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Document 31996L0023

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

OJ L 125, 23.5.1996, p. 10–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 019 P. 71 - 93

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben und ersetzt durch 32017R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/23/oj

31996L0023

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

Amtsblatt Nr. L 125 vom 23/05/1996 S. 0010 - 0032


RICHTLINIE 96/23/EG DES RATES vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Richtlinie 96/22/EG (4) beschlossen, das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung beizubehalten und es auf â-Agonisten mit anaboler Wirkung auszudehnen.

(2) Das Europäische Parlament hat am 9. März 1995 insbesondere darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft dringend ein wirksames, einheitliches Kontrollsystem benötigt, und hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Überwachung und die Kontrollen der Verwendung unerlaubter Stoffe im Fleisch zu verstärken.

(3) Der Rat hat mit der Richtlinie 85/358/EWG (5) Regeln über die Ermittlung und Kontrolle von Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung erlassen. Diese Regeln sollten auf andere Stoffe ausgedehnt werden, die in der Tierhaltung zur Wachstums- und Leistungsförderung oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und aufgrund ihrer Rückstände eine Gefahr für den Verbraucher darstellen können.

(4) Der Rat hat mit der Richtlinie 86/469/EWG (6) die Untersuchung von Nutztieren und des daraus gewonnenen frischen Fleisches auf bestimmte Rückstände von pharmakologisch wirkenden Stoffen oder von natürlicherweise vorkommenden Kontaminanten geregelt. Es empfiehlt sich, diese Untersuchungen auf andere Tierarten und sämtliche für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnisse auszudehnen.

(5) In den Anhängen zur Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (7) wurden Grenzwerte für bestimmte Tierarzneimittel festgelegt.

(6) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände haben sich als nicht eindeutig genug erwiesen, was in den Mitgliedstaaten Anlaß zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat.

(7) Die in den Mitgliedstaaten und von ihnen durchgeführten Kontrollen müssen verschärft werden.

(8) Künftig sollten die Erzeuger und die nachgelagerten Bereiche der Tierhaltung stärker für die Qualität und Unschädlichkeit des für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleisches verantwortlich gemacht werden.

(9) Die betreffenden sektoriellen Regelungen sind um spezifische Sanktionen gegen Tierhalter zu ergänzen, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe mit hormonaler oder anaboler Wirkung in der Tierhaltung, nicht einhalten.

(10) Nach Artikel 4 der Richtlinie 71/118/EWG (8) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe und ihrer Derivate und andere, auf Gefluegelfleisch übertragbare Stoffe ermittelt werden, die bewirken, daß dessen Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.

(11) Nach der Richtlinie 91/493/EWG (9) erstellen die Mitgliedstaaten einen Überwachungsplan zur Ermittlung von im Wasser vorkommenden Kontaminanten.

(12) Nach der Richtlinie 92/46/EWG (10) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 1993 die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Ermittlung von Rückständen in Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit. Zu ermitteln sind die Rückstände aus Teil A Gruppe III und Teil B Gruppe II des Anhangs I der Richtlinie 86/469/EWG.

(13) Nach der Richtlinie 89/437/EWG (11) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Eiprodukte auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln und sonstigen Schadstoffen sowie von Stoffen untersucht werden, die die organoleptischen Eigenschaften von Eiprodukten verändern oder bewirken, daß deren Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.

(14) In der Richtlinie 92/45/EWG (12) ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ihre Pläne zur Ermittlung von Rückständen ergänzen, um Wildfleisch im erforderlichen Maße kontrollieren und somit im Stichprobenverfahren das Vorhandensein von Kontaminanten in der Umwelt feststellen zu können und um Kaninchen und Zuchtwild einzubeziehen.

(15) Damit die rechtswidrige Verwendung von Wachstums- und Leistungsförderern in der Tierzucht in allen Mitgliedstaaten nachhaltig bekämpft werden kann, sind die geplanten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene durchzuführen.

(16) Die Eigenkontrollsysteme der Erzeugergemeinschaften können bei der Bekämpfung der rechtswidrigen Verwendung von Wachstumsförderern eine wichtige Aufgabe erfuellen. Für den Verbraucher kommt es darauf an, daß diese Systeme ausreichende Gewähr für die Nichtverwendung solcher Stoffe bieten. Ein europaweiter Ansatz ist hier unabdingbar, um diese Systeme zu erhalten und zu stärken.

(17) Daher sollten die Erzeugergemeinschaften beim Aufbau von Eigenkontrollsystemen zur Gewährleistung einer Fleischerzeugung, die von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen frei ist, unterstützt werden.

(18) Es ist notwendig, einige Bestimmungen der Richtlinien 86/469/EWG und 85/358/EWG sowie der Entscheidungen 89/187/EWG (13) und 91/664/EWG (14) deutlicher zu fassen, damit die Kontrollen und die Ermittlung von Rückständen in der Gemeinschaft erfolgreich durchgeführt werden können. Um eine unmittelbare und einheitliche Durchführung der vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, müssen die bestehenden Vorschriften und die vorgenommenen Änderungen in einem Text zusammengefaßt werden; die genannten Rechtsakte sind daher aufzuheben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I erlassen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verboten ist;

b) vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den in gemeinschaftlichen oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen;

c) Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;

d) zuständige Behörde: Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für tiermedizinische Belange zuständig ist, oder jede andere Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde;

e) amtliche Probe: von der zuständigen Behörde entnommene Probe, die zur Untersuchung auf die in Anhang I genannten Rückstände und Stoffe mit folgenden Angaben gekennzeichnet ist: Tierart, Art, Menge und Methode der Entnahme sowie Geschlecht des Tieres und Ursprung des Tieres oder des tierischen Erzeugnisses;

f) zugelassenes Laboratorium: von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Untersuchung einer amtlichen Probe auf Rückstände zugelassenes Laboratorium;

g) Tier: ein Tier der Arten im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG (15);

h) Sendung: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;

i) â-Agonist: â-Adrenozeptor-Agonist.

