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Document 31998D0268

98/268/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Slowenien

OJ L 121, 23.4.1998, p. 46–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/268/oj

31998D0268

98/268/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 121 vom 23/04/1998 S. 0046 - 0050


BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Slowenien (98/268/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat von Luxemburg hat erklärt, daß die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument und den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie darstellt.

In der Verordnung (EG) Nr. 622/98 heißt es, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen für jede der Beitrittspartnerschaften, die den einzelnen beitrittswilligen Ländern unterbreitet werden, sowie über spätere signifikante Änderungen daran beschließt.

Die Hilfe der Gemeinschaft setzt voraus, daß wesentliche Voraussetzungen erfuellt sind; sie hängt insbesondere von der Einhaltung der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen und von Fortschritten im Hinblick auf die Erfuellung der Kopenhagener Kriterien ab. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Gewährung der Heranführungshilfe treffen.

Der Europäische Rat von Luxemburg hat beschlossen, daß die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft und die Fortschritte bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands von den im Rahmen der Europa-Abkommen eingesetzten Gremien geprüft werden.

Die Stellungnahme der Kommission enthielt eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Republik Slowenien auf die Mitgliedschaft und nannte eine Reihe prioritärer Bereiche für die weitere Arbeit.

Die Republik Slowenien sollte ein nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erstellen. Dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele enthalten, die im Rahmen der Beitrittspartnerschaft festgelegt worden sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 werden die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Slowenien im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den im Rahmen der Europa-Abkommen eingesetzten Gremien und von den zuständigen Stellen des Rates geprüft, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstatten wird.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BECKETT

(1) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

ANHANG

SLOWENIEN

1. Ziele

Ziel der Beitrittspartnerschaft ist es, in einem einheitlichen Rahmenwerk die in der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Sloweniens auf Beitritt zur Europäischen Union ermittelten prioritären Bereiche für die weiteren Arbeiten, die verfügbaren finanziellen Mittel zur Unterstützung Sloweniens bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und die Bedingungen für diese Unterstützung festzulegen. Die Beitrittspartnerschaft liefert ein Rahmenwerk für das politische Instrumentarium zur Unterstützung der Beitrittskandidaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft. Zu diesen Instrumenten gehören unter anderem das von Slowenien anzunehmende Nationale Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands, die Gemeinsame Bewertung der wirtschaftspolitischen Prioritäten, der Pakt gegen die organisierte Kriminalität und der Fahrplan für den Binnenmarkt. Für die Vorbereitung und Umsetzung dieser verschiedenen Instrumente gelten jeweils spezifische Verfahren. Sie sind zwar nicht Bestandteil dieser Beitrittspartnerschaft, jedoch sind ihre Prioritäten mit ihr kompatibel.

2. Grundsätze

Für jedes Beitrittsland wurden die prioritären Bereiche nach seiner Fähigkeit ausgewählt, der Verpflichtung nachzukommen, die Kopenhagener Kriterien zu erfuellen, wonach die Mitgliedschaft folgendes voraussetzt:

- institutionelle Stabilität des Beitrittslands als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz der Minderheiten;

- funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten;

- Fähigkeit zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, einschließlich der Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Auf seiner Tagung in Madrid hob der Europäische Rat hervor, daß die Beitrittsländer ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, um ein reibungsloses Funktionieren der Gemeinschaftspolitik nach dem Beitritt zu gewährleisten. In Luxemburg wies er darauf hin, daß die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in einzelstaatliches Recht zwar notwendig, aber nicht ausreichend ist; entscheidend ist seine tatsächliche Anwendung.

