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Document 32000R2667

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

OJ L 306, 7.12.2000, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 034 P. 308 - 311
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 034 P. 308 - 311
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 034 P. 308 - 311
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 034 P. 308 - 311
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Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 034 P. 308 - 311
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 034 P. 308 - 311
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 022 P. 46 - 49
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 022 P. 46 - 49

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2667/oj

32000R2667

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

Amtsblatt Nr. L 306 vom 07/12/2000 S. 0007 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates

vom 5. Dezember 2000

über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien wurde vorwiegend im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96(2) und der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(3) geleistet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 wurde die Europäische Agentur für Wiederaufbau geschaffen.

(3) Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(4) erlassen, mit der für die Gemeinschaftshilfe zugunsten dieser Länder ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen und die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 aufgehoben wird.

(4) Daher ist es angebracht, die Bestimmungen über die Schaffung und die Funktionsweise der Europäischen Agentur für Wiederaufbau an die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 anzupassen und in eine neue Verordnung zu übernehmen und dabei die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

(5) Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung in Feira am 19. und 20. Juni 2000 hervor, dass der Agentur als Durchführungsinstanz des zukünftigen Programms CARDS erlaubt sein sollte, ihr Potential voll zu nutzen, um die vom Europäischen Rat in Köln (3. und 4. Juni 1999) gesetzten Ziele zu erreichen.

(6) Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 308 enthalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 vorgesehene Gemeinschaftshilfe zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien einer Agentur übertragen.

Zu diesem Zweck wird die Europäische Agentur für Wiederaufbau, nachstehend "Agentur" genannt, mit dem Ziel geschaffen, diese Gemeinschaftshilfe durchzuführen.

Artikel 2

(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels führt die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit den Beschlüssen der Kommission folgende Tätigkeiten aus:

a) Sammlung und Analyse von Informationen - und deren Übermittlung an die Kommission - über:

i) die Kriegsschäden, den Bedarf im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau und der Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen sowie die diesbezüglichen Maßnahmen der Regierungen, der kommunalen und regionalen Behörden und der Staatengemeinschaft;

ii) den dringenden Bedarf der betroffenen Bevölkerung unter Berücksichtigung der vorherigen Vertreibung und der Rückkehrmöglichkeiten für die Betroffenen;

iii) die Bereiche und geographischen Gebiete, die vorrangig einer dringenden Hilfe durch die Staatengemeinschaft bedürfen.

b) Erarbeitung von Programmentwürfen für den Wiederaufbau der Bundesrepublik Jugoslawien und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen gemäß den von der Kommission ausgegebenen Leitlinien.

c) Durchführung der Gemeinschaftshilfe nach Artikel 1, wenn möglich in Zusammenarbeit mit der örtlichen Bevölkerung, wobei nötigenfalls im Ausschreibungsverfahren ausgewählte Unternehmer heranzuziehen sind. Zu diesem Zweck kann die Kommission der Agentur alle Aufgaben übertragen, die mit der Durchführung der in Buchstabe b) genannten Programme zusammenhängen, insbesondere:

i) Ausarbeitung der Leistungsbeschreibungen;

ii) Vorbereitung und Auswertung der Ausschreibungen;

iii) Unterzeichnung der Verträge;

iv) Abschluss von Finanzierungsabkommen;

v) Auftragsvergabe gemäß dieser Verordnung;

vi) Evaluierung der in Buchstabe b) genannten Projekte;

vii) Überwachung der Durchführung der in Buchstabe b) genannten Projekte;

viii) Zahlungen.

(2) Der in Artikel 4 genannte Verwaltungsrat wird über die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben unterrichtet. Er verabschiedet gegebenenfalls Empfehlungen, die der Kommission zugeleitet und dem mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 eingesetzten CARDS-Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen der der Agentur nach Artikel 1 übertragenen Befugnisse kofinanziert werden, kann die Agentur Wiederaufbauprogramme, Programme zur Wiederherstellung der Bürgergesellschaft und der Rechtsstaatlichkeit sowie Programme zur Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen durchführen, die ihr insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit der Kommission mit der Weltbank, den internationalen Finanzeinrichtungen und der Europäischen Investitionsbank (EIB) von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern übertragen werden.

