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Document 32000R2493

Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer

OJ L 288, 15.11.2000, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 034 P. 218 - 222
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 034 P. 218 - 222
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 034 P. 218 - 222
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Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 034 P. 218 - 222

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2493/oj

32000R2493

Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer

Amtsblatt Nr. L 288 vom 15/11/2000 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. November 2000

über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 175 und 179,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 27. Juli 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ungezügelte Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Schädigung der Umwelt wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere auf die Lebensbedingungen der lokalen Gemeinschaften, auch von indigenen Völkern, aus und stehen der Bekämpfung der Armut über eine nachhaltige Entwicklung im Wege.

(2) Die gegenwärtigen Produktions- und Konsumgewohnheiten haben unbestreitbar grenzüberschreitende und weltweite Folgen, insbesondere in Bezug auf die Atmosphäre, die Hydrosphäre, die Bodenqualität und die biologische Vielfalt.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Erklärung von Rio und das Aktionsprogramm der Agenda 21 unterzeichnet und sich zur Durchsetzung der Resolution der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) "Programm zur weiteren Umsetzung der Agenda 21" verpflichtet.

(4) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind multilateralen Umweltübereinkommen beigetreten, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Rahmenabkommen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung; sie haben sich damit verpflichtet, den gemeinsamen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen, die Industrieländer und Entwicklungsländer in diesen Bereichen in unterschiedlicher Weise übernehmen müssen.

(5) Die internen und die externen Aspekte der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft müssen kohärent sein, damit auf die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) und im Rahmen der sich daran anschließenden Arbeiten aufgeworfenen Fragen eine befriedigende Antwort gegeben wird.

(6) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben der von der OECD/DAC ausgearbeiteten "Strategie für das 21. Jahrhundert" zugestimmt, in der gefordert wird, die Umsetzung der nationalen Pläne für eine nachhaltige Entwicklung in allen Ländern bis zum Jahre 2005 zu unterstützen, um sicherzustellen, dass sich die gegenwärtigen Tendenzen beim Verlust von Umweltressourcen bis zum Jahr 2015 sowohl auf globaler als auch nationaler Ebene umkehren.

(7) Das Europäische Parlament und der Rat haben den Beschluss Nr. 2179/98/EG vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"(4) angenommen, der auf eine verstärkte Rolle der Gemeinschaft bei der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung abstellt; die Grundstrategie des Programms zielt auf eine volle Einbeziehung der Umweltpolitik in die übrigen Politiken, einschließlich der Entwicklungspolitik, ab.

(8) Der Europäische Rat in Cardiff im Juni 1998 begrüßte die Mitteilung der Kommission "Integration durch Partnerschaft", in der empfohlen wird, die Umweltbelange in die politischen Maßnahmen der Europäischen Union einzubeziehen, und befürwortete den Grundsatz, wichtigen politischen Vorschlägen eine Bewertung ihrer Umweltauswirkungen beizufügen.

(9) Am 15. Juli 1996 nahmen der Rat und die Mitgliedstaaten eine Entschließung zur Bewertung der Umweltaspekte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit an.

(10) In seiner Entschließung vom 30. November 1998 hat der Rat anerkannt, dass den indigenen Völkern bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen eine Schlüsselrolle zukommt.

(11) Die nachhaltige Entwicklung ist von der Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess abhängig.

(12) In Anbetracht der begrenzten Mittel sind die Ausarbeitung angemessener Politiken, Strategien und Instrumente sowie die Umsetzung von Pilotprojekten wichtige Elemente für diese Integration in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit.

(13) Die Finanzinstrumente, über die die Gemeinschaft derzeit zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern verfügt, sollten ergänzt werden.

(14) Die Koordinierung der über Gemeinschaftsinstrumente finanzierten Maßnahmen sollte verbessert werden.

(15) Durch die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung(5) wurde der Rahmen für die Gemeinschaftshilfe festgelegt, die darauf abzielt, die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, die Umweltaspekte in ihren Entwicklungsprozess einzubeziehen. Die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 722/97 gesammelten Erfahrungen sollten in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(16) Zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(17) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des durch sie festgelegten Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.

