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Document 32002L0089

Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 355, 30.12.2002, p. 45–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 038 P. 3 - 18
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 045 P. 295 - 310
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 045 P. 295 - 310
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 071 P. 3 - 18

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/89/oj

32002L0089

Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 355 vom 30/12/2002 S. 0045 - 0060


Richtlinie 2002/89/EG des Rates

vom 28. November 2002

zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(4) sind die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung und insbesondere die Pflanzengesundheitsbedingungen, Verfahren und Förmlichkeiten für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die Gemeinschaft bzw. deren Verbringung innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.

(2) Die Verfahren und Förmlichkeiten für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die Gemeinschaft sollten in bestimmten Punkten präzisiert und um bestimmte Vorschriften ergänzt werden.

(3) Die pflanzengesundheitlichen Verfahren und Förmlichkeiten sollten vor der Zollabfertigung abgeschlossen sein. Da Pflanzen- und Pflanzenerzeugnissendungen diesen Verfahren und Förmlichkeiten nicht unbedingt in demselben Mitgliedstaat unterzogen werden, in dem auch die Zollabfertigung stattfindet, sollte zur Erleichterung der Kommunikation und der Information zwischen den zuständigen amtlichen Stellen und den Zollstellen ein Verfahren der Zusammenarbeit festgelegt werden.

(4) Um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft besser verhindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Kontrollen verschärfen. Die Kontrollen sollten wirksam sein und nach gemeinschaftsweit einheitlichen Verfahren durchgeführt werden.

(5) Die zu erhebenden Kontrollgebühren sollten auf einer transparenten Kostenrechnung beruhen und nach Möglichkeit in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein.

(6) Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten auch bestimmte andere Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG der weiteren Entwicklung entsprechend ergänzt, präzisiert oder aktualisiert werden.

(7) Seit die Binnenmarktregelung angewand wird, werden die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) der Welternährungsorganisation (Food and Agriculture Organisation - FAO) vorgesehenen Pflanzengesundheitszeugnisse nicht mehr für die Vermarktung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft verwendet. Es ist jedoch wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des IPPC ausgestellten Zeugnisse weiterhin einem Standardmuster entsprechen.

(8) Bestimmte Funktionen der in den einzelnen Mitgliedstaaten als Koordinations- und Kontaktstelle für die praktische Umsetzung des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitssystems zuständigen einzigen Behörde setzen spezifisches wissenschaftlich-technisches Wissen voraus. Es muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Tätigkeiten an eine andere Dienststelle zu übertragen.

(9) Die geltenden Verfahrensvorschriften für die Änderung der Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG durch die Kommission sowie für die Festlegung von Ausnahmeentscheidungen enthalten Bestimmungen, die nicht mehr erforderlich oder gerechtfertigt sind. Auch sollte sich eine Änderung der Anhänge ausdrücklich auf eine auf das jeweilige Befallsrisiko abgestimmte technische Rechtfertigung gründen. Die Verfahrensvorschriften für Dringlichkeitsmaßnahmen sehen nicht die Möglichkeit einer schnellen Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen vor, die dem Ausmaß der Krise in bestimmten Fällen angemessen sind. Die drei Verfahrensregelungen sollten daher geändert werden.

(10) Die Liste der Tätigkeitsbereiche, in denen die Kommission Pflanzengesundheitsuntersuchungen veranlassen kann, sollte der Erweiterung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit infolge neuer Praktiken und Erfahrungen Rechnung tragen.

(11) Es empfiehlt sich, einige Verfahrensaspekte bei der Erstattung der Finanzhilfen der Gemeinschaft im Pflanzenschutzbereich klarzustellen.

(12) Einige Regelungen der Richtlinie 2000/29/EG (Artikel 3 Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 4 sowie die Artikel 7, 8 und 9) sind seit 1. Juni 1993 durch andere Vorschriften ersetzt worden. Sie sind folglich überfluessig und sollten gestrichen werden.

(13) Gemäß Artikel 4 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) muss die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen die Gleichwertigkeit pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens anerkennen. Die Verfahrensvorschriften für die Anerkennung der Gleichwertigkeit pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sollte in die Richtlinie 2000/29/EG aufgenommen werden.

(14) Die zur Durchführung der Richtlinie 2000/29/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) das Muster für die 'Pflanzengesundheitszeugnisse' und 'Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr', die die Mitgliedstaaten in Anwendung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) ausstellen, oder das entsprechende elektronische Formular."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen eine enge, zügige, sofortige und effiziente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission. Zu diesem Zweck errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde, die zumindest als Koordinierungs- und Kontaktstelle für pflanzengesundheitliche Fragen zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür die im Rahmen des IPPC errichtete amtliche Pflanzenschutzorganisation benannt.

