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Document 31999R1784

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds

OJ L 213, 13.8.1999, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 14 Volume 001 P. 106 - 109
Special edition in Estonian: Chapter 14 Volume 001 P. 106 - 109
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1081

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1784/oj

31999R1784

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds

Amtsblatt Nr. L 213 vom 13/08/1999 S. 0005 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 1999

betreffend den Europäischen Sozialfonds(1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(6) wird die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88(7) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88(8) ersetzt. Ebenso muß die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88(9) hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds ersetzt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind die allgemeinen Bestimmungen für die Tätigkeit der Strukturfonds insgesamt festgelegt. Ebenso müssen die förderfähigen Tätigkeiten festgelegt werden, die der Europäische Sozialfonds (nachstehend als "Fonds" bezeichnet) im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 nach Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 jener Verordnung (nachstehend "Ziel 1", "Ziel 2" und "Ziel 3" genannt), im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art bezüglich des Arbeitsmarktes sowie im Rahmen innovativer Maßnahmen wie auch der technischen Hilfe finanzieren kann.

(3) Der Auftrag des Fonds ist im Verhältnis zu den im Vertrag vorgeschriebenen Aufgaben und im Kontext der Prioritäten festzulegen, die von der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen und der Beschäftigung vereinbart wurden.

(4) Die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Amsterdam vom Juni 1997 und seine Entschließung vom 16. Juni 1997 über Wachstum und Beschäftigung(10) leiteten die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie und der jährlich festzulegenden beschäftigungspolitischen Leitlinien ebenso wie den Prozeß der Ausarbeitung einzelstaatlicher beschäftigungspolitischer Aktionspläne ein.

(5) Der Geltungsbereich des Fonds ist, insbesondere im Anschluß an die Umstrukturierung und Vereinfachung der Ziele der Strukturfonds, zur Unterstützung der europäischen Beschäftigungsstrategie und der zugehörigen einzelstaatlichen beschäftigungspolitischen Aktionspläne neu festzulegen.

(6) Ferner ist ein gemeinsamer Rahmen für die Interventionen innerhalb aller drei Ziele der Strukturfonds festzulegen, um auf diese Weise die Kohärenz und Komplementarität der im Hinblick auf diese Ziele unternommenen Aktionen zu gewährleisten, das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern und die Humanressourcen zu entwickeln.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß die Planung und die Durchführung der Aktionen, die vom Fonds im Rahmen aller Ziele finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen sowie zur Förderung der Eingliederung von benachteiligten Gruppen und Einzelpersonen in den Arbeitsmarkt und ihres Verbleibens am Arbeitsmarkt beitragen.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen ebenfalls dafür Sorge, daß der sozialen und der arbeitsmarktspezifischen Dimension der Informationsgesellschaft bei der Durchführung von Aktionen, die vom Fonds finanziert werden, gebührend Rechnung getragen werden.

(9) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Maßnahmen in Zusammenhang mit den industriellen Anpassungsprozessen dem allgemeinen Bedarf an Arbeitskräften beiderlei Geschlechts, der sich aus dem festgestellten oder vorhersehbaren wirtschaftlichen Wandel und der Veränderung der Produktionssysteme ergibt, entsprechen und sie nicht einzelne Unternehmen oder bestimmte Industriezweige begünstigen. Dabei sollen die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Erweiterung des Zugangs zur Ausbildung und die Verbesserung der Arbeitsorganisation besondere Beachtung finden.

(10) Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, daß der Fonds auch weiterhin die Beschäftigung und die beruflichen Qualifikationen durch die Förderung von Vorausschau - soweit möglich -, Beratung, Vernetzung und Ausbildungsmaßnahmen gemeinschaftsweit verstärkt. Die förderfähigen Tätigkeiten müssen daher horizontal ausgerichtet sein und die gesamte Wirtschaft ohne eine vorgegebene Beschränkung auf bestimmte Industriezweige oder Wirtschaftsbereiche berücksichtigen.

(11) Damit die politischen Ziele im Rahmen aller Ziele, an denen sich der Fonds beteiligt, wirksamer verfolgt werden können, sind die förderfähigen Aktionen neu festzulegen. Auch sind die Ausgaben, die für eine Förderung durch den Fonds in Betracht kommen, im Rahmen der Partnerschaft zu bestimmen.

(12) Der Inhalt der Pläne und Interventionsformen ist, insbesondere im Anschluß an die Neufestlegung von Ziel 3, zu ergänzen und zu präzisieren.

(13) Die Durchführung der Interventionen des Fonds auf allen Ebenen sollte sich auf die sozialen und beschäftigungspolitischen Prioritäten der Gemeinschaft sowie auf die Prioritäten der nationalen Aktionspläne stützen.

(14) Es können Bestimmungen vorgesehen werden, durch die lokale Gruppierungen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchführen wollen, einfach und rasch Zugang zur Förderung des Fonds erhalten, wodurch sie ihre Aktionsfähigkeit in diesem Bereich ausweiten können.