(18) Es sind detaillierte Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Form der Maßnahmen, der Kooperationspartner und des Beschlussfassungsverfahrens.

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft unterstützt die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen um Einbeziehung der Umweltaspekte in ihren Entwicklungsprozess.

Zu diesem Zweck gewährt die Gemeinschaft finanzielle Hilfe und sachgerechte Beratung für die Erarbeitung von Politiken, Strategien, Instrumenten und Technologien im Dienste der nachhaltigen Entwicklung und für die Förderung ihrer Umsetzung bzw. ihres Einsatzes.

(2) Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt direkt gegenüber den Beteiligten in den Entwicklungsländern sowie indirekt durch eine Stärkung der Umweltkomponente der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Gemeinschaft zum Zwecke einer umfassenden Berücksichtigung der Umweltbelange in den Gemeinschaftsprogrammen.

(3) Durch die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe und Beratung wird die Unterstützung durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt und verstärkt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Begriff "nachhaltige Entwicklung" die Verbesserung der Lebensqualität und des Wohlergehens der jeweiligen Bevölkerung im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Ökosysteme durch Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt für die heutigen und die künftigen Generationen.

Artikel 3

(1) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen sollen insbesondere auf Folgendes ausgerichtet sein:

- globale Umweltprobleme, vor allem solche, die Gegenstand multilateraler Umweltübereinkommen sind, wie Klimaänderungen, die Wüstenbildung und die biologische Vielfalt;

- grenzübergreifende Umweltprobleme, insbesondere Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung;

- die mit der Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zusammenhängenden Auswirkungen auf die Umwelt;

- die Einbeziehung ökologischer Gesichtspunkte in Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, anhand deren die Nachhaltigkeit dieser Projekte charakterisiert, festgestellt und beurteilt werden kann;

- die Auswirkungen der makroökonomischen und sektorbezogenen Politiken in den Entwicklungsländern auf die Umwelt;

- auf Nachhaltigkeit angelegte Produktions- und Konsummodelle;

- die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und ökologischen Ressourcen in allen produzierenden Wirtschaftszweigen wie Landwirtschaft, Fischerei und Industrie;

- Umweltprobleme wegen einer nicht nachhaltigen Nutzung der Ressourcen aus Gründen der Armut;

- die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung, vor allem die Förderung erneuerbarer Energie, Erhöhung der Energieeffizienz, Energiesparmaßnahmen sowie Ersatz besonders schädlicher Energieträger durch weniger schädliche;

- die auf Nachhaltigkeit angelegte Erzeugung und Verwendung von chemischen Produkten, im Besonderen von gefährlichen und toxischen Stoffen;

- den Erhalt der biologischen Vielfalt - vor allem durch den Schutz von Ökosystemen und Lebensräumen und Erhaltung des Artenreichtums -, die nachhaltige Nutzung ihrer Komponenten, die Beteiligung von Besitzern überlieferten Wissens über die Nutzung der biologischen Vielfalt sowie eine gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile;

- die Bewirtschaftung der Süßwasservorräte;

- die Bewirtschaftung der Küstengebiete, der Mündungsgebiete und der Feuchtgebiete;

- die Wüstenbildung;

- stadtspezifische Umweltprobleme, unter anderem in Bezug auf Verkehr, Abfälle, Abwasser, Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Trinkwasserqualität;

- mit industriellen Aktivitäten verbundene Umweltprobleme.