3. Prioritäten und Zwischenziele

In den Stellungnahmen der Kommission und den darauffolgenden Erörterungen im Rat wurde hervorgehoben, welche Anstrengungen die Beitrittsländer im Hinblick auf den Beitritt in bestimmten Bereichen noch unternehmen müssen, und darauf hingewiesen, daß gegenwärtig keines dieser Länder alle Kopenhagener Kriterien vollständig erfuellt. Daher müssen für die Prioritäten Zwischenstufen definiert werden, für die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern konkrete Ziele vereinbart werden. Davon, inwieweit diese Ziele erreicht werden, hängt dann das Ausmaß der gewährten Hilfe, der Fortschritt der laufenden Verhandlungen mit einigen Ländern und die Aufnahme von Verhandlungen mit den anderen ab. Diese Prioritäten und Zwischenziele wurden in zwei Gruppen eingeteilt, und zwar kurzfristige und mittelfristige Ziele und Prioritäten. Grundlage für die Auswahl der kurzfristigen Ziele war die realistische Annahme, daß Slowenien sie im Laufe oder bis Ende des Jahres 1998 erreichen oder sich ihnen nähern wird. Da bis dahin nur wenig Zeit verbleibt und ein gewisses Maß an Verwaltungskapazität erforderlich ist, wurde nur eine begrenzte Zahl von kurzfristigen Prioritäten ausgewählt. Die Maßnahmen mittelfristiger Priorität dürften mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen, obwohl auch sie bereits 1998 in Angriff genommen werden können und sollten.

Slowenien wird aufgefordert, bis Ende März ein Nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands anzunehmen, das einen Zeitplan für die Erreichung dieser Prioritäten und Zwischenziele und, soweit möglich und sachdienlich, Angaben über die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen enthält.

In der Beitrittspartnerschaft wird festgestellt, daß Slowenien in sämtlichen in der Stellungnahme aufgezeigten Bereichen Fortschritte machen muß. Die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in einzelstaatliches Recht allein ist nicht ausreichend, darüber hinaus kommt es darauf an, daß er nach den gleichen Normen wie in der Union angewandt wird. In allen im folgenden aufgeführten Bereichen steht eine glaubhafte und effiziente Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands noch aus.

Auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission und der darauffolgenden Erörterung im Rat wurden für Slowenien die folgenden kurz- und mittelfristigen Prioritäten ermittelt.

3.1. Kurzfristige Prioritäten (1998)

Wirtschaftliche Reform: Festlegung der mittelfristigen wirtschafspolitischen Prioritäten und gemeinsame Bewertung im Rahmen des Interims-/Kooperationsabkommens; marktorientierte Unternehmens-, Finanz- und Bankreformen, Vorbereitung der Rentenreform.

Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden: insbesondere Verabschiedung eines Gesetzes für den öffentlichen Dienst, Verbesserung in den Bereichen Justiz, Katasterführung, Veterinär- und Pflanzenschutz, vor allem in bezug auf die Einrichtungen an den Außengrenzen, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, Ausbau der Institutionen für den Umweltschutz, erste Maßnahmen für den Aufbau der für die Regional- und Strukturpolitik erforderlichen Strukturen.

Binnenmarkt: unter anderem Rechtsangleichung in den Bereichen indirekte Steuern, geistiges und gewerbliches Eigentum, Verabschiedung eines Mehrwertsteuergesetzes und vorbereitende Maßnahmen für dessen Einführung 1999, Normung und Zertifizierung (Konformitätsbewertung), technische Vorschriften, Gesellschaftsrecht und Liberalisierung des Kapitalverkehrs (insbesondere Währungsvorschriften), Einrichtung einer Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen, Erstellung einer vorläufigen Liste der staatlichen Beihilfen, Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, Fortschritte in Richtung Verabschiedung eines Kartellgesetzes.

Vermögensrecht: weitere Klärung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Recht der Bürger der Union, Eigentum zu erwerben.

Umwelt: weitere Umsetzung der Rahmenvorschriften, Abschluß detaillierter Angleichungsprogramme und Umsetzungsstrategien für einzelne Gesetze. Planung und Beginn der Umsetzung dieser Programme und Strategien.

3.2. Mittelfristige Prioritäten

Politische Kriterien: Fortführung der Bemühungen zur Beschleunigung der Rückgabe von Vermögenswerten.