(15) Maßnahmen, die für die Gemeinschaft von größerem Interesse sind und auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, kommen bei der Erreichung der allgemeinen Ziele der Strukturinterventionen der Gemeinschaft, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannt werden, eine wichtige Rolle zu. Solche Initiativen haben in erster Linie die länderübergreifende Zusammenarbeit und Innovation der Maßnahmen zu fördern.

(16) Außerdem beteiligt sich der Fonds nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 an der Unterstützung technischer Hilfe und innovativer Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung und Überwachung.

(17) Es empfiehlt sich, die Zuständigkeit für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen sowie bestimmte Übergangsbestimmungen festzulegen.

(18) Die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 sollte aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgaben

Im Rahmen der Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (Fonds) nach Artikel 146 des Vertrags sowie im Rahmen der Aufgaben der Strukturfonds nach Artikel 159 des Vertrags und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unterstützt der Fonds Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie zur Entwicklung der Humanressourcen und der sozialen Integration in den Arbeitsmarkt, um ein hohes Beschäftigungsniveau, die Gleichstellung von Männern und Frauen, eine nachhaltige Entwicklung sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern. Insbesondere trägt der Fonds zu den Aktionen bei, die zur Verwirklichung der europäischen Beschäftigungsstrategie und der jährlich festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien durchgeführt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Der Fonds unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der Humanressourcen in den nachstehend aufgeführten Politikbereichen, insbesondere im Rahmen der mehrjährigen einzelstaatlichen beschäftigungspolitischen Aktionspläne:

a) Entwicklung und Förderung aktiver Arbeitsmarktpolitiken zur Bekämpfung und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, zur Verhinderung der Langzeitarbeitslosigkeit von Frauen und Männern, zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt sowie zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen und von Berufsrückkehrern;

b) Förderung der Chancengleichheit aller beim Zugang zum Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der vom gesellschaftlichen Ausschluß Bedrohten;

c) Förderung und Verbesserung

- der beruflichen Bildung,

- der allgemeinen Bildung sowie

- der Beratung

im Rahmen einer Politik des lebensbegleitenden Lernens zur

- Erleichterung und Verbesserung des Zugangs zum und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt,

- Verbesserung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und

- Förderung der beruflichen Mobilität;

d) Förderung von qualifizierten, ausgebildeten und anpassungsfähigen Arbeitskräften, der Innovation und der Anpassungsfähigkeit bei der Arbeitsorganisation, der Entwicklung des Unternehmergeistes, der Erleichterung zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Qualifizierung und Verstärkung des Arbeitskräftepotentials in Forschung, Wissenschaft und Technologie;

e) Spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt, einschließlich ihres beruflichen Aufstiegs, ihres Zugangs zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten und zum Unternehmertum, sowie Verringerung der geschlechtsspezifischen vertikalen und horizontalen Aufgliederung des Arbeitsmarkts.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 angeführten Politikbereiche berücksichtigt der Fonds folgendes:

a) die Förderung lokaler Beschäftigungsinitiativen, einschließlich lokaler Beschäftigungsinitiativen sowie territorialer Beschäftigungsbündnisse;

b) die soziale und arbeitsmarktspezifische Dimension der Informationsgesellschaft, vor allem durch die Entwicklung von politischen Maßnahmen und Programmen, die das Beschäftigungspotential der Informationsgesellschaft nutzbar machen und zugleich einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Möglichkeiten und Vorteilen sicherstellen sollen;

c) die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne der allgemeinen Politik der Chancengleichheit (Mainstreaming-Politik).

Artikel 3

Förderfähige Tätigkeiten

(1) Die finanzielle Unterstützung des Fonds wird vor allem in Form von Zuschüssen zugunsten von Einzelpersonen für die nachstehenden Tätigkeiten zur Entwicklung der Humanressourcen verwendet, die Teil eines integrierten Ansatzes zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein können:

a) Allgemeine Bildung und berufliche Bildung - einschließlich der beruflichen Bildung, die der Pflichtschulbildung entspricht -, Lehrlingsausbildung, vorbereitende Ausbildung, einschließlich Vermittlung und Verbesserung der grundlegenden Kenntnisse, berufliche Rehabilitation, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, Orientierung, Beratung und berufliche Weiterbildung;

b) Beschäftigungshilfen und Hilfen für eine selbständige Tätigkeit;

c) im Bereich der Forschung, der Wissenschaft und der Technologieentwicklung eine nachakademische Ausbildung und Ausbildung von Managern und Technikern in Forschungseinrichtungen und Unternehmen;

d) Erschließung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, einschließlich des Bereichs der öffentlich geförderten Beschäftigung (Drittes System).

