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Document 32002R0315

Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

OJ L 50, 21.2.2002, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 197 - 198
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 041 P. 81 - 82
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 041 P. 81 - 82
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 008 P. 246 - 247

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2018; Aufgehoben durch 32017R1182

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/315/oj

32002R0315

Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0047 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission

vom 20. Februar 2002

zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf die Artikel 20 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist eine neue Prämienregelung eingeführt worden, um diejenige der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(3), zu ersetzen. Um der neuen Regelung Rechnung zu tragen und in dem Bemühen um Klarheit ist es erforderlich, neue Vorschriften festzulegen und somit diejenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 der Kommission vom 15. Mai 1986 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2877/2000(5), zu ersetzen.

(2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 notieren die Mitgliedstaaten die Preise für Schafe und Schaffleisch. Daher sind die Vorschriften für die Durchführung der Preisnotierung festzulegen.

(3) Die Preise sind die auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten jedes Mitgliedstaats für die einzelnen Kategorien frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen notierten Preise. Für die Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten ist ferner das arithmetische oder, falls erforderlich, das gewogene Mittel der auf diesen verschiedenen Märkten festgestellten Notierungen zu berücksichtigen.

(4) Die auf dem Markt notierten Preise gründen sich auf die Preise für Tierkörper abzüglich der Mehrwertsteuer, wobei jedoch andere Belastungen nicht abgezogen werden können. Die Marktpreise sind für das "Schlachtgewicht" gemäß der Definition der Entscheidung 94/434/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/47/EG(7), festzustellen. Bei Tierkörpern junger Lämmer mit einem Gewicht von 9 bis 16 kg sollte jedoch gestattet werden, von dieser Definition abzuweichen, um der handelsüblichen Gewohnheit, den ganzen mit Kopf und Innereien vermarkteten Tierkörper höher zu bewerten, Rechnung zu tragen.

(5) In bestimmten Mitgliedstaaten beziehen sich die Preise auf Preise für lebende Tiere. Diese Preise sind daher anhand geeigneter Koeffizienten umzurechnen. In Gebieten, in denen eine Einzelbeurteilung der lebenden Tiere durchgeführt wird, um das Schlachtgewicht zu schätzen, kann die Umrechnung jedoch anhand dieser Beurteilung erfolgen.

(6) Zur Erläuterung der Grundlage, auf der die Mitgliedstaaten die Preise ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die gewählten repräsentativen Märkte, die Tierkörperkategorien und die Gewichtung oder relative Bedeutung dieser Faktoren bei der Berechnung der Preise mitteilen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen jährlich übersteigt, teilen der Kommission spätestens jeden Donnerstag die Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und Mutterschafen mit.

(2) Die Preise sind die Preise, die in den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Notierungszonen der Mitgliedstaaten ermittelt wurden, die die Anforderungen von Absatz 1 erfuellen. Sie sind die Großhandelspreise, die von diesen Mitgliedstaaten auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in der Vorwoche der Woche ermittelt wurden, in der die Mitteilung erfolgt. Der repräsentative Markt bzw. die repräsentativen Märkte werden von den vorgenannten Mitgliedstaaten bestimmt. Die Preise werden auf der Grundlage der Marktpreise abzüglich der Mehrwertsteuer berechnet.

Artikel 2

(1) Die Marktpreise werden für das "Schlachtgewicht" im Sinne der Entscheidung 94/434/EG notiert.

Werden die Preise nach Maßgabe der verschiedenen Tierkörperkategorien notiert, so entspricht der Preis auf dem repräsentativen Markt dem gegebenenfalls mit den die relative Bedeutung der verschiedenen Kategorien ausdrückenden, von den Mitgliedstaaten festgesetzten Koeffizienten gewogenen Durchschnitt der Preise, die für diese Kategorien während eines Zeitraums von sieben Tagen auf der Großhandelsstufe festgestellt worden sind.

(2) Bei Tierkörpern von Lämmern mit einem Gewicht bis zu 16 kg kann diese Feststellung jedoch gemäß der handelsüblichen Praxis bei den Tierkörpern vor dem Ausweiden und dem Abtrennen des Kopfes vorgenommen werden.

Wurden die Preise für lebende Tiere festgestellt, so werden die Preise je Kilogramm Lebendgewicht durch einen maximalen Umrechnungskoeffizienten von 0,5 geteilt. Ist es jedoch handelsüblich, bei Lämmern mit einem Lebendgewicht von bis zu 28 kg Kopf und Innereien beim Tierkörper zu belassen, so können die Mitgliedstaaten einen größeren Koeffizienten festsetzen.

In Gebieten, in denen sich die Preisfeststellung auf die Einzelbeurteilung des Gewichts der Tierkörper von Lämmern gründet, gründet sich auch die Umrechnung auf diese Beurteilung.

Artikel 3

(1) Wird während des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraums von sieben Tagen mehrmals Markt abgehalten, so entspricht der Preis für jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der auf jeder Marktveranstaltung festgestellten Notierungen.

(2) Gibt es in einer Notierungszone mehrere repräsentative Märkte, so entspricht der in dieser Notierungszone festgestellte Preis dem Durchschnitt der auf diesen Märkten festgestellten Preise, der mit den von den Mitgliedstaaten festgesetzten, die relative Bedeutung jedes Marktes oder jeder Kategorie ausdrückenden Koeffizienten gewogen wird.

(3) Liegen jedoch keine Angaben vor, so werden die Preise auf den repräsentativen Märkten dieses Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der letzten bekannten Preise bestimmt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März 2002 Folgendes mit:

a) die repräsentativen Märkte der einzelnen Notierungszonen,

b) die Kategorien der Tierkörper von Lämmern,

c) die in den Artikeln 2 und 3 genannten Wiegungs- und Umrechnungskoeffizienten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle etwaigen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats nach diesen Änderungen mit.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(2) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8.

(4) ABl. L 130 vom 16.5.1986, S. 12.

(5) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 57.

(6) ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 33.

(7) ABl. L 15 vom 20.1.1999, S. 10.

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