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Document 32001D0546

2001/546/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Einrichtung eines Beratenden Ausschusses mit der Bezeichnung "Europäisches Energie- und Verkehrsforum" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1843)

OJ L 195, 19.7.2001, p. 58–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 340 - 342
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 003 P. 85 - 87
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 003 P. 85 - 87
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 132 - 134

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/546/oj

32001D0546

2001/546/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Einrichtung eines Beratenden Ausschusses mit der Bezeichnung "Europäisches Energie- und Verkehrsforum" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1843)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0058 - 0060


Beschluss der Kommission

vom 11. Juli 2001

zur Einrichtung eines Beratenden Ausschusses mit der Bezeichnung "Europäisches Energie- und Verkehrsforum"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1843)

(2001/546/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat (Verkehr) hat in seinen Schlussfolgerungen(1) zur Ratstagung vom 20. September 2000 die Kommission aufgerufen, rasch einen Vorschlag zur Einrichtung eines europäischen Forums vorzulegen, in dem Vertreter des Sektors innerhalb der Kommission zusammentreten, um alle für die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrswirtschaft relevanten Faktoren zu untersuchen und die Strukturanpassung in diesem Sektor zu erörtern. Der Vorschlag sollte gesellschaftlichen und ökologischen Zielen sowie Sicherheitsaspekten Rechnung tragen.

(2) Das Mandat des durch den Beschluss 96/642/EG der Kommission(2) eingesetzten Beratenden Energieausschusses endete im Februar 2001.

(3) Da die Kommission ein aus qualifizierten Sachverständigen gebildetes Reflexions-, Diskussions- und Konsultationsgremium benötigt, in dem ein breites Spektrum energie- und verkehrspolitischer Fragen untersucht werden kann, schlägt sie die Einrichtung eines europäischen Energie- und Verkehrsforums vor.

(4) Da Energie- und Verkehrspolitik ineinander greifen und abgestimmt werden müssen, ist es sinnvoll und nützlich, Vertreter beider betroffenen Sektoren in einem Diskussionsforum zu vereinen.

(5) Dieser Dialog soll der Kommission die Möglichkeit bieten, Stellungnahmen zu ihren energie- und verkehrspolitischen Initiativen einzuholen und auf die Fachkompetenz einer Beobachtungsstelle zurückzugreifen.

(6) Es ist angezeigt, dieses Forum einzurichten, sein Mandat festzulegen und dessen Arbeitsweise zu organisieren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuss mit der Bezeichnung "Europäisches Energie- und Verkehrsforum" - nachstehend "Forum" genannt - eingesetzt.

(2) Das Forum setzt sich zusammen aus qualifizierten Persönlichkeiten, die über die Kompetenz zur Erörterung energie- und verkehrspolitischer Themen sowie der Interaktion zwischen Energie- und Verkehrspolitik verfügen. Es umfasst Vertreter von Erzeuger- und Betreiberunternehmen, Erbauern und Trägern von Infrastrukturen und Netzen, Nutzern von Verkehrsdiensten, Energieverbrauchern, Gewerkschaften, Umweltschutzverbänden und Sicherheitsorganisationen sowie der Universitäten.

Artikel 2

Auftrag

(1) Die Kommission kann das Forum zu allen Fragen der gemeinschaftlichen Energie- und Verkehrspolitik konsultieren.

(2) Das Forum fungiert als Beobachtungsstelle für die Energie- und Verkehrspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Strukturanpassung in diesen Sektoren, wobei soziale Aspekte, Umweltschutz- und Sicherheitserwägungen einbezogen werden. Gegebenenfalls wird das Forum auch mit aktuellen Themen der Bereiche Energie und Verkehr befasst.

(3) Das Forum legt der Kommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Berichte vor; die Beratungen des Forums unterliegen keiner Abstimmung. Ersucht die Kommission das Forum um eine Stellungnahme oder einen Bericht, so kann sie dem Forum eine Frist setzen, innerhalb derer die Stellungnahme oder der Bericht vorzulegen ist.

Artikel 3

Zusammensetzung, Ernennung

(1) Das Forum besteht aus vierunddreißig ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Sitze verteilen sich wie folgt:

- neun (9) Mitglieder als Vertreter der Erzeuger- und Betreiberunternehmen (Energieerzeuger, Landverkehrs-, Seeverkehrs- und Luftverkehrsunternehmen, herstellende Industrie);

- fünf (5) Mitglieder als Vertreter der Träger von Infrastrukturen und Netzen (Gas, Elektrizität, Schienen- und Straßennetz, Häfen, Flughäfen, Luftverkehrsmanagement);

- sieben (7) Mitglieder als Vertreter der Nutzer und Verbraucher (Nutzer von Verkehrsdiensten, Energieverbraucher, Bedarfssteuerung);

- sechs (6) Mitglieder als Vertreter der Gewerkschaften;

- fünf (5) Mitglieder als Vertreter von Umweltschutzorganisationen und der mit Fragen der Sicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit, betrauten Institutionen;

- zwei (2) Mitglieder als Vertreter von Universitäten oder "think tanks";

(3) Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Ein stellvertretendes Mitglied nimmt nur im Fall der Verhinderung oder Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an den Sitzungen des Forums oder einer Arbeitsgruppe teil.