(2) Förderungsfähig sind unter anderem folgende Maßnahmen:

- Unterstützung der Ausarbeitung von nationalen, regionalen und lokalen Politiken, Plänen, Strategien, Programmen und Projekten für eine nachhaltige Entwicklung;

- Initiativen zum Aufbau institutioneller und operationeller Kapazitäten der Akteure des Entwicklungsprozesses, wie Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft, indigene Völker, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

- Pilotprojekte vor Ort, einschließlich solcher, die auf ökologische Techniken zurückgreifen, die an lokale Sachzwänge und Bedürfnisse angepasst sind;

- Förderung des Handels mit Erzeugnissen, die in nachhaltiger Weise hergestellt wurden;

- Schaffung von Instrumenten für die nachhaltige Entwicklung, unter anderem von handelsbezogenen Instrumenten wie Kennzeichnungs- und Zertifizierungsregeln sowie Ökoprodukt-Initiativen;

- Ausarbeitung von Leitlinien, Verfahrenshandbüchern und Instrumenten zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Einbeziehung der Umweltaspekte, insbesondere in Form von öffentlichen Datenbasen und Datenbanken, über das Internet (öffentlich zugänglich);

- Informationskampagnen zur Aufklärung über gefährliche Stoffe, insbesondere über giftige Abfälle und Pestizide;

- Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur Bewertung der Umweltaspekte bei der Vorbereitung und Umsetzung von Politiken, Strategien, Programmen und Projekten;

- Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung und der wichtigsten Akteure des Entwicklungsprozesses und der Entwicklungszusammenarbeit im Hinblick auf die Auswirkungen der nachhaltigen Entwicklung, vor allem durch Informationskampagnen und Ausbildungsmaßnahmen;

- Analysen, Rechnungsführung und statistische Arbeiten, die der Verbesserung der Qualität von Umweltdaten und -indikatoren dienen.

(3) Bei der Auswahl, der Vorbereitung, der Durchführung und der Bewertung der Maßnahmen gilt besondere Aufmerksamkeit:

- dem Beitrag zu dem Gesamtziel, die Armut zu beseitigen;

- lokalen Initiativen, die innovative Maßnahmen umfassen, die auf eine nachhaltige Entwicklung abzielen;

- einer aktiven Beteiligung und Unterstützung sowie der Eigenverantwortung lokaler Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Gemeinschaften;

- den geschlechtsspezifischen Rollen, Kenntnissen, Perspektiven und Beiträgen von Frauen/Mädchen und Männern/Jungen bei der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung natürlicher Ressourcen;

- dem Integrationspotential im weiteren Kontext der Politiken und Programme der Entwicklungzusammenarbeit der Gemeinschaft;

- der Internalisierung der Umweltkosten, auch durch wirtschaftliche Instrumente;

- dem Beitrag zur Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung.

Die Nutzung der im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse werden bei der Umsetzung dieser Verordnung eine wichtige Rolle spielen, einschließlich der Unterstützung bei der Umsetzung der internationalen Umweltübereinkommen.

Artikel 4

Zu den Kooperationspartnern, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden können, gehören internationale Organisationen, Staaten, Regionen und regionale Organisationen, dezentrale Einrichtungen, öffentliche Körperschaften, private Wirtschaftsteilnehmer und Unternehmen, Genossenschaften, lokale Gemeinschaften, Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Vereinigungen der lokalen Bevölkerung, insbesondere indigener Völker.

Artikel 5

(1) Mit Gemeinschaftsmitteln können Studien, technische Hilfe, Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Kleinlieferungen und Arbeiten geringen Umfangs, kleine Zuschüsse sowie Bewertungen, Rechnungsprüfungen, Evaluierungs- und Kontrollmissionen finanziert werden. In den jährlich von der Haushaltsbehörde festgelegten Grenzen können zugunsten der Kommission und des Empfängers der Hilfe auch die Kosten für technische und administrative Unterstützung getragen werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstehen, welche über die ständigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung hinausgehen und sich auf die Identifizierung, die Vorbereitung, die Verwaltung sowie die technische und finanzielle Überwachung und Kontrolle von Programmen und Projekten beziehen.

Es ist sowohl die Übernahme der Investitionskosten, die sich auf eine spezifische Maßnahme beziehen, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, als auch der laufenden Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten) möglich.