KAPITEL II Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen

Artikel 3

Die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung von lebenden Tieren, ihren festen und fluessigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere auf Rückstände und Stoffe des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe dieses Kapitels.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle mit der Koordinierung der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Untersuchungen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle hat den Auftrag,

a) den Plan nach Artikel 5 auszuarbeiten, der es den zuständigen Dienststellen ermöglicht, die vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen;

b) die Tätigkeiten der zentralen und regionalen Dienststellen zu koordinieren, die mit der Überwachung der einzelnen Rückstände befaßt sind. Diese Koordinierung erstreckt sich auf alle Dienststellen, die an der Betrugsbekämpfung in Haltungsbetrieben im Hinblick auf diese Stoffe oder Erzeugnisse teilnehmen;

c) die Informationen zu sammeln, die für die Bewertung der bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Kapitels eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse erforderlich sind;

d) der Kommission alljährlich spätestens bis zum 31. März die Informationen und Ergebnisse nach Buchstabe c), einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, zu übermitteln.

(3) Spezifischere Regelungen im Bereich der Futtermittelkontrolle bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Plan mit den im ersten Anwendungsjahr des Plans durchzuführenden einzelstaatlichen Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni 1997 und später alle aufgrund der Erfahrungen des oder der vorangehenden Jahre aktualisierten Fassungen von zuvor nach Artikel 8 genehmigten Plänen spätestens bis zum 31. März des Jahres der Aktualisierung.

(2) Der Plan nach Absatz 1 muß

a) die Ermittlung von Gruppen von Rückständen oder Stoffen je nach Tierart gemäß Anhang II vorsehen;

b) insbesondere die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandensein

i) von Stoffen im Sinne von Buchstabe a) in den Tieren und im Trinkwasser der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, beschreiben;

ii) von Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und fluessigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen wie Fleisch, Milch, Eiern und Honig beschreiben;

c) die Regeln betreffend die Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen nach den Anhängen III und IV berücksichtigen.

Artikel 6

(1) Der Plan muß Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch nach dem Verfahren des Artikels 32 anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 33 werden - erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie - die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen überprüft sowie Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen - soweit noch nicht in Anhang IV geregelt - festgelegt. Zu diesem Zweck werden die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen berücksichtigt, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden.

Artikel 7

Im Basisplan ist der besonderen Lage des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und insbesondere folgendes anzugeben:

- die Rechtsvorschriften über die Verwendung von Stoffen des Anhangs I, insbesondere über deren Verbot oder Zulassung, Verteilung, Vermarktung und die Verabreichungsvorschriften für diese Stoffe, soweit diese Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind;

- Infrastruktur der Dienststellen (insbesondere Art und Bedeutung der an der Ausführung der Pläne beteiligten Dienststellen);

- Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien mit Angabe ihrer Kapazitäten für Probeauswertung;

- einzelstaatliche Grenzwerte für zugelassene Stoffe, falls keine gemeinschaftlichen Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Richtlinie 86/363/EWG (16) festgelegt sind;

- Verzeichnis der untersuchten Stoffe, Analyseverfahren, Normen für die Ergebnisauswertung und - für Stoffe gemäß Anhang I - Anzahl der zu entnehmenden Proben sowie Begründung dieser Anzahl;

- Anzahl der amtlichen Proben, die bei den betreffenden Tierarten im Verhältnis zur Zahl der im Vorjahr geschlachteten Tiere zu entnehmen sind, wobei Art und Häufigkeit der Probenahme nach Anhang IV zu beachten sind;

- Einzelheiten zu den bei der Entnahme der amtlichen Proben beachteten Regeln, insbesondere die Angaben, mit denen die amtlichen Proben versehen sein müssen;

- Art der von den zuständigen Behörden vorgesehenen Maßnahmen für Tiere oder Erzeugnisse, bei denen Rückstände festgestellt worden sind.

Artikel 8

(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingereichten Basisplan, um festzustellen, ob er mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt. Die Kommission kann den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu ändern oder zu ergänzen, um ihn mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen.

Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 33 vor.

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem Verfahren des Artikels 32 die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.

(2) Die Kommission leitet die jährlichen Änderungen am Basisplan, die die Mitgliedstaaten insbesondere im Anschluß an die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) mitgeteilt haben, an die übrigen Mitgliedstaaten weiter, nachdem sie festgestellt hat, daß sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Änderungen Bemerkungen übermitteln.

Gehen von seiten der Mitgliedstaaten keine Bemerkungen ein, so gelten die Änderungen der Pläne als angenommen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Annahme.

Gehen jedoch von seiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese den aktualisierten Plan dem Ständigen Veterinärausschuß vor, der nach dem Verfahren des Artikels 33 beschließt.

Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind auf die aktualisierten Pläne anwendbar.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß halbjährlich von der Durchführung des gemäß Absatz 2 genehmigten Plans bzw. von der Entwicklung der Lage. Erforderlichenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 4. Sie teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Ergebnisse des Plans zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Aktualisierung der Pläne.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

(4) Die Kommission berichtet den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß jährlich oder jedes Mal, wenn sie es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit für angebracht hält, über die Ergebnisse der Kontrollen und Untersuchungen nach Absatz 3, insbesondere über

- die Durchführung der nationalen Pläne;

- die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung über die Ergebnisse der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen vor; dabei werden der Bericht und die diesbezüglichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

KAPITEL III Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten

Artikel 9

A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1. alle Betriebe, die Nutztiere in den Verkehr bringen, und alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, vorher bei der zuständigen Behörde registriert werden und sich verpflichten, die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und insbesondere die Bestimmungen der Artikel 5 und 12 der Richtlinie 90/425/EWG einzuhalten;

