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Document 31998R2840

Verordnung (EG) Nr. 2840/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

OJ L 354, 30.12.1998, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 030 P. 149 - 150
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 018 P. 171 - 172
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 018 P. 171 - 172
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 036 P. 156 - 157

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1638

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2840/oj

31998R2840

Verordnung (EG) Nr. 2840/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 2840/98 DES RATES vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (3) werden die Modalitäten und Regeln für die Verwaltung des Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung im Westjordanland und im Gazastreifen festgelegt.

Die Verordnung sieht die finanzielle und technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen im Rahmen eines Fünfjahresprogramms vor. Dieses Programm läuft Ende 1998 aus.

Der völlige Stillstand des Nahost-Friedensprozesses stellt die schwerste Krise seit dessen Einleitung im Jahre 1991 dar. Dennoch konnte durch die internationale Wirtschaftshilfe der Friedensprozeß am Leben erhalten und die Palästinensische Behörde unterstützt werden.

Die Hilfe zielt darauf ab, eine weitere Verschlechterung der palästinensischen Wirtschaftslage der zu verhindern, indem die Folgen der Abriegelung und anderer Entwicklungshemmnisse möglichst gering gehalten beziehungsweise neutralisiert werden, ein Beitrag zu einer soliden Verwaltung und einer ausgeglichenen Haushaltsführung der Palästinensischen Behörde geleistet wird und diese durch Unterstützung des Verwaltungsaufbaus konsolidiert wird.

Langfristige Ziele sind eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Entwicklung der Zivilgesellschaft.

In der gegenwärtigen Situation sollte die Gemeinschaft ihre Hilfe fortsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Hilfe für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren (1999-2003) fortgeschrieben und die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 entsprechend geändert werden. Diese Verordnung sollte innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 durch den Rat überprüft werden, um Neuentwicklungen Rechnung zu tragen und diese Verordnung an die revidierte Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (4) anzupassen.

Der Ausdruck "besetzte Gebiete" sollte in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 1734/94 durch "Westjordanland und Gazastreifen" ersetzt werden.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 sieht vor, daß alle Finanzierungsbeschlüsse über Vorhaben und Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt werden. Um eine rasche und flexible Reaktion und ein zweckmäßigeres Vorgehen zu ermöglichen, sollten nur Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 Mio. ECU übersteigen und keine Zinsvergütungen für Darlehen der Bank betreffen, nach diesem Verfahren gefaßt werden.

Der Beschluß 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (5) erfaßt Garantieleistungen auch in dieser Region für die Zeit bis zum Jahr 2000 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen."

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft arbeitet mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen finanziell und technisch zusammen, um während eines Zeitraums von fünf Jahren (1999-2003) einen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten. Sollte eine neue finanzielle Vorausschau für die Zeit nach 2000 verabschiedet werden, so wird der Betrag für diese Zusammenarbeit im Einklang mit der finanziellen Vorausschau ermittelt und hängt von einer Entscheidung der Haushaltsbehörde ab, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über ihn beschließt.

(2) Innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 überprüft der Rat diese Verordnung anhand einer unabhängigen Evaluierung der Programme gemäß Artikel 6. Die Überprüfung trägt auch Neuentwicklungen in diesen Gebieten Rechnung und kann ebenfalls in Betracht ziehen, diese Verordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (*) anzugleichen.

(*) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 3)."

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach "der Menschenrechte" die Worte "sowie der Entwicklung der Zivilgesellschaft" eingefügt.

b) Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die genannten Vorhaben und Maßnahmen zielen unter anderem auf die Förderung der Beschäftigung und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung der sozialen Dienste und Bekämpfung der Armut ab."

c) In Absatz 5 wird "für die besetzten Gebiete" durch "für das Westjordanland und den Gazastreifen" ersetzt; in Absatz 6 wird "der besetzten Gebiete" durch "des Westjordanlands und des Gazastreifens" ersetzt.

4. In Artikel 3 wird "mit den besetzten Gebieten" durch "mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen" ersetzt.

5. In Artikel 4 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Finanzierungsbeschlüsse zu den Vorhaben und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die 2 000 000 ECU übersteigen und keine Zinsvergütungen für Darlehen der Bank betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse über globale Mittelbindungen für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Handelsförderung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt. Im Rahmen einer globalen Mittelbindung faßt die Kommission Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 000 000 ECU nicht übersteigen.

Der in Artikel 5 genannte Ausschuß wird regelmäßig und rasch, in jedem Fall aber vor der nächsten Sitzung, von den Finanzierungsbeschlüssen über Maßnahmen unterrichtet, die 2 000 000 ECU nicht übersteigen.

(3) Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßten Finanzierungsbeschlüsse werden von der Kommission gefaßt, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 v.H. der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß unverzüglich von diesen Beschlüssen."

6. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 eingesetzten MED-Ausschuß unterstützt."

7. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission prüft den Stand der Durchführung der gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Zusammenarbeit und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat einmal jährlich schriftlich hierüber."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. C 253 vom 12. 8. 1998, S. 15.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. September 1998 (ABl. C 313 vom 12. 10. 1998), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. C 388 vom 14. 12. 1998) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 3. Dezember 1998 (ABl. C 398 vom 21. 12. 1998).

(3) ABl. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 4.

(4) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 3).

(5) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 33. Beschluß geändert durch den Beschluß 98/348/EG (ABl. L 155 vom 29. 5. 1998, S. 53).

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