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Document 32000L0027

Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

OJ L 114, 13.5.2000, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 029 P. 93 - 94
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 032 P. 160 - 162
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 032 P. 160 - 162

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0088

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/27/oj

32000L0027

Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

Amtsblatt Nr. L 114 vom 13/05/2000 S. 0028 - 0029


Richtlinie 2000/27/EG des Rates

vom 2. Mai 2000

zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/53/EWG des Rates(4) sieht vor, daß zur Bekämpfung des Ausbruchs der infektiösen Anämie des Lachses alle Fische unverzüglich aus dem Seuchenbetrieb zu entfernen sind.

(2) Im Mai 1998 kam es in Schottland bei einer Reihe von Standorten zum Ausbruch dieser Seuche; bei anderen Standorten bestand der Verdacht auf Seuchenbefall.

(3) Die Erfahrung zeigt, daß sich die Entfernung der Fische über einen bestimmten Zeitraum erstrecken läßt, ohne daß dies negative Auswirkungen auf die Tilgung der Seuche haben muß.

(4) Die an bestimmte Auflagen gebundene Einführung von Impfvorschriften kann ein neues Mittel zur Bekämpfung des Ausbruchs der infektiösen Anämie des Lachses und ihrer Verbreitung darstellen; zum jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Möglichkeit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.

(5) Es sollte eingehend untersucht werden, woher die infektiöse Anämie des Lachses stammt, wie diese Seuche sich möglicherweise verbreitet hat und welche Interaktionen es zwischen Zucht- und Wildlachs gibt.

(6) Den Lachszüchtern wurden von der Gemeinschaft keine Entschädigungen für die Zwangsausmerzung ganzer Lachsfarmen gemäß der Richtlinie 93/53/EWG gezahlt.

(7) Die zur Durchführung der Richtlinie 93/53/EWG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(8) Angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sollte die Richtlinie 93/53/EWG entsprechend geändert werden.

(9) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit bedarf es einer Ausnahme von der Frist von sechs Wochen nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/53/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Alle Fische sind entsprechend einem von der amtlichen Stelle ausgearbeiteten und von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 genehmigten Plan zu entfernen."

2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Impfung gegen Krankheiten der Liste II in zugelassenen Gebieten, in zugelassenen Zuchtbetrieben nichtzugelassener Gebiete und in Gebieten oder Zuchtbetrieben, in denen die Zulassungsverfahren der Richtlinie 91/67/EWG bereits eingeleitet worden sind, sowie gegen Krankheiten der Liste I ist verboten.

In Ausnahmefällen kann die Impfung bei Ausbruch von Krankheiten der Liste I jedoch genehmigt werden, sofern die Verfahrensweise bei den Impfungen in den gemäß Artikel 15 genehmigten Krisenplänen beschrieben ist und die Kriterien des Anhangs E berücksichtigt werden."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 18a

Die zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

- Artikel 5 Absatz 2,

- Artikel 6,

- Artikel 10 Absätze 1 und 2,

- Artikel 12,

- Artikel 15,

- Artikel 16,

- Artikel 18 Absatz 2."

4. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 68/361/EWG(6) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend 'Ausschuß' genannt), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

5. Anhang E im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird hinzugefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens am 1. Januar 2001 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Coelho

(1) ABl. C 342 vom 30.11.1999, S. 42.

(2) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 30.

(4) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

ANHANG

"ANHANG E

KRITERIEN FÜR IMPFPROGRAMME

Impfprogramme müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1. Seuchenlage, die einen Antrag auf Impfung rechtfertigt.

2. Informationen über die Küstengebiete, Binnenwassergebiete, Standorte und Zuchtbetriebe, in denen eine Impfung möglich ist. Diese Gebiete dürfen in keinem Fall über die Grenzen des Seuchengebietes und der gegebenenfalls um das Seuchengebiet eingerichteten Pufferzone hinausreichen.

3. Detaillierte Angaben über den zu verwendenden Impfstoff, einschließlich des oder der in Frage kommenden Impfstofftypen.

4. Detaillierte Angaben über Einsatzbedingungen, Impfzyklen und Beschränkungen des Impfstoffeinsatzes (auf Fischarten, Netzgehege usw.).

5. Kriterien für einen Abbruch des Impfstoffeinsatzes.

6. Es werden Vorschriften über die Führung eines Impfregisters (chronologische Erfassung aller Impfungen, beimpfte Standorte und Zuchtbetriebe, etwaige Pufferzonen usw.) erlassen.

7. Es werden Vorkehrungen getroffen, um die Verbringung von Fischen innerhalb des Impfgebiets einzuschränken und sicherzustellen, daß Fische das Impfgebiet nur zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder gegebenenfalls zur unschädlichen Beseitigung verlassen dürfen.

8. Alle sonstigen im Zusammenhang mit Impfungen erforderlichen Vorschriften."

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