre Sitzungen mit der Troika auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs und der Kommission zu institutionalisieren; diese finden seit 1997 im Rahmen des Luxemburg-Prozesses kurz vor den Tagungen des Europäischen Rates statt. Seit Dezember 2000 sind diese Zusammenkünfte als "Sozialgipfel" bekannt, an denen der Präsident der Kommission und die Troika der Staats- und Regierungschefs in Anwesenheit der für Arbeit und Soziales zuständigen Minister und der durch die Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände (UNICE), den Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP), die Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME), den Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB), Eurocadres und den Verband der europäischen Führungskräfte (CEC) vertretenen Sozialpartner teilnehmen.

(6) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Laeken den Willen der Sozialpartner zur Kenntnis genommen, die Koordinierung der Konzertierung über die verschiedenen Aspekte der Strategie von Lissabon auszubauen und zu verbessern. Er vereinbarte, dass künftig vor jeder Frühjahrstagung des Europäischen Rates ein solcher Sozialgipfel stattfinden wird. Dies wurde vom Europäischen Rat am 15. und 16. März 2002 in Barcelona bestätigt.

(7) Der vorliegende Beschluss berührt nicht die Organisation und Funktionsweise des sozialen Dialogs in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(8) Im Kontext der Erweiterung und des Aufbaus eines eigenständigen sozialen Dialogs sind die größtmögliche Repräsentanz sowie die Legitimität und Effizienz der Konsultation der Sozialpartner von allergrößter Bedeutung. Mit Blick darauf ist es angezeigt, die Studie der Kommission über die Repräsentativität der Sozialpartner sowie das überarbeitete Verzeichnis der Organisationen, die in alle Dimensionen des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene einbezogen werden, zu berücksichtigen und das Verzeichnis zu aktualisieren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung

Es wird ein Dreigliedriger Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung (im Folgenden "Gipfel" genannt) eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Aufgabe des Gipfels ist es, unter Wahrung des Vertrags und der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Teilbereichen der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 ins Leben gerufenen und auf seiner Tagung in Göteborg im Juni 2001 ergänzten integrierten wirtschaftlichen und sozialen Strategie, einschließlich der die nachhaltige Entwicklung betreffenden Dimension dieser Strategie, zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1) Teilnehmer des Gipfels sind der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze, die Kommission und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden.

Ferner wird die Teilnahme derjenigen Minister dieser drei Vorsitze und des Kommissionsmitglieds sichergestellt, die für Arbeit und Soziales zuständig sind.

Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister dieser drei Vorsitze sowie weitere Kommissionsmitglieder eingeladen werden, teilzunehmen.

(2) Die Sozialpartner sind mit zwei gleich großen Delegationen vertreten, die aus je zehn Vertretern der Arbeitnehmer und zehn Vertretern der Arbeitgeber bestehen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen sicherzustellen.

Jede Delegation besteht aus Vertretern von branchenübergreifenden europäischen Verbänden, die allgemeine Interessen oder spezifischere Interessen von Führungskräften sowie von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten.

Die technische Koordinierung für die Arbeitnehmerdelegation obliegt dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und für die Arbeitgeberdelegation der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände (UNICE). EGB und UNICE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf.

Artikel 4

Vorbereitung

(1) Die Tagesordnung für den Gipfel wird im Rahmen von Vorbereitungssitzungen gemeinsam vom Ratsvorsitz, der Kommission und den an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.

(2) Die zu behandelnden Themen für den Gipfel werden vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" erörtert.

(3) Das Sekretariat des Gipfels wird von der Kommission wahrgenommen. Sie trägt insbesondere für eine rechtzeitige Verteilung der Dokumente Sorge. Zur Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen nimmt das Sekretariat des Gipfels geeignete Kontakte zu EGB und UNICE auf, die die Koordinierung innerhalb ihrer jeweiligen Delegationen sicherstellen.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1) Der Gipfel tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Tagung wird vor der Tagung des Europäischen Rates im Frühjahr abgehalten.

(2) Der Gipfel wird gemeinsam vom Ratspräsidenten und vom Präsidenten der Kommission geleitet.

(3) Die Tagungen des Gipfels werden in Absprache mit den Sozialpartnern von den beiden Vorsitzenden auf eigene Veranlassung einberufen.

Artikel 6

Information

Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen und die Öffentlichkeit zu informieren.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 1999/207/EG wird ab dem Tag der ersten Tagung des Gipfels aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. März 2003 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reppas

(1) ABl. L 273 vom 17.12.1970, S. 25. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 1999/207/EG (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 33).

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