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Document 31998L0052

Richtlinie 98/52/EG des Rates vom 13. Juli 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/80/EG zur Beweislast in Fällen geschlechtsbedingter Diskriminierung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

OJ L 205, 22.7.1998, p. 66–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 003 P. 307 - 307
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 005 P. 75 - 75
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 005 P. 75 - 75

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/08/2009; Aufgehoben durch 32006L0054

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/52/oj

31998L0052

Richtlinie 98/52/EG des Rates vom 13. Juli 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/80/EG zur Beweislast in Fällen geschlechtsbedingter Diskriminierung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Amtsblatt Nr. L 205 vom 22/07/1998 S. 0066 - 0066


RICHTLINIE 98/52/EG DES RATES vom 13. Juli 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/80/EG zur Beweislast in Fällen geschlechtsbedingter Diskriminierung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat gemäß dem Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrags beigefügt ist, insbesondere gemäß dessen Artikel 2 Absatz 2, die Richtlinie 97/80/EG erlassen (4). Demzufolge findet jene Richtlinie nicht auf das Vereinigte Königreich Anwendung.

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam wurde die Entscheidung der Regierungskonferenz begrüßt, das Abkommen über die Sozialpolitik in den Vertrag einzufügen. Es wurde ferner festgestellt, daß Mittel und Wege gefunden werden müßten, um dem Wunsch des Vereinigten Königreichs, den bereits auf der Grundlage dieses Abkommens verabschiedeten Richtlinien und den Richtlinien, die gegebenenfalls noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam angenommen werden, zuzustimmen, zu rechtlicher Wirksamkeit zu verhelfen.

Auf der Tagung des Rates vom 24. Juli 1997 vereinbarten der Rat und die Kommission, die auf dem Europäischen Rat von Amsterdam angenommenen Schlußfolgerungen umzusetzen. Sie kamen außerdem überein, daß dasselbe Verfahren entsprechend auch für Richtlinien gelten solle, die künftig auf der Grundlage des Abkommens über die Sozialpolitik verabschiedet würden. Die vorliegende Richtlinie soll diesem Ziel entsprechen, indem sie die Richtlinie 97/80/EG auf das Vereinigte Königreich ausdehnt.

Die Nichtanwendung der Richtlinie 97/80/EG im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wirkt sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus. Eine wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Beweislast in Fällen geschlechtsbedingter Diskriminierung, wird dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes förderlich sein.

Durch den Erlaß der vorliegenden Richtlinie erhält die Richtlinie 97/80/EG im Vereinigten Königreich Geltung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff "Mitgliedstaaten" in der Richtlinie 97/80/EG in dem Sinne ausgelegt, daß er das Vereinigte Königreich einbezieht.

Für den Erlaß der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/80/EG muß dem Vereinigten Königreich ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung stehen, wie dies auch bei übrigen Mitgliedstaaten der Fall war -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/80/EG wird unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Richtlinie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland angewandt.

Artikel 2

In Artikel 7 der Richtlinie 97/80/EG wird nach Unterabsatz 1 der folgende Absatz eingefügt:

"Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt anstelle des in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkts des 1. Januar 2001 der 22. Juli 2001."

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. C 332 vom 7. 11. 1996, S. 11.

(2) ABl. C 167 vom 1. 6. 1998.

(3) ABl. C 157 vom 25. 5. 1998, S. 64.

(4) ABl. L 14 vom 20. 1. 1998, S. 6.

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