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Document 32002D0601

2002/601/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

OJ L 195, 24.7.2002, p. 34–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 042 P. 167 - 171
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 029 P. 96 - 100
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 029 P. 96 - 100

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/601/oj

32002D0601

2002/601/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0034 - 0037


Beschluss des Rates

vom 27. Juni 2002

zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

(2002/601/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Juli 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(4).

(2) Der Mittelmeerraum ist ein Gebiet von vorrangiger Bedeutung für die Gemeinschaft, und die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mittelmeerpartner ist eine Herausforderung stetig wachsenden Ausmaßes.

(3) Es ist wichtig, die Kooperation weiter zu verfolgen und zu verstärken, die im Rahmen der durch die Erklärung von Barcelona vom 27. November 1995 vereinbarten Partnerschaft Europa-Mittelmeer eingeleitet wurde.

(4) Die Erklärung von Barcelona erkennt an, dass die kulturellen und zivilisatorischen Traditionen des Mittelmeerraums, der Dialog zwischen diesen Kulturen und der Austausch auf menschlicher, wissenschaftlicher und technischer Ebene wesentliche Faktoren dafür sind, die Völker des Mittelmeerraums einander näher zu bringen, das Verständnis zwischen ihnen zu fördern und die gegenseitige Wahrnehmung zu verbessern. Sie betont die entscheidende Bedeutung der Entwicklung der Humanressourcen sowohl insbesondere hinsichtlich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Jugendlichen als auch in Bezug auf den kulturellen Bereich; sie erkennt den wesentlichen Beitrag an, den die Zivilgesellschaft zur Entwicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer leisten kann, um Verständnis und Nähe zwischen den Völkern zu fördern.

(5) Die Zusammenarbeit zwischen Europa und dem Mittelmeerraum im Bereich der Universitätsbildung ist ein unverzichtbares Instrument zur Verwirklichung der zentralen Ziele der Erklärung von Barcelona, insbesondere zur Entwicklung der Humanressourcen, zur Förderung der Verständigung zwischen den Kulturen und zur Annäherung der Völker in der Region Europa-Mittelmeer sowie auch zur Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft.

(6) Am 29. April 1999 erließ der Rat den Beschluss 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)(5).

(7) Tempus III hat sich als wirksames Instrument der strukturellen Zusammenarbeit in der Hochschulbildung und zur Weiterentwicklung dieses Bereichs erwiesen, einschließlich der Verbesserung von Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen; es kann - mit Hilfe der Universitäten und ihrer Mitarbeiter - einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung und des Bildungssystems in den förderungsberechtigten Ländern leisten.

(8) Die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs des Programms Tempus III auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 genannten Drittländer und Gebiete des Mittelmeerraums würde es erlauben, auf den bewährten Stärken des Programms aufzubauen, Skalenvorteile zu nutzen und die regionale Kooperation im erweiterten Gebiet Europa-Mittelmeer zu fördern.

(9) Es ist angemessen, die Laufzeit des Programms Tempus III um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern, ohne die Mittelausstattung zu ändern, da diese Laufzeit dem Zeitraum der Finanziellen Vorausschau sowie der Laufzeit der wichtigsten Programme der Gemeinschaft im Bereich allgemeine und berufliche Bildung entspricht.

(10) Die zur Durchführung von Tempus III erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(11) Der Beschluss 1999/311/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/311/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Artikel 1

Laufzeit von Tempus III

Die dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (nachstehend Tempus III genannt) wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 angenommen.

Artikel 2

Förderungsberechtigte Länder

(1) An Tempus III können sich die Empfängerländer der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(7) sowie die aus der ehemaligen Sowjetunion hervorgegangenen Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien(8) genannt sind, sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(9) genannten Drittländer und Gebiete des Mittelmeerraums beteiligen. Diese Länder werden nachstehend als 'die förderungsberechtigten Länder' bezeichnet.

(2) Ausgehend von einer Bewertung der besonderen Situation in den einzelnen Ländern einigt sich die Kommission mit den betreffenden förderungsberechtigten Ländern nach den Verfahren, die in den in Absatz 1 aufgeführten Verordnungen genannt werden, darüber, ob eine Beteiligung an Tempus III in Betracht kommt; ebenso legt sie die Art und die Bedingungen der Beteiligung fest. Artikel 10 Absatz 1 gilt für förderungsberechtigte Länder, die sich nicht an Tempus III beteiligen."

2. Die Artikel 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: "Artikel 5

Ziel

(1) Ziel von Tempus III ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele und Leitlinien der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verordnungen sowie der darauf basierenden Programme und sektoralen Strategien die Entwicklung des Hochschulwesens in den förderungsberechtigten Ländern durch eine möglichst ausgewogene Zusammenarbeit mit Partnern aus den Mitgliedstaaten zu fördern.

(2) Im Einzelnen wird Tempus III:

a) das Verständnis zwischen den Kulturen und ihre Annäherung sowie die Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft fördern und

b) die Anpassung und Entwicklung ihrer Hochschulen im Sinne einer besseren Reaktion auf die neuen Erfordernisse sozioökonomischer und kultureller Art erleichtern, wobei Probleme aus folgenden Bereichen angegangen werden:

i) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen;

ii) Reform und Entwicklung der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung;

iii) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um Defizite an speziellen im Kontext von Wirtschaftsreform und Entwicklung erforderlichen Hochschulqualifikationen zu beheben;

iv) Beitrag der Hochschulbildung und Ausbildung zur Entwicklung des Staatsbürgertums und zur Stärkung der Demokratie.