2. die Eigentümer bzw. die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs - insbesondere im Rahmen von Eigenkontrollen - die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit

a) unabhängig davon, ob die Lieferung direkt oder über einen Zwischenhändler erfolgt, nur Tiere angenommen werden, bei denen der Erzeuger garantieren kann, daß die Wartefristen eingehalten worden sind;

b) sie sich davon überzeugen, daß die Tiere des Betriebs oder die an den Betrieb abgegebenen Erzeugnisse

i) keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Hoechstmengen überschreiten, aufweisen;

ii) keine Spuren von verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen aufweisen;

3. a) die Erzeuger oder die Verantwortlichen im Sinne der Nummern 1 und 2

i) nur Tiere vermarkten, denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne dieser Richtlinie unterzogen wurden;

ii) nur Tiere vermarkten, bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartefrist eingehalten worden ist;

iii) nur Erzeugnisse vermarkten, die von den in den Ziffern i) und ii) bezeichneten Tieren stammen;

b) die Verpflichtungen im Sinne von Buchstabe a) in den Fällen, in denen ein Tier von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Erzeuger an einen Erstverarbeitungsbetrieb abgegeben wird, von dieser Person zu erfuellen sind.

B. Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe A tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse dafür Sorge, daß

- in ihren Rechtsvorschriften der Grundsatz der Qualitätskontrolle der Produktionskette durch die verschiedenen betroffenen Partner verankert wird;

- die Maßnahmen der Eigenkontrolle im Rahmen der Bedingungen für Kennzeichen oder Gütezeichen verschärft werden.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen über ihre diesbezüglichen Bestimmungen, im besonderen über die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) erlassenen Bestimmungen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken.

In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein.

Der Tierhalter trägt in dieses Register - das mit dem der Richtlinie 90/676/EWG (17) identisch sein kann - Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. Er vergewissert sich, daß die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf.

Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen; insbesondere sind dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs die Informationen in bezug auf die Erfuellung der Anforderungen dieser Richtlinie durch einen bestimmten Betrieb vorzulegen.

KAPITEL IV Amtliche Kontrollen

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten können - unbeschadet der im Rahmen der Durchführung der Überwachungspläne gemäß Artikel 5 vorgenommenen Kontrollen und unbeschadet der in spezifischen Richtlinien vorgesehenen Kontrollen - amtliche Stichprobenkontrollen vor Ort durchführen, die sich auf folgendes erstrecken:

a) Herstellung der Stoffe des Anhangs I Gruppe A sowie deren Behandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Verkauf oder Ankauf;

b) Herstellungs- und Verteilungskette für Futtermittel;

c) alle Stadien der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden insbesondere durchgeführt, um den Besitz oder das Vorhandensein verbotener Stoffe oder Erzeugnisse, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen, festzustellen oder um eine vorschriftswidrige Behandlung nachzuweisen.

(3) Bei Betrugsverdacht oder im Falle eines positiven Befundes aufgrund einer Kontrolle nach Absatz 1 sind die Artikel 16 bis 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V anzuwenden.

Die Kontrollen im Schlachtbetrieb oder beim Erstverkauf von Tieren der Aquakultur und Fischereierzeugnissen können vermindert werden, wenn der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb einem epidemiologischen Überwachungsnetz oder einem System der Qualitätskontrolle der Produktionskette im Sinne von Artikel 9 Buchstabe B Absatz 1 erster Gedankenstrich angehört.

Artikel 12

Die Kontrollen nach dieser Richtlinie müssen von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

Der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere vor der Schlachtung zu erleichtern und insbesondere den amtlichen Tierarzt oder das Hilfspersonal bei jeder als zweckdienlich erachteten Maßnahme zu unterstützen.

Artikel 13

Die zuständige Behörde

a) verlangt bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung vom Eigentümer oder vom Halter der Tiere oder vom für den Betrieb zuständigen Tierarzt die Vorlage aller Nachweise, die die Art der Behandlung rechtfertigen können;

b) führt in dem Fall, daß diese Nachforschungen den Verdacht der vorschriftswidrigen Behandlung bestätigen, oder im Falle der Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder bei begründetem Verdacht der Verwendung folgende Kontrollen durch oder läßt sie durchführen:

- Stichprobenkontrollen an Tieren in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben, insbesondere um die genannte Verwendung und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen; diese Kontrollen können eine amtliche Probenahme einschließen;

- Kontrollen zur Feststellung von mit einem Verwendungsverbot belegten Stoffen oder von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und in den von diesen Betrieben mitverwalteten Betrieben) oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben. Hierzu sind amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu entnehmen;

- Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb sowie von Trinkwasser dieser Tiere oder - bei Tieren der Aquakultur - von Wasserentnahmestellen;

- die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Kontrollen;

- die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlichen Kontrollen;

c) führt im Falle des Überschreitens der in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte alle ihr nach der Sachlage zweckdienlich erscheinenden Schritte und Untersuchungen durch.

Artikel 14

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, wobei für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe jeweils nur ein nationales Referenzlaboratorium benannt werden darf.

Bis zum 31. Dezember 2000 können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin mehrere nationale Laboratorien, sofern sie diese vor der Annahme dieser Richtlinie benannt haben, mit der Prüfung ein und desselben Rückstands oder ein und derselben Rückstandsgruppe betrauen.

Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem Verfahren des Artikels 33 erstellt.