(2) Zur Erhöhung der Wirksamkeit der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können nachfolgende Aktionen unterstützt werden:

a) Zuschüsse für Strukturen und Systeme

i) Ausbau und Verbesserung der beruflichen Bildung, der allgemeinen Bildung sowie der Qualifikationsvermittlung, einschließlich der Ausbildung von Lehrkräften, Ausbildungspersonal und sonstigem Personal, wie auch Verbesserung des Zugangs der Arbeitnehmer zu Ausbildung und Qualifikationen;

ii) Modernisierung und größere Effizienz der Arbeitsverwaltungen;

iii) Herstellung von Verbindungen zwischen der Arbeitswelt und den Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen;

iv) Ausbau - soweit möglich - der Systeme für die Prognose von Veränderungen bei der Entwicklung der Beschäftigung und der Qualifikationen, insbesondere in bezug auf neue Arbeitsmodelle und neue Formen der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren und älteren Arbeitnehmern bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand eine für sie befriedigende Tätigkeit zu ermöglichen; die Finanzierung von Vorruhestandsregelungen ist indessen ausgeschlossen.

b) Flankierende Maßnahmen:

i) Zuschüsse für die Bereitstellung von Diensten für die Leistungsempfänger, einschließlich der Bereitstellung von Betreuungsdiensten und -einrichtungen für abhängige Personen;

ii) Förderung sozialpädagogischer Begleitmaßnahmen zur Erleichterung des integrierten Ansatzes zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt;

iii) Sensibilisierung, Information und Werbung.

(3) Der Fonds kann Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finanzieren.

Artikel 4

Konzentration der Interventionen

(1) Unter Berücksichtigung der insbesondere in den nationalen beschäftigungspolitischen Aktionsplänen festgelegten nationalen Prioritäten sowie der Ex-ante-Evaluierungen wird eine Strategie festgelegt, die allen relevanten Politikbereichen Rechnung trägt und die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d) und e) genannten Bereiche besonders berücksichtigt. Um die Förderung durch den Fonds so wirksam wie möglich zu gestalten, werden seine Interventionen im Rahmen dieser Strategie und unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten vorrangigen Politikbereiche auf eine begrenzte Zahl von Gebieten oder Themen konzentriert und auf die wichtigsten Erfordernisse und die wirksamsten Maßnahmen ausgerichtet.

Bei den für die jeweilige Intervention des Fonds bereitgestellten Mitteln werden partnerschaftlich die Politikbereiche ausgewählt, auf die das Schwergewicht gelegt wird. Die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 finden entsprechend den nationalen Prioritäten Berücksichtigung.

(2) Bei der Planung der Interventionen des Fonds wird ein angemessener Betrag der für die Intervention gemäß Ziel 1 und 3 bereitgestellten Mittel des Fonds nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für die Verteilung geringer Zuschußbeträge vorgesehen, wobei besondere Zugangsvoraussetzungen für Nichtregierungsorganisationen und lokale Partnerschaften vorzusehen sind. Die Mitgliedstaaten können diesen Absatz gemäß den Finanzierungsregelungen nach Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ausführen.

Artikel 5

Gemeinschaftsinitiative

(1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 leistet der Fonds im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der genannten Verordnung einen Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftsinitiative zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art bezüglich des Arbeitsmarktes (EQUAL).

(2) Nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann durch die Entscheidungen über den Beitrag des Fonds zu der Gemeinschaftsinitiative der Anwendungsbereich der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten förderfähigen Tätigkeiten auf Maßnahmen ausgeweitet werden, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1783/1999(11), (EG) Nr. 1257/1999(12) und (EG) Nr. 1263/1999(13) finanziert werden können, um so die Durchführung aller in der Initiative vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 6

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

(1) Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kann die Kommission Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung in den Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene finanzieren, die für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen erforderlich sind. Dazu können gehören:

a) Maßnahmen innovativer Art und Pilotprojekte betreffend den Arbeitsmarkt, die Beschäftigung und die Berufsbildung;

b) Studien, technische Hilfe und Erfahrungsaustausch mit Multiplikatorwirkung;

c) technische Hilfe für die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung wie auch Überwachung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen;

d) Maßnahmen, die im Rahmen des sozialen Dialogs für Unternehmenspersonal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestimmt sind und auf die Weitergabe von spezifischen Kenntnissen in den Interventionsbereichen des Fonds abstellen;

e) Unterrichtung der beteiligten Partner, der Endbegünstigten der Beteiligung des Fonds und der breiten Öffentlichkeit.

(2) Nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird der Bereich der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) durch die Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds ausgeweitet auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1783/1999, (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1263/1999 finanziert werden können, um alle Maßnahmen einzubeziehen, die für die Durchführung der innovativen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 7

Anträge auf Beteiligung

Den Anträgen auf Beteiligung ist ein im Rahmen der Partnerschaft erstelltes EDV-Formular beizufügen, in dem die Maßnahmen für die einzelnen Interventionsformen aufgeführt sind, so daß eine Verfolgung von der Mittelbindung bis zur Abschlußzahlung möglich ist.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen

Sämtliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 49 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten sinngemäß für die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Überprüfungsklausel

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006.

Sie befinden nach dem Verfahren des Artikels 148 des Vertrags über diesen Vorschlag.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ

(1) Diese Veröffentlichung tritt an die Stelle der Veröffentlichung im ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 48, die hiermit aufgehoben wird.

(2) ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 39, und

ABl. C 74 vom 18.3.1999, S. 7.

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.

(4) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 48.

(5) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1998 (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 186). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. April 1999 (ABl. C 134 vom 14.5.1999, S. 9). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Rates vom 21. Juni 1999.

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

(8) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94.

(9) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 39).

(10) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 3.

(11) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(12) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(13) Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

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