(3) Bei der Realisierung des Ziels von Tempus III beachtet die Kommission die allgemeine Gemeinschaftspolitik im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen. Die Kommission wird ferner dafür sorgen, dass keine Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 6

Dialog mit den förderungsberechtigten Ländern

Die Kommission vereinbart zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder die detaillierten Prioritäten und Ziele für die Aufgabe, die Tempus III erfuellen soll, und zwar auf der Grundlage des Ziels des Programms und der Bestimmungen des Anhangs, insbesondere unter Berücksichtigung

a) der allgemeinen Ziele der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verordnungen;

b) der Wirtschafts-, Sozial- und Bildungspolitik der einzelnen förderungsberechtigten Länder;

c) der Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den ausgewählten prioritären Bereichen und den für Tempus III zur Verfügung gestellten Mitteln herbeizuführen.

Artikel 7

Ausschuss

(1) Die Kommission führt Tempus III gemäß den Bestimmungen des Anhangs auf der Grundlage detaillierter, jährlich festzulegender Leitlinien entsprechend den zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder nach Artikel 6 vereinbarten genauen Prioritäten und Ziele durch.

(2) Der in den Absätzen 4 und 5 genannte Ausschuss unterstützt die Kommission insbesondere bei der Durchführung des Programms im Hinblick auf das in Artikel 5 genannte Ziel und koordiniert seine Arbeit mit anderen Ausschüssen, die in den Bereichen Bildung (Sokrates) und Ausbildung (Leonardo) eingerichtet worden sind.

(3) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren erlassen:

a) die allgemeinen Leitlinien für Tempus III;

b) die Auswahlverfahren und die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft (Beträge, Dauer und Begünstigte);

c) die Fragen in Bezug auf die Ausgewogenheit von Tempus III insgesamt, einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Aktionen;

d) die mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder zu vereinbarenden genauen Prioritäten und Ziele;

e) die Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung von Tempus III.

(4) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Kommission kann den Ausschuss ferner zu allen anderen mit der Durchführung von Tempus III zusammenhängenden Fragen, einschließlich des Jahresberichts, hören.

In diesem Fall finden die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung."

3. Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung: "Artikel 9

Verbindung mit anderen Gemeinschaftsaktionen

Die Kommission gewährleistet nach dem in Artikel 7 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten Verfahren und gegebenenfalls dem in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2666/2000, Artikel 13 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 99/2000 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 genannten Verfahren innerhalb der durch die jährlichen Haushaltsbeschlüsse festgelegten Grenzen die Kohärenz und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen Tempus III und anderen Aktionen auf Gemeinschaftsebene, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Unterstützung der förderungsberechtigten Länder, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

Artikel 10

Koordinierung mit den Maßnahmen von Drittländern

(1) Die Kommission sorgt für eine angemessene Koordinierung mit den Aktionen, die von Drittländern(10) oder von Hochschulen und Unternehmen in diesen Ländern durchgeführt werden, wenn sich diese Maßnahmen auf den gleichen Aktionsbereich wie Tempus III beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Mitwirkung an Tempus-III-Projekten.

(2) Diese Mitwirkung kann sich unterschiedlich gestalten und auch eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a) Beteiligung an Tempus-III-Projekten mittels gemeinsamer Finanzierung;

b) Nutzung der von Tempus III gebotenen Möglichkeiten zur Lenkung bilateral finanzierter Austauschmaßnahmen;

c) Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Initiativen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind, aber getrennt finanziert und durchgeführt werden, mit Tempus III;

d) gegenseitiger Informationsaustausch über alle relevanten Initiativen in diesem Bereich."

4. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Sie unterbreitet bis zum 30. Juni 2004 einen Zwischenbericht über die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung von Tempus III für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007."

5. Im Anhang erhält der Text unter der Überschrift "Einzelzuschüsse" die Fassung im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 118.

(2) Stellungnahme vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 36.

(4) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(5) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2445/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

(8) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(9) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(10) Zu diesen Ländern gehören die Mitglieder der Gruppe der 24, die nicht der Gemeinschaft angehören, sowie die Republik Zypern, Malta und die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas; die Beteiligung betrifft Projekte mit den nichtassoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Förderung im Rahmen des PHARE-Programms in Betracht kommen, sowie alle anderen Länder, deren Einbeziehung die Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt beschließt.

ANHANG

"Einzelzuschüsse

Die Gemeinschaft vergibt außerhalb der gemeinsamen europäischen Projekte und der Strukturmaßnahmen und/oder ergänzenden Maßnahmen auch Einzelzuschüsse an Dozenten, Wissenschaftler, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, Beamte in leitender Stellung in Ministerien, Bildungsplaner und sonstige Bildungsfachkräfte aus den förderungsberechtigten Ländern oder der Gemeinschaft; diese Zuschüsse sind für Aufenthalte zur Verbesserung der Qualität sowie zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Hochschulbildung in den förderungsberechtigten Ländern bestimmt.

Die Aufenthalte können vor allem die folgenden Bereiche betreffen:

- Entwicklung von Lehrveranstaltungen und Lehrmaterial;

- Ausbildung von Personal, insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Praktika in der Industrie;

- Lehr-, Forschungs- und Ausbildungsaufträge;

- Tätigkeiten zum Ausbau der Hochschulbildung;

- Beteiligung an den Tätigkeiten europäischer Vereinigungen, insbesondere von Hochschulvereinigungen."

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