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Document 32001L0107

Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte

OJ L 41, 13.2.2002, p. 20–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 004 P. 287 - 301
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 004 P. 149 - 163
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 004 P. 149 - 163

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/107/oj

32001L0107

Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte

Amtsblatt Nr. L 041 vom 13/02/2002 S. 0020 - 0034


Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Januar 2002

zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(4) hat bereits wesentlich zur Vollendung des Binnenmarktes in diesem Bereich beigetragen, indem sie zum ersten Mal für den Finanzdienstleistungssektor den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung sowie andere Bestimmungen festgeschrieben hat, mit denen der freie Verkehr von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (Investmentfonds oder Investmentgesellschaften), die von dieser Richtlinie abgedeckt sind, innerhalb der Europäischen Union erleichtert wird.

(2) Die Richtlinie 85/611/EWG regelt jedoch nicht in umfassender Weise die Behandlung der Gesellschaften, die die Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten (sogenannte "Verwaltungsgesellschaften"). Insbesondere enthält die Richtlinie 85/611/EWG keine Bestimmungen, mit denen für derartige Gesellschaften in allen Mitgliedstaaten gleichwertige Marktzugangsvorschriften und gleichwertige Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gewährleistet werden. Ferner enthält die Richtlinie 85/611/EWG keine Bestimmungen über die Gründung von Zweigniederlassungen und den freien Dienstleistungsverkehr dieser Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat.

(3) Die Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft sollte den Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaften gewährleisten, um so zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Mit dem verfolgten Ansatz soll die grundlegende Harmonisierung gewährleistet werden, die erforderlich und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, was wiederum die Erteilung einer einmaligen, europaweit gültigen Zulassung sowie die Anwendung der Herkunftslandaufsicht ermöglichen soll.

(4) Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, die interne Kontrolle einer Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch eine Zwei-Personen-Verwaltung sowie durch angemessene interne Kontrollverfahren.

(5) Um sicherzustellen, dass eine Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen und somit ihre Stabilität zu gewährleisten, sind ein Anfangskapital und zusätzliche Eigenmittel erforderlich. Um der Entwicklung insbesondere bei den Eigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsrisiko in der Europäischen Union und auf anderen internationalen Foren Rechnung zu tragen, sind diese Anforderungen, auch was den Einsatz von Garantien anbelangt, innerhalb von drei Jahren zu überprüfen.

(6) Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt sein, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Europäischen Union mittels Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen. Die Genehmigung der Vertragsbedingungen von Investmentfonds fällt in die Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.

(7) In Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung (Verwaltung von Investmentfonds und von Investmentgesellschaften) sollte eine Verwaltungsgesellschaft aufgrund der ihr in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten folgende Tätigkeiten ausüben dürfen: Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds, die von der Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwaltet werden; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von ihr verwaltet werden; Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die zur Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung gehören; Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründet wurden; Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründeten Verwaltungsgesellschaften für diese.

(8) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Herkunftslandaufsicht schreiben vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassung nicht erteilen bzw. entziehen sollten, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich eine Verwaltungsgesellschaft für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den Großteil ihrer Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Im Sinne dieser Richtlinie sollte eine Verwaltungsgesellschaft in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz hat. Gemäß dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle kann nur der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, als für die Genehmigung der Vertragsbedingungen der von einer solchen Gesellschaft gegründeten Investmentfonds und die Genehmigung der Wahl der Verwahrstelle zuständig angesehen werden. Um einer "Aufsichtsarbitrage" vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu stärken, sollte ein OGAW nur zugelassen werden, wenn dem Vertrieb seiner Anteile im Herkunftsmitgliedstaat keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Unabhängig davon kann der OGAW nach seiner Zulassung frei darüber entscheiden, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten seine Anteile im Einklang mit dieser Richtlinie vertrieben werden sollen.