Diese Laboratorien werden beauftragt,

- die Tätigkeiten der mit den Rückstandsuntersuchungen befaßten nationalen Laboratorien, insbesondere aber die Normen und Untersuchungsverfahren für jeden betreffenden Rückstand oder für jede betreffende Rückstandsgruppe zu koordinieren,

- die zuständige Behörde bei der Erstellung des Überwachungsplans für Rückstände zu unterstützen,

- in regelmäßigen Abständen Meßvergleichsprüfungen für den Rückstand oder die Rückstandsgruppe durchzuführen, für den/die sie bestimmt wurden,

- für die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte durch die nationalen Laboratorien zu sorgen,

- für die Weiterleitung der Informationen aus den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zu sorgen,

- ihren Bediensteten die Teilnahme an den von der Kommission oder von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind in Anhang V Kapitel 1 aufgeführt.

Die Befugnisse und Bedingungen für die Tätigkeit dieser Laboratorien sind in Anhang V Kapitel 2 festgelegt.

Artikel 15

(1) Die amtlichen Probenahmen erfolgen gemäß den Anhängen III und IV für die Prüfung durch zugelassene Laboratorien.

Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und je Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt.

Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels erteilt, das einer Art verabreicht werden soll, deren Fleisch oder Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, so teilen die zuständigen Behörden den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und den nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen die Routineanalysemethoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 der Richtlinie 81/851/EWG (18) und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit.

(2) Ergeben sich bei Anwendung einer Routinemethode statt einer Referenzmethode positive Ergebnisse, so sind sie im Falle der Stoffe der Gruppe A von einem zugelassenen Laboratorium mittels der nach Absatz 1 festgelegten Referenzmethoden zu bestätigen.

Für alle Stoffe gilt, daß diese Ergebnisse, wenn sie auf der Grundlage einer ihnen widersprechenden Analyse angefochten werden, von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 für den jeweiligen Stoff oder Rückstand benannten nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen sind. Die Kosten für die letztgenannte Bestätigung trägt, soweit sich eine solche Bestätigung ergibt, die Person, die die Ergebnisse angefochten hat.

(3) Wird mittels einer amtlichen Probe unstreitig eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so sind die Artikel 16 bis 19 sowie die in Kapitel V vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.

Werden bei dieser Untersuchung Rückstände zugelassener Stoffe oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, welche die in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte überschreitet, so sind die Artikel 18 und 19 anzuwenden.

Wenn die Untersuchung im Sinne dieses Absatzes Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat betraf, wendet die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 17, 18 und 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V auf den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb an.

Betrifft diese Untersuchung aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse oder Tiere, so befaßt die zuständige Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Kommission, die die in Artikel 30 vorgesehenen Maßnahmen ergreift.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei positiven Befunden im Sinne des Artikels 15

1. die zuständige Behörde unverzüglich folgendes erhält:

a) alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebs notwendigen Angaben;

b) genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnis. Lassen die Kontrollergebnisse aus einem Mitgliedstaat erkennen, daß eine Ermittlung oder ein Tätigwerden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern erforderlich ist, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission. Die Kommission koordiniert die entsprechenden Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, in denen eine Ermittlung oder ein Tätigwerden erforderlich ist;

2. die zuständige Behörde

a) je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durchführt, um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen;

b) im Falle einer vorschriftswidrigen Behandlung eine Ermittlung der Quelle(n) durchführt, die sich je nach Fall auf Herstellung, Behandlung, Lagerung, Beförderung, Verabreichung, Verteilung und Verkauf erstreckt;

c) alle weiteren von ihr als notwendig erachteten Ermittlungen durchführt;

3. die Identität der Tiere, von denen Proben entnommen wurden, eindeutig festgehalten wird. Diese Tiere dürfen den Betrieb unter keinen Umständen verlassen, solange die Ergebnisse der Kontrollen nicht vorliegen.

Artikel 17

Wird eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so vergewissert sich die zuständige Behörde, daß der bzw. die bei den Untersuchungen im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b) in Verdacht geratenen Bestände unverzüglich unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Ferner überzeugt sie sich davon, daß alle betroffenen Tiere mit einem Kennzeichen oder einem amtlichen Zeichen versehen werden und daß zunächst bei einer statistisch repräsentativen, nach international anerkannten wissenschaftlichen Normen bestimmten Auswahl von Tieren amtliche Proben entnommen werden.

Artikel 18

(1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreitet, so führt die zuständige Behörde je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durch, um die Ursachen für die Überschreitung der Hoechstwerte festzustellen.

Die zuständige Behörde ergreift nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit; dabei kann auch verfügt werden, daß die Tiere bzw. Erzeugnisse die betreffenden Betriebe während einer bestimmten Zeit nicht verlassen dürfen.

(2) Verstößt ein Tierhalter beim Inverkehrbringen von Tieren bzw. ein Tierhalter oder Verarbeitungsbetrieb beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen wiederholt gegen die Rückstandshöchstwerte, so führen die zuständigen Behörden während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen an den Tieren oder Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb durch, wobei die Erzeugnisse oder Tierkörper beschlagnahmt werden, bis die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen.

Zeigen die Ergebnisse, daß Rückstandshöchstwerte überschritten wurden, so sind die betreffenden Tierkörper oder Erzeugnisse vom menschlichen Verzehr auszuschließen.

Artikel 19

(1) Die Kosten der Ermittlungen und Kontrollen nach Artikel 16 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere.

Die Kosten der Untersuchungen nach den Artikeln 17 und 18 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere, wenn die Ermittlungen bestätigen, daß der Verdacht begründet war.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gehen die Kosten für die unschädliche Beseitigung der nach Artikel 23 als positiv befundenen oder als solche einzustufenden Tiere zu Lasten des Eigentümers, ohne daß eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.

Artikel 20

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (19).

(2) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. Diese trifft aufgrund einer Ermittlung nach Artikel 16 Nummer 2 die erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung unverzüglich in Kenntnis.

Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichen, so bemüht er sich zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um Abhilfe, gegebenenfalls durch einen Besuch vor Ort.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Streitfälle und gefundene Lösungen.

