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Document 31999L0033

Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden

OJ L 199, 30.7.1999, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 107 - 108
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 028 P. 13 - 14
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 028 P. 13 - 14
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 017 P. 13 - 14

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/33/oj

31999L0033

Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden

Amtsblatt Nr. L 199 vom 30/07/1999 S. 0057 - 0058


RICHTLINIE 1999/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 1999

zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(4) dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Stoffen weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn die Stoffe den Vorschriften jener Richtlinie entsprechen.

(2) Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 67/548/EWG müssen auf jeder Verpackung die in Anhang II festgelegten Gefahrensymbole angebracht sein. Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie sind auf jeder Verpackung eines Stoffes spezifische S-Sätze mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff anzubringen. Der Wortlaut dieser S-Sätze muß den Angaben in Anhang IV jener Richtlinie entsprechen.

(3) Nach Artikel 69 und Anhang VIII der Beitrittsakte von 1994 gilt Artikel 30 der Richtlinie 67/548/EWG in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 jener Richtlinie für Österreich erst ab dem 1. Januar 1999, insofern als Österreich bis dahin die Verwendung von Kennzeichen mit Zusatzsymbolen verlangen kann, die nicht in Anhang II der Richtlinie enthalten sind, und von Kennzeichen mit zusätzlichen S-Sätzen, die nicht in Anhang IV enthalten sind und sich auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen beziehen; diese Vorschriften müssen bis zum 31. Dezember 1998 im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren überprüft werden.

(4) Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 67/548/EWG müssen auf jeder Verpackung eines Stoffes Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff (R-Sätze) angebracht sein. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden R-Sätze sind in Anhang III jener Richtlinie angegeben.

(5) Nach Artikel 112 und Anhang XII der Beitrittsakte von 1994 gilt Artikel 30 der Richtlinie 67/548/EWG in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) jener Richtlinie für Schweden erst ab dem 1. Januar 1999, insofern als Schweden bis dahin die Verwendung der zusätzlichen nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführten R-Sätze "R-322" und "R-340" verlangen kann; diese Vorschriften müssen bis zum 31. Dezember 1998 im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren überprüft werden.

(6) In der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(5) sind bestimmte Sonderbedingungen für die Anwendung der Richtlinie festgelegt, die sich unter anderem auf Zusatzsymbole sowie zusätzliche R- und S-Sätze für Österreich und Schweden beziehen, womit dem Stand der Gesundheits- und Umweltschutznormen dieser Länder Rechnung getragen wird. Diese besonderen Bedingungen gelten für zwei Jahre, und zwar vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000. In diesem Zeitraum sollten die Bedingungen für das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen angeglichen werden.

(7) Hinsichtlich des R-Satzes "R-322" sind wissenschaftliche und technische Fortschritte im Rahmen der internationalen Verhandlungen über die Harmonisierung der Einstufung gefährlicher Stoffe vorhersehbar. In Anbetracht der laufenden internationalen Verhandlungen über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und unter Berücksichtigung der von der Kommission eingeleiteten Kennzeichnungskontrolle haben die Sachverständigen der Mitgliedstaaten einer eingehenden Überarbeitung der bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich des R-Satzes "R-340" hohe Priorität eingeräumt.

(8) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über die internationale Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu überarbeiten; in diesem Zusammenhang ist eine Angleichung der diesbezüglichen Normen in der ganzen Gemeinschaft zu erwarten.

(9) ln der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3. Dezember 1990 über die Verbesserung von Prävention und Behandlung akuter Vergiftungen beim Menschen(6) wird eine Harmonisierung der Verfahren zur Erfassung klinischer toxikologischer Daten durch alle Giftnotrufzentralen in Europa gefordert, um die Entwicklung einer Politik zur Verhütung toxischer Risiken zu erleichtern. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission zwischen den Giftnotrufzentralen oder gegebenenfalls anderen zuständigen Stellen ein gemeinschaftliches System der Unterrichtung und Zusammenarbeit in bezug auf die Verfügbarkeit von Antidoten ein.

(10) Ein Symbol, das besagt, daß Rückstände bestimmter gefährlicher Stoffe von anderen Abfällen getrennt eingesammelt werden sollten, könnte zur Verminderung der in die Umwelt eingebrachten Mengen gefährlicher Stoffe beitragen, indem es die Nutzung von Sondermüll-Sammelsystemen durch die Öffentlichkeit fördert. In Ermangelung gewisser Elemente ist noch eine gewisse Zeit erforderlich, um die Notwendigkeit eines solchen Symbols innerhalb der Gemeinschaft zu prüfen.

(11) Die Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften über gefährliche Stoffe, die in der Beitrittsakte von 1994 mit Bezug auf Österreich und Schweden genannt sind, konnte nicht bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen werden.

(12) Die unter diese Richtlinie fallenden Vorschriften sollten während der Geltungsdauer der darin eingeräumten Ausnahmeregelung weiterhin im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren überprüft werden. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt jedoch der gemeinschaftliche Besitzstand nach Ablauf dieser Zeitspanne für Österreich und Schweden unter den gleichen Bedingungen wie für die anderen Mitgliedstaaten.

(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft können für bestimmte Mitgliedstaaten angesichts ihrer besonderen Lage während beschränkter Zeitspannen Abweichungen vorsehen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG werden folgende Absätze angefügt: "(5) Österreich kann vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verwendung

- des nicht in Anhang II enthaltenen Zusatzsymbols 'durchkreuzter Müllcontainer' für die Beseitigung von Abfällen und

- des nicht in Anhang IV enthaltenen zusätzlichen S-Satzes 'Gegenmittel vorhanden, medizinisches Personal Rat bei einem Vergiftungszentrum einholen' bezüglich Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

verlangen.

(6) Schweden kann vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verwendung folgender nicht in Anhang III enthaltener zusätzlicher R-Sätze verlangen:

- 'R-322' für Stoffe mit akut toxischen Wirkungen, die nicht unter die Kriterien für die Einstufung in Anhang VI fallen (schwedische Kategorie 'mäßig gesundheitsschädlich'), und

- 'R-340' für als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe anstelle des R-Satzes R40."

Artikel 2

Die Republik Österreich und das Königreich Schweden erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. EICHEL

(1) ABl. C 374 vom 3.12.1998, S. 15.

(2) ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 43.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 151). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. C 58 vom 1.3.1999, S. 26) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999). Beschluß des Rates vom 29. April 1999.

(4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission (ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1).

(5) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(6) ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 6.

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