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Document 31999R1264

Verordnung (EG) Nr. 1264/99 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds

OJ L 161, 26.6.1999, p. 57–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 14 Volume 001 P. 73 - 77
Special edition in Estonian: Chapter 14 Volume 001 P. 73 - 77
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1264/oj

26.6.1999   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1264/99 DES RATES

vom 21. Juni 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (5) überprüft der Rat die genannte Verordnung vor dem 31. Dezember 1999.

(2)

Die 1994 festgelegten Grundprinzipien des Kohäsionsfonds sollten für die Tätigkeiten des Fonds bis zum Jahr 2006 weiter gültig sein, doch haben die gesammelten Erfahrungen gezeigt, daß Verbesserungen notwendig sind.

(3)

Wenn auch der Euro als einheitliche Währung die makroökonomische Lage der Gemeinschaft beeinflussen wird, so ändert dies nichts an der Notwendigkeit, die Förderfähigkeit der Empfängermitgliedstaaten auf der Basis des Bruttosozialprodukts beizubehalten.

(4)

Jeder Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, legt dem Rat ein Stabilitätsprogramm vor, das insbesondere Angaben zu dem mittelfristigen Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuß aufweisenden Haushalts enthält.

(5)

Das Europäische Parlament und der Rat haben mit der Entscheidung Nr. 1692/96/EG (6) gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt.

(6)

Während des Übergangszeitraums (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001) ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (7) zu verstehen.

(7)

In Anbetracht der kontinuierlichen Fortschritte auf dem Weg zu einer echten Konvergenz und unter Berücksichtigung des neuen makroökonomischen Kontexts, in den der Kohäsionsfonds nun gestellt ist, wird die Gesamtmittelausstattung für die Unterstützung der am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten angepaßt, damit der während des vorangegangenen Zeitraums erreichten Zunahme des nationalen Wohlstands Rechnung getragen wird.

(8)

Die Verfahren für den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung sowie der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken sind in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 (8) festgelegt worden.

(9)

Die vorläufigen Daten und die endgültigen Statistiken für den Finanzierungsbedarf des Staates (Defizit), das Bruttoinlandsprodukt und das Bruttosozialprodukt sind entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (9) festgelegten Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auszuarbeiten.

(10)

In der vom Europäischen Rat am 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (10) werden die jeweiligen Aufgaben der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Rates präzisiert.

(11)

Das Prinzip eines hohen Unterstützungssatzes gilt zwar nach wie vor, doch sollte die Kommission die Inanspruchnahme anderer Finanzierungsquellen fördern, insbesondere die Bemühungen der begünstigten Mitgliedstaaten, die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch zu maximieren, daß sie zu einem verstärkten Rückgriff auf private Finanzierungsquellen ermutigen. Die Unterstützungssätze sind abzustufen, um die Hebelwirkung der Fondsmittel zu verstärken und der Rentabilität der Vorhaben besser Rechnung zu tragen. Die Anwendung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 130r des Vertrags ist im Rahmen der vom Fonds finanzierten Aktionen zu beachten.

(12)

Die Verantwortung des Mitgliedstaats für die Finanzkontrolle ist eindeutig festzulegen.

(13)

Die Kontinuität der Finanzierungen für die laufenden Aktionen und ihre Anpassung an die neuen Vorschriften sind zu gewährleisten.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 wird wie folgt geändert:

1.

a)

Nach dem sechsten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

„Im Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen Konvergenz finden die derzeitigen Bestimmungen über die makroökonomische Konditionalität weiterhin Anwendung; dementsprechend finanziert der Fonds in einem Mitgliedstaat keine neuen Vorhaben oder Vorhabenphasen, falls der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission befindet, daß der Mitgliedstaat den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht eingehalten hat.“

b)

Nach dem neuen siebten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

„Die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, mit denen übermäßige staatliche Defizite vermieden werden und, falls sie doch eintreten, umgehend korrigiert werden sollen, wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (11) festgelegt.“

(11)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6."

c)

Nach dem bisherigen zwanzigsten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

