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Document 31997R2007

Verordnung (EG) Nr. 2007/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Libanon

OJ L 284, 16.10.1997, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 022 P. 10 - 11
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 022 P. 10 - 11
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 022 P. 10 - 11
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 022 P. 241 - 242
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 022 P. 241 - 242
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 022 P. 101 - 102

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2007/oj

31997R2007

Verordnung (EG) Nr. 2007/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Libanon

Amtsblatt Nr. L 284 vom 16/10/1997 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/97 DES RATES vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Libanon

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe von Artikel 18 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (1) (nachstehend "Kooperationsabkommen" genannt), gilt für die Einfuhr von Olivenöl der KN-Codes 1509 und 1510, das vollständig in Libanon gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine Sonderregelung.

Die Sonderregelung sieht für Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 in Anwendung der Verringerung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) des Kooperationsabkommens einen pauschalen Abschlag der Abschöpfung in Höhe von 0,7245 ECU je 100 kg vor. Erhebt Libanon eine Ausfuhrabgabe, so wird der Regelung zufolge die Abschöpfung in Anwendung der Verringerung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des Kooperationsabkommens zusätzlich um einen Betrag in Höhe der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 5,796 ECU je 100 kg, verringert.

Das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (2) sieht vor, daß die bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse anwendbaren variablen Einfuhrabschöpfungen ab 1. Juli 1995 durch feste Zollsätze ersetzt werden.

Zur weiteren Anwendung dieser Regelung ist es erforderlich, neue Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die Verordnung (EWG) Nr. 1620/77 des Rates vom 18. Juli 1977 über die Einfuhr von Olivenöl aus dem Libanon (3) aufzuheben.

Es empfiehlt sich, nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vorzusehen, daß die besondere Ausfuhrabgabe bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Preis des Olivenöls berücksichtigt wird. Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regel sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß die Abgabe spätestens zum Zeitpunkt der Einfuhr des Öls in die Gemeinschaft geleistet wird.

Werden die derzeitigen Bestimmungen der im Kooperationsabkommen vorgesehenen Sonderregelung und insbesondere die Beträge geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so kann eine Anpassung dieser Verordnung erforderlich sein, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Kommission diese Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (4) vornimmt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2146/95 (5) hat die Kommission eine vorübergehende Sonderregelung eingeführt, deren Geltungsdauer am 30. Juni 1997 endete. Aus diesem Grund sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1997 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Libanon.

Artikel 2

(1) Bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 in die Gemeinschaft, das vollständig in Libanon gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der geltende Zollsatz um 0,7245 ECU je 100 kg verringert.

(2) Erhebt Libanon auf dieses Olivenöl, das vollständig in Libanon gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Ausfuhrabgabe, so wird der Zollsatz zusätzlich um einen Betrag in Höhe der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 5,796 ECU je 100 kg, verringert.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Verringerung des Zollsatzes wird auf jede Olivenöleinfuhr angewandt, für die der Einführer bei der Einfuhr nachweist, daß die besondere Ausfuhrabgabe im Einfuhrpreis berücksichtigt ist.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 4

Werden die derzeitigen Bestimmungen der im Kooperationsabkommen vorgesehenen Sonderregelung und namentlich die Beträge geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so nimmt die Kommission die sich daraus für die vorliegende Verordnung ergebenden Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vor.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1620/77 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DELVAUX-STEHRES

(1) ABl. L 267 vom 27. 9. 1978, S. 2.

(2) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. L 181 vom 21. 7. 1977, S. 4.

(4) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11).

(5) ABl. L 215 vom 9. 9. 1995, S. 1.

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