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Document 32001D0075
2001/75/EC: Commission Decision of 18 January 2001 for safety and potency testing of foot-and-mouth disease vaccines and bluetongue vaccines (notified under document number C(2001) 118)
2001/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur Durchführung einer Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfung von MKS- und Bluetongue-Impfstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 118)
2001/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur Durchführung einer Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfung von MKS- und Bluetongue-Impfstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 118)
OJ L 26, 27.1.2001, p. 38–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 031 P. 222 - 223
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 036 P. 27 - 28
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 036 P. 27 - 28
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 042 P. 65 - 66
In force
2001/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur Durchführung einer Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfung von MKS- und Bluetongue-Impfstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 118)
Amtsblatt Nr. L 026 vom 27/01/2001 S. 0038 - 0039
Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur Durchführung einer Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfung von MKS- und Bluetongue-Impfstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 118) (2001/75/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 14, gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG(4), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG ist als Teil der Gemeinschaftsaktion zur Bildung einer gemeinschaftlichen Reserve an Maul- und Klauenseuche-Impfstoff der Kauf von Antigenen vorgesehen. (2) Die Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/471/EG(6), regelt den Kauf von MKS-Antigenen der Subtypen A5, A22 und O1. (3) Es ist angezeigt, die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von MKS-Virusantigenen, die seit 1993 Teil der gemeinschaftlichen Impfstoffreserve sind, zu testen, um sicherzustellen, dass die zur Verwendung in Krisensituationen bestimmten Antigenreserven von erster Qualität sind. (4) Gemäß der Entscheidung 98/64/EG der Kommission vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Verbesserung des Programms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Türkei(7) wurde als Teil eines Aktionsplans vereinbart, dass die Europäische Kommission in der Türkei hergestellte MKS-Impfstoffe prüfen lässt. (5) Mit der Entscheidung 2000/292/EG der Kommission vom 6. April 2000 für den Ankauf von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durch die Gemeinschaft zur Schaffung von Notvorräten(8) wurden Vorkehrungen zum Kauf von Bluetongue-Impfstoffen zur Verwendung in Krisensituationen getroffen. (6) Die Pharmakonzerne der Mitgliedstaaten stellen keinen Bluetongue-Impfstoff her. (7) Bluetongue-Impfstoffe, die zur Verwendung in Krisensituationen aus Drittländern bezogen werden, sollten in jedem Fall geprüft werden, um wesentliche Informationen über ihre Verwendbarkeit in verschiedenen epidemiologischen Situationen zu erhalten. (8) Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfungen von MKS- und Bluetongue-Impfstoffen können nur in Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen an die biologische Sicherheit erfuellen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft veranlasst die Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfung von - MKS-Virusantigenen, die 1993 zur Bildung einer gemeinschaftlichen MKS-Impfstoffreserve für Krisensituationen gekauft wurden, - MKS-Impfstoffen, die in der Türkei zur seuchenprophylaktischen Impfung empfänglicher Tiere in der Region Türkisch-Thrakien hergestellt wurden und verwendet werden, - Bluetongue-Impfstoffen, die in Drittländern hergestellt und zur Bildung einer gemeinschaftlichen Impfstoffreserve für Krisensituationen aus diesen Ländern gekauft wurden. (2) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden auf maximal 430000 EUR festgesetzt. Artikel 2 Die Kommission führt die Maßnahmen gemäß Artikel 1 in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten durch, der im Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten hat. Artikel 3 (1) Zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 1 und 2 schließt die Kommission unverzüglich Verträge ab. (2) Der Generaldirektor für Gesundheits- und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Verträge im Namen der Europäischen Kommission zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Januar 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. (4) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6. (5) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33. (6) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 29. (7) ABl. L 16 vom 21.1.1998, S. 45. (8) ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 39.