Kommen die von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaaten zu keiner Einigung, so befaßt einer von ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Kommission, die einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Bis das Gutachten vorliegt, kann der Bestimmungsmitgliedstaat Kontrollen an den Erzeugnissen aus dem oder den Betrieben und dem oder den Tierhaltungsbetrieben vornehmen, die von dem Streitfall betroffen sind, und bei positiven Ergebnissen ähnliche Maßnahmen treffen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/662/EWG (20) vorgesehen.

Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Diese Maßnahmen können aufgrund eines innerhalb von 15 Tagen erstellten neuen Sachverständigengutachtens nach demselben Verfahren überprüft werden.

Artikel 21

(1) Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort die einheitliche Anwendung der Pläne und das System der Kontrolle der Pläne durch die zuständigen Behörden überprüfen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis der Überprüfungen.

Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Hält die Kommission diese Maßnahme für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erläßt nach dem Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen.

(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt.

KAPITEL V Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen

Artikel 22

Werden nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse bzw. Stoffe gemäß Anhang I Gruppe A und Gruppe B 1 und 2 bei nichtbefugten Personen festgestellt, so sind diese nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse unter amtliche Kontrolle zu stellen, bis die zuständige Behörde unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen die Personen, die die Vorschriftswidrigkeit begangen haben, geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

Artikel 23

(1) Während der Zeit der Inverwahrnahme der Tiere im Sinne des Artikels 16 dürfen die Tiere des betreffenden Betriebs nur unter amtlicher Kontrolle den Ursprungsbetrieb verlassen oder an Dritte weiterveräußert werden. Die zuständige Behörde ergreift entsprechend der Art des oder der festgestellten Stoffe geeignete Schutzmaßnahmen.

(2) Bestätigt sich nach einer Probenahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG (21) verbracht.

Außerdem sind sodann von allen Sendungen von Tieren, die zu dem kontrollierten Betrieb gehören und verdächtig sein könnten, Proben zu nehmen; die Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.

(3) Ergibt sich jedoch bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der gemäß Artikel 17 an einer repräsentativen Anzahl von Tieren genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Tierhalter die Wahl, ob er alle im Betrieb befindlichen Tiere, die verdächtig sein könnten, kontrollieren lassen oder töten lassen will.

(4) Während eines zusätzlichen Zeitraums von mindestens 12 Monaten werden der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert. Ist ein Eigenkontrollsystem eingeführt worden, so wird der Betriebsinhaber, der die Vorschriftswidrigkeit begangen hat, während des genannten Zeitraums von diesem System ausgeschlossen.

(5) Die Zulieferer des betreffenden Betriebs werden nach Maßgabe des festgestellten Verstoßes zum Nachweis des Ursprungs des betreffenden Stoffs zusätzlich zu der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 einer weiteren Kontrolle unterzogen. Dies gilt auch für alle Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören wie der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.

Artikel 24

Der amtliche Tierarzt eines Schlachtbetriebs hat,

1. wenn er den Verdacht hegt oder aus den vorliegenden Erkenntnissen den Schluß ziehen kann, daß die betreffenden Tiere einer vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen wurden oder daß ihnen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht wurden,

a) dafür zu sorgen, daß die Tiere getrennt von den übrigen in den Schlachtbetrieb verbrachten Partien geschlachtet werden;

b) die Schlachtkörper und Schlachtnebenprodukte zu beschlagnahmen und die für den Nachweis der genannten Stoffe erforderlichen Proben entnehmen zu lassen;

c) bei positivem Befund das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG verbringen zu lassen, ohne daß dafür eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.

In diesem Fall gelten die Artikel 20 bis 23;

2. wenn er den Verdacht hegt oder aus den vorliegenden Erkenntnissen den Schluß ziehen kann, daß die betreffenden Tiere einer zulässigen Behandlung unterzogen, die Wartefristen jedoch nicht eingehalten wurden, zu verfügen, daß die Schlachtung der Tiere so lange aufgeschoben wird, bis sichergestellt ist, daß die Rückstandsmenge die zulässigen Werte nicht mehr übersteigt.

Dieser Zeitraum darf in keinem Fall kürzer sein als die Wartefrist im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/22/EG für die betreffenden Stoffe oder als die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgesehenen Wartefristen.

Allerdings können die Tiere in dringenden Fällen oder wenn die artgerechte Behandlung dies erfordert bzw. wenn die Infrastruktur oder die technische Einrichtung des Schlachtbetriebs keinen Aufschub der Schlachtung ermöglicht, vor Ablauf des Zeitraums geschlachtet werden, für den das Verbot gilt bzw. um den die Schlachtung verschoben wurde. Das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte werden in Verwahrung genommen, bis die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen vorliegen, die der amtliche Tierarzt des Schlachtbetriebs vornimmt. Nur das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte, bei denen die Rückstandsmengen die zulässigen Werte nicht überschreiten, dürfen für den menschlichen Verzehr freigegeben werden;

3. die Tierkörper und Erzeugnisse, bei denen die in der gemeinschaftlichen oder der einzelstaatlichen Regelung zugelassenen Rückstandshöchstmengen überschritten werden, vom menschlichen Verzehr auszuschließen.

Artikel 25

Wurde der Verdacht des Vorrätighaltens, der Verwendung oder der Herstellung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse in einem Herstellungsbetrieb bestätigt, so werden die etwaigen amtlichen Genehmigungen oder Zulassungen für diesen Betrieb unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen während eines Zeitraums ausgesetzt, in dem der Betrieb verstärkt überwacht wird.

Bei wiederholten Verstößen werden diese Genehmigungen oder Zulassungen endgültig zurückgezogen.

Artikel 26

Von dieser Richtlinie bleiben die Rechtsmittel unberührt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 23 und 24 getroffenen Entscheidungen eingelegt werden können.