„Der Gesamtbetrag, den ein Mitgliedstaat pro Jahr vom Kohäsionsfonds im Rahmen dieser Verordnung — kombiniert mit den Interventionen im Rahmen der Strukturfonds — erhält, sollte einer von der Aufnahmefähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats abhängigen allgemeinen Begrenzung unterliegen.“

d)

Der bisherige einundzwanzigste Erwägungsgrund wird zum vierundzwanzigsten Erwägungsgrund und erhält folgende Fassung:

„Es ist eine Form einer bedingten Finanzierungsgewährung in Verbindung mit der Erfüllung der Bestimmungen über die wirtschaftliche Konvergenz im Sinne des Artikels 104 des Vertrags und mit dem Erfordernis einer vernünftigen Verschuldungspolitik des Staates vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob den aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entsprochen wird, auch unter gebührender Berücksichtigung der in der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1 997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt (12) angenommenen Leitlinien zu beurteilen. Das Konzept des übermäßigen Defizits ist im Lichte dieser Entschließung auszulegen. Die makroökonomische Konditionalität sollte bei jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats für die Stabilität des Euro beurteilt werden.“

(12)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1."

2.

Der dem Artikel 2 anzufügende Absatz erhält folgende Fassung:

„(4)   Um eine Unterstützung des Fonds ab 1. Januar 2000 erhalten zu können, müssen die begünstigten Mitgliedstaaten ein Programm nach Artikel 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (13) aufgestellt haben.

Die vier Mitgliedstaaten, die das BSP-Kriterium nach Absatz 1 erfüllen, sind Spanien, Griechenland, Portugal und Irland.

Eine Halbzeitprüfung, wie in Absatz 3 vorgesehen, erfolgt vor Ende des Jahres 2003 auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000—2002 ermittelt wird.“

(13)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 2."

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1:

i)

wird im ersten Gedankenstrich das Wort „Fünften“ gestrichen;

ii)

erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den Mitgliedstaaten unterstützt und im Rahmen der Leitlinien bestimmt werden, die mit der Entscheidung (EG) Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (14) aufgestellt wurden.“

(14)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1."

b)

In Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt geändert:

i)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Maßnahmen der technischen Hilfe einschließlich Informations- und Publizitätsmaßnahmen, insbesondere“

;

ii)

in Buchstabe b) wird nach dem Wort „Begleitung“ das Wort „Kontrolle“ eingefügt.

4.

Die dem Artikel 4 anzufügenden Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 2000 beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2000 bis 2006 auf 18 Mrd. EUR zu Preisen von 1999.

Die für die einzelnen Jahre des genannten Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen belaufen sich auf:

—   2000: 2,615 Mrd. EUR,

—   2001: 2,615 Mrd. EUR,

—   2002: 2,615 Mrd. EUR,

—   2003: 2,615 Mrd. EUR,

—   2004: 2,515 Mrd. EUR,

—   2005: 2,515 Mrd. EUR,

—   2006: 2,510 Mrd. EUR.

Verliert ein Mitgliedstaat seine Förderungswürdigkeit, werden die Mittel für den Kohäsionsfonds entsprechend gekürzt.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Indikative Mittelaufteilung

Die indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Fonds erfolgt nach präzisen und objektiven Kriterien, d. h. hauptsächlich Bevölkerung und Pro-Kopf-BSP, wobei die Steigerung des nationalen Wohlstands im voraufgehenden Zeitraum berücksichtigt wird, sowie Grundfläche; berücksichtigt werden aber auch andere sozioökonomische Faktoren, wie beispielsweise eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur.

Aus der Anwendung dieser Kriterien ergibt sich die in Anhang I wiedergegebene indikative Aufteilung der Gesamtmittel.

Die jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dieser Verordnung — in Verbindung mit der Unterstützung im Rahmen der Strukturfonds — sollten 4 v. H. des Nationalen BIP nicht überschreiten.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Bedingte Unterstützung

(1)   Aus dem Fonds werden keine neuen Vorhaben oder, im Fall bedeutender Vorhaben, keine neuen Vorhabenphasen in einem Mitgliedstaat finanziert, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission feststellt, daß der Mitgliedstaat bei der Anwendung dieser Verordnung das Programm nach Artikel 2 Absatz 4 nicht derart durchgeführt hat, daß ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird.