(9) Die Richtlinie 85/611/EWG beschränkt den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften auf die alleinige Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds und von Investmentgesellschaften (gemeinsame Portfolioverwaltung). Um den jüngsten Entwicklungen in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und diesen Gesellschaften die Erzielung wichtiger Skaleneffekte zu gestatten, ist es wünschenswert, diese Einschränkung zu überprüfen. Aus diesem Grunde sollte diesen Gesellschaften auch gestattet werden, die Tätigkeit der Verwaltung von Anlageportfolios auf einer Einzelkundenbasis (individuelle Portfolioverwaltung) auszuüben, zu der auch die Verwaltung von Pensionsfonds sowie einige spezifische Nebendienstleistungen zählen, die an die Haupttätigkeit gebunden sind. Die Solidität dieser Gesellschaften würde durch eine solche Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der Verwaltungsgesellschaft nicht gefährdet. Allerdings sollten spezifische Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten für den Fall eingeführt werden, dass die Verwaltungsgesellschaften zur Ausübung sowohl der gemeinsamen als auch der individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind.

(10) Die Verwaltung von Anlageportfolios ist eine Wertpapierdienstleistung, die bereits von der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(5) abgedeckt ist. Um einen einheitlichen Rechtsrahmen in diesem Bereich zu gewährleisten, ist es wünschenswert, die Verwaltungsgesellschaften, deren Zulassung auch diese Tätigkeit abdeckt, den Bedingungen jener Richtlinie für die Ausübung der Tätigkeit zu unterwerfen.

(11) Ein Herkunftsmitgliedstaat kann grundsätzlich auch strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie festgelegten erlassen, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der Aufsichtsanforderungen und der Vorschriften für die Offenlegung und den vollständigen Prospekt.

(12) Es ist wünschenswert, in Vorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines Auftrags spezifische Aufgaben und Funktionen auf Dritte übertragen kann, um so ihre Geschäftstätigkeit effizienter zu machen. Um die ordnungsgemäße Funktionsweise der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Herkunftslandkontrolle sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die eine derartige Übertragung der Aufgaben gestatten, gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft, der sie eine Zulassung erteilt haben, ihre Aufgaben nicht insgesamt auf einen oder mehrere Dritte überträgt, um so zu einer "Briefkastengesellschaft" zu werden, und dass diese Aufträge eine wirksame Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht behindern. Die Tatsache, dass die Verwaltungsgesellschaft eigene Aufgaben übertragen hat, sollte auf keinen Fall die Haftung dieser Gesellschaft und der Verwahrstelle gegenüber den Anteilinhabern und den zuständigen Behörden beeinträchtigen.

(13) Zur Wahrung der Interessen der Aktionäre und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für harmonisierte Organismen für gemeinsame Anlagen müssen Investmentgesellschaften über ein Anfangskapital verfügen. Investmentgesellschaften, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, werden jedoch durch die zusätzlichen Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft abgedeckt sein.

(14) Die Artikel 5g und 5h sollten von den zugelassenen Investmentgesellschaften stets eingehalten werden, sei es gemäß Artikel 13b unmittelbar durch die Gesellschaft selbst oder mittelbar dadurch, dass eine von einer zugelassenen Investmentgesellschaft benannte Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie zugelassen werden muss und somit verpflichtet ist, die Artikel 5g und 5h einzuhalten.

(15) Um den jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnologien Rechnung zu tragen, ist es wünschenswert, den derzeitigen Informationsrahmen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG zu überprüfen. Insbesondere sollte dabei zusätzlich zum vorhandenen vollständigen Prospekt eine neue Art von Prospekt für OGAW (vereinfachter Prospekt) eingeführt werden. Dieser neue Prospekt sollte anlegerfreundlich gestaltet werden und daher wertvolle Informationen für den Durchschnittsanleger enthalten. Er sollte die wichtigsten Informationen über den OGAW in einer klaren, synthetischen und leicht verständlichen Weise enthalten. Durch einen geeigneten Hinweis in dem vereinfachten Prospekt ist der Anleger jedoch stets darauf aufmerksam zu machen, dass detailliertere Informationen in dem vollständigen Prospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht über den OGAW enthalten sind, die kostenlos auf Anfrage erhältlich sind. Der vereinfachte Prospekt sollte den Zeichnern vor Abschluss des Vertrages stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dies ist eine ausreichende Vorbedingung, um die rechtlichen Anforderungen gemäß dieser Richtlinie zu erfuellen, denen zufolge den Zeichnern vor Abschluss des Vertrages Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