Wirtschaftspolitik: regelmäßige Überprüfung der gemeinsamen Bewertung der wirtschaftspolitischen Prioritäten im Rahmen des Europa-Abkommens, vor allem der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union und der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik (Koordinierung der Wirtschaftspolitik, Vorlage von Konvergenzprogrammen, Vermeidung übermäßiger Defizite); auch wenn nicht erwartet wird, daß Slowenien den Euro unmittelbar nach dem Beitritt übernimmt, sollte die Politik Sloweniens auf die Verwirklichung der tatsächlichen Konvergenz im Einklang mit dem Ziel der Union, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, und der nominalen Konvergenz gemäß den Anforderungen für die Übernahme des Euro ausgerichtet sein.

Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden: für das öffentliche Auftragswesen (insbesondere in bezug auf Transparenz), die Überwachung des Versicherungs- und Wertpapiermarkts, das Amt für den Schutz des Wettbewerbs, die Vervollständigung des Wettbewerbsrechts, die Entwicklung und Umsetzung von Agrar- und Regionalpolitiken, die Politik im audiovisuellen Bereich, die Zollverwaltung und die Durchsetzung des Zollkodex; Verbesserung der Arbeitsweise der Justiz und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Gemeinschaftsrecht und seiner Anwendung; Stärkung der Verwaltung in den Bereichen Justiz und Inneres (genug qualifiziertes Personal, vor allem bei Polizei und Grenzschutz sowie in Ministerien und Gerichten), Stärkung der Behörde für nukleare Sicherheit, Reform der Finanzverwaltung (Zölle und Steuern) zur Gewährleistung der Fähigkeit, den gemeinschaftlichen Besitzstand anzuwenden, Stärkung der Behörden für die Lebensmittelüberwachung.

Binnenmarkt: unter anderem Rechtsangleichung in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, staatliche Beihilfen (insbesondere Angleichung der Aufsichtsvorschriften und der Exklusiv- und Sonderrechte); Modernisierung der Einrichtungen für Normung und Konformitätsbewertung; Einführung eines Marktaufsichtsystems und Angleichung der horizontalen technischen Vorschriften für gewerbliche Waren, verstärkte Bemühungen zur Liberalisierung des Kapitalmarkts und zur Erleichterung von Auslandsinvestitionen, weiter Angleichung der Verbraucherschutzbestimmungen, Ausbau des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen, effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, Förderung der Entwicklung der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Telekommunikation, Verbraucherschutz und Binnenmarkt für Energie.

Justiz und Inneres: Bekämpfung der organisierten Kriminalität (insbesondere Geldwäsche, Drogen- und Menschenhandel) und der Korruption; Angleichung der Visumpolitik an die der Union und Vollendung der Angleichung an internationale Übereinkünfte; Umsetzung der Migrationspolitik und Anwendung der Asylverfahren insbesondere im Hinblick auf den Schengen-Besitzstand.

Nukleare Sicherheit: Die Politik für den Nuklearsektor und die entsprechenden Investitionspläne sind an den Ergebnissen der Erdbebenrisikobewertung auszurichten, die in der Umgebung des Kernkraftwerks Krsko durchzuführen ist.

Landwirtschaft: Einrichtung eines funktionierenden Katasters, Intensivierung der Strukturpolitik und Strategien für die Entwicklung des ländlichen Raums, unter anderem Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Agrarbereich (einschließlich Veterinär- und Pflanzenschutzbereich, insbesondere Kontrollen an der Außengrenze), Berücksichtigung der umweltrelevanten Aspekte der Landwirtschaft und der Artenvielfalt, Aufbau der erforderlichen Verwaltung zur Umsetzung und Durchsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), insbesondere der wesentlichen Mechanismen und Verwaltungsbehörden für die Überwachung der Agrarmärkte und für die Umsetzung von Maßnahmen für die Strukturreform und für die ländliche Entwicklung, Annahme und Umsetzung der Anforderungen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich, Modernisierung bestimmter Lebensmittelverarbeitungsbetriebe und Prüf- und Diagnoseeinrichtungen, Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft.

