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Document 31997D0800

97/800/EGKS, EG, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

OJ L 327, 28.11.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 026 P. 356 - 357
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 015 P. 228 - 229
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 015 P. 228 - 229
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 068 P. 3 - 4

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/800/oj

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31997D0800

97/800/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

Amtsblatt Nr. L 327 vom 28/11/1997 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1997 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) (97/800/EGKS, EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 66, Artikel 73c Absatz 2, Artikel 75, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 99, Artikel 100, Artikel 113 und Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS und mit Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Abschluß des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits wird zur Erreichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften beitragen.

Mit diesem Abkommen sollen die Beziehungen ausgebaut werden, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten und durch den Beschluß 90/116/EWG (3) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit aufgenommen wurden.

Einige Verpflichtungen, die in dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehen sind und nicht in den Anwendungsbereich der Handelspolitik der Gemeinschaft fallen, berühren die Regelung, die sich aus gemeinschaftlichen Rechtsakten in den Bereichen Niederlassungsrecht, Verkehr und Behandlung der Unternehmen ergibt, oder könnten diese berühren.

Das Abkommen enthält für die Europäische Gemeinschaft bestimmte Verpflichtungen in bezug auf den Kapital- und den Zahlungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation.

Soweit das Abkommen die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (4), und die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (5) berührt, deren Rechtsgrundlage Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist, ist im übrigen dieser Artikel als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

Einige Bestimmungen des Abkommens sehen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen Verpflichtungen der Gemeinschaft außerhalb des grenzüberschreitenden Rahmens vor.

Für einige Bestimmungen des Abkommens, die von der Gemeinschaft angewendet werden sollen, sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine spezifischen Befugnisse für ein Tätigwerden vor. Daher ist Artikel 235 des Vertrags heranzuziehen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie die Protokolle und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die Texte sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die von der Gemeinschaft im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuß einzunehmende Haltung wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Gemäß Artikel 91 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit nimmt der Präsident des Rates das Amt des Präsidenten des Kooperationsrates wahr und vertritt die Haltung der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission nimmt das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses nach Maßgabe der Geschäftsordnung wahr und vertritt die Haltung der Gemeinschaft.

(3) Der Rat bzw. die Kommission beschließen von Fall zu Fall, ob die Empfehlungen des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 112 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1997.

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. SANTER

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) Dieses Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit ist am 24. Juni 1994 von den Europäischen Gemeinschaften und den damaligen zwölf Mitgliedstaaten und Rußland unterzeichnet worden. Nach der Erweiterung der Union wurde mit Rußland am 21. Mai 1997 ein Zusatzprotokoll unterzeichnet, mit dem Österreich, Finnland und Schweden - zusätzlich zu den anderen zwölf Mitgliedstaaten - Mitglieder des Abkommens werden konnten und die schwedische und die finnische Sprachfassung amtlichen Charakter erhielten.

Die Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten haben nach Beendigung der erforderlichen Verfahren beim Abschluß dieses Partnerschaftsabkommens ferner beschlossen, das Zusatzprotokoll - bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel 4 - vorläufig anzuwenden. Aufgrund dessen erhält der in der finnischen und der schwedischen Ausgabe des Amtsblatts enthaltene Text des Partnerschaftsabkommens den amtlichen Charakter, der ihm durch das Zusatzprotokoll verliehen wurde.

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Rußland tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, da die Abkommensparteien des Abkommens den Abschluß der in Artikel 112 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren am 30. Oktober 1997 nunmehr vollzählig notifiziert haben.

(2) ABl. C 339 vom 18. 12. 1995, S. 45.

(3) ABl. L 68 vom 15. 3. 1990, S. 1.

(4) ABl. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 1.

(5) ABl. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 6.

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