(16) Bei der Erbringung identischer Dienstleistungen sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vermittlern von Finanzdienstleistungen sicherzustellen, so wie auch eine Mindestharmonisierung des Anlegerschutzes zu gewährleisten ist. Eine Mindestharmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit stellt die wesentliche Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarkts für diese Marktteilnehmer dar. Lediglich mit einer verbindlichen Gemeinschaftsrichtlinie, in der die abgestimmten diesbezüglichen Mindestnormen festgeschrieben sind, können die angestrebten Ziele erreicht werden. Diese Richtlinie bewirkt lediglich die erforderliche Mindestharmonisierung; sie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die Kommission könnte in Betracht ziehen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme der Vorschläge eine Kodifizierung vorzuschlagen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 1 a wird eingefügt: "Artikel 1 a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1. 'Verwahrstelle' ist jede Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 7 und 14 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in den Abschnitten III a und IV a festgelegten Bestimmungen unterliegt.

2. 'Verwaltungsgesellschaft' ist jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW); hierzu gehören auch die in Anhang II genannten Aufgaben.

3. 'Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft' ist der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.

4. 'Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft' ist ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt.

5. 'Herkunftsmitgliedstaat des OGAW' ist

a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten OGAW der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat,

b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten OGAW der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat.

6. 'Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW' ist jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist.

7. 'Zweigniederlassung' ist eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

8. 'Zuständige Behörden' sind die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie bezeichneten Behörden.

9. 'Enge Verbindungen' bezeichnet eine Situation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/26/EWG(6).

10. 'Qualifizierte Beteiligung' ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft oder eine Beteiligung, die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen.

Bei der Anwendung dieser Definition werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG(7) genannten Stimmrechte berücksichtigt.

11. 'Wertpapierdienstleistungsrichtlinie' bezeichnet die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(8).

12. 'Mutterunternehmen' ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG(9).

13. 'Tochterunternehmen' ist ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, wobei jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen wird, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

14. 'Anfangskapital' ist das unter Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG(10) genannte Kapital.

15. 'Eigenmittel' sind die Eigenmittel im Sinne des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2000/12/EG. Diese Definition darf jedoch unter den in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG(11) beschriebenen Umständen geändert werden."

2. Artikel 4 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: "(3) Die zuständigen Behörden dürfen einem OGAW die Zulassung nur erteilen, wenn die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß den Abschnitten III bzw. IV dieser Richtlinie erfuellt.

Ferner dürfen die zuständigen Behörden einem OGAW die Zulassung nur erteilen, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle ausreichend gut beleumdet sind und auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

'Geschäftsleiter' sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.

(3a) Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (z.B. aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung) verwehrt ist, seine Fonds- oder seine Gesellschaftsanteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben."

3. Der Titel von Abschnitt III und die Artikel 5 und 6 werden durch folgenden Abschnitt ersetzt: "ABSCHNITT III

Verpflichtungen betreffend die Verwaltungsgesellschaften

Titel A

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 5

(1) Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige förmliche Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Die Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II in nicht erschöpfender Weise genannt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft - zusätzlich zur Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften - die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios - einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Instrumente enthalten;

b) als Nebendienstleistungen:

- Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Instrumente,

- Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Buchstabe a) genannte Dienstleistung zu erbringen.

(4) Artikel 2 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 10, 11 und 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie finden auf die Erbringung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

Artikel 5 a

(1) Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts dürfen die zuständigen Behörden einer Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nur erteilen, wenn

a) sie mit einem Anfangskapital von mindestens 125000 EUR ausgestattet ist:

- Wenn der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Mio. EUR nicht überschreiten.

- Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios der Verwaltungsgesellschaft:

i) von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet,

ii) Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt haben,

iii) andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet.

- Unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Anhang IV der Richtlinie 93/6/EWG genannten Betrag absinken.

- Die Mitgliedstaaten können von bis zu 50 % der im ersten Gedankenstrich genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft absehen, wenn diese über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

- Spätestens am 13. Februar 2005 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;

b) die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, ausreichend gut beleumdet sind und auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfuellen, bestimmen;

c) dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht;

d) sich ihre Hauptverwaltung und ihr Sitz in ein und demselben Mitgliedstaat befinden.