Die Benennung dieser Behörde sowie jede spätere Änderung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann genehmigt werden, dass die einzige Behörde Koordinierungs- oder Kontaktfunktionen, soweit sie sich unmissverständlich auf unter diese Richtlinie fallende Pflanzengesundheitsfragen beziehen, einer anderen Dienststelle zuweist oder überträgt."

2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"'Pflanzen': lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen."

ii) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

- Nach dem sechsten wird folgender siebter Gedankenstrich eingefügt:

"- Blätter, Blattwerk,".

- Der bisherige siebte Gedankenstrich wird der achte Gedankenstrich.

- Es wird folgender neunter Gedankenstrich angefügt:

"- bestäubungsfähiger Pollen".

- Es wird folgender zehnter Gedankenstrich angefügt:

"- Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser".

- Es wird folgender elfter Gedankenstrich angefügt:

"- andere Teile von Pflanzen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können."

b) Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e) 'Schadorganismen': alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;".

c) In Buchstabe f) Unterabsatz 3 wird "Artikel 18" durch "Artikel 18 Absatz 2" ersetzt.

d) Buchstabe g) wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 Ziffer i) wird das Wort "Pflanzenschutzdienst(e)" durch das Wort "Pflanzenschutzorganisation(en)" ersetzt.

ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:"Die einzige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 teilt der Kommission die jeweils zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter;".

e) In Buchstabe h) Unterabsatz 3 Satz 2 sowie in Unterabsatz 5 wird nach "unverzüglich" bzw. "Kommission" das Wort "schriftlich" eingefügt.

f) In Buchstabe i) Unterabsatz 1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- von Vertretern der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaats oder unter deren Aufsicht von anderen öffentlichen Bediensteten, die technisch qualifiziert und von dieser nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden, im Fall von Feststellungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr oder der entsprechenden elektronischen Formulare,".

g) Es werden folgende Buchstaben angefügt:

"j) Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, d. h. der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

k) amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

l) amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

m) Zollstelle am Eingangsort: die Zollstelle am Eingangsort im Sinne von Buchstabe j);

n) Bestimmungszollstelle: die Bestimmungsstelle im Sinne des Artikels 340 b) Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(6);

o) Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität in Zusammensetzung, Ursprung usw. erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

p) Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;

q) zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7);

r) Durchfuhr: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können, nicht bei geringfügigem Befall von nicht zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen durch in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A genannte Schadorganismen bzw. im Falle von zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen, die zuvor im Einvernehmen mit den die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit vertretenden Behörden auf der Grundlage einer einschlägigen Schadorganismus-Risikoanalyse festgelegt worden sind, bei Vorliegen geeigneter Toleranzwerte für in Anhang II Teil A Kapitel II genannte Schadorganismen."

b) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7, 8 und 9 ersetzt:

"(7) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen folgende Organismen in die Mitgliedstaaten eingeführt und dort verbreitet werden dürfen:

a) Organismen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt, die aber nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind;

b) Organismen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt und die in Anhang II aufgeführt sind, aber andere als in diesem Anhang genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen;

c) Organismen, die sich in isoliertem Zustand befinden und in diesem Zustand als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten und in den Anhängen I und II aufgeführt sind.

(8) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a) sowie Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(9) Nach Erlass der in Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen findet Absatz 7 nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung."

4. Die Artikel 7, 8 und 9 werden gestrichen.

5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 werden die Worte "anstelle des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Artikel 7 oder 8" gestrichen;

ii) nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"Für Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4 braucht jedoch kein Pflanzenpass ausgestellt zu werden, wenn gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 gewährleistet ist, dass die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von amtlich zertifiziertem Saatgut ausgestellten Dokumente belegen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 eingehalten wurden. In diesem Falle gelten die Dokumente für jeden Verwendungszweck als Pflanzenpässe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)."

b) In Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "dürfen" die Worte "sowie Saatgut gemäß Artikel 6 Absatz 4" eingefügt.

6. In Artikel 11 werden am Ende von Absatz 2 folgende Worte angefügt:"und kann ein Pflanzenpass verwendet werden".

7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 dieser Richtlinie amtliche Kontrollen durch, die stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie nach Maßgabe folgender Vorschriften vorgenommen werden:

- gelegentliche Stichprobekontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden,

- gelegentliche Stichprobekontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf angeboten werden, sowie in den Betrieben der Käufer,

- gelegentliche Stichprobekontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, die aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

Die Kontrollen müssen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b) geführt werden, regelmäßig erfolgen; in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 6 geführt werden, können sie regelmäßig erfolgen.

Die Kontrollen müssen gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden.

(2) Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

Die Inspektoren haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle erforderlichen Nachforschungen anzustellen, auch im Zusammenhang mit Pflanzenpässen und der Buchführung.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Kontrollen von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen unterstützt werden.

