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Document 31999L0042

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise

OJ L 201, 31.7.1999, p. 77–93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 374 - 390
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 374 - 390
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 374 - 390
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007; Aufgehoben durch 32005L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/42/oj

31999L0042

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise

Amtsblatt Nr. L 201 vom 31/07/1999 S. 0077 - 0093


RICHTLINIE 1999/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juni 1999

über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 22. April 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Vertrag ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Infolgedessen sind einige Vorschriften der in diesem Bereich anwendbaren Richtlinien im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung überfluessig geworden, da dieser im Vertrag selbst mit unmittelbarer Wirkung verankert ist.

(2) Einige Vorschriften dieser Richtlinien zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit sollten jedoch beibehalten werden, vor allem, wenn sie festlegen, wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen sind.

(3) Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr wurden für bestimmte Tätigkeiten bis zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise Übergangsrichtlinien erlassen. Diese Richtlinien sehen als hinreichende Voraussetzung für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme dieser Tätigkeiten reglementiert ist, die tatsächliche Ausübung der entsprechenden Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, aus dem der Staatsangehörige kommt, während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums vor.

(4) Die wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinien sollten im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh zur Subsidiarität, zur Vereinfachung der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere zur Überprüfung der relativ lange bestehenden Richtlinien im Bereich der beruflichen Qualifikation durch die Kommission ersetzt werden. Folglich sind die betreffenden Richtlinien aufzuheben.

(5) Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(4), und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(5) gelten nicht für bestimmte Berufstätigkeiten, die unter die in diesem Bereich anwendbaren Richtlinien fallen (Anhang A erster Teil dieser Richtlinie). Deshalb ist ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise vorzusehen, das auf die von den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nicht erfaßten Berufstätigkeiten Anwendung findet. Die in Anhang A zweiter Teil dieser Richtlinie aufgeführten Berufstätigkeiten fallen zum größten Teil hinsichtlich der Anerkennung der Diplome in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/51 /EWG.

(6) Dem Rat liegt ein Vorschlag vor, der auf die Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG in bezug auf den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und den Nachweis des Bestehens einer Versicherung gegen finanzielle Risiken, die der Aufnahmemitgliedstaat von dem Begünstigten verlangen kann, abzielt. Der Rat beabsichtigt, sich später mit diesem Vorschlag zu befassen.

(7) Dem Rat liegt ein Vorschlag vor, der die Freizügigkeit spezialisierter Krankenschwestern und Krankenpfleger erleichtern soll, die über keinen der in Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG(6) aufgeführten Befähigungsnachweise verfügen. Der Rat beabsichtigt, sich später mit diesem Vorschlag zu befassen.

(8) In dieser Richtlinie sollte vorgesehen werden, daß regelmäßige Berichte über die Umsetzung der Richtlinie zu erstellen sind.

(9) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 45 des Vertrags -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen bezüglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs(7) und der Niederlassungsfreiheit(8) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften (nachstehend "Begünstigte" genannt), die die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten ausüben wollen, in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch diese Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten als Selbständige oder Unselbständige im Aufnahmemitgliedstaat ausüben wollen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme oder die Ausübung einer in Anhang A genannten Tätigkeit den Besitz bestimmter Befähigungsnachweise zur Voraussetzung hat, sorgen dafür, daß jeder Begünstigte vor der Niederlassung oder der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen auf Anfrage über die Regelungen unterrichtet wird, denen die Tätigkeit unterliegt, die er auszuüben beabsichtigt.

TITEL II

Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweise

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Artikels 4 kann ein Mitgliedstaat einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme oder Ausübung einer der in Anhang A erster Teil genannten Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für seine eigenen Staatsangehörigen gelten, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, ohne vorher die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die der Begünstigte zur Ausübung derselben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, mit den im innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen zu haben. Führt die vergleichende Prüfung zu der Feststellung, daß die durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines anderen Mitgliedstaats bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat dem Inhaber das Recht zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nicht verweigern. Ergibt der Vergleich hingegen, daß diese Kenntnisse und Fähigkeiten grundlegende Unterschiede aufweisen, so bietet der Aufnahmemitgliedstaat dem Begünstigten die Möglichkeit nachzuweisen, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In diesem Fall hat der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Besuch eines Anpassungslehrgangs und einer Eignungsprüfung in Analogie zu den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG zu überlassen.

Abweichend von dieser Bestimmung kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die in Anhang A erster Teil erfaßt sind und die die Kenntnis und die Anwendung der spezifischen geltenden innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für den Zugang zu den Tätigkeiten von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten versuchen, die Präferenz des Begünstigten für eine der beiden Alternativen zu berücksichtigen.

(2) Anerkennungsanträge im Sinne des Absatzes 1 werden so rasch wie möglich geprüft; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats begründet ihre Entscheidung, die spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags und Vorlage der vollständigen Unterlagen ergeht. Gegen diese Entscheidung oder die Unterlassung der Entscheidung kann ein Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden.

