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Document 32001F0413

2001/413/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

OJ L 149, 2.6.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 006 P. 123 - 126
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 007 P. 121 - 124
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 007 P. 121 - 124
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 22 - 25

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2019; Ersetzt durch 32019L0713

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2001/413/oj

32001F0413

2001/413/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

Amtsblatt Nr. L 149 vom 02/06/2001 S. 0001 - 0004


Rahmenbeschluss des Rates

vom 28. Mai 2001

zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

(2001/413/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Betrügereien und Fälschungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln kommen häufig im internationalen Rahmen vor.

(2) Die diesbezüglichen Arbeiten verschiedener internationaler Organisationen (z. B. Europarat, G8, OECD, Interpol und VN) sind von großer Bedeutung, müssen aber durch Maßnahmen der Europäischen Union ergänzt werden.

(3) Der Rat vertritt die Ansicht, dass die Schwere und die wachsende Bedeutung bestimmter Formen des Betrugs mit unbaren Zahlungsmitteln umfassende Lösungen erforderlich machen. Die Empfehlung Nr. 18 des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität(3), der vom Europäischen Rat am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam verabschiedet wurde, sowie Punkt 46 des Aktionsplans des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(4), der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 1998 in Wien verabschiedet wurde, fordern ein Tätigwerden auf diesem Gebiet.

(4) Da die Ziele dieses Rahmenbeschlusses, nämlich sicherzustellen, dass Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit allen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als strafbare Handlungen gelten und in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden, auf der Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund der internationalen Dimension dieser Straftaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Unionsebene verwirklicht werden, kann die Union entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen treffen. Dieser Rahmenbeschluss geht entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.

(5) Zusammen mit anderen vom Rat bereits angenommenen Instrumenten wie die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI betreffend die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes(5), die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(6), die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten(7) und der Beschluss vom 29. April 1999 betreffend die Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln(8) soll dieser Rahmenbeschluss die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln unterstützen.

(6) Die Kommission hat deshalb dem Rat am 1. Juli 1998 die Mitteilung "Rahmenregelung zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln" vorgelegt, in der eine Unionspolitik befürwortet wird, die sowohl die präventiven als auch die repressiven Aspekte des Problems abdeckt.

(7) Die Mitteilung enthält einen Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme, die Bestandteil dieses umfassenden Ansatzes ist und den Ausgangspunkt für diesen Rahmenbeschluss bildet.

(8) Es ist erforderlich, dass eine Beschreibung der verschiedenen Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit Betrug und Fälschung bei unbaren Zahlungsmitteln unter Strafe zu stellen sind, das gesamte Spektrum der Tätigkeiten abdeckt, die zusammen die Bedrohung durch organisierte Kriminalität auf diesem Gebiet darstellen.

(9) Diese Verhaltensweisen sind in allen Mitgliedstaaten als strafbare Handlungen einzustufen, und es sind wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die derartige Straftaten begangen haben oder dafür haftbar sind.

(10) Mit der Gewährung strafrechtlichen Schutzes in erster Linie für Zahlungsinstrumente, die mit einer besonderen Form des Schutzes gegen Fälschung oder Missbrauch versehen sind, wird beabsichtigt, die Wirtschaftsbeteiligten dazu zu ermutigen, die von ihnen herausgegebenen Zahlungsinstrumente mit diesem Schutz zu versehen und auf diese Weise dem Zahlungsinstrument ein zusätzliches präventives Element zu verleihen.

(11) Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten einander soweit wie möglich Amtshilfe leisten und dass sie einander konsultieren, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten für dieselbe Straftat die gerichtliche Zuständigkeit haben -

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "Zahlungsinstrument" ein körperliches Instrument mit Ausnahme gesetzlicher Zahlungsmittel (Banknoten und Münzen), das aufgrund seiner besonderen Beschaffenheit allein oder in Verbindung mit einem anderen (Zahlungs-)Instrument den Inhaber/Benutzer in die Lage versetzt, Geld oder einen monetären Wert zu übertragen, wie beispielsweise Kreditkarten, Euroscheckkarten oder andere von Finanzinstituten herausgegebene Karten, Reiseschecks, Euroschecks, andere Schecks und Wechsel, die beispielsweise durch ihr Design, eine Kodierung oder eine Unterschrift, gegen Fälschung oder betrügerische Verwendung geschützt sind;

b) "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach geltendem Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 2

