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Document 31997D0640

97/640/EG: Beschluß des Rates vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien

OJ L 272, 4.10.1997, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 026 P. 308 - 309
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 015 P. 177 - 178
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 015 P. 177 - 178
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 126 P. 68 - 69

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/640/oj

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31997D0640

97/640/EG: Beschluß des Rates vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien

Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/10/1997 S. 0045 - 0046


BESCHLUSS DES RATES vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien (97/640/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft genehmigte mit dem Beschluß 93/98/EWG (3) das Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und wurde am 7. Mai 1994 Vertragspartei des Übereinkommens.

Aufgrund eines Beschlusses des Rates vom 22. Juni 1995 beteiligte sich die Kommission im Namen der Gemeinschaft und im Benehmen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens mit dem Ziel, an dem Übereinkommen entsprechend der Entscheidung II/12 der Konferenz der Vertragsparteien eine Änderung vorzunehmen. Diese Entscheidung sah vor, die Ausfuhr von zur endgültigen Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen aus OECD nach Nicht-OECD-Staaten sofort zu verbieten sowie die Ausfuhr von zur Wiederverwertung bestimmten gefährlichen Abfällen bis 31. Dezember 1997 schrittweise einzustellen und ab diesem Zeitpunkt ganz zu verbieten.

Im Anschluß an diese Verhandlungen nahm die Konferenz der Vertragsparteien am 22. September 1995 die Entscheidung III/1 an, mit der das Übereinkommen einen neuen Absatz 7a in der Präambel, einen neuen Artikel 4a und eine neue Anlage VII erhielt. Ziel der Entscheidung III/1 ist ein sofortiges Verbot der Ausfuhr von zur endgültigen Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen aus den von Anlage VII erfaßten Vertragsparteistaaten nach nicht von dieser Anlage erfaßten Staaten sowie eine schrittweise Einstellung der Ausfuhr von zur Wiederverwertung bestimmten gefährlichen Abfällen aus den von Anlage VII erfaßten Vertragsparteistaaten nach nicht von dieser Anlage erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 und ein Verbot solcher Ausfuhren ab diesem Zeitpunkt.

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (4) entsprechend geändert.

Gemäß Artikel 17 des Basler Übereinkommens liegt dessen Änderung zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme auf. Die Änderung tritt zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderung angenommen haben, empfangen hat -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, die in der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien vom 22. September 1995 vereinbart wurde, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 17 des Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 197 vom 27. 6. 1997, S. 12.

(2) Stellungnahme vom 16. September 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 39 vom 16. 2. 1993, S. 1.

(4) ABl. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 14.

ANHANG

ÄNDERUNG DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG

Neuer Absatz 7a in der Präambel

In Anerkennung des Umstands, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maße die Gefahr besteht, daß keine umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens erfolgt.

Neuer Artikel 4a

(1) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage IV Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach Staaten, die nicht von Anlage VII erfaßt werden.

(2) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens, die für die in Anlage IV Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind, nach nicht von Anlage VII erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Eine solche grenzüberschreitende Verbringung wird nicht verboten, wenn die betreffenden Abfälle nicht als im Sinne des Übereinkommens gefährlich eingestuft sind.

Neue Anlage VII

Vertragsparteien, die OECD-Mitgliedstaaten sind, andere OECD-Mitgliedstaaten, EG und Liechtenstein.

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