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Document 32001L0002

Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 5, 10.1.2001, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 005 P. 367 - 368
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 008 P. 31 - 32
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 008 P. 31 - 32

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/2/oj

32001L0002

Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 10/01/2001 S. 0004 - 0005


Richtlinie 2001/2/EG der Kommission

vom 4. Januar 2001

zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte(1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 1999/36/EG müssen neue Gefäße und neue Tanks die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), und der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5), erfuellen.

(2) Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (nachstehend "ADR") und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (nachstehend "RID")(6) sowie ihrer Änderungen sind den Richtlinien 94/55/EG bzw. 96/49/EG beigefügt. Neufassungen des ADR und der RID treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) In Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG ist angegeben, welche Module bei der Konformitätsbewertung neuer Gefäße und neuer Tanks zu verwenden sind. Diese Vorschriften stimmen nicht mehr mit den Neufassungen des ADR und der RID überein. Der Anhang muss daher geändert werden.

(4) Die Vorschriften, die erforderlich sind, um die Anhänge der Richtlinie 1999/36/EG anzupassen, werden gemäß Artikel 14 nach dem Verfahren des Artikels 15 der genannten Richtlinie erlassen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 der Richtlinie 1999/36/EG überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Januar 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

(2) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7.

(3) ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 40.

(4) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25.

(5) ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 44.

(6) Die Ordnung ist in Anhang B Anlage 1 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten.

ANHANG

"ANHANG V

BEI DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ZU VERWENDENDE MODULE

Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang IV Teil I für die in Artikel 2 Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung 1:

Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.

Anmerkung 2:

Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module des Anhangs IV Teil I festgelegt."

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