(2) Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihnen die Angaben übermittelt, die sie verlangen, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden.

(3) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(4) Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(5) Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtliniegenannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfuellt;

d) der Richtlinie 93/6/EWG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) dieser Richtlinie erstreckte;

e) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat; oder

f) ein in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

Artikel 5 b

(1) Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft halten, mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen auf Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen oder weiterführen, keine Bestimmungen anwenden, die dazu führen, dass diese günstiger behandelt werden als Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

(3) Vor der Erteilung der Zulassung an eine Verwaltungsgesellschaft sind die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats zu hören, wenn diese Verwaltungsgesellschaft

a) Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

Titel B

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 5 c

(1) Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie geregelt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Ausdrücke 'Firma' bzw. 'Wertpapierfirma' und 'Wertpapierfirmen' in Artikel 7 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als 'Verwaltungsgesellschaft' bzw. 'Verwaltungsgesellschaften' zu verstehen; die Worte 'Erbringung von Wertpapierdienstleistungen' in Artikel 7 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind als 'Erbringung von Dienstleistungen' zu verstehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

Titel C

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 5 d

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlangen von einer von ihnen zugelassenen Verwaltungsgesellschaft, dass sie die in Artikel 5 und Artikel 5 a Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen fortwährend erfuellt. Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nicht unter die in Artikel 5 a Absatz 1 Buchstabe a) genannte Schwelle absinken. Tritt dieser Fall ein, können die zuständigen Behörden der Gesellschaft jedoch - sofern die Umstände dies rechtfertigen - eine Frist einräumen, innerhalb deren sie entweder die Situation korrigieren oder ihre Tätigkeit einstellen muss.

(2) Die Aufsicht über eine Verwaltungsgesellschaft obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 5 e

(1) Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften des Artikels 9 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Ausdrücke 'Firma', 'Wertpapierfirma' bzw. 'Wertpapierfirmen' des Artikels 9 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als 'Verwaltungsgesellschaft' bzw. 'Verwaltungsgesellschaften' zu verstehen.

Artikel 5 f

(1) Jeder Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW - vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

a) über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, verfügen muss, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

b) so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist. Jedoch dürfen die organisatorischen Modalitäten bei der Errichtung einer Zweigniederlassung den vom Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf Interessenkonflikte erlassenen Wohlverhaltensregeln nicht zuwiderlaufen.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) erstreckt,

- darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben,

- unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger(12).

Artikel 5 g

(1) Gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften, eine oder mehrere ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, so müssen die folgenden Voraussetzungen erfuellt sein:

a) Die zuständigen Behörden sind in geeigneter Form davon zu unterrichten;

b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;

d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;

e) der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;

f) es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam zu überwachen;

g) der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;

h) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen; und

i) in den OGAW-Prospekten sind die Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft eine Genehmigung erhalten hat.

(2) Auf keinen Fall wird die Haftung der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft eigene Aufgaben auf Dritte übertragen hat; ferner darf die Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt.

Artikel 5 h

Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der unter den nachstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft

a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c) über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden; und

e) alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.

Titel D

Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder das Erbringen von Dienstleistungen weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen.

Artikel 6 a

(1) Jede Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, muss die Bedingungen der Artikel 5 und 5 a erfuellen und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Absicht mitteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:

a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b) Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;

c) Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

d) Namen der Leiter der Zweigniederlassung.

(3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(4) Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft und erforderlichenfalls zur Angabe der Bedingungen - einschließlich der in den Artikeln 44 und 45 genannten Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats sowie der im Falle der individuellen Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 und bei der Anlageberatung und im Verwahrungsgeschäft einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln -, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

(5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb der Anteile der Investmentfonds und Investmentgesellschaften beginnen, die dieser Richtlinie unterliegen und die sie verwaltet, es sei denn, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung - die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln ist - vor Ablauf dieses Zweimonatszeitraums fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen.

(6) Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können.

(7) Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit.