(4) Stellt sich bei den amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 heraus, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so sind sie den amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu unterziehen.

Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dafür Sorge, dass die einzige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die einzige Behörde dieses Mitgliedstaats und die Kommission über die Ergebnisse und die von ihr beabsichtigten oder bzw. getroffenen amtlichen Maßnahmen unterrichtet. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem eingeführt werden."

8. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 13, 13a, 13b, 13c, 13d und 13e ersetzt:

"Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet

- des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 13b Absätze 1 bis 5,

- der besonderen Anforderungen und Bedingungen, die in Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 Absatz 1, in Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 15 Absatz 2 und in Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 16 festgelegt sind, und

- der spezifischen Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern über die von diesem Artikel erfassten Bereiche geschlossen wurden,

dafür Sorge, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen unterliegen. Sie können nur dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) und d) bis g) des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführte Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13c Absatz 2 abgeschlossen sind und wenn festgestellt werden kann, dass

i) - die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände nicht von in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind, und

- im Falle von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang II Teil A diese nicht mit den jeweiligen Schadorganismen gemäß diesem Anhang befallen sind, und

- im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang IV Teil A diese die einschlägigen besonderen Anforderungen dieses Anhangs oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 13a Absatz 4 Buchstabe b) im Gesundheitszeugnis angegebene Alternative erfuellen und

ii) den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen jeweils das Original des gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 ausgestellten obligatorischen amtlichen 'Pflanzengesundheitszeugnisses' oder 'Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr' beiliegt bzw. gegebenenfalls das Original der im Rahmen von Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie festgelegten und zulässigen alternativen Dokumente oder Kennzeichen beiliegt, beigefügt oder in anderer Weise auf den betreffenden Gegenständen angebracht ist.

Elektronische Zeugnisse können anerkannt werden, sofern die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfuellt sind.

In Ausnahmefällen, die in den Durchführungsbestimmungen näher definiert werden, können auch amtlich beglaubigte Abschriften anerkannt werden.

Die in Ziffer ii) genannten Durchführungsbestimmungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen werden.

(2) Im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen für ein Schutzgebiet bestimmten Gegenständen gilt Absatz 1 für die Schadorganismen und besonderen Anforderungen gemäß Teil B jeweils der Anhänge I, II und IV für dieses Schutzgebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nicht in den Absätzen 1 und 2 genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen amtlichen Stellen auf Erfuellung der Anforderung von Absatz 1 Ziffer i) erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich überwacht werden können. Zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Gegenständen gehört Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird.

Soweit die zuständige amtliche Stelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleiben die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände unter amtlicher Überwachung im Sinne von Absatz 1, bis die einschlägigen Förmlichkeiten abgeschlossen sind und festgestellt werden kann, dass die in dieser Richtlinie oder gemäß dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfuellt sind.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen zu der Art der von den Einführern oder ihren Zollvertretern an die zuständigen amtlichen Stellen zu übermittelnden Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, einschließlich der verschiedenen Arten von Holz, sowie zu der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen erlassen.

(4) Unbeschadet des Artikels 13c Absatz 2 Buchstabe a) wenden die Mitgliedstaaten, wenn die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht, auch die Absätze 1, 2 und 3 auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände an, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben b) bis e) des 'Zollkodex der Gemeinschaft' oder den in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) und c) dieses Kodex genannten Zollverfahren unterliegen.

Artikel 13a

(1) a) Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 bestehen darin, dass die zuständigen amtlichen Stellen zumindest

i) jede Sendung, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, auf die in Artikel 13 Absätze 1, 2 oder 3 unter den einschlägigen Voraussetzungen Bezug genommen wird, besteht oder solche enthält, oder

ii) im Falle einer Sendung, die sich aus mehreren Partien zusammensetzt, jede Partie, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen besteht oder solche enthält,

eingehend kontrollieren.

b) Diese Kontrollen dienen der Feststellung, ob

i) der Sendung oder Partie die vorgeschriebenen Zeugnisse, alternativen Dokumente oder Kennzeichen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) beigefügt sind (Dokumentenkontrollen),

ii) die vollständige Sendung oder Partie bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon aus den auf den vorgeschriebenen Dokumenten angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen besteht oder diese enthält (Nämlichkeitskontrollen), und

iii) die vollständige Sendung oder Partie oder ihr Verpackungsmaterial aus Holz bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon, einschließlich des Verpackungsmaterials und gegebenenfalls der Beförderungsmittel, die Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) erfuellen (Pflanzengesundheitsuntersuchungen) und ob Artikel 16 Absatz 2 anwendbar ist.

