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Document 32003D0048

Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP

OJ L 16, 22.1.2003, p. 68–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 87 - 89

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/2005; Aufgehoben durch 32005D0671

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/48(1)/oj

32003D0048

Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/2003 S. 0068 - 0070


Beschluss 2003/48/JI des Rates

vom 19. Dezember 2002

über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 30, 31 und 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

(3) Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Oktober 2001 die Entschlossenheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, mit vollem Engagement koordiniert an der globalen Koalition gegen den Terrorismus unter der Ägide der Vereinten Nationen teilzunehmen.

(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen, zum Beispiel durch eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den operativen Dienststellen, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind: Europol, Eurojust, Nachrichtendienste, Polizeidienste und Justizbehörden.

(5) Nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(3) leisten die Mitgliedstaaten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Diese Amtshilfe basiert auf den derzeitigen Befugnissen der Mitgliedstaaten aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Konventionen und nutzt sie in vollem Umfang. Die Amtshilfe wird nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geleistet, insbesondere denjenigen über die Geheimhaltung strafrechtlicher Ermittlungen.

(6) Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP und die in diesem Beschluss in Betracht gezogenen zusätzlichen Maßnahmen betreffen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt aufgeführt sind; dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

(7) Im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP werden bestimmte Garantien abgegeben, um sicherzustellen, dass Personen, Vereinigungen und Körperschaften nur in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen; der Rat zieht die erforderlichen Konsequenzen, sobald ein Gericht eines der Mitgliedstaaten ein endgültiges gegenteiliges Urteil fällt oder gegenteilige vollstreckbare einstweilige Anordnungen trifft.

(8) Mit diesem Beschluss werden die Grundrechte und die Grundsätze nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union gewahrt. Kein Element dieses Beschlusses darf dahin gehend ausgelegt werden, dass es eine Beeinträchtigung des rechtlichen Schutzes zulässt, der den im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "in der Liste genannte Personen, Vereinigungen und Körperschaften" die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften;

b) "terroristische Straftaten" die in den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/GASP des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung(4) aufgeführten Straftaten;

c) "Europol-Übereinkommen" das am 26. Juli 1995 unterzeichnete Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts(5);

d) "Beschluss über Eurojust" den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(6);

e) "Gemeinsame Ermittlungsgruppen" sind im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/465/GASP des Rates vom 13. Juni 2002 über die gemeinsamen Ermittlungsgruppen(7) zu verstehen.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb seiner Polizeidienste eine spezialisierte Dienststelle, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu allen einschlägigen Informationen über die von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen betreffend terroristische Straftaten, an denen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt ist, und über die Ergebnisse dieser Ermittlungen Zugang hat und diese erfasst.

(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die nachstehend aufgeführten, von der spezialisierten Dienststelle erfassten Informationen - im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und soweit dies nach dem Europol-Übereinkommen zulässig ist - über die nationale Einheit dieses Mitgliedstaates an Europol weitergeleitet werden, damit sie gemäß Artikel 10 dieses Übereinkommens, insbesondere seinem Absatz 6, verarbeitet werden können. Es handelt sich um Informationen

a) zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft,

b) über die Straftaten, die Gegenstand der Ermittlungen sind, und die besonderen Tatumstände,

c) über die Verbindungen zu anderen wichtigen Fällen terroristischer Straftaten,

d) über den Einsatz von Kommunikationstechnologien,

e) über die Bedrohung, die der Besitz von Massenvernichtungswaffen darstellt.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 des Beschlusses über Eurojust bzw. eine entsprechende Justizbehörde oder andere zuständige Behörde oder, sofern dies im Rechtssystem vorgesehen ist, mehr als eine Behörde und stellt im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass diese Anlaufstelle oder entsprechende Justizbehörde oder andere zuständige Behörde zu allen einschlägigen Informationen über Strafverfahren vor einem Gericht betreffend terroristische Straftaten, an denen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt ist, und über das Ergebnis dieser Verfahren Zugang hat und diese erfassen kann.

(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die nachstehend aufgeführten, von der nationalen Anlaufstelle oder der entsprechenden Justizbehörde oder anderen zuständigen Behörde erfassten Informationen - im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und soweit dies nach diesem Beschluss zulässig ist - an Eurojust weitergeleitet werden, damit Eurojust seine Aufgaben wahrnehmen kann. Es handelt sich um Informationen

a) zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft,

b) über die Straftaten, die Gegenstand von Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung sind, und die besonderen Tatumstände,

c) über die Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen terroristischer Straftaten,

d) über das Vorliegen von Rechtshilfeersuchen, einschließlich der Ersuchen um Beweiserhebung, die an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet oder von einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurden, sowie deren Ergebnisse.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die bei terroristischen Straftaten, an denen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt ist, strafrechtlich ermitteln.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen von ihnen gemäß den Artikeln 2 und 3 an Europol und Eurojust weitergeleiteten Daten zu einer der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften oder zu Straftaten, von denen angenommen wird, dass sie diese begangen haben oder in Kürze begehen werden, zwischen Europol und Eurojust ausgetauscht werden können, soweit dies in dem zwischen diesen beiden Stellen zu schließenden Kooperationsabkommen gemäß dem Europol-Übereinkommen und dem Beschluss über Eurojust vorgesehen ist.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, an denen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt ist, gestellt werden, als dringliche Angelegenheit und mit Vorrang behandelt werden.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass relevante Informationen, die in Dokumenten, Akten, Informationspunkten, Gegenständen oder anderen Beweismitteln enthalten sind, die im Zuge von Ermittlungen oder strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten gegen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beschlagnahmt oder eingezogen wurden, den Behörden anderer interessierter Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsakten zugänglich gemacht oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können, wenn dort Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten gegen diese Personen, Vereinigungen oder Körperschaften durchgeführt werden bzw. eingeleitet werden könnten.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. C 126 vom 28.5.2002, S. 22.

(2) Stellungnahme vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(4) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(5) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(6) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(7) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

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