TITEL III

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise aufgrund der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung

Artikel 4

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Anhang A genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten an. Für die Anerkennung der in Anhang A erster Teil aufgeführten Tätigkeiten gelten folgende Voraussetzungen:

1. für die in Liste I aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

d) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein;

2. für die in der Liste II aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) - ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

- ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

d) - ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

- ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein;

3. für die in Liste III aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein;

4. für die in Liste IV aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

d) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

e) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

5. für die in Liste V unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Tätigkeiten:

a) dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern die betreffende Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden ist, oder

b) dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern die betreffende Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden ist, es sei denn, der Aufnahmemitgliedstaat gestattet seinen Staatsangehörigen eine längere Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit;

6. für die in Liste VI aufgeführten Tätigkeiten:

a) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder

b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

c) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder

d) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung nach Artikel 8 beendet worden sein.

Artikel 5

Ist der Begünstigte im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Artikel 4 Nummer 1 Buchstaben b) und d), Nummer 2 Buchstaben b) und d), Nummer 3 Buchstabe b) und Nummer 4 Buchstaben b), c) und e) geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

Artikel 6

Hat der Begünstigte eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Artikels 4 erfuellt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstaben b) und d), Nummer 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Nummer 3 Buchstabe b) und Nummer 4 Buchstabe b) oder als Unselbständiger nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich entsprechend länger ist, so daß der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

Artikel 7

Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 4 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

c) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Artikel 8

Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des Artikels 4 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats erteilt wird und von dem Begünstigten dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat als Unterlage beizufügen ist.

TITEL IV

Anerkennung sonstiger in einem anderen Mitgliedstaat erworbener beruflicher Befähigungsnachweise

Artikel 9

(1) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat für die Aufnahme einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeit von den eigenen Staatsangehörigkeiten einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind und daß kein Konkurs eröffnet wurde, oder nur einen dieser beiden Nachweise, so erkennt dieser Staat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind.

(2) Wenn ein Aufnahmemitgliedstaat den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeit bestimmte Bedingungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit vorschreibt und den Nachweis verlangt, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, daß kein Konkurs eröffnet wurde und daß gegen sie früher keine berufsrechtlichen oder administrativen Maßnahmen (z. B. Entziehung von Berechtigungen, Ausschluß vom Beruf oder Löschung) ergangen sind, dies aber aus der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Urkunde nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigung gibt über die genauen Sachverhalte Auskunft, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

(3) Wird die Urkunde nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 2 im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann der Betreffende statt dessen eine eidesstattliche Erklärung oder - in Mitgliedstaaten, in denen dies nicht vorgesehen ist - eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls einem Notar des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgeben; die Behörde oder der Notar stellt eine Bescheinigung über die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung aus. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben werden.

(4) Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

(5) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung einer in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeit von den eigenen Staatsangehörigen den Nachweis, daß sie einer Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so erkennt er die von Versicherungsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Aus diesen Bescheinigungen muß hervorgehen, daß die Versicherung in bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügt.

(6) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

TITEL V

Verfahrensvorschriften

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 14 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der in Artikel 8 und in Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bescheinigungen zuständig sind, und setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen für die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG eingesetzte Koordinierungsgruppe benennen. Die Koordinierungsgruppe hat auch die Aufgabe,

- die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern,

- alle zweckdienlichen Informationen für ihre Anwendung in den Mitgliedstaaten zu sammeln und insbesondere Informationen über die unterschiedlichen beruflichen Befähigungsnachweise in den Tätigkeitsbereichen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, zusammenzutragen und zu vergleichen.

TITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Die in Anhang B aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 12

Ab dem 1. Januar 2001 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Verfahrens.

Neben allgemeinen Bemerkungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Artikel 13

Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 14 genannten Zeitpunkt berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Stand der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 5, in den Mitgliedstaaten.

Nach Abschluß aller notwendigen Anhörungen, insbesondere der Koordinatoren, unterbreitet die Kommission ihre Schlußfolgerungen hinsichtlich etwaiger Änderungen der bestehenden Regelung. Gegebenenfalls legt die Kommission gleichzeitig Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Regelungen mit dem Ziel vor, die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 31 Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BULMAHN

(1) ABl. C 115 vom 19.4.1996, S. 16, und

ABl. C 264 vom 30.8.1997, S. 5.

(2) ABl. C 295 vom 7.10.1996, S. 43.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 1997 (ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 114), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19.8.1998, S. 12) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 156). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 1999 und Beschluß des Rates vom 11. Mai 1999.

(4) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(5) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 31).

(6) Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1 ). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/658/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

(7) ABl. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62.

(8) ABl. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62.