Fischerei: Aufbau der erforderlichen Kapazitäten für die Umsetzung und die Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik.

Verkehr: weitere Anstrengungen zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere in den Bereichen Straßenverkehr (Marktzugang, Sicherheitsvorschriften und Besteuerung) und Schienenverkehr, sowie erforderliche Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur, insbesondere in den Ausbau der transeuropäischen Netze.

Beschäftigung und Soziales: Entwicklung geeigneter Arbeitsmarktstrukturen und gemeinsame Prüfung der Beschäftigungspolitik in Vorbereitung der Beteiligung an der unionsweiten Koordinierung der Beschäftigungspolitik, Angleichung des Arbeitsrechts sowie der Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsmedizin und -schutz und Aufbau von Strukturen für ihre Durchsetzung, insbesondere die schnelle Übernahme der Rahmenrichtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; Durchsetzung der Chancengleichheit; Intensivierung des aktiven und autonomen sozialen Dialogs; Weiterentwicklung des sozialen Schutzes.

Umwelt: unter anderem Aufbau leistungsfähiger Kontroll- und Durchsetzungsstrukturen, kontinuierliche Planung und Umsetzung der Angleichungsprogramme in bezug auf einzelne Gesetze. Besondere Beachtung sollte den Bereichen Abwasser und integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industriebetriebe sowie Risikobewältigung gelten.

Regionalpolitik: Schaffung des Rechts-, Verwaltungs- und Haushaltsrahmens für eine nationale Politik zur Beseitigung regionaler Ungleichgewichte durch einen integrierten Ansatz im Hinblick auf die Einbeziehung in Strukturprogrammen der Union nach dem Beitritt.

4. Programmierung

Slowenien wurden im Zeitraum 1995-1997 PHARE-Mittel von insgesamt 72 Mio. ECU zugewiesen. Vorbehaltlich der Genehmigung des PHARE-Haushalts für den verbleibenden Zeitraum wird die Kommission die Zuweisungen für 1998 und 1999 bestätigen. Die Finanzierungsvorschläge werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 dem PHARE-Verwaltungsausschuß vorgelegt. Sämtliche Investitionsvorhaben erfordern eine gemeinsame Finanzierung mit den Beitrittskandidaten. Ab 2000 umfaßt die finanzielle Unterstützung auch Agrarbeihilfen und ein strukturpolitisches Instrument, das ähnliche Prioritäten wie der Kohäsionsfonds setzen wird.

5. Konditionalität

Die Unterstützung der Gemeinschaft setzt voraus, daß Slowenien seinen Verpflichtungen gemäß dem Europa-Abkommen nachkommt und Fortschritte bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien sowie bei der Umsetzung dieser Beitrittspartnerschaft macht. Die Nichterfuellung dieser Bedingungen könnte einen Ratsbeschluß über die Aussetzung der finanziellen Unterstützung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 zur Folge haben.

6. Überwachung

Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens bereits ab 1998 überwacht, bevor die Kommission dem Rat den ersten regelmäßigen Bericht über die Fortschritte Sloweniens, auch bei der Umsetzung dieser Beitrittspartnerschaft, vorlegt.

Die einzelnen Bereiche der Beitrittspartnerschaft werden in den entsprechenden Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuß erörtert die allgemeinen Entwicklungen, Fortschritte und Probleme bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele sowie die spezifischeren Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der Assoziationsausschuß erstattet dem Assoziationsrat Bericht über die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft.

Der PHARE-Verwaltungsausschuß stellt die Vereinbarkeit der Finanzierungsbeschlüsse mit den Beitrittspartnerschaften sicher.

Die Beitrittspartnerschaft wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 angepaßt. Die Kommission schlägt vor Ende 1999 und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen vor, diese Partnerschaft zu überprüfen, wobei der Rat förmlich beschließen wird. Dabei wird auch geprüft, inwiefern die Zwischenziele unter Berücksichtigung der Fortschritte Sloweniens bei der Erreichung der Ziele dieser Partnerschaft genauer zu bestimmen sind.

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