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Document 31998D0216

98/216/EG: Beschluß des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

OJ L 83, 19.3.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 028 P. 141 - 142
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 016 P. 230 - 231
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 016 P. 230 - 231
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 016 P. 117 - 118

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/216/oj

Related international agreement

31998D0216

98/216/EG: Beschluß des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Amtsblatt Nr. L 083 vom 19/03/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 1998 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (98/216/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130r Absatz 4 und Artikel 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission nahm im Namen der Gemeinschaft entsprechend dem ihr vom Rat erteilten Auftrag an den Verhandlungen zur Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung teil.

Dieses Übereinkommen wurde am 14. Oktober 1994 im Namen der Gemeinschaft in Paris unterzeichnet.

Ziel dieses Übereinkommens ist es, in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Maßnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zu einer nachhaltigen Entwicklung in den betroffenen Gebieten beizutragen.

Die Wüstenbildung ist ein schwerwiegendes Umweltproblem, das durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird.

Die Gemeinschaft hat in den durch das Übereinkommen abgedeckten Bereichen Maßnahmen, darunter auch Rechtsakte, verabschiedet und Aktionen unterstützt; sie sollte ihr Engagement in diesen Bereichen auf internationaler Ebene bekräftigen und fortführen.

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt auf internationaler Ebene zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung regionaler oder weltweiter Umweltprobleme bei, zu denen auch die Desertifikation gehört.

Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit fördert die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und insbesondere der am stärksten benachteiligten Länder sowie die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern; dabei handelt es sich um Ziele, die auch von dem Übereinkommen angestrebt werden.

Darüber hinaus sind in dem Übereinkommen Bestimmungen vorgesehen, die Umweltschutzaktionen im Sinne der Bekämpfung der Wüstenbildung im nördlichen Mittelmeerraum ermöglichen. Diese Aktionen tragen somit auch zur Lösung regionaler Umweltprobleme bei.

Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leistet auch einen bedeutenden Beitrag zur Erhaltung der Umwelt und Bekämpfung der Wüstenbildung, insbesondere im Rahmen ihrer spezifischen Programme für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittländern, aber auch im Rahmen der die weltweiten Veränderungen betreffenden Aktionen des Programms im Bereich Umwelt und Klima.

Der Abschluß dieses Übereinkommens kann künftig im Rahmen der Verabschiedung etwaiger Maßnahmen betreffend spezifische Aktionen im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung berücksichtigt werden.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bereits mit Drittländern und den einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.

Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen durch die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden bereits geschlossen.

Der Abschluß des Übereinkommens durch die Gemeinschaft trägt zur Erreichung der in den Artikeln 130a, 130b und 130u des Vertrags formulierten Zielen bei -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der vollständige Wortlaut des Übereinkommens und der in Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Zuständigkeitserklärung sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 34 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Diese Person(en) hinterlegt (hinterlegen) gleichzeitig die diesem Beschluß beigefügte Zuständigkeitserklärung.

Artikel 3

Der von der Gemeinschaft in der Konferenz der Vertragsparteien bei der Annahme von Beschlüssen mit Rechtswirkung einzunehmende Standpunkt wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Die Gemeinschaft wird in der Konferenz der Vertragsparteien bei der Behandlung von Fragen, für die die Gemeinschaft zuständig ist, von der Kommission vertreten.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 299 vom 30.9.1997, S. 1.

(2) ABl. C 339 vom 10.11.1997.

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