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Document 31998R2768

Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

OJ L 346, 22.12.1998, p. 14–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 024 P. 203 - 208
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 024 P. 203 - 208
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 024 P. 203 - 208
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 024 P. 203 - 208
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32005R2153

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2768/oj

31998R2768

Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0014 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2768/98 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1638/98 (2), insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann im Fall einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft bis zum 31. Oktober 2001 eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl angewandt werden. Diese Regelung muß sich auf Verträge stützen, die mit anerkannten Marktteilnehmern, die hinreichende Garantien bieten, geschlossen wurden, und unter den betreffenden Marktteilnehmern muß den Erzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates (3) Vorrang eingeräumt werden.

Es ist angezeigt, die Einzelheiten der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl festzulegen, damit die Regelung im Bedarfsfall schnell zur Anwendung gelangen kann. Um die marktregulierende Wirkung der Regelung auf Erzeugerebene zu verstärken und die Anwendungskontrolle zu erleichtern, sollten die Beihilfen auf die Lagerhaltung von nichtabgefuelltem nativem Olivenöl beschränkt werden.

Um der Marktlage möglichst genau Rechnung zu tragen, muß der Beihilfebetrag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden, das nach bestimmten Kriterien für die Marktsektoren eröffnet wird, die die Beihilfe benötigen. Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren sollten Marktteilnehmer sein, die solide Garantien bieten.

Es muß festgelegt werden, welche Angaben die Angebote enthalten müssen und unter welchen Bedingungen die Angebote einzureichen und zu prüfen sind. Um auf die Marktlage Einfluß nehmen zu können, sollten die Angebote unter Berücksichtigung der Lage des Sektors insbesondere eine langfristige Lagerhaltung und eine Mindestmenge betreffen. Das Angebot muß durch eine Sicherheit garantiert werden, die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 (5), geleistet wird und deren Höhe und Laufzeit in angemessenem Verhältnis zu den Risiken der Marktpreisschwankung und der Zahl der den Beihilfeanspruch begründenden tatsächlichen Lagertage steht.

Es werden diejenigen Angebote berücksichtigt, die den Beihilfehöchstbetrag je Lagertag, der entsprechend den Marktbedingungen festzusetzen ist, nicht überschreiten. Die Repräsentativität der Angebote und die Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Hoechstmengen müssen jedoch für jede der festgelegten Kategorien oder Regionen gewährleistet sein.

Es empfiehlt sich, die wichtigsten Vertragsverpflichtungen festzulegen. Um Marktstörungen zu vermeiden, muß die Kommission die Möglichkeit haben, die Laufzeit des Vertrags insbesondere anhand der Erntevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr zu überprüfen, das auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt.

Um eine angemessene Verwaltung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuß gewährt werden kann, sowie die erforderlichen Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, bestimmte Kriterien für die Berechnung der Beihilfe und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 314/88 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/89 (7), und die Verordnung (EG) Nr. 94/98 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2367/98 (9), die die private Lagerhaltung bis zum 1. März 1998 regeln, müssen aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten schließen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefuelltem nativem Olivenöl.

(2) Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefuelltem nativem Olivenöl gewährt werden, kann die Kommission bis zum 31. Oktober 2001 nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG befristete Ausschreibungen eröffnen. Im Rahmen einer befristeten Ausschreibung werden Teilausschreibungen vorgenommen.

Artikel 2

(1) Eine befristete Ausschreibung kann eröffnet werden,

- wenn es in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zu schwerwiegenden Marktstörungen kommt, die durch die private Lagerhaltung von nichtabgefuelltem nativem Olivenöl gemildert oder behoben werden können,

und

- wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis mindestens zwei Wochen lang unter folgendem Niveau liegt:

- 177,88 ECU/100 kg für natives Olivenöl extra und/oder

- 170,99 ECU/100 kg für feines natives Olivenöl und/oder

- 166,40 ECU/100 kg für gewöhnliches natives Olivenöl und/oder

- 156,08 ECU/100 kg für Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 1 Grad, abzüglich 3,67 ECU/100 kg für jeden weiteren Säuregrad.

(2) In der befristeten Ausschreibung wird eine Hoechstmenge für die Gesamtausschreibung festgesetzt und können Hoechstmengen festgesetzt werden für

- jede Qualität von nativem Olivenöl gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

- jede Kategorie von Marktteilnehmern gemäß Artikel 3 Absatz 1;

- jede Region bzw. jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

Die Eröffnung der befristeten Ausschreibung kann auf bestimmte Kategorien oder Regionen im Sinne von Unterabsatz 1 begrenzt werden, um insbesondere den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Marktteilnehmern Vorrang zu verleihen.

Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EG vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

Artikel 3

(1) Angebote für die Teilausschreibungen können von Marktteilnehmern eingereicht werden, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend zugelassen wurden. Bei diesen Marktteilnehmern kann es sich um folgende Kategorien handeln:

a) anerkannte Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 952/97 oder

b) anerkannte Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen im Sinne des Artikels 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder

c) seit mindestens zwei Wirtschaftsjahren zugelassene Mühlenbetriebe im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates (10), deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens 2 Tonnen Olivenöl je achtstuendigem Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben, oder

d) Abfuellbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfuellkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstuendigem Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefuellt haben.

(2) Um gemäß Absatz 1 zugelassen zu werden, verpflichten sich die Marktteilnehmer,

- die Behälter mit Olivenöl, das Gegenstand eines Lagervertrags ist, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verplomben zu lassen;

- über ihre Ölvorräte und gegebenenfalls Olivenvorräte Buch zu führen;

- sich allen im Rahmen dieser Beihilferegelung für private Lagerverträge vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

Die Marktteilnehmer teilen unter Vorlage eines Grundrisses der Lageranlagen ihre Lagerkapazität mit und weisen nach, daß sie die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfuellen.

(3) Marktteilnehmer, die die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfuellen, werden zugelassen und erhalten innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem der vollständige Antrag auf Zulassung eingereicht wurde, eine Zulassungsnummer.

Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 3 wird die Zulassung eines Marktteilnehmers abgelehnt bzw. unverzüglich entzogen, wenn er

- die Bedingungen für die Zulassung nicht erfuellt oder

- wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG behördlich verfolgt wird oder

- in den letzten 24 Monaten wegen eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung bestraft worden ist.

Artikel 4

Für die Einreichung der Angebote für die Teilausschreibungen gelten folgende Fristen:

- für die Monate November, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September und Oktober: vom 4. bis 8. Tag und vom 18. bis 22. Tag jedes Monats bis jeweils 12 Uhr;

- für August: vom 18. bis 23. Tag des Monats bis 12 Uhr;

- für Dezember: vom 9. bis 14. Tag des Monats bis 12 Uhr.

Maßgeblich für die Einreichung der Angebote ist die Ortszeit in Belgien. Fällt der letzte Tag für die Einreichung der Angebote in einem Mitgliedstaat auf einen Feiertag, an dem die zuständige Empfangsstelle geschlossen ist, so läuft die Einreichungsfrist um 12 Uhr des letzten vorangegangenen Arbeitstages ab.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Artikels 11 beziehen sich die Angebote für eine Mindestmenge von 50 Tonnen auf den täglichen Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von nichtabgefuelltem nativem Olivenöl einer der vier im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Qualitäten bei einer Lagerung während 365 Tagen in verplombten Behältern gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Zugelassene Marktteilnehmer beteiligen sich an der Teilausschreibung entweder durch ein bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gegen Empfangsbestätigung eingereichtes schriftliches Angebot oder durch Übermittlung des Angebots per Telefax an dieselbe Stelle.

Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Ölqualitäten oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.

Ein Angebot gilt nur für eine einzige Teilausschreibung. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein eingereichtes Angebot weder zurückgezogen noch geändert werden.

(3) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) den Bezug auf diese Verordnung und auf die betreffende Teilausschreibung;

b) Name und Anschrift des Bieters;

c) die Kategorie des zugelassenen Marktteilnehmers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sowie die Zulassungsnummer;

d) die betreffende Olivenölmenge und Ölqualität;

e) die genaue Anschrift des Ortes, an dem sich die Ölbehälter befinden;

f) den Beihilfebetrag je Tag privater Lagerhaltung und je Tonne Olivenöl, ausgedrückt in Ecu mit zwei Dezimalstellen;

g) die Höhe der gemäß Artikel 6 zu leistenden Sicherheit, ausgedrückt in Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Es muß, ebenso wie alle beigefügten Unterlagen, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt sein, in der die zuständige Stelle ansässig ist, bei der die Angebote eingehen;

- es muß nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht werden und insbesondere alle in Absatz 3 genannten Angaben enthalten;

- es darf keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen enthalten;

- es muß von einem zugelassenen Marktteilnehmer des Mitgliedstaats stammen, in dem es eingereicht wird, und Ölbehälter betreffen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden;

- es muß vor Ablauf der Einreichungsfrist um den Nachweis ergänzt werden, daß der Bieter die im Angebot angegebene Sicherheit geleistet hat.

Artikel 6

(1) Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 ECU.

(2) Wird ein Angebot nicht berücksichtigt, so wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags für die betreffende Teilausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich freigegeben.

(3) Für die Angebote, für die der Zuschlag erteilt wurde, wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit spätestens am ersten Tag der Vertragsausführung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 durch eine Sicherheit in Höhe von 200 ECU je betreffende Tonne Olivenöl ergänzt.