Artikel 6 b

(1) Jede Verwaltungsgesellschaft, die ihre Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte;

b) Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft kann daraufhin ungeachtet des Artikels 46 ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die Bedingungen einschließlich der im Falle der individuellen Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 und bei der Anlageberatung und im Verwahrungsgeschäft einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln mit, die die Verwaltungsgesellschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Aufnahmemitgliedstaat einzuhalten hat.

(4) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 Buchstabe b) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls von erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben unterrichten können.

(5) Eine Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Meldeverfahren dieses Artikels auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat betraut.

Artikel 6 c

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke von jeder Verwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet verlangen, ihren zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte zu erstatten.

(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Verwaltungsgesellschaften die Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck auch von inländischen Verwaltungsgesellschaften verlangen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Verwaltungsgesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Gesellschaften zu überwachen; diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Verwaltungsgesellschaften zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

(3) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats begründenden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

(4) Unternimmt die Verwaltungsgesellschaft nicht die erforderlichen Schritte, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(5) Verstößt die Verwaltungsgesellschaft trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaates weiter gegen die in Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einer Verwaltungsgesellschaft, die sich vorschriftswidrig verhält, neue Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

(7) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4, 5 oder 6, die Sanktionen oder eine Einschränkung der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden.

(8) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(9) Im Falle eines Widerrufs der Zulassung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten; sie treffen geeignete Maßnahmen, damit die betreffende Verwaltungsgesellschaft nicht neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt und die Interessen der Anleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem gemäß Artikel 53 eingesetzten Kontaktausschuss einen Bericht über diese Fälle.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Ablehnung gemäß Artikel 6 a ausgesprochen wurde oder Maßnahmen nach Absatz 5 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem gemäß Artikel 53 dieser Richtlinie eingesetzten Kontaktausschuss einen Bericht über diese Fälle."

4. Vor Artikel 7 wird folgende Überschrift eingefügt: "ABSCHNITT III a

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle"

5. Der Titel von Abschnitt IV und Artikel 12 erhalten folgende Fassung: "ABSCHNITT IV

Verpflichtungen betreffend die Investmentgesellschaften

Titel A

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 12

Für den Zugang zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft ist die vorherige förmliche Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche eine Investmentgesellschaft haben muss."

6. Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 13 a

(1) Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts erteilen die zuständigen Behörden einer Investmentgesellschaft eine Zulassung nur, wenn diese eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat oder wenn sie mit einem ausreichenden Anfangskapital von mindestens 300000 EUR ausgestattet ist.

Hat eine Investmentgesellschaft keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt,

- wird eine Zulassung ferner nur erteilt, wenn dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der Investmentgesellschaft hervorgeht;

- müssen die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfuellen, bestimmen. 'Geschäftsleiter' sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen;

- erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn etwaige enge Verbindungen, die zwischen der Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Investmentgesellschaft ihnen die geforderten Angaben übermittelt.

(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(3) Nach Erteilung der Zulassung kann die Investmentgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Investmentgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Investmentgesellschaft

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtliniegenannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfuellt;

d) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat; oder

e) ein in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

Titel B

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 13 b

Die Artikel 5 g und 5 h gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Ausdruck 'Verwaltungsgesellschaft' als 'Investmentgesellschaft' zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft darf nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios verwalten; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

Artikel 13 c

Jeder Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine Investmentgesellschaft, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - auch unter Berücksichtigung des Typs der Investmentgesellschaft - vor, dass die betreffende Investmentgesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, verfügen muss, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der Investmentgesellschaft gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird."

7. Vor Artikel 14 wird folgende Überschrift eingefügt: "ABSCHNITT IV a

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle"

8. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von der Verwaltungsgesellschaft - für jeden der von ihr verwalteten Investmenttrust oder Investmentfonds - und von der Investmentgesellschaft sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

- ein vereinfachter Prospekt,

- ein vollständiger Prospekt,

- ein Jahresbericht je Geschäftsjahr und

- ein Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt."

