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Document 31997D0016

97/16/EG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Einsetzung eines Ausschusses für Beschäftigung und Arbeitsmarkt

OJ L 6, 10.1.1997, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2000; Aufgehoben durch 300D0098

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/16(1)/oj

31997D0016

97/16/EG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Einsetzung eines Ausschusses für Beschäftigung und Arbeitsmarkt

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1997 S. 0032 - 0033


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1996 zur Einsetzung eines Ausschusses für Beschäftigung und Arbeitsmarkt (97/16/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 145,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seinen letzten Tagungen bekräftigt, daß die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Förderung der Chancengleichheit die Hauptaufgaben der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten darstellen.

Auf seiner Tagung am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen hat der Europäische Rat Schwerpunktbereiche für Maßnahmen zur Lösung der strukturellen Beschäftigungsprobleme festgelegt. Er hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Empfehlungen in Mehrjahresprogramme umzusetzen. Er hat den Rat "Arbeit und Soziales" und den Rat "Wirtschaft und Finanzen" sowie die Kommission ersucht, die Beschäftigungsentwicklung aufmerksam zu verfolgen, die entsprechenden Politiken der Mitgliedstaaten zu überprüfen und ihm jährlich über weitere Fortschritte auf dem Arbeitsmarkt zu berichten. Auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid hat er gefordert, daß die praktischen Überprüfungssysteme, einschließlich eines Systems gemeinsamer Indikatoren, möglichst bald eingeführt werden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Rahmen ihrer beschäftigungspolitischen Mehrjahresprogramme Maßnahmen anzuwenden, die besonders auf Problemgruppen wie Jugendliche ohne Erstanstellung, Langzeitarbeitslose und arbeitslose Frauen abzielen.

Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" wird von dem durch den Beschluß 74/122/EWG des Rates (2) eingesetzten Ausschuß für Wirtschaftspolitik unterstützt, um einen Beitrag zur Koordinierung der kurz- und mittelfristigen Wirtschaftspolitiken leisten zu können.

Der Rat "Arbeit und Soziales" wurde bisher von einer am 27. März 1995 eingesetzten "Ad-hoc-Gruppe der persönlichen Beauftragten der Arbeitsminister" unterstützt.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Dezember 1995 in Madrid erklärt, daß er es für erforderlich erachtet, so rasch wie möglich eine stabile Struktur zu schaffen, die den Rat in beschäftigungspolitischen Belangen unterstützt, damit der Erfolg der beschäftigungspolitischen Strategie der Gemeinschaft weiterhin gewährleistet ist und die praktische Anwendung des in Essen beschlossenen Verfahrens zur Überprüfung der beschäftigungspolitischen Situation erleichtert wird.

Der Rat sollte nunmehr unter Berücksichtigung der Beschlüsse aufeinanderfolgender Europäischer Räte im Anschluß an die Veröffentlichung des Weißbuchs "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" im Jahr 1993 die Einsetzung eines Ausschusses für Beschäftigung und Arbeitsmarkt beschließen.

Es ist wichtig, die Sozialpartner in die künftigen Arbeiten in diesem Bereich einzubeziehen.

Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bzw. der Gemeinschaft auf den Gebieten, auf die sich die Arbeit des Ausschusses erstreckt, bleiben durch die Einsetzung des Ausschusses unberührt; dies gilt auch für Artikel 151 des Vertrags hinsichtlich der Vorbereitung der Arbeit des Rates -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Es wird ein Ausschuß für Beschäftigung und Arbeitsmarkt eingesetzt (im folgenden "der Ausschuß" genannt), der den Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf diesen Gebieten unterstützt.

(2) Der Ausschuß, der im Rahmen der vom Rat festgelegten politischen Prioritäten handelt und unter anderem die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten und das noch festzulegende System gemeinsamer Indikatoren berücksichtigt,

- verfolgt aufmerksam die Beschäftigungsentwicklung bei Männern und Frauen in der Gemeinschaft und überprüft die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitiken der Mitgliedstaaten;

- erleichtert den Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission in diesen Bereichen.

Der Ausschuß unterbreitet dem Rat Berichte und Vorschläge zu diesen Punkten. Er kann in seinem Zuständigkeitsbereich auch von sich aus tätig werden.

(3) Der Ausschuß arbeitet erforderlichenfalls mit anderen zuständigen Gremien, insbesondere dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zusammen. Er unterhält außerdem sachdienliche Beziehungen zum Ständigen Ausschuß für Beschäftigungsfragen.

Artikel 2

Der Ausschuß setzt sich aus jeweils zwei von den einzelnen Mitgliedstaaten ernannten Vertretern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Diese Vertreter können von zwei Stellvertretern unterstützt werden.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden aus der Reihe der Vertreter der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von zwei Jahren; Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Kommission unterstützt den Ausschuß in analytischer und organisatorischer Hinsicht. Im Hinblick auf die Durchführung von Tagungen arbeitet sie mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Tagungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder ein.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996.

(2) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1974, S. 21.

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