Artikel 27

Unbeschadet berufsständischer oder strafrechtlicher Sanktionen sind gegen jede Person geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Abgabe oder Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse bzw. zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu anderen als den im bestehenden Recht vorgesehenen Zwecken zu verantworten hat.

Artikel 28

Jegliche Form mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachtbetriebs oder - im Falle eines Privatunternehmens - den oder die Eigentümer des Schlachtbetriebs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der einzelstaatlichen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach sich.

Hat der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachtbetriebs nachweislich dazu beigetragen, eine vorschriftswidrige Verwendung verbotener Stoffe zu verschleiern, so veranlaßt der Mitgliedstaat, daß für den Betreffenden während eines Zeitraums von 12 Monaten keinerlei Möglichkeit besteht, Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten oder zu beantragen.

KAPITEL VI Einfuhren aus Drittländern

Artikel 29

(1) Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.

Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.

Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfuellt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfuellt sein.

Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem Verfahren des Artikels 33. Nach demselben Verfahren können Alternativen zu den aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehenden Garantien zugelassen werden.

(2) Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 ausgesetzt werden.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen und Garantien, die in den von den betreffenden Drittländern eingereichten Plänen enthalten sind, wird im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG (22) sowie der in den Richtlinien 90/675/EWG (23) und 91/496/EWG (24) vorgesehenen Kontrollen überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Ergebnisse der Rückstandskontrollen an aus Drittländern eingeführten Tieren und Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.

Artikel 30

(1) Wird aufgrund der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß die Tiere einer bestimmten Sendung (Sendung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 91/496/EWG) mit nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen behandelt worden sind, oder wird aufgrund der genannten Kontrollen bei der Gesamtheit oder einem Teil einer aus ein und demselben Betrieb stammenden Sendung das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Tiere und Erzeugnisse, bei denen diese Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden, folgende Maßnahmen:

- Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzstellen davon in Kenntnis.

- Die Mitgliedstaaten kontrollieren verstärkt alle Sendungen von Tieren und von Erzeugnissen desselben Ursprungs. Insbesondere sind die zehn aufeinanderfolgenden Sendungen desselben Ursprungs an der Grenzkontrollstelle zu beschlagnahmen, damit durch Entnahme repräsentativer Proben jede dieser Sendungen bzw. jeder Teil dieser Sendungen auf Rückstände kontrolliert werden kann; hierbei ist ein Sicherungsbetrag für Kontrollkosten zu hinterlegen.

Werden aufgrund dieser neuen Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse oder Rückstände davon nachgewiesen, so

i) ist die betreffende Sendung bzw. der betreffende Teil einer Sendung auf Kosten des Versenders oder dessen Bevollmächtigten in das Ursprungsland zurückzuschicken, wobei auf der Bescheinigung deutlich anzugeben ist, warum die Sendung zurückgewiesen wurde;

ii) ist dem Versender je nach Art des festgestellten Verstoßes und der hiermit verbundenen Gefahr die Wahl zwischen der Rücksendung der Sendung bzw. des Teils einer Sendung, ihrer unschädlichen Beseitigung oder der Verwendung zu anderen Zwecken zu lassen, sofern diese nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, wobei weder eine Entschädigung noch ein Ausgleich geleistet wird.

- Die Kommission wird über das Ergebnis der verstärkten Kontrollen unterrichtet und stellt ausgehend von diesen Informationen alle notwendigen Nachforschungen an, um zu ermitteln, aus welchen Gründen und wo die festgestellten Verstöße begangen wurden.

(2) Wird aufgrund der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.

(3) Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluß, daß diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfuellt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 32 die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, daß die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.

Im Hinblick auf eine Wiedergewährung der Vergünstigungen der genannten Abkommen begibt sich erforderlichenfalls ein Kontrollteam der Gemeinschaft, dem auch Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören, an Ort und Stelle, um die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu überprüfen; das betreffende Drittland hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

KAPITEL VII Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1997 die Richtlinie 85/73/EWG (25), um die Erhebung einer Gebühr vorzusehen, die die gemäß der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Kontrollen abdeckt.

Solange dieser Ratsbeschluß nicht vorliegt, dürfen die Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Gebühr erheben, um die tatsächlichen Kosten dieser Kontrollen abzudecken.

Artikel 32

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG (26) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich diesen Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 62 Stimmen zustande.

(3) a) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach seiner Befassung keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 33

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich diesen Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 62 Stimmen zustande.

(3) a) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 34

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert oder ergänzt werden.

Insbesondere können die genannten Anhänge innerhalb von drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie geändert werden, um die Risiken in bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:

- toxikologisches Potential von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

- potentielles Vorhandensein von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Artikel 35

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Einführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung erforderlich sind.

Artikel 36

(1) Die Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG sowie die Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG werden zum 1. Juli 1997 aufgehoben.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:

a) Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 71/118/EWG,

b) Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/437/EWG,

c) Kapitel V Abschnitt II Nummer 3.B letzter Absatz des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG,

d) Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 92/45/EWG,

e) Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/46/EWG.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 38

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 39

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) ABl. Nr. C 302 vom 9. 11. 1993, S. 12 und ABl. Nr. C 222 vom 10. 8. 1994, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 100.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 30.

(4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission (ABl. Nr. L 37 vom 15. 2. 1996, S. 12).

(8) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/71/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 40).

(10) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(11) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(12) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(13) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37.

(14) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 17.

(15) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).

(16) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/39/EG (ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 29).

(17) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15.

(18) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31).

(19) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(20) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 73).

(21) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(22) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(23) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16).

(24) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(25) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/24/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 14).