(4) Für die Freigabe der in den Absätzen 1 und 3 genannten Sicherheiten besteht die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der im Angebot vorgesehenen sechsmonatigen Lagerhaltung unter den Bedingungen des nach dieser Verordnung geschlossenen Vertrags.

Wird die Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 11 auf weniger als sechs Monate gekürzt, so endet die in Unterabsatz 1 genannte Lagerzeit jedoch mit der Laufzeit des Vertrags.

Artikel 7

(1) Die Angebote werden unter Ausschluß der Öffentlichkeit von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, geprüft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 sind die für diese Prüfung zuständigen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Gültige Angebote werden der Kommission, nach der Höhe der Beträge geordnet, anonym und spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote per Telefax übermittelt. Läuft die Frist an einem Freitag ab, so werden die Angebote spätestens am folgenden Montag um 12 Uhr übermittelt.

(3) Für jedes übermittelte Angebot sind gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d) und f) die Olivenölmenge, die Olivenölqualität sowie der Beihilfebetrag anzugeben. Sind in der Ausschreibung für eine Kategorie von Marktteilnehmern oder eine Erzeugerregion Hoechstmengen festgelegt, so müssen darüber hinaus für jedes Angebot die betreffenden Kategorien der Marktteilnehmer oder Regionen angegeben werden.

Artikel 8

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der jeweiligen Frist für die Einreichung der Angebote für die einzelnen Teilausschreibungen ein Beihilfehöchstbetrag je Tag privater Lagerhaltung festgesetzt.

(2) Der Beihilfehöchstbetrag wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Olivenölmarktes sowie der Möglichkeit festgesetzt, inwieweit mit dieser Maßnahme wesentlich zur Marktregulierung beigetragen werden kann.

Darüber hinaus wird den Mengen, die bereits Gegenstand von privaten Lagerverträgen sind, sowie dem Umfang der eingereichten Angebote Rechnung getragen.

(3) Bei der Festsetzung des Hoechstbetrags können nach dem gleichen Verfahren alle Angebote für eine der Ölqualitäten, eine der Kategorien von Marktteilnehmern oder eine der Regionen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine Hoechstmenge festgesetzt worden ist, abgelehnt werden, falls für die betreffende Qualität, Kategorie der Marktteilnehmer oder Region

- die Angebote nicht repräsentativ sind oder

- der festgesetzte Hoechstbetrag dazu führen könnte, daß die betreffende Hoechstmenge überschritten wird.

Artikel 9

(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelt wurden und die den Beihilfehöchstbetrag für die im Angebot angegebene Menge je Tag privater Lagerhaltung nicht überschreiten.

Die Rechte und Pflichten des Zuschlagsempfängers sind nicht übertragbar.

(2) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats teilt allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Ausschreibungsbeteiligung spätestens am zweiten Tag mit, der auf den Tag der Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

(3) Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem dem betreffenden Bieter die Mitteilung über die Zuschlagserteilung zugesendet wurde.

Als Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags vorbehaltlich der Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 3 gilt der Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses, wobei das betreffende Öl alle einschlägigen Vertragsbedingungen erfuellen muß.

(4) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrags führt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen durch:

- Sie kennzeichnet die Behälter mit dem betreffenden Olivenöl;

- sie stellt das Nettogewicht des Öls fest;

- sie zieht eine für das Angebot repräsentative Ölprobe;

- sie verplombt die einzelnen Ölbehälter.

(5) Die gezogene Ölprobe wird so schnell wie möglich analysiert, um sicherzustellen, daß das Öl effektiv die Ölqualität besitzt, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

Artikel 10

(1) Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält zumindest die folgenden Angaben:

a) Namen und Anschrift der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats,

b) vollständige Postadresse und Zulassungsnummer des Vertragnehmers sowie dessen Kategorie gemäß Artikel 3 Absatz 1,

c) genaue Anschrift des Lagerorts,

d) Datum des Vertragsabschlusses,

e) Datum von Beginn und Ende der Laufzeit des Vertrags vorhaltlich der Bestimmungen des Artikels 11,

f) Bezug auf diese Verordnung und die betreffende Teilausschreibung.

(2) Für jede unter den Vertrag fallende Partie enthält der Vertrag folgende Angaben:

- Qualität und Nettogewicht des nativen Olivenöls,

- Kennzeichnung der betreffenden Ölbehälter.