(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen werden mit verminderter Häufigkeit durchgeführt, wenn

- im Rahmen der technischen Vereinbarungen gemäß Artikel 13b Absatz 6 in dem Versanddrittland bereits Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die in der Sendung oder Partie enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände durchgeführt wurden oder

- die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, in den zu diesem Zweck festgelegten Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 5 Buchstabe b) aufgelistet sind,

- die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände der Sendung oder Partie aus einem Drittland stammen, für das in allgemeinen internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossen wurden, oder in deren Zusammenhang eine verminderte Häufigkeit bei Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vorgesehen ist,

es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Die Pflanzengesundheitsuntersuchungen können auch dann mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Gemeinschaftseinfuhren von Material desselben Ursprungs durch von der Kommission zusammengestellte und von allen betroffenen Mitgliedstaaten bestätigte Angaben und nach Konsultationen im Ausschuss gemäß Artikel 18 bestätigt wird, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, vorausgesetzt, die Bedingungen, die in gemäß Absatz 5 Buchstabe c) erlassenen Durchführungsvorschriften festgelegt sind, sind erfuellt.

(3) Das amtliche 'Pflanzengesundheitszeugnis' bzw. 'Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr' gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) muss in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrdrittlandes ausgestellt sein, die in Einklang mit den Bestimmungen des IPPC festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das betreffende Land Vertragspartner dieses Übereinkommens ist oder nicht. Die Zeugnisse sind an die 'Pflanzenschutzorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft' gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 zu richten.

Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Die Zeugnisse enthalten, unabhängig von ihrem Format, die in dem Zeugnismuster im Anhang zum IPPC vorgesehenen Angaben.

Sie entsprechen einem der von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Muster. Die Zeugnisse müssen von Behörden ausgestellt worden sein, die hierzu aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands, die gemäß den Bestimmungen des IPPC dem Generaldirektor der FAO oder - bei Drittländern, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind - der Kommission vorgelegt wurden, befugt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Unterlagen.

(4) a) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden die zulässigen Muster festgelegt, wie sie in den verschiedenen Fassungen des Anhangs zum IPPC vorgesehen sind. Nach demselben Verfahren können alternative Spezifikationen für 'Pflanzengesundheitszeugnisse' bzw. 'Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr' für Drittländer festgelegt werden, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind.

b) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 ist für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I bzw. Teil B in den Zeugnissen in der Rubrik 'Zusätzliche Erklärung' gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfuellt sind. Diese Spezifikationen werden durch Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV angegeben.

c) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die besondere Anforderungen im Sinne von Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist das amtliche 'Pflanzengesundheitszeugnis' gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) von dem Drittland auszustellen, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände stammen ('Ursprungsland').

d) In Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfuellt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten, kann das 'Pflanzengesundheitszeugnis' in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausgeführt werden ('Versandland').

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden für

a) die Festlegung der Verfahren für die Durchführung der Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii), einschließlich der Mindestanzahl und des Mindestumfangs von Stichproben,

b) die Erstellung von Listen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden,

c) die Festlegung der Bedingungen für den Nachweis gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 und der Kriterien für die Art und den Umfang verminderter Pflanzengesundheitsuntersuchungen.

Die Kommission kann die Empfehlungen gemäß Artikel 21 Absatz 6 durch Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 2 ergänzen.

Artikel 13b

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen oder Partien aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B bestehen bzw. diese nicht enthalten, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass derartige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ihnen enthalten sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen bei einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, die kontrollierende Zollstelle im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 13c Absatz 4 umgehend die amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet.

Bestehen nach der Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle noch Zweifel an der Nämlichkeit der Ware, insbesondere hinsichtlich der Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder ihres Ursprungs, so wird davon ausgegangen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält.

(2) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht,

a) gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nach den entsprechenden Zollverfahren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden (internes gemeinschaftliches Versandverfahren),

b) gelten Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet der Gemeinschaft von einem Ort in einem Drittland zu einem anderen oder von einem Drittland in ein anderes verbracht werden.

(3) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, braucht Artikel 13 Absatz 1 - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III - nicht auf die Einfuhr in die Gemeinschaft kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Lebens- oder Futtermitteln, soweit diese mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in Bezug stehen, angewandt zu werden, wenn sie der Besitzer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken zu verwenden beabsichtigt oder wenn sie zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können ausführliche Vorschriften erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung, einschließlich der Definition des Begriffs 'kleine Mengen', festgelegt werden.

(4) Unter bestimmten Voraussetzungen gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für die Einfuhr - in die Gemeinschaft - von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchszwecken, Forschungszwecken oder Pflanzenzüchtungsvorhaben. Die entsprechenden Bedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

(5) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, kann jeder Mitgliedstaat als Ausnahmeregelung beschließen, dass Artikel 13 Absatz 1 in bestimmten Einzelfällen nicht auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände Anwendung findet, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an nahe gelegenen Standorten im Grenzbezirk seines Hoheitsgebiets angebaut, erzeugt oder verwendet zu werden.