(26) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG I

GRUPPE A - Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe

1. Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester

2. Thyreostatika

3. Steroide

4. Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)

5. â-Agonisten

6. Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990

GRUPPE B - Tierarzneimittel (1) und Kontaminanten

1. Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone

2. Sonstige Tierarzneimittel

a) Anthelmintika

b) Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole

c) Carbamate und Pyrethroide

d) Beruhigungsmittel

e) Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

f) Sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

3. Andere Stoffe und Umweltkontaminanten

a) Organische Chlorverbindungen, einschließlich PCB

b) Organische Phosphorverbindungen

c) Chemische Elemente

d) Mykotoxine

e) Farbstoffe

f) Sonstige

(1) Einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden könnten.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

PROBENAHMEVERFAHREN

1. Mit dem Rückstandsüberwachungsplan sollen in den Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben, Molkereibetrieben, Fischverarbeitungsbetrieben und Eiersammel- und -packzentren die Ursachen für Risiken von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ermittelt werden.

Die amtlichen Proben werden im Einklang mit dem entsprechenden Kapitel des Anhangs IV genommen.

Unabhängig vom Probenahmeort sind die Proben unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den unvorhersehbaren Charakter der Kontrollen dauerhaft aufrechtzuerhalten.

2. Bei den Stoffen der Gruppe A zielt die Überwachung auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verabreichung verbotener Stoffe bzw. der mißbräuchlichen Verabreichung zugelassener Stoffe. Im entsprechenden Kapitel des Anhangs IV ist festgelegt, worauf die Probenahme zu konzentrieren ist.

Die Probenahmen sind unter Berücksichtigung folgender Mindestkriterien auszurichten: Geschlecht, Alter, Tierart, Mastsystem, dem Mitgliedstaat vorliegende Informationen sowie Hinweise auf unsachgemäße oder mißbräuchliche Verwendung von Stoffen dieser Gruppe.

Die einzelnen Kriterien für die Ausrichtung der Probenahme werden durch Beschluß der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 festgelegt.

3. Bei Stoffen der Gruppe B zielt die Überwachung im besonderen darauf, ob bei den Tierarzneimittelrückständen die Hoechstwerte nach den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und bei den Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Hoechstwerte nach Anhang III der Richtlinie 86/363/EWG eingehalten sind, sowie auf die Konzentration an Umweltkontaminanten.

Sämtliche Probenahmen sind nach den Kriterien im Sinne des Beschlusses der Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 auszurichten, es sei denn, die Mitgliedstaaten weisen, wenn sie der Kommission ihren innerstaatlichen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, nach, daß eine Probenahme nach dem Zufallsprinzip gerechtfertigt ist.

ANHANG IV

UMFANG UND HÄUFIGKEIT DER PROBENAHME

In diesem Anhang ist die Mindestzahl der Tiere festgelegt, von denen Proben zu nehmen sind.

Die Einzelproben können auf einen oder mehrere Stoffe untersucht werden.

KAPITEL 1 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde

1. Rinder

Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,4 % der im Vorjahr geschlachteten Rinder entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: Von 0,25 % wird

- die Hälfte der Proben im Tierhaltungsbetrieb an lebenden Tieren genommen.

Abweichend davon können 25 % der zum Nachweis der Stoffe der Gruppe A 5 zu untersuchenden Proben geeigneten Materialien (Futtermittel, Trinkwasser usw.) entnommen werden;

- die Hälfte der Proben im Schlachtbetrieb entnommen.

Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 0,15 %

30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen.

30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen.

10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.

Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

2. Schweine

Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schweine entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: 0,02 %

In den Mitgliedstaaten, die die Proben im Schlachtbetrieb nehmen, sind zusätzliche Analysen von Trinkwasser, Futtermitteln, Kot oder sonstiger geeigneter Parameter im Tierhaltungsbetrieb vorzunehmen.

In diesem Fall ist pro Jahr mindestens ein Schweinehaltungsbetrieb je 100 000 im Vorjahr geschlachteter Schweine zu inspizieren.

Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 0,03 %

Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

3. Schafe und Ziegen

Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schafe und Ziegen im Alter von mehr als drei Monaten entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: 0,01 %

Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 0,04 %

Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

4. Pferde

Die Anzahl der Proben wird von den Mitgliedstaaten nach den festgestellten Problemen bestimmt.

KAPITEL 2 Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner, sonstiges Gefluegel

Je nach den analytischen Erfordernissen wird die Probe von einem oder mehreren Tieren genommen.

Bei jeder zu kontrollierenden Gefluegelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Gefluegel) ist pro Jahr mindestens 1 Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) zu nehmen, mindestens jedoch 100 Proben für jede Stoffgruppe, wenn die Jahresproduktion bei der betreffenden Gefluegelart über 5 000 Tonnen liegt.

Dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: 50 % der Gesamtprobenzahl

Ein Fünftel dieser Proben ist im Tierhaltungsbetrieb zu nehmen.

Pro Jahr müssen auf jede einzelne Untergruppe der Gruppe A mindestens 5 % der Gesamtzahl der für die Gruppe A zu entnehmenden Proben entfallen.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach der bisherigen Erfahrung und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 50 % der Gesamtprobenzahl

30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen.

30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen.

10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.

Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

KAPITEL 3 Erzeugnisse der Aquakultur

1. Zuchtfische

Je nach Größe des Fisches und den analytischen Erfordernissen besteht die Probe aus einem oder mehreren Fischen.

Die Mitgliedstaaten haben mindestens die nachstehend genannte Probehäufigkeit einzuhalten, die sich nach der Jahresproduktion an Zuchtfischen (ausgedrückt in Tonnen) richtet.

Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion zu nehmen. Die Auswahl der zu ermittelnden Stoffe und der Proben für die Analyse richtet sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe.

Dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: ein Drittel der Gesamtprobenzahl

Sämtliche Proben sind im Zuchtbetrieb von Fischen aller Aufzuchtphasen zu nehmen (1), einschließlich für den Verzehr bestimmter, vermarktungsfertiger Fische.