(3) Der Vertrag verpflichtet den Vertragnehmer,

a) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses während der vertraglich festgelegten Zeit auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern;

b) die Öle unterschiedlicher Qualität in getrennten und im Vertrag ausgewiesenen Behältern zu lagern, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats verplombt wurden; nach jedem Behälterwechsel, der nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der genannten Stelle erfolgen darf, sind die betreffenden Behälter neu zu verplomben;

c) es der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats jederzeit zu ermöglichen, die Einhaltung aller im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu kontrollieren.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 werden die Sicherheiten gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls gemäß Artikel 12 insgesamt einbehalten, wenn der Vertragnehmer den Vertrag noch während seiner Laufzeit kündigt. In diesem Fall verliert er den Anspruch auf die Beihilfe für den gesamten Vertragszeitraum und für die gesamten vertraglich festgesetzten Mengen.

Artikel 11

(1) Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen.

Vertragsänderungen können nur zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember beschlossen werden und treten erst nach Ablauf des Monats, der auf den Monat der Beschlußfassung folgt, in Kraft.

(2) Im Fall einer Änderung des Vertrags gemäß Absatz 1 setzt die Kommission einen Kürzungssatz fest, der ab einem bestimmten Zeitpunkt für alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Verträge auf die Tage der verbleibenden Laufzeit dieser Verträge angewandt wird.

Artikel 12

(1) Nach Vertragsabschluß kann ein Vorschuß in Höhe des Beihilfebetrags gewährt werden, der für den Zeitraum, der am Tag des Beginns der Vertragslaufzeit beginnt und am darauffolgenden 31. August endet, vorgesehen ist. In diesem Fall ist eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschusses zu leisten.

Unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 kann für alle laufenden Verträge ab dem 1. Januar für den Zeitraum, der am 1. September beginnt und mit den betreffenden Lagerverträgen endet, ein neuer Vorschuß gewährt werden.

(2) Nach der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 3 wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 13

(1) Vor der endgültigen Zahlung des Beihilfebetrags trifft die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:

- Sie sammelt und prüft die Unterlagen, die die Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung belegen;

- sie führt die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, daß das betreffende Olivenöl während der gesamten Laufzeit des Lagervertrags gelagert wird;

- sie trägt dafür Sorge, daß die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kontrolliert wird.

(2) Die Kontrolle besteht in einer Beschau der gelagerten Erzeugnisse und einer Buchprüfung.

Die Beschau dient insbesondere der Kontrolle der Übereinstimmung der unter den Vertrag fallenden Lagerbestände mit den im Vertrag angegebenen Ölqualitäten sowie der Unversehrtheit der Plomben und des effektiven Vorhandenseins der vorgesehenen Mengen.

(3) Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird im Rahmen des Vertrags keine Beihilfe gewährt, und die Zulassung des betreffenden Marktteilnehmers wird unbeschadet etwaiger anderer Strafmaßnahmen entzogen. Darüber hinaus werden die in Artikel 6 und Artikel 12 vorgesehenen Sicherheiten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 einbehalten.

Artikel 14

(1) Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 Absatz 4 festgestellten Nettogewichts berechnet.

Der Satz für die Umrechnung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung in Landeswährung ist der am Tag des Beginns der Laufzeit des Vertrags geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

(2) Die Verpflichtungen hinsichtlich der in den Angeboten und Verträgen vorgesehenen Mengen gelten als erfuellt, wenn sie für 98 % dieser Mengen tatsächlich erfuellt sind.

Läßt sich im Rahmen der Analyse gemäß Artikel 9 Absatz 5 die Ölqualität, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, nicht bestätigen, so gilt die gesamte unter das Angebot fallende Menge als nicht konform.

(3) Die Beihilfe bzw. - falls ein Vorschuß gemäß Artikel 12 gewährt wurde - der Restbetrag der Beihilfe wird erst ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfuellt sind. Nach Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit gezahlt.

Artikel 15

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung getroffen haben, und übermitteln ihr ein Muster des Vertrags.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Olivenölmengen mit, für die eine Beihilfe bewilligt wurde und für die gegebenenfalls

- kein Lagervertrag abgeschlossen wurde,

- die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden oder der Vertrag nicht vollständig ausgeführt wurde.

In den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind die betreffende Teilausschreibung und gegebenenfalls die betreffenden Ölqualitäten, die Kategorien der Marktteilnehmer bzw. die Regionen anzugeben. Alle Angaben werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats mitgeteilt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Angaben beziehen.

Artikel 16

Die Verordnungen (EWG) Nr. 314/88 und (EG) Nr. 94/98 werden aufgehoben.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.

(3) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30.

(4) ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(5) ABl. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4.

(6) ABl. L 31 vom 3. 2. 1988, S. 16.

(7) ABl. L 367 vom 16. 12. 1989, S. 44.

(8) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 25.

(9) ABl. L 293 vom 31. 10. 1998, S. 64.

(10) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

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