Bei der Durchführung dieser Programme müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

a) Die Finanzierung wird in vollem Umfang von den anderen Gebern getragen;

b) die Finanzierung schließt auch die Übernahme der anfallenden Verwaltungskosten ein;

c) ihre Dauer muss dem in Artikel 14 für die Auflösung der Agentur festgesetzten Termin Rechnung tragen.

(4) Die Kommission kann die Agentur darüber hinaus mit der Überwachung, vor allem der Kontrolle, der Evaluierung und der Prüfung der Maßnahmen beauftragen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000(5) zur Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) beschlossen werden.

Artikel 3

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. In allen Mitgliedstaaten besitzt sie die dort juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannte Rechts- und Geschäftsfähigkeit in vollem Umfang. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Die Agentur ist eine gemeinnützige Organisation.

Die Agentur kann Einsatzzentralen einrichten, die mit weitgehender Verwaltungsautonomie ausgestattet sind.

Die Infrastruktur der Agentur wird am Sitz der Agentur in Thessaloniki eingerichtet.

Artikel 4

(1) Die Agentur hat einen Verwaltungsrat, der sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von den betreffenden Mitgliedstaaten ernannt. Sie werden von diesen aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Erfahrung im Hinblick auf die Tätigkeit der Agentur ausgewählt.

(3) Die Amtszeit der Vertreter beträgt dreißig Monate.

(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Die EIB ernennt einen Beobachter, der an der Abstimmung nicht teilnimmt.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission haben im Verwaltungsrat jeweils eine Stimme.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Zweidrittel-Mehrheit gefasst.

(8) Der Verwaltungsrat legt die für die Agentur geltende Sprachenregelung einstimmig fest.

(9) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat je nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Vierteljahr ein. Er beruft ihn außerdem auf Antrag des Direktors der Agentur oder auf Antrag einer mindestens einfachen Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ein.

(10) Der Verwaltungsrat wird von dem Direktor über den Strategierahmen, das Mehrjahresprogramm und das jährliche Aktionsprogramm, die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 genannt sind und in die sich die Gemeinschaftshilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien einfügt, sowie über das Verzeichnis der durchzuführenden Projekte unterrichtet.

(11) Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen über den Stand der Durchführung der Projekte Bericht. Der Verwaltungsrat kann bei dieser Gelegenheit Empfehlungen verabschieden, die Folgendes betreffen:

a) die Bedingungen für die Durchführung und die Fertigstellung der Projekte,

b) die etwaige Anpassung der in der Durchführung befindlichen Projekte,

c) einzelne Projekte von gegebenenfalls besonderer Empfindlichkeit.

(12) Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Arbeitsweise und die Tätigkeiten der gemäß Artikel 3 eingerichteten Einsatzzentralen. Der Verwaltungsrat kann einschlägige Empfehlungen verabschieden.

(13) Auf Vorschlag des Direktors entscheidet der Verwaltungsrat über

a) die Einzelheiten der Evaluierung der Durchführung und Fertigstellung der Projekte;

b) die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten anderen Gebern vorgeschlagenen Programme, die für eine Durchführung durch die Agentur in Betracht kommen;

c) die Festlegung des mehrjährigen vertraglichen Rahmens für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 genannten Hilfe mit der für die Verwaltung des Kosovo zuständigen Interimsbehörde;

d) die Teilnahme von Vertretern der Länder und Organisationen, die der Agentur die Durchführung ihrer Programme übertragen, an den Verwaltungsratssitzungen als Beobachter;

e) die Einrichtung neuer Einsatzzentralen gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(14) Der Verwaltungsrat legt der Kommission spätestens am 31. März eines jeden Jahres den Entwurf des Jahresberichts über die von der Agentur im Vorjahr ausgeübte Tätigkeit sowie über deren Finanzierung vor.

Die Kommission nimmt den Jahresbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 5

(1) Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für dreißig Monate ernannt. Er kann nach demselben Verfahren seines Amtes enthoben werden.

Der Direktor hat folgende Aufgaben:

a) Erstellung des Entwurfs für das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 genannte jährliche Aktionsprogramm und seine Durchführung;

b) Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Verwaltungsrates sowie dessen regelmäßige Unterrichtung;

c) Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Ausschreibungen, Aufträge und Verträge;

d) laufende Verwaltung der Agentur;

e) Erstellung der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur;

f) Erstellung und Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen Berichte;

g) Regelung aller Personalfragen;

h) Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur.

(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und nimmt an dessen Sitzungen teil.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(4) Der Direktor hat die Befugnis zur Einstellung des Personals.