Wird eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau, die Erzeugung oder die Verwendung betreibt. Diese Angaben, die regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen sind, werden der Kommission zur Verfügung gehalten.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände stammen, hervorgeht.

(6) In technischen Vereinbarungen, die zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer getroffen werden und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu genehmigen sind, kann niedergelegt werden, dass in dem Versanddrittland und in Zusammenarbeit mit dessen amtlichen Pflanzenschutzdienst Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 auch unter Aufsicht der Kommission durchgeführt werden können.

Artikel 13c

(1) a) Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a Absatz 1, die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden - wie in Absatz 2 festgelegt - in Verbindung mit den Förmlichkeiten durchgeführt, die für die Einleitung eines Zollverfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlich sind.

Sie werden unter Einhaltung der Bestimmungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84(8) genehmigten Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen und insbesondere von Anhang 4 dieses Übereinkommens abgewickelt.

b) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Einführer von in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen unter einer offiziellen Registriernummer in das amtliche Register des betreffenden Mitgliedstaats einzutragen sind, unabhängig davon, ob sie Erzeuger sind oder nicht. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 und 4 gelten analog für diese Einführer.

c) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass

i) Einführer - oder ihre Zollvertreter - von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Dokumente folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung machen:

- Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric),

- Vermerk 'Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse' oder sonstige gleichwertige Kennzeichnungen, die zwischen der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort vereinbart wurden,

- Bezugsnummer(n) des/der erforderlichen pflanzenschutzrechtlichen Dokuments/Dokumente,

- offizielle Registriernummer des Einführers gemäß Buchstabe b).

ii) Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.

Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung analog auch auf Landtransporte anwenden, vor allem, wenn die Sendung außerhalb der normalen Arbeitszeiten der zuständigen amtlichen Stelle oder des anderen zuständigen Amtes im Sinne von Absatz 2 erwartet wird.

(2) a) Die 'Dokumentenkontrollen' sowie die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden von der amtlichen Stelle am Eingangsort oder - in Absprache zwischen der zuständigen amtlichen Stelle und den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats - von der Zollstelle am Eingangsort erledigt.

b) 'Nämlichkeitskontrollen' und 'Pflanzengesundheitsuntersuchungen' sind unbeschadet von den Buchstaben c) und d) von der amtlichen Stelle des Eingangsorts im Zusammenhang mit den zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Zollförmlichkeiten und entweder am selben Ort wie diese oder am Sitz der amtlichen Stelle des Eingangsorts oder aber an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchzuführen, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist.

c) Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren kann jedoch die zuständige amtliche Stelle am Eingangsort im Einvernehmen mit der (den) zuständigen amtlichen Stelle(n) am Bestimmungsort beschließen, dass die 'Nämlichkeitskontrollen' und 'Pflanzengesundheitsuntersuchungen' ganz oder teilweise von der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort entweder an ihrem Sitz oder an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist. Wurde keine derartige Vereinbarung getroffen, so werden die 'Nämlichkeitskontrollen' oder 'Pflanzengesundheitsuntersuchungen' vollständig von der amtlichen Stelle am Eingangsort an einem der unter Buchstabe b) genannten Orte durchgeführt.

d) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann festgelegt werden, dass die 'Nämlichkeitskontrollen' und 'Pflanzengesundheitsuntersuchungen' in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anstatt an den vorgenannten anderen Orten am Bestimmungsort durchgeführt werden können, sofern spezielle Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände beigebracht werden; bei diesem Bestimmungsort kann es sich beispielsweise um den Ort der Produktionsanlage handeln, der von der amtlichen Stelle oder von den Zollbehörden, die für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständig sind, genehmigt wurde.

e) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, die Folgendes betreffen:

- Mindestanforderungen für die Durchführung der 'Pflanzengesundheitsuntersuchungen' im Sinne der Buchstaben b), c) und d),

- besondere Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nach den in den Buchstaben c) und d) genannten Orten, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen während der Beförderung besteht,

- zusammen mit der Spezifizierung von Fällen im Sinne von Buchstabe d) besondere Garantien und Mindestanforderungen betreffend die Eignung des Bestimmungsortes als Lagerort und die Bedingungen für die Lagerung.

