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Document 32001R2585

Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

OJ L 345, 29.12.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 034 P. 420 - 421
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 040 P. 154 - 155
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 040 P. 154 - 155

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2585/oj

32001R2585

Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates

vom 19. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten führen eine intensive Politik des Generationswechsels in der Landwirtschaft. Diese Politik hat sich insbesondere im Weinsektor bewährt, wo ein erheblicher Verjüngungsbedarf besteht.

(2) Um die Durchführung dieser Maßnahmen im Weinsektor zu erleichtern, sollte für die Zeit bis zur Einführung der Pflanzrechtreserven die Möglichkeit vorgesehen werden, die Umstrukturierungsbeihilfen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999(4) eingeführt wurden, vorübergehend auch für die jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte zu gewähren. Zur Erleichterung der Umstellung von der bisherigen Regelung auf die neue Situation sollte diese Möglichkeit auch für Neuanpflanzungsrechte eingeräumt werden, die im Rahmen der bestehenden Betriebsverbesserungspläne gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/1997 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(5) gewährt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollte entsprechend geändert werden und es sollten verschiedene Fehler korrigiert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Sie umfasst die im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 sowie die jungen Landwirten gewährten und während der Wirtschaftsjahre 2000/01, 2001/02 und 2002/03 in Anspruch genommenen Neuanpflanzungsrechte."

2. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte im Allgemeinen und der im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Programme."

3. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von den Erzeugnissen der KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 dürfen nur Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätswein b.A, Tafelwein, Wein aus überreifen Trauben und gegebenenfalls, in Abweichung von Artikel 45, rechtmäßig eingeführter Wein in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten oder abgegeben werden."

4. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: 'Landwein', 'vin de pays', 'indicazione geografica tipica', 'ονομασiα κατα παράδοση', 'οίνος τοπικός', 'vino de la tierra', 'vinho regional' oder 'regional wine' oder 'landwijn'. Wird ein solcher Begriff verwendet, ist die Angabe 'Tafelwein' nicht erforderlich.";

b) In Abschnitt C enthält Nummer 2 folgende Fassung: "Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften wird jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten,

- die Verwendung der Worte 'Wein' und 'Perlwein' in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetztem Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,

- die Verwendung anderer zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort 'Wein' erhalten,

zuzulassen, durch Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 3 Buchstabe c) nicht berührt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 101.

(2) Stellungnahme vom 11.12.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 64.

(4) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(5) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

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