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Document 31998D0142

98/142/EG: Beschluß des Rates vom 26. Januar 1998 über den Abschluß eines Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und einer Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens

OJ L 42, 14.2.1998, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 027 P. 248 - 249
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 016 P. 74 - 75
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 016 P. 74 - 75
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 126 P. 73 - 74

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/142/oj

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31998D0142

98/142/EG: Beschluß des Rates vom 26. Januar 1998 über den Abschluß eines Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und einer Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens

Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1998 S. 0040 - 0041


BESCHLUSS DES RATES vom 26. Januar 1998 über den Abschluß eines Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und einer Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens (98/142/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß des Rates vom Juni 1996 wurde die Kommission ermächtigt, mit Kanada, den Vereinigten Staaten, der Russischen Föderation und jedem anderen interessierten Land eine Übereinkunft über humane Fangnormen auszuhandeln, und es wurden Verhandlungsdirektiven festgelegt.

In der Verordnung (EGW) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (3), insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, wird auf international vereinbarte humane Fangnormen Bezug genommen, denen die Fangmethoden der Drittländer, die die Verwendung von Tellereisen nicht verboten haben, entsprechen müssen, damit diese Länder Pelze bestimmter Tierarten und aus ihnen hergestellte Waren nach der Gemeinschaft ausführen dürfen.

Am 1. Januar 1996 war noch keine internationale humane Fangnorm festgelegt. Somit konnte ein Drittland nicht garantieren, daß die Methoden, die in seinem Gebiet zum Fang der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 aufgeführten Tierarten angewandt werden, international vereinbarten humanen Fangnormen entsprechen.

Dem Rat wurde am 12. Januar 1996 ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 übermittelt.

Das diesem Beschluß beigefügte Übereinkommen steht im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven des eingangs genannten Beschlusses. Damit wird es dem Begriff "international vereinbarte humane Fangnorm" nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 gerecht.

Die wesentlichen Ziele des Übereinkommens sind die Festlegung harmonisierter technischer Normen, die einen ausreichenden Schutz der gefangenen Tiere vor unnötigen Qualen gewährleisten und für die Herstellung und Verwendung der Fallen gelten, und die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien mit Fallen, Pelzen der unter das Übereinkommen fallenden Tierarten und daraus hergestellten Waren.

Für die Durchführung des Übereinkommens muß ein Zeitplan aufgestellt werden, nach welchem die Übereinstimmung der Fallen mit den durch das Übereinkommen festgelegten Normen geprüft und bescheinigt wird und die Fallen, die keine solche Bescheinigung erhalten haben, ersetzt werden.

Bis zu seinem Inkrafttreten zwischen den drei Vertragsparteien muß das Übereinkommen so bald wie möglich zwischen Kanada und der Gemeinschaft angewandt werden.

Das Übereinkommen über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und die Vereinbarte Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens sollten genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und die Vereinbarte Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens werden genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens und der Vereinbarten Niederschrift sowie die Erklärungen, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens hinterlegt werden sollen, sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Abschlußurkunde nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. C 207 vom 8. 7. 1997, S. 14.

(2) ABl. C 14 vom 19. 1. 1998.

(3) ABl. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 1.

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