f) In jedem Falle sind die Pflanzengesundheitsuntersuchungen Bestandteil der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass das jeweilige Original bzw. die elektronische Fassung der Zeugnisse oder der alternativen Dokumente nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) - mit Ausnahme der Kennzeichen -, das der zuständigen amtlichen Stelle für Dokumentenkontrolle im Einklang mit Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) vorgelegt wird, von dieser Stelle nach der Kontrolle mit einem 'Sichtvermerk' unter Angabe des Namens der Stelle und des Datums der Vorlage des Dokuments gekennzeichnet wird.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die im Zeugnis enthaltenen Angaben bei spezifizierten zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der zuständigen amtlichen Stelle eines jeden Mitgliedstaats oder Gebiets, für den bzw. das die Pflanzen der Sendung bestimmt sind oder in dem sie angepflanzt werden sollen, zugeleitet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich die Liste der als Eingangsorte ausgewiesenen Orte. Änderungen an dieser Liste werden ebenfalls umgehend schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in Absatz 2 Buchstaben b) und c) bezeichneten Orte und der in Absatz 2 Buchstabe d) bezeichneten Bestimmungsorte, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterstehen. Diese Listen sind der Kommission zugänglich.

Jede amtliche Stelle am Eingangsort und jede amtliche Stelle am Bestimmungsort, die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen durchführt, muss in Bezug auf Infrastruktur, Personalausstattung und Ausrüstung bestimmte Mindestanforderungen erfuellen.

Diese Mindestanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden ausführliche Vorschriften festgelegt betreffend

a) die Art der für die Überführung in ein Zollverfahren erforderlichen Dokumente, die die in Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Angaben enthalten müssen,

b) die Zusammenarbeit zwischen:

i) der amtlichen Stelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Bestimmungsort,

ii) der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Eingangsort,

iii) der amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der Zollstelle am Bestimmungsort und

iv) der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Bestimmungsort.

Diese Vorschriften enthalten auch Bestimmungen hinsichtlich der Muster der zum Zwecke dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Dokumente, der Verfahren für die Übermittlung dieser Dokumente, der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den vorgenannten amtlichen Stellen und Zollstellen sowie der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen und zur Verhütung der Ausbreitung von Schadorganismen, vor allem während der Beförderung, getroffen werden müssen, bis die erforderlichen Zollförmlichkeiten abgewickelt sind.

(5) Den Mitgliedstaaten wird zur Verstärkung ihrer Kontrollinfrastrukturen in Bezug auf die Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) oder 2 Buchstabe c) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt.

Mit dieser Beteiligung soll eine Verbesserung der Ausstattung der nicht am Bestimmungsort befindlichen Kontrollstellen mit den erforderlichen Geräten und Anlagen für die Kontrolle und Überprüfung sowie gegebenenfalls für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 7 über das Maß der in den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) festgelegten Mindestanforderungen hinaus erzielt werden.

Die Kommission schlägt vor, die entsprechenden Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzen.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke bereitgestellten Mittel wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf maximal 50 % der direkt mit der Verbesserung der Ausstattung verbundenen Ausgaben festgesetzt.

Die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

Über Zuteilung und Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse von Ermittlungen, die im Auftrag der Kommission von den Sachverständigen gemäß Artikel 21 durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe der für die vorgesehenen Zwecke bereitgestellten Mittel nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entschieden.

(6) Artikel 10 Absätze 1 und 3 gilt analog auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 13, soweit sie in Anhang V Teil A aufgelistet sind und auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 davon ausgegangen wird, dass die entsprechenden Bedingungen erfuellt sind.

(7) Wird auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 nicht davon ausgegangen, dass die entsprechenden Bedingungen erfuellt sind, werden unverzüglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

a) Ablehnung der Einfuhr der Sendung bzw. von Teilen der Sendung in die Gemeinschaft,

b) Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft,

c) Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,

d) Vernichtung,

e) Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der Untersuchungen oder amtlichen Tests vorliegen,

f) ausnahmsweise und nur unter besonderen Umständen geeignete Behandlung, wenn die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Bedingungen aufgrund der Behandlung erfuellt werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird; Maßnahmen zur geeigneten Behandlung können auch bei Schadorganismen ergriffen werden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt analog.

Bei Ablehnung gemäß Buchstabe a) oder bei Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft gemäß Buchstabe b) oder bei Entfernung gemäß Buchstabe c) schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr bzw. anderen Dokumente von der zuständigen amtlichen Stelle für ungültig erklärt werden. In diesem Falle wird das genannte Zeugnis bzw. Dokument auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten amtlichen Stellen markiert, wobei neben dem Vermerk 'ungültig' der Name der betreffenden Stelle und das Datum der Ablehnung, das Datum des Beginns der Verbringung an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder das Datum der Entfernung angegeben sein müssen. Der Stempel ist in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft in Großbuchstaben aufzudrucken.

