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Document 32002L0093

Richtlinie 2002/93/EG des Rates vom 3. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

OJ L 331, 7.12.2002, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 363 - 363

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/93/oj

32002L0093

Richtlinie 2002/93/EG des Rates vom 3. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/2002 S. 0027 - 0027


Richtlinie 2002/92/EG des Rates

vom 3. Dezember 2002

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(3) können die ermäßigten Sätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 auch auf arbeitsintensive Dienstleistungen angewandt werden, die in den Kategorien des Anhangs K der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)(4) ermächtigt bestimmte Mitgliedstaaten, auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie eine entsprechende Ermächtigung beantragt haben, bis zum 31. Dezember 2002 einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage der Berichte, die von den Mitgliedstaaten, die diese ermäßigten Sätze anwenden, vor dem 1. Oktober 2002 vorzulegen sind, hat die Kommission vor dem 31. Dezember 2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen globalen Bewertungsbericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren Mehrwertsteuersatz beigefügt ist.

(4) In Anbetracht des Zeitaufwands, der für eine eingehende globale Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten erforderlich ist, muss die in der Richtlinie 77/388/EWG für die Anwendung der fraglichen Regelung festgelegte Hoechstdauer verlängert werden.

(5) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Worte "Zeitraum von höchstens drei Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002" durch die Worte "Zeitraum von höchstens vier Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) Stellungnahme vom 20.11.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 24.10.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41).

(4) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10.

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