9. Artikel 28 erhält folgende Fassung: "Artikel 28

(1) Sowohl der vereinfachte Prospekt als auch der vollständige Prospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden kann. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

(2) Der vollständige Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem vollständigen Prospekt gemäß Artikel 29 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

(3) Der vereinfachte Prospekt muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen enthalten, die in Schema C in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehen sind. Er ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der vereinfachte Prospekt dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt wird. Der vereinfachte Prospekt kann als Marketingunterlage dienen und so konzipiert sein, dass er - abgesehen von einer Übersetzung - unverändert für alle Mitgliedstaaten verwendet werden kann. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine weiteren Unterlagen oder zusätzlichen Angaben verlangen.

(4) Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von den zuständigen Behörden gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden.

(5) Der Jahresbericht muss eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

(6) Der Halbjahresbericht muss mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten; die Zahlenangaben müssen - wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt - das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen."

10. Artikel 29 erhält folgende Fassung: "Artikel 29

(1) Die Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des vollständigen Prospekts und diesem beizufügen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente brauchen dem vollständigen Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anteilinhaber davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile angeboten werden, einsehen kann."

11. Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten sowie im vollständigen Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten."

12. Artikel 32 erhält folgende Fassung: "Artikel 32

OGAW müssen den zuständigen Behörden ihren vereinfachten Prospekt und ihren vollständigen Prospekt und deren Änderungen sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte übermitteln."

13. Artikel 33 erhält folgende Fassung: "Artikel 33

(1) Der vereinfachte Prospekt ist potenziellen Zeichnern vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.

Darüber hinaus sind den Zeichnern der vollständige Prospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Jahres- und Halbjahresberichte werden den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(3) Die Jahres- und die Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vollständigen Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Stellen oder in anderer von den zuständigen Behörden genehmigter Form zugänglich sein."

14. Artikel 35 erhält folgende Fassung: "Artikel 35

Jede Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW enthält, muss auf das Vorhandensein von Prospekten hinweisen sowie die Stellen bezeichnen, bei denen diese Prospekte für das Publikum erhältlich sind, bzw. die Art und Weise des möglichen Zugangs des Publikums zu ihnen angeben."

15. Artikel 46 erhält folgende Fassung: "Artikel 46

Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu vertreiben, muss er dies den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaats vorher anzeigen. Zugleich muss er diesen Stellen Folgendes vorlegen:

- eine Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass er die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt,

- seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung,

- seinen vollständigen und seinen vereinfachten Prospekt,

- gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht sowie

- Angaben über die vorgesehenen Modalitäten für den Vertrieb seiner Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat.

Eine Investmentgesellschaft bzw. eine Verwaltungsgesellschaft kann mit dem Vertrieb ihrer Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat zwei Monate nach Vorlage dieser Unterlagen beginnen, es sei denn, die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung vor Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen."

16. Artikel 47 erhält folgende Fassung: "Artikel 47

Vertreibt ein OGAW seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, so muss er in diesem anderen Mitgliedstaat - jedoch gemäß den Modalitäten des Herkunftsmitgliedstaats - den vollständigen und den vereinfachten Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen veröffentlichen.

Diese Unterlagen sind in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats genehmigten Sprache zu erstellen."

17. Nach Artikel 52 werden die folgenden Artikel eingefügt: "Artikel 52 a

(1) Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.

Sie stellen auf Anfrage einander bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften alle Informationen zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erhebung der in Artikel 6 c Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.

(2) Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle vom Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 6 c Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen unterrichtet, die Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.

Artikel 52 b

(1) Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, dass die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 52 a genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen vor Ort überprüfen können.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können auch die zuständigen Behörden ihres Aufnahmemitgliedstaats um diese Überprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Überprüfung selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden dazu ermächtigen, oder aber gestatten, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen."

18. Der Anhang der Richtlinie 85/611/EWG wird als Anhang I nummeriert.

19. Schema A des Anhangs I wird wie folgt geändert:

1. In der Spalte "Informationen über die Investmentgesellschaft" wird nach Nummer 1.2 Folgendes eingefügt: "1.3. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Anlagezweigen, Angabe dieser Anlagezweige."

2. In der Spalte "Informationen über die Investmentgesellschaft" wird unter Nummer 1.13 folgender Satz angefügt: "Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Anlagezweigen, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Anlagezweig in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind."

3. Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Weitere Anlageinformationen

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft - diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der Investmentfonds bzw. die Investmentgesellschaft konzipiert ist

6. Wirtschaftliche Informationen

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft zu zahlen sind."

20. Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Richtlinie wird dem Anhang I der Richtlinie 85/611/EWG angefügt.

21. Der Anhang II der vorliegenden Richtlinie wird der Richtlinie 85/611/EWG als Anhang II angefügt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 2

(1) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die lediglich zur Erbringung von in Abschnitt A Nummer 3 und in Abschnitt C Nummern 1 und 6 des Anhangs jener Richtlinie genannten Dienstleistungen zugelassen sind, können eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, um Investmentfonds und Investmentgesellschaften zu verwalten und selbst als "Verwaltungsgesellschaften" aufzutreten. In diesem Falle müssen diese Wertpapierfirmen ihre Zulassung gemäß der Richtlinie 93/22/EWG zurückgeben.

(2) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieser Richtlinie als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in Artikel 5 a und 5 b genannten gleichwertig sind.

(3) Die vor dem 13. Februar 2004 bereits zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Verwaltungsgesellschaften gehören, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie bis zum 13. Februar 2007 gemäß den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung für die Fortsetzung der Tätigkeit gemäß den zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen erhalten.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gelten für diese Verwaltungsgesellschaften erst nach Erteilung der Zulassung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 13. August 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 13. Februar 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. C 272 vom 1.9.1998, S. 7, und

ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 273.

(2) ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2000 (ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 228), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. C 297 vom 23.10.2001, S. 10) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001. Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2001.

(4) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(5) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.1.2000, S.27).

(6) ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7.

(7) ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62.

(8) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(9) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(11) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

(12) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

ANHANG I

"SCHEMA C

Inhalt des vereinfachten Prospekts

Kurzdarstellung des OGAW

- Datum der Gründung und Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Investmentfonds oder die Investmentgesellschaft eingetragen/gegründet wurde

- gegebenenfalls Hinweis darauf, dass der OGAW unterschiedliche Anlagezweige anbietet

- gegebenenfalls Verwaltungsgesellschaft

- gegebenenfalls erwartete Existenzdauer

- Verwahrstelle

- Abschlussprüfer

- Finanzgruppe (z. B. Bank), die für den OGAW wirbt.

Anlageinformationen

- kurze Definition des Anlageziels/der Anlageziele des OGAW

- Anlagestrategie des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft und kurze Bewertung des Risikoprofils des Fonds (gegebenenfalls einschließlich der Angaben gemäß Artikel 24a und mit Untergliederung nach Anlagezweigen)

- gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft zusammen mit einem Warnhinweis, dass dies keine Aussage über die künftigen Ergebnisse erlaubt - diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein

- Profil des typischen Anlegers, für den der Investmentfonds oder die Investmentgesellschaft konzipiert ist.

Wirtschaftliche Informationen

- geltende Steuervorschriften

- Ein- und Ausstiegsprovisionen

- etwaige sonstige Kosten und Gebühren, aufgeschlüsselt danach, ob sie vom Anteilinhaber zu entrichten sind, oder aus dem Vermögen des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft zu zahlen sind.

Den Handel betreffende Informationen

- Art und Weise des Erwerbs der Anteile

- Art und Weise der Veräußerung der Anteile

- im Falle von OGAW mit unterschiedlichen Anlagezweigen, gegebenenfalls Angabe der Art und Weise, wie von einem Anlagezweig in den anderen gewechselt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kosten

- gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Dividenden auf Anteile oder Aktien der OGAW

- Häufigkeit und Ort bzw. Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Preise.

Zusätzliche Informationen

- Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsabschluss angefordert werden können

- zuständige Behörden

- Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können

- Erscheinungsdatum des Prospekts."

ANHANG II

"ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

- Anlageverwaltung

- Administrative Tätigkeiten:

a) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b) Kundenanfragen

c) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e) Führung des Anteilinhaberregisters

f) Gewinnausschüttung

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i) Führung von Aufzeichnungen

- Vertrieb."

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