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Document 31998D0487

98/487/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluß einer Internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

OJ L 219, 7.8.1998, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 029 P. 46 - 47
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 017 P. 105 - 106
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 017 P. 105 - 106
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 113 P. 184 - 185

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/487/oj

Related international agreement

31998D0487

98/487/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluß einer Internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 219 vom 07/08/1998 S. 0024 - 0025


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 1998 über den Abschluß einer Internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (98/487/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß des Rates vom 22. Juni 1996 zur Festlegung von Verhandlungsdirektiven wurde die Kommission ermächtigt, mit Kanada, der Russischen Föderation, den Vereinigten Staaten und jedem anderen interessierten Land eine Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden auszuhandeln.

Mit dem Beschluß des Rates vom 22. Juli 1997 wurde die Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation genehmigt und die Kommission aufgerufen, ihre Bemühungen um den Abschluß einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu intensivieren, die der Vereinbarung mit Kanada und der Russischen Föderation entspricht.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (3), insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, wird auf internationale Normen für humane Fangmethoden Bezug genommen, denen die Fangmethoden der Drittländer, die die Verwendung von Tellereisen nicht verboten haben, entsprechen müssen, damit diese Länder Pelze bestimmter Tierarten und aus ihnen hergestellte Waren in die Gemeinschaft ausführen dürfen.

Die wesentlichen Ziele der Vereinbarung sind die Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Herstellung und Verwendung der Fallen, die einen ausreichenden Schutz der gefangenen Tiere vor unnötigen Qualen gewährleisten, und die Erleichterung des Handels zwischen den Parteien mit Fallen, Pelzen der unter die Vereinbarung fallenden Tierarten und daraus hergestellten Waren.

Für die Durchführung der Vereinbarung muß ein Zeitplan aufgestellt werden, damit die Übereinstimmung der Fallen mit den festgelegten Normen im Hinblick auf ihre Zertifizierung geprüft werden kann und die nicht zertifizierten Fallen ersetzt werden.

Die diesem Beschluß beigefügte Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift steht im Einklang mit den vorgenannten Verhandlungsdirektiven; damit wird sie dem Begriff "international vereinbarte humane Fangnorm" nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 gerecht.

Die Internationale Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Normen für humane Fangmethoden sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Internationale Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika wird genehmigt.

Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert den Vereinigten Staaten von Amerika das Instrument über den Abschluß (4).

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. C 32 vom 30. 1. 1998, S. 8.

(2) ABl. C 210 vom 6. 7. 1998.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 1).

(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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