Gruppe B: zwei Drittel der Gesamtprobenzahl

Die Probenahme erfolgt

a) vorzugsweise im Zuchtbetrieb an für den Verzehr bestimmten, vermarktungsfertigen Fischen;

b) im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe an frischen Fischen, sofern bei positivem Befund die Herkunft der Fische zurückverfolgt werden kann ("tracing back").

Die im Zuchtbetrieb genommenen Proben müssen in jedem Fall auf mindestens 10 % der registrierten Produktionsstandorte gestreut sein.

2. Sonstige Erzeugnisse der Aquakultur

Haben die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme, daß bei anderen Aquakulturerzeugnissen Tierarzneimittel oder chemische Erzeugnisse verwendet werden, oder besteht der Verdacht einer Umweltkontaminierung, so sind diese Arten entsprechend ihrem Anteil an der Erzeugung zusätzlich zu den an den Zuchtfischen genommenen Proben in den Probenahmeplan aufzunehmen.

(1) Bei Zuchtbetrieben in Meeresgewässern, bei denen sich die Probenahme gegebenenfalls besonders schwierig gestaltet, können die Proben von Futtermitteln statt von Fischen genommen werden.

ANHANG V

Kapitel 1

Folgende Laboratorien werden als Referenzlaboratorien für die Ermittlung von Rückständen bestimmter Stoffe benannt:

a) für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppen A 1, 2, 3, 4 und Gruppen B 2 d) und 3 d):

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM)

A. van Leeuwenhoeklaan 9

NL-3720 BA Bilthoven;

b) für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppe B 1 und B 3 e) und Carbadox- und Olaquindox-Rückstände:

Laboratoires des Médicaments vétérinaires (CNEVA-LMV)

La-Haute-Marche, Javene

F-35135 Fougères;

c) für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppe A 5 und Gruppe B 2 a), b), e):

Bundesinstitut für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BGVV)

Diedersdorfer Weg 1

D-12277 Berlin;

d) für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppe B 2 c) und B 3 a), b), c):

Istituto Superiore di Sanità

Viale Regina Elena 299

I-00161 Roma.

Die Stoffe der Gruppen A 6 und B 2 f) und B 3 f) werden entsprechend ihrer pharmakologischen Wirkung den benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zugeordnet.

Kapitel 2

Die Befugnisse und Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die Ermittlung von Rückständen in lebenden Tieren und deren Ausscheidungen, Körperfluessigkeiten und Gewebe sowie in tierischen Erzeugnissen, Futter und Trinkwasser der Tiere sind folgendermaßen abgegrenzt:

1. Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:

a) Förderung und Koordinierung der Suche nach neuen Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die Fortschritte bei Analysemethoden und -materialien;

b) Unterstützung der nationalen Rückstandsreferenzlaboratorien beim Aufbau eines angemessenen Qualitätssicherungssystems, das sich auf die gute Laborpraxis und die Kriterien EN 45000 stützt;

c) Genehmigung der als Referenzmethoden anerkannten Methoden im Hinblick auf die Aufnahme in einen Methodenkatalog;

d) Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über anerkannte Routineanalysemethoden während des Verfahrens der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten;

e) Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Einzelheiten der Analysemethoden und die durchgeführten Meßvergleichsprüfungen sowie über die dabei erzielten Ergebnisse;

f) technische Beratung der darum ersuchenden nationalen Laboratorien in bezug auf die Analyse der Stoffe, für die sie als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium bestimmt wurden;

g) Durchführung von Meßvergleichsprüfungen für die nationalen Referenzlaboratorien, wobei die Häufigkeit dieser Prüfungen im Benehmen mit der Kommission zu bestimmen ist. Zum Zweck dieser Prüfungen verteilen die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien Blindproben und Proben mit bekannten Mengen des zu ermittelnden Stoffes;

h) qualitative und quantitative Bestimmung der Rückstände im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über ein Analyseergebnis;

i) Veranstaltung von Einführungs- und Fortbildungskursen für die Sachverständigen der nationalen Laboratorien;

j) technische und wissenschaftliche Unterstützung der Kommissionsdienststellen unter Einschluß des Normen-, Meß- und Versuchsprogramms;

k) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts, der der Kommission zu übermitteln ist;

l) Zusammenarbeit mit den nationalen Referenzlaboratorien, die von Drittländern im Rahmen der nach Artikel 11 vorzulegenden Überwachungspläne bestimmt werden, bezüglich der Analysemethoden und -materialien.

2. Um die unter Nummer 1 festgelegten Arbeiten durchführen zu können, müssen die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien folgenden Mindestanforderungen genügen:

a) Benennung als nationales Referenzlaboratorium in einem Mitgliedstaat;

b) Vorhandensein von Fachpersonal mit ausreichender Kenntnis der Analysetechniken bei den Rückständen, für das sie als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium bestimmt wurden;

c) Vorhandensein der Geräte und Reagenzien, die zur Durchführung der verlangten Analysen erforderlich sind;

d) Vorhandensein eines geeigneten Verwaltungsunterbaus;

e) Vorhandensein ausreichender Datenverarbeitungskapazität zur Durchführung der statistischen Aufgaben, die mit der Aufbereitung der Daten zusammenhängen können, sowie Möglichkeit einer raschen Übermittlung der Ergebnisse sowie anderer Informationen an die nationalen Referenzlaboratorien und an die Kommission;

f) Verpflichtung ihres Personals zur Wahrung der Vertraulichkeit in bezug auf bestimmte Angelegenheiten, Ergebnisse und Mitteilungen;

g) hinreichende Kenntnis der internationalen Normen und Gepflogenheiten;

h) Vorhandensein einer aktuellen Liste der zertifizierten Referenzmaterialien und der Referenzmaterialien, die bei der für Referenzmaterialien und Meßwesen zuständigen Einrichtung vorrätig gehalten werden, sowie Vorhandensein einer aktuellen Liste der Hersteller und Vertreiber dieser Materialien.

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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