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Document 31996D0736

96/736/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Dezember 1996 nach Artikel 109j Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

OJ L 335, 24.12.1996, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/736/oj

31996D0736

96/736/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Dezember 1996 nach Artikel 109j Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0048 - 0049


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. Dezember 1996 nach Artikel 109j Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (96/736/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109j Absatz 3,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht des Europäischen Währungsinstituts,

nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des Rates nach Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags vom 11. November 1996,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 109j des Vertrags sind Verfahren und Zeitplan für die Entscheidungen über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) festgelegt. Nach Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags wird in den Berichten der Kommission und des Europäischen Währungsinstituts auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vereinbar sind und ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist ob die einzelnen Mitgliedstaaten vier Kriterien bezüglich Preisstabilität, Finanzlage der öffentlichen Hand, Wechselkursen und langfristigen Zinssätzen erfuellen. Im Protokoll Nr. 6 zum Vertrag sind die in Artikel 109j des Vertrags aufgeführten Konvergenzkriterien näher festgelegt.

Nach Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags hat der Rat am 11. November 1996 auf der Grundlage dieser Berichte beurteilt, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfuellen und ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten diese Voraussetzungen erfuellt.

Das Vereinigte Königreich hat dem Rat nach Nummer 1 des Protokolls Nr. 11 zum Vertrag notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, 1997 zur dritten Stufe überzugehen.

Dänemark hat dem Rat nach Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 zum Vertrag notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird.

Der Rat hat in seinen Empfehlungen nach Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags vom 11. November 1996 festgestellt, daß gegenwärtig die Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung nicht von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten erfuellt werden, und hat daher dem in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat empfohlen, zu entscheiden, daß eine solche Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht gegeben ist, daß die Gemeinschaft folglich im Jahr 1997 nicht in die dritte Stufe der WWU eintritt und daß das Verfahren nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 1998 angewandt wird.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbanken werden angepaßt, um sicherzustellen, daß sie voll und ganz mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Die im Hinblick auf die volle Vereinbarkeit mit dem Vertrag erforderlichen Anpassungen müssen spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB erfolgt sein.

Die Mitgliedstaaten haben bei den Bemühungen um Konvergenz, insbesondere bei der Konvergenz der Inflationsraten und Zinssätze, sowie bei der Wechselkursstabilität und bei den sonstigen Vorarbeiten für die WWU Fortschritte erzielt, wenn auch noch viel getan werden muß, insbesondere in bezug auf die Finanzlage der öffentlichen Hand. Nach Artikel 109j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags ist eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104c Absatz 6 des Vertrags ersichtlich. Nach den auf Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags beruhenden Ratsentscheidungen vom 26. September 1994, 10. Juli 1995 und 27. Juni 1996 besteht in zwölf Mitgliedstaaten ein übermäßiges Haushaltsdefizit. Ein ausreichend hoher Grad an dauerhafter Konvergenz wurde von der Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht erreicht.

Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags am 1. Januar 1999. Der Europäische Rat von Madrid hat im Dezember 1995 bestätigt, daß die dritte Stufe der WWU gemäß den Konvergenzkriterien, dem Zeitplan und den Verfahren, wie sie im Vertrag festgelegt sind, am 1. Januar 1999 beginnen soll. Am gleichen Tag bestätigte der Europäische Rat, daß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Jahr 1998 entschieden wird, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen. Der Europäische Rat von Florenz hat im Juni 1996 erneut bestätigt, daß die dritte Stufe der WWU am 1. Januar 1999 beginnen wird, so wie es vom Europäischen Rat in Madrid vereinbart wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prüfung der Frage, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen, hat ergeben, daß diese Voraussetzungen nicht von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten erfuellt werden.

Artikel 2

Die Gemeinschaft wird 1997 nicht in die dritte Stufe der WWU eintreten.

Das Verfahren nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 1998 angewandt.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Dublin am 13. Dezember 1996.

Im Namen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs

Der Präsident

J. BRUTON

(1) Stellungnahme vom 28. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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