Die laufenden Kosten können jedoch außer bei Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsprogrammen in der Regel nur während der Anlaufphase übernommen werden, wobei der Betrag zu ihrer Deckung schrittweise gesenkt wird.

(2) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird von den in Artikel 4 definierten Kooperationspartnern ein Beitrag angefordert. Die Höhe des verlangten Beitrags hängt von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und der Art der jeweiligen Maßnahme ab.

(3) Gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen, sind möglich. Dabei wird eine Koordinierung mit den Maßnahmen, die von anderen Geldgebern unternommen werden, angestrebt.

(4) Zur Unterstreichung des Gemeinschaftscharakters der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen.

(5) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, trifft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen; dazu gehören insbesondere:

a) der systematische Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

b) die Koordinierung dieser Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und eines Informationsaustausches zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(6) Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirkung der Maßnahmen auf globaler, nationaler und lokaler Ebene ergreift die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern, den Partnern vor Ort (Nichtregierungsorganisationen, Gemeinwesen auf unterster Ebene und Verbände), den Geldgebern sowie anderen beteiligten internationalen Organisationen, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Finanzhilfe gemäß dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

Artikel 7

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 93 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 8

(1) Die Kommission ist dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, zu bewerten, über ihre Finanzierung zu entscheiden und sie zu verwalten.

(2) Die Kommission legt alle zwei Jahre nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 strategische Leitlinien und Prioritäten für die in den folgenden Jahren durchzuführenden Maßnahmen fest. Sie setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

(3) Beschlüsse über Zuschüsse von 2,5 Mio. EUR oder mehr für im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Einzelmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 gefasst.

(4) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausschuss in einer Kurzdarstellung von allen von ihr geplanten Beschlüssen über Zuschüsse von weniger als 2,5 Mio. EUR für in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.

(5) Die Kommission kann zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung absehbarer oder tatsächlich eingetretener Kostenüberschreitungen oder eines zusätzlichen Mittelbedarfs im Zusammenhang mit den Maßnahmen genehmigen, sofern die Kostenüberschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf 20 % der im Finanzierungsbeschluss ursprünglich festgesetzten Mittelbindung nicht übersteigt.

(6) Alle aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen oder -verträge sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt werden.

(7) Soweit über die Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, dass Steuern, Zölle oder sonstige Gebühren nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(8) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ausreichend begründeten Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

(9) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

(10) Es ist besonders zu achten auf

- eine Ausrichtung der Maßnahmen auf Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit;

- eine klare Definition und genaue Verfolgung der Ziele und der Leistungsindikatoren bei allen Maßnahmen.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem geografisch jeweils zuständigen Ausschuss für Entwicklungsfragen (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, wobei dessen Artikel 8 zu beachten ist.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission bis zum 1. September des nächsten Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während dieses Zeitraums enthält.

Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über Anzahl und Art der finanzierten Maßnahmen, die Kooperationspartner und die betroffenen Länder. Ferner gibt der Bericht die Zahl der von externen Stellen durchgeführten Evaluierungen spezifischer Maßnahmen an.

(2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Sie legt dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Zusammenfassung der durchgeführten Evaluierungen vor. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und sonstigen Interessenten zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluss über die gebilligten Maßnahmen unter Angabe ihrer Kosten, ihrer Art, der betroffenen Länder und der Kooperationspartner.

(4) Es wird ein Finanzierungsleitfaden mit den Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen veröffentlicht und von den Dienststellen der Kommission wie deren Delegationen in den betroffenen Ländern an die Interessenten verteilt.

Artikel 11

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung innerhalb des Gesamtrahmens ihrer Entwicklungszusammenarbeit finanzierten Maßnahmen zusammen mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen in Bezug auf diese Verordnung einschließlich ihrer eventuellen Änderung oder Aufhebung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. C 47 vom 20.2.1999, S. 10, und

ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 1.

(2) ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 16.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 173). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Dezember 1999 (ABl. C 64 vom 6.3.2000, S. 47) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 und Beschluss des Rates vom 7. September 2000.

(4) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(5) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1.

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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