(8) Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen den jeweiligen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission über alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus diesem Drittland beanstandet wurden, die den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung informiert, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat in Bezug auf die beanstandete Sendung möglicherweise treffen wird oder bereits getroffen hat. Diese Informationen werden so schnell wie möglich übermittelt, damit die betroffenen Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls auch die Kommission den Fall untersuchen können, um insbesondere zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Vorfälle dieser Art zu verhüten. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem vorgesehen werden.

Artikel 13d

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Deckung der Kosten, die im Rahmen der in Artikel 13a Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 13 durchgeführten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen anfallen, eine Gebühr (im Folgenden 'Pflanzenschutzgebühr' genannt) erhoben wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach folgenden Ausgaben:

a) Ausgaben für Gehälter, einschließlich Sozialversicherung, der an den vorgenannten Kontrollen/Untersuchungen beteiligten Inspektoren,

b) Ausgaben für Büroräume und alle anderen Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die diese Inspektoren für ihre Tätigkeit benötigen,

c) Ausgaben für Probenahmen für visuelle Prüfungen oder Laboruntersuchungen,

d) Ausgaben für Laboruntersuchungen,

e) Ausgaben für Verwaltungsarbeiten (einschließlich operativer Gemeinkosten) zur effizienten Durchführung der Kontrollen, einschließlich Ausgaben für die Ausbildung und praxisbegleitende Fortbildung der Inspektoren.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pflanzenschutzgebühr entweder auf der Grundlage einer genauen Berechnung der Ausgaben gemäß Absatz 1 festsetzen oder die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa anwenden.

Wird gemäß Artikel 13a Absatz 2 für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vermindert, so ziehen die Mitgliedstaaten für alle Sendungen und Partien dieser Gruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Pflanzenschutzgebühr ein.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Höhe dieser verminderten Pflanzenschutzgebühr erlassen werden.

(3) Setzen die Mitgliedstaaten die Pflanzenschutzgebühr auf der Grundlage der Ausgaben ihrer zuständigen amtlichen Stellen fest, so übermitteln sie der Kommission Berichte, aus denen hervorgeht, nach welcher Methode die Gebühren anhand der in Absatz 1 genannten Kostenfaktoren berechnet werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats tatsächlich entstehenden Kosten.

(4) Eine direkte oder indirekte Erstattung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren ist nicht zulässig. Die Erhebung der Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa gilt jedoch nicht als indirekte Erstattung.

(5) Die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa schließt nicht zusätzliche Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten aus, die bei besonderen Tätigkeiten im Rahmen der Kontrollen anfallen, wenn beispielsweise Inspektoren außerordentliche Reisen unternehmen oder wegen verspäteter Ankunft einer Sendung Wartezeiten hinnehmen müssen, wenn Kontrollen außerhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden, wenn zur Bestätigung von Kontrollergebnissen zusätzlich zu den in Artikel 13 vorgesehenen Kontrollen und Untersuchungen weitere Kontrollen oder Laboruntersuchungen erforderlich sind, wenn im Zuge von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund von Artikel 15 oder 16 besondere Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 13c Absatz 7 getroffen werden oder wenn vorgeschriebene Dokumente übersetzt werden müssen.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Erhebung der Pflanzenschutzgebühr befugt sind. Die Gebühren gehen zulasten des Einführers oder seines Zollvertreters.

(7) Die Pflanzenschutzgebühr ersetzt alle anderen Abgaben oder Gebühren, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung dieser Kontrollen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erhoben werden.

Artikel 13e

'Pflanzengesundheitszeugnisse' und 'Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr', die die Mitgliedstaaten im Rahmen des IPPC verwenden, werden nach dem Standardmuster in Anhang VII ausgestellt."

9. Artikel 14 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Ausdruck "Artikels 17" wird durch "Artikels 18 Absatz 2" ersetzt.

b) In Buchstabe c) werden die Worte "im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat" durch "in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat" ersetzt.

c) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei einer Änderung der Anhänge in Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse oder bei einer technisch begründeten Änderung nach Maßgabe des jeweiligen Schadorganismusrisikos".

d) Es wird folgender Buchstabe e) angefügt:

"e) bei Änderungen des Anhangs VIIIa."

10. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz sowie der erste und zweite Gedankenstrich von Absatz 1 Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:

"(1) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Ausnahmen vorgesehen werden

- von Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anhang III Teil A und Teil B, jedoch unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5, sowie von Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) dritter Gedankenstrich in Bezug auf Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I und Anhang IV Teil B;

- von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) im Falle von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten."

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2, 3 und 4 ersetzt:

"(2) Nach denselben Verfahren wie bereits in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehen werden pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die ein Drittland für die Ausfuhr in die Gemeinschaft anwendet, als den in dieser Richtlinie und insbesondere in Anhang IV dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig anerkannt, wenn dieses Drittland der Gemeinschaft objektiv nachweist, dass es mit seinen Maßnahmen das entsprechende Pflanzenschutzniveau der Gemeinschaft erreicht, und dies durch die Ergebnisse der Kontrollen, Untersuchungen und anderen Maßnahmen bestätigt wird, die im Rahmen des angemessenen Zugangs der in Artikel 21 genannten Sachverständigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands durchgeführt werden.