(4) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Forums werden von der Kommission individuell auf der Grundlage objektiver Kriterien für anerkannten Sachverstand und Erfahrung ernannt. Sie sind bei ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission an keinerlei externe Weisung gebunden. Die Dauer ihres erneuerbaren Mandats beträgt zwei (2) Jahre.

(5) Nach Ablauf ihres Mandats bleiben die Mitglieder des Forums und ihre Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.

(6) Bei Rücktritt oder im Todesfall endet das Mandat eines Mitglieds vor Ablauf der festgelegten Dauer. Das Mitglied wird für die verbleibende Mandatsdauer ersetzt.

(7) Die Tätigkeit ist unentgeltlich.

(8) Zur Verteilung der Sitze gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht, der jedoch nicht die im vierten Gedankenstrich genannten Mitglieder betrifft; diesbezüglich wird die Kommission den Europäischen Gewerkschaftsbund ersuchen, Vertreter der Bereiche Energie und Verkehr zu benennen. Die Kommission wird die Mitglieder auf der Grundlage der infolge dieser Aufforderung eingehenden Bewerbungen auswählen. Die Auswahlkriterien berücksichtigen die Kompetenz und Erfahrung der Bewerber, ihre Repräsentativität und ihre Fähigkeit, einen Beitrag zu strategischen Überlegungen zu leisten, und fördern eine im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich, das Geschlecht und die geografische Herkunft ausgewogene Besetzung des Forums.

(9) Die Liste der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsgruppen

(1) Zur Erreichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels kann das Forum ad-hoc-Arbeitsgruppen schaffen,

(2) Die Arbeitsgruppen bestehen aus höchstens elf (11) Mitgliedern.

Artikel 5

Sachverständigen

Das Forum kann zur Teilnahme an seinen Arbeiten als Sachverständigen jede Person einladen, die ein besonderes Wissen für die Thematik eines Tagesordnungspunktes hat. Die Sachverständigen nehmen nur an den Diskussionen zu dem Thema teil, zu dem sie eingeladen wurden.

Artikel 6

Vorsitz und Präsidium

(1) Das Forum wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von zwei (2) Jahren einen Vorsitzenden und vier (4) stellvertretende Vorsitzende, die jeweils die Erzeuger- und Betreiberunternehmen, die Nutzer oder Verbraucher, die Gewerkschaften sowie Umweltschutz- oder Sicherheitsorganisationen vertreten. Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, deren Mandat abläuft, bleiben im Amt, bis sie ersetzt oder wiedergewählt werden.

(3) Endet das Mandat des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird dieser für die verbleibende Dauer des Mandats nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ersetzt.

(4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden das Präsidium.

(5) Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Forums.

(6) Das Präsidium kann die Berichterstatter aller Arbeitsgruppen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Sekretariat

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für das Forum, das Präsidium und die Arbeitsgruppen wahr.

Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Forums, das Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil.

Artikel 8

Stellungnahmen und Berichte

Das Forum übermittelt seine Stellungnahmen oder Berichte der Kommission. Wurde eine angeforderte Stellungnahme oder ein Bericht einstimmig vom Forum angenommen, so erstellt dieses die gemeinsamen Schlussfolgerungen, die im Protokoll festgehalten werden. Wurde eine Stellungnahme oder ein Bericht nicht einstimmig angenommen, so teilt das Forum der Kommission die zum Ausdruck gebrachten abweichenden Ansichten mit. Die Kommission kann die Berichte, Stellungnahmen und Arbeiten des Forums im Internet veröffentlichen, sofern diese nicht vertraulich sind.

Artikel 9

Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Forums finden prinzipiell am Sitz der Kommission und auf deren Einladung statt.

(2) Das Präsidium trifft sich auf Einladung des Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission.

(3) Den Mitgliedern des Forums und gegebenenfalls nach Artikel 5 eingeladenen Sachverständigen werden ihre Reise- und Aufenthaltskosten nach den geltenden Regeln der Kommission erstattet.

(4) Die Organisation der Sitzungen des Forums und gegebenenfalls der Arbeitsgruppen setzt eine vorherige Haushaltsbewilligung der Kommissionsdienstellen voraus.

Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 287 EG-Vertrag sind die Mitglieder des Forums gehalten keine Kenntnisse zu verwerten, von denen sie im Rahmen der Arbeiten des Forums oder von Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, wenn die Kommission sie informiert hat, dass die erbotene Stellungnahme oder gestellte Frage vertraulichen Charakter hat. In diesem Fall, nehmen nur die Mitglieder des Forums und die Teilnehmer der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 11

Änderungen

Die Kommission kann diesen Beschluss aufgrund gewonnener Erfahrungen ändern.

Artikel 12

Der Beschluss 96/642/EG und demzufolge auch der Beschluss 98/134/EG werden aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Brüssel, den 11. Juli 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) SI (2000) 816 vom 21.9.2000.

(2) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 34-36, und Beschluss 98/134/EG vom 3. Februar 1998 über die Ernennung der Mitglieder, (ABl. L 36 vom 10.2.1998, S. 14).

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