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Document 31998D0155
98/155/EC: Commission Decision of 10 February 1998 approving the monitoring plan for the detection of residues or substances in live animals and animal products presented by Sweden (Only the Swedish text is authentic) (Text with EEA relevance)
98/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
98/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 47, 18.2.1998, p. 21–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
98/155/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1998 S. 0021 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1998 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/155/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 26. Juni 1997 hat Schweden der Kommission einen Plan über die im Jahr 1998 durchzuführenden Maßnahmen zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen übermittelt. Dieser Plan ist durch eine Unterlage vom 30. Dezember 1997 auf Aufforderung der Kommission so geändert worden, daß er mit den Vorschriften der Richtlinie 96/23/EG übereinstimmt. Eine Prüfung dieses Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Schweden vorgelegte Plan zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt. Artikel 2 Schweden trifft die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Schweden gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.