(5) Der Direktor legt dem Europäischen Parlament einen vierteljährlichen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 6

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur, der auch einen Stellenplan umfasst, eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie Mittel sonstiger Herkunft.

(4) Der Haushaltsplan enthält außerdem Angaben über die Mittel, die die Empfängerstaaten selbst zu den von der Agentur finanziell unterstützten Projekten beisteuern.

Artikel 7

(1) Der Direktor erstellt alljährlich einen Entwurf des Haushaltsplans, der die Verwaltungsausgaben und die operativen Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr umfasst; er legt diesen Entwurf dem Verwaltungsrat vor.

(2) Auf dieser Grundlage nimmt der Verwaltungsrat spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushaltsplans für die Agentur an und unterbreitet ihn der Kommission.

(3) Die Kommission prüft den Entwurf des Haushaltsplans für die Agentur unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten und der allgemeinen finanziellen Leitlinien für die Gemeinschaftshilfe zum Wiederaufbau der Bundesrepublik Jugoslawien.

Auf dieser Grundlage setzt sie im Rahmen des vorgeschlagenen, für die Gemeinschaftshilfe zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien erforderlichen Gesamtbetrags den vorläufigen Jahresbeitrag zum Haushalt der Agentur fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union einzusetzen ist.

(4) Nach Stellungnahme der Kommission genehmigt der Verwaltungsrat zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Haushaltsplan der Agentur und passt ihn unter Berücksichtigung der an die Agentur gezahlten Beiträge sowie der Mittel sonstiger Herkunft an. Im Haushaltsplan sind außerdem Zahl, Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe der von der Agentur in dem betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten aufgeführt.

(5) Aus Gründen der Haushaltstransparenz werden Mittel, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt stammen, bei den Einnahmen der Agentur gesondert eingesetzt. Auf der Ausgabenseite werden die Verwaltungs- und Personalkosten deutlich getrennt von den Betriebskosten für die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Programme ausgewiesen.

Artikel 8

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Die Finanzkontrolle wird von den zuständigen Dienststellen der Kommission vorgenommen.

(3) Der Direktor legt spätestens am 31. März eines jeden Jahres der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die detaillierte Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur im vorausgegangenen Haushaltsjahr vor.

Der Rechnungshof prüft die Rechnung gemäß Artikel 248 des Vertrags. Er veröffentlicht alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.

(4) Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur.

Artikel 9

Der Verwaltungsrat nimmt im Einvernehmen mit der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die Haushaltsordnung der Agentur an, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 142 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6) umfasst.

Artikel 10

Das Personal der Agentur unterliegt den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

Das Personal der Agentur besteht aus einer streng begrenzten Zahl von Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgestellt oder abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur für eine begrenzte Dauer einstellt, welche streng dem Bedarf entspricht.

Artikel 11

Die für das Funktionieren der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden grundsätzlich vom Übersetzungszentrum der Institutionen der Europäischen Union bereitgestellt.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat beschließt über den Beitritt der Agentur zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Er erlässt die für die Durchführung der internen Untersuchungen des OLAF notwendigen Vorschriften.

In den Finanzierungsbeschlüssen sowie den sich daraus ergebenden Durchführungsverträgen und -instrumenten ist ausdrücklich festgelegt, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls bei den Empfängern der Agenturmittel sowie bei den Stellen, die die Mittel verteilen, eine Kontrolle an Ort und Stelle durchführen können.

Artikel 13

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur richtet sich nach dem für den betreffenden Vertrag anwendbaren Recht.

(2) Hinsichtlich der außervertraglichen Haftung kommt die Agentur nach den den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen für Schäden auf, die sie selbst oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.

In Streitfällen betreffend Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur ist durch die für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen geregelt.

Artikel 14

Die Kommission unterbreitet dem Rat einen Vorschlag zur Auflösung der Agentur, wenn sie der Auffassung ist, dass die Agentur ihr Mandat im Sinne des Artikels 1 erfuellt hat. In jedem Falle unterbreitet die Kommission dem Rat spätestens am 30. Juni 2004 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie einen Vorschlag bezüglich des Statuts der Agentur.

Artikel 15

Die Kommission kann der Agentur die Durchführung der Gemeinschaftshilfe übertragen, die zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 beschlossen wurde.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Pierret

(1) Stellungnahme vom 15.11.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 (ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 1).

(3) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.

(6) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

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