Die Aussetzung der Finanzierung endet, wenn der Rat nach denselben Verfahren feststellt, daß der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen hat, um das Programm derart durchzuführen, daß ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird.

(2)   In Ausnahmefällen kann der Rat bei Vorhaben, die mehr als ein Mitgliedstaat betreffen, mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission beschließen, die Aussetzung der Finanzierung aufzuschieben.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 2000 kann dieser Satz jedoch verringert werden, um in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat den durch die einzelnen Vorhaben voraussichtlich entstehenden Einnahmen und der Anwendung des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zu diesem Zweck unterstützt die Kommission die Bemühungen der begünstigten Mitgliedstaaten, die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch zu maximieren, daß sie den verstärkten Rückgriff auf private Finanzierungsquellen fördern.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte

„den Ausgabenbetrag fest, nach dem die Beteiligung des Fonds berechnet wird“ durch die Worte „den Betrag der Fondsbeteiligung fest“ ersetzt.

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird das Wort „ECU“ durch das Wort „EUR“ ersetzt.

b)

In Absatz 4 wird nach den Worten „anhand deren sich“ das Wort „mögliche“ gestrichen.

c)

In Absatz 5 dritter Gedankenstrich wird nach den Worten „Bereichen Umwelt“ der Satzteil „einschließlich des Verursacherprinzips“ eingefügt.

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 wird das Wort „ECU“ durch das Wort „EUR“ ersetzt.

10.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Vorhaben. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollregelungen eingeführt worden sind und derart angewandt werden, daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

b)

Sie legen der Kommission eine Beschreibung dieser Regelungen vor.

c)

Sie stellen sicher, daß die Vorhaben in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.

d)

Sie bescheinigen, daß die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind und gewährleisten, daß sie auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen.

e)

Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, unterrichten die Kommission hierüber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und halten die Kommission über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem laufenden. Dabei treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission die notwendigen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zu wahren.

f)

Sie legen der Kommission beim Abschluß einer jeden Vorhabensstufe, eines jeden Vorhabens oder jeder Vorhabensgruppe einen Vermerk vor, der von einer in ihrer Funktion von der benannten Behörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den vorangegangenen Jahren durchgeführten Kontrollen sowie eine Schlußfolgerung zur Gültigkeit des Auszahlungsantrags für den Restbetrag und zur Rechtmäßigkeit und zur Ordnungsmäßigkeit der durch die endgültige Erklärung erfaßten Ausgaben. Die Mitgliedstaaten fügen diesem Vermerk gegebenenfalls ihre Stellungnahme bei.

g)

Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

h)

Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorengegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.

(2)   Die Kommission vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft, daß in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so daß eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

Zu diesem Zweck können — unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen — Beamte oder Bedienstete der Kommission gemäß den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels G Absatz 1 des Anhangs II vereinbarten Regelungen vor Ort die Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat von den Kontrollen in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Transaktionen eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen, und Absatz 5 wird Absatz 4.

11.

In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „Vor Ende 1999“ durch die Worte „Spätestens am 31. Dezember 2006“ ersetzt.

12.

Anhang I erhält folgende Fassung:

ANHANG I

Indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Kohäsionsfonds auf die begünstigten Mitgliedstaaten:

—   Spanien: 61 v. H.—63,5 v. H. des Gesamtbetrags

—   Griechenland: 16 v. H.—18 v. H. des Gesamtbetrags

—   Irland: 2 v. H.—6 v. H. des Gesamtbetrags

—   Portugal: 16 v. H.—18 v. H. des Gesamtbetrags

.

Artikel 2

Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, bleiben gültig, sofern sie innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegebenenfalls ergänzt worden sind, um sie den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 in ihrer aktuellen Fassung anzupassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.1998, S. 7.

(2)  Zustimmung vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.

(4)  ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 10.

(5)  ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.

(6)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(7)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(9)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

(10)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.



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