Straftaten bezogen auf Zahlungsinstrumente

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Verhaltensweisen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen wurden, zumindest hinsichtlich Kreditkarten, Euroscheckkarten, andere von Finanzinstituten herausgegebene Karten, Reiseschecks, Euroschecks, andere Schecks und Wechsel:

a) Diebstahl oder eine andere widerrechtliche Aneignung eines Zahlungsinstruments;

b) Fälschung oder Verfälschung eines Zahlungsinstruments zum Zwecke betrügerischer Verwendung;

c) Annehmen, Sichverschaffen, Transportieren, Verkauf oder Weitergabe an eine andere Person oder Besitz von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder ge- oder verfälschten Zahlungsinstrumenten zum Zwecke betrügerischer Verwendung;

d) betrügerische Verwendung von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder ge- oder verfälschten Zahlungsinstrumenten.

Artikel 3

Computerstraftaten

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Verhaltensweisen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

die Ausführung oder Veranlassung einer Übertragung von Geld oder monetären Werten, durch die einer anderen Person ein unzulässiger Vermögensverlust entsteht, mit der Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unzulässigen Vermögensvorteil zu verschaffen durch:

- unrechtmäßige Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Computerdaten, insbesondere von Identifikationsdaten, oder

- unrechtmäßiges Eingreifen in den Ablauf eines Computerprogramms oder den Betrieb eines Computersystems.

Artikel 4

Straftaten bezogen auf spezielle Tatmittel

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Verhaltensweisen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

Betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen, Verkaufen, Weitergeben an eine andere Person oder Besitzen von:

- Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Begehung der in Artikel 2 Buchstabe b) beschriebenen Straftaten besonders geeignet sind;

- Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer der in Artikel 3 beschriebenen Straftaten ist.

Artikel 5

Teilnahme, Anstiftung und Versuch

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme an oder die Anstiftung zu den in Artikel 2, 3 und 4 genannten Handlungen oder der Versuch zur Begehung der in Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) und in Artikel 3 genannten Handlungen strafbar sind.

Artikel 6

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 bis 5 genannten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen einschließen, die zu einer Auslieferung führen können.

Artikel 7

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) sowie in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,

sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einer solchen Straftat verantwortlich gemacht werden kann.

(2) Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person die Begehung einer der in Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) sowie in Artikel 3 und 4 genannten Handlungen zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in den Fällen der in Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) sowie der Artikel 3 und 4 genannten Handlungen nicht aus.

Artikel 8

Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören sowie andere Sanktionen gehören können, beispielsweise

a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c) die richterliche Aufsicht,

d) eine richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 9

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat

a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, oder

b) von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde, wobei die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, dass die Handlung auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde, oder

c) zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 10 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, dass er die in den nachstehenden Bestimmungen genannten Zuständigkeitsregeln nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet:

- Absatz 1 Buchstabe b);

- Absatz 1 Buchstabe c).

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung des Absatzes 2, so unterrichtet er das Generalsekretariat des Rates entsprechend und teilt gegebenenfalls im Einzelnen mit, in welchen Fällen und unter welchen Umständen der Beschluss gilt.

Artikel 10

Auslieferung und Verfolgung

(1) a) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen diese Straftaten von seinen eigenen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind.

b) Jeder Mitgliedstaat befasst, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne der Artikel 2, 3, 4 oder 5 begangen zu haben und er den Betreffenden allein aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände im Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezemer 1957 zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(2) Im Sinne dieses Artikels wird der Begriff "Staatsangehöriger" eines Mitgliedstaats im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Europäischen Auslieferungsabkommens abgegebenen Erklärung ausgelegt.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Im Einklang mit den geltenden Übereinkommen und multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen oder Regelungen gewähren die Mitgliedstaaten einander ein Hoechstmaß an Rechtshilfe bei Verfahren hinsichtlich der Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zu, so nehmen diese Staaten Konsultationen auf, um ihr Vorgehen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung zu koordinieren.

Artikel 12

Austausch von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Anlaufstellen oder können vorhandene Strukturen nutzen, um den Austausch von Informationen und andere Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses zu ermöglichen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission seine Dienststelle(n) mit, die als Anlaufstelle(n) gemäß Absatz 1 dient bzw. dienen. Das Generalsekretariat gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss spätestens ab dem 2. Juni 2003 nachzukommen.

(2) Zum 2. Juni 2003 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Bestimmungen, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis zum 2. September 2003 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Bodström

(1) ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 20.

(2) ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 105.

(3) ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1.

(4) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(5) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(6) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(7) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.

(8) ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16.

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