Auf Antrag eines Drittlands nimmt die Kommission Beratungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit spezifischer pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf.

(3) In Entscheidungen über Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 oder über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 ist vorzuschreiben, dass das Ausfuhrland schriftlich in jedem einzelnen Anwendungsfall amtlich festgestellt haben muss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme bzw. die Anerkennung erfuellt sind, und es sind die Einzelheiten dieser amtlichen Bestätigung festzulegen.

(4) In Entscheidungen gemäß Absatz 3 wird festgelegt, ob bzw. in welcher Weise die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Anwendungsfälle einzeln oder in Gruppen zusammengefasst unterrichten und in welcher Weise diese Unterrichtung erfolgt."

11. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden im ersten Satz nach dem Wort "unverzüglich" die Worte "in schriftlicher Form" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden im ersten Satz der Unterabsätze 1 und 3 nach dem Wort "unverzüglich" die Worte "in schriftlicher Form" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden vor "die erforderlichen Maßnahmen" die Worte "auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse bzw. in den Fällen nach Absatz 2 einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse" eingefügt und der Ausdruck "Artikels 19" durch "Artikels 18 Absatz 2" ersetzt.

d) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Absätze 1 oder 2 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen bzw., wenn dies nicht möglich ist, seine Verbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 so schnell wie möglich bestätigt, geändert oder annulliert."

12. Artikel 17 wird gestrichen.

13. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss 76/894/EWG(9) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden 'Ausschuss' genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

14. Artikel 19 wird gestrichen.

15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Kontrollen nach Absatz 1 können im Rahmen folgender Aufgaben vorgenommen werden:

- Überwachung der Untersuchungen nach Artikel 6,

- Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 3,

- Überwachung oder - im Rahmen von Absatz 5 Unterabsatz 5 - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1,

- Durchführung oder Überwachung der Tätigkeiten, die in den in Artikel 13b Absatz 6 genannten technischen Vereinbarungen spezifiziert sind,

- Vornahme der Ermittlungen und Untersuchungen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 und nach Artikel 16 Absatz 3,

- Überwachung nach Maßgabe der Vorschriften über die Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft oder dieser Schutzgebiete verbracht werden dürfen,

- Überwachung aufgrund von gemäß Artikel 15 erteilten Ermächtigungen im Rahmen von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absätze 1 oder 2 getroffen oder gemäß Artikel 16 Absätze 3 oder 5 erlassen haben,

- Unterstützung der Kommission bei den in Absatz 6 genannten Angelegenheiten,

- Durchführung jeder anderen Aufgabe, die den Sachverständigen in den in Absatz 7 genannten ausführlichen Bestimmungen ordnungsgemäß übertragen wurde."

b) In Absatz 5 Unterabsatz 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:"Diese Bestimmung gilt nicht für Ausgaben, die sich aus den folgenden Arten von Anträgen aufgrund der Teilnahme der genannten Sachverständigen an den Einfuhrkontrollen der Mitgliedstaaten ergeben, soweit sie durch die Gebühren nach Artikel 13d bereits abgedeckt sind: Laboruntersuchungen sowie Probenahmen für visuelle Kontrollen oder Laboruntersuchungen."

16. In Artikel 24 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die nach diesem Absatz zu erstattenden Beträge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgesetzt."

17. In den Artikeln 25 und 26 wird die Bezugnahme "Artikel 13 Absatz 9" jeweils durch "Artikel 13c Absatz 5" ersetzt.

18. Anhang VII Teil B wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"B. Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr."

b) In Feld 2 des Zeugnismusters wird die Bezeichnung "PFLANZENSANITÄRES WEITERVERSENDUNGSZEUGNIS" durch die Bezeichnung "PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS FÜR DIE WIEDERAUSFUHR" ersetzt.

19. Nach Anhang VIII wird folgender Anhang VIIIa eingefügt:

"ANHANG VIIIa

Die Standardgebühr gemäß Artikel 13d Absatz 2 wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung des jeweiligen Gedankenstrichs entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann) als separate Sendung behandelt."

20. Wird in einer Bestimmung, ausgenommen die gemäß den Nummern 1 bis 18 dieses Artikels geänderten Bestimmungen, auf das "Verfahren des Artikels 17" oder das "Verfahren des Artikels 18" Bezug genommen, so gilt dieser Bezug als Bezug auf das "Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 88.

(2) ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 179.

(3) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 46.

(4) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission (ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).

(7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(8) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1.

(9) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

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