ANHANG A

ERSTER TEIL

MIT DEN KATEGORIEN DER BERUFSERFAHRUNG VERBUNDENE TÄTIGKEITEN

Liste I

Von der Richtlinie 64/427/EWG in der Fassung der Richtlinie 69/77/EWG sowie von den Richtlinien 68/366/EWG, 75/368/EWG und 75/369/EWG erfaßte Klassen

1

Richtlinie 64/427/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie: Richtlinie 64/429/EWG)

NICE-Nomenklatur (entspricht den Klassen 23-40 ISIC)

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2

Richtlinie 68/366/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie 68/365/EWG)

NICE-Nomenklatur

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3

Richtlinie 75/368/EWG (in Artikel 5 Absatz 1 genannte Tätigkeiten)

ISIC-Nomenklatur

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4

Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die betreffende Tätigkeit als gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit gilt)

ISIC-Nomenklatur

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a) Ankauf und Verkauf von Waren:

- durch ambulante Händler und Hausierer (ex ISIC-Gruppe 612),

- auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten;

b) Tätigkeiten, die unter andere Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird

Liste II

Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 3)

Gruppen 718 und 720 der ISIC-Nomenklatur

Diese Tätigkeiten umfaßen insbesondere:

- Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthaltes, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausfluege usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedenen Leistungen (Artikel 2 Buchstabe B a)

Liste III

Richtlinie 82/489/EWG

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Liste IV

Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 1)

Gruppen 718 und 720 ISIC-Nomenklatur:

Diese Tätigkeiten umfaßen insbesondere:

- Vermittlung zwischen Unternehmen der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:

aa) durch Abschluß von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren;

bb) durch AuswahI der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind;

cc) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von KühIwagen mit Eis);

dd) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie Ausfuellen der Frachtbriefe; durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen;

ee) durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten;

ff) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen;

- Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung;

- Ausführung - entweder ständig oder nur gelegentlich - von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)

(In Artikel 2 unter den Buchstaben Aa), Ab), und Ad) aufgeführte Tätigkeiten).

Liste V

Richtlinien 64/222/EWG und 70/523/EWG

a)

Siehe Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie

Richtlinie 64/222/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie 64/224/EWG)

1. Die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen;

2. die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschließen wünschen oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluß mithilft;

3. die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließt;

4. die Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Großhandelsversteigerungen durchführt;

5. die Tätigkeit von Vermittlern, die von Haus zu Haus gehen, um Aufträge zu sammeln;

6. die gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbständigen Vermittler, der im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht.

b)

Siehe Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe b) der vorliegenden Richtlinie

Richtlinie 70/523/EWG

Selbständige Tätigkeiten des Kohlegroßhandels und Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (Gruppe ex 6112, ISIC-Nomenklatur)

Liste VI

Richtlinien 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 82/470/EWG

1

Richtlinie 68/364/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie 68/363/EWG)

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2

Richtlinie 68/368/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie 68/367/EWG)

ISIC-Nomenklatur

ex Klasse 85:

1. Restaurations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852)

2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853)

3

Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7)

Alle im Anhang der Richtlinie 75/368/EWG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme der in Artikel 5 jener Richtlinie genannten Tätigkeiten (Liste I Nummer 3 dieses Anhangs)

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4

Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5)

Ambulante Ausübung der folgenden selbständigen Tätigkeiten:

a) Ankauf und Verkauf von Waren:

- durch ambulante Händler und Hausierer (ex ISIC-Gruppe 612),

- auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten;

b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.

5

Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2)

In Artikel 2 unter den Buchstaben Ac) und Ae), Bb), C und D genannte Tätigkeiten

Diese Tätigkeiten umfaßen insbesondere:

- Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren;

- Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen;

- Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluß für Auswanderungstransporte;

- Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers - unter Zollbehandlung oder zollfrei - von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw.;

- Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware;

- Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen;

- technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen;

- Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren

ZWEITER TEIL

ANDERE ALS IM ERSTEN TEIL VORGESEHENE TÄTIGKEITEN

1

Richtlinien 63/261/EWG, 63/262/EWG, 65/1/EWG, 67/530/EWG, 67/531/EWG, 67/532/EWG, 68/192/EWG, 68/415/EWG und 71/18/EWG

ISIC-Nomenklatur

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insbesondere:

a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich Weinbau, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern;

b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw.; Bienenzucht, Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig;

c) Arbeiten der Landwirtschaft, der Viehzucht und des Gartenbaus, die pauschal vergütet oder auf Vertragsbasis ausgeführt werden

2

Richtlinie 63/607/EWG

(Filmwesen)

3

Richtlinie 64/223/EWG

ISIC-Nomenklatur

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4

Richtlinie 64/428/EWG

NICE-Nomenklatur

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5

Richtlinie 65/264/EWG

(Filmwesen)

6

Richtlinie 66/162/EWG

ISIC-Nomenklatur

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7

Richtlinie 67/43/EWG

ISIC-Nomenklatur

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8

Richtlinie 67/654/EWG

ISIC-Nomenklatur

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9

Richtlinien 68/369/EWG und 70/451/EWG

ISIC-Nomenklatur

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10

Richtlinie 69/82/EWG

ISIC-Nomenklatur

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11

Richtlinie 70/522/EWG

ISIC-Nomenklatur

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ANHANG B

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN

TEIL 1: LIBERALISIERUNGSRICHTLINIEN

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TEIL 2: RICHTLINIEN MIT ÜBERGANGSMASSNAHMEN

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