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Document 31996D0663

96/663/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 1996 zur Änderung des Beschlusses 93/246/EWG über die Verabschiedung der zweiten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (1994-1998)

OJ L 306, 28.11.1996, p. 36–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/663/oj

31996D0663

96/663/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 1996 zur Änderung des Beschlusses 93/246/EWG über die Verabschiedung der zweiten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (1994-1998)

Amtsblatt Nr. L 306 vom 28/11/1996 S. 0036 - 0039


BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 1996 zur Änderung des Beschlusses 93/246/EWG über die Verabschiedung der zweiten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (1994-1998) (96/663/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (5) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Ausbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform in den Ländern Mittel- und Osteuropas zu unterstützen.

(2) Der Rat hat am 19. Juli 1993 die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (6) erlassen.

(3) Der Rat hat am 29. April 1993 den Beschluß 93/246/EWG über die Verabschiedung der zweiten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (7) für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Juli 1994 erlassen.

(4) Die Länder Mittel- und Osteuropas sowie der ehemaligen Sowjetunion, die für eine Förderung durch die Programme PHARE und TACIS in Frage kommen, sehen den Bereich der Ausbildung, insbesondere der Hochschulbildung, als einen der entscheidenden Bereiche für ihren wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierungsprozeß an.

(5) Die Gemeinschaft hat Assoziationsabkommen mit sechs mitteleuropäischen Ländern (8) geschlossen und mit vier weiteren unterzeichnet (9).

(6) Assoziationsabkommen können mit weiteren mitteleuropäischen Ländern unterzeichnet und geschlossen werden.

(7) Der Europäische Rat hat im Dezember 1994 in Essen für diese assoziierten Länder eine dem Beitritt vorangehende Strategie ausgearbeitet, die insbesondere den Zugang zu den Gemeinschaftsprogrammen, vor allem im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließt.

(8) TEMPUS kann außerdem wirksam zum Ausbau der Hochschulstrukturen beitragen, was im Hinblick auf die Integration in den Binnenmarkt der Gemeinschaft für die Entwicklung von Berufsqualifikationen notwendig ist, die den durch den wirtschaftlichen Reformprozeß entstandenen Erfordernissen Rechnung tragen. Zur Verwirklichung dieses Ziels steht kein anderes Instrument zur Verfügung.

(9) Die assoziierten Länder Mitteleuropas sind dazu angehalten, im Rahmen von TEMPUS eine besondere Strategie sowie ihre spezifischen Bedürfnisse festzulegen, die vor allem den Zugang zu den Programmen Sokrates und Leonardo vorsieht.

(10) Die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas können am Programm SOKRATES aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 und am Programm LEONARDO aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der betreffenden Beschlüsse unter den Bedingungen teilnehmen, die in den mit diesen Ländern zu schließenden, die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen betreffenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen genannt werden.

(11) Die Gemeinschaft hat Partnerschaftsabkommen mit Belarus, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, der Russischen Föderation und der Ukraine geschlossen und handelt derzeit Abkommen mit anderen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion aus.

(12) Die unlängst erfolgte Durchführung von TEMPUS in den durch TACIS geförderten Ländern, deren Bedarf größer und deren Aktionsbereiche umfassender sind, rechtfertigt voll und ganz die Weiterführung der eingeleiteten Aktionen.

(13) Für die Programme PHARE und TACIS wurde eine bis zum 31. Dezember 1999 reichende Finanzplanung aufgestellt.

(14) In Artikel 11 des Beschlusses 93/246/EWG ist festgelegt, daß die Kommission eine Bewertung der Durchführung von TEMPUS vornimmt und vor dem 30. April 1996 einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung des Programms für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1998 unterbreitet.

(15) Die Ergebnisse dieser Bewertung haben die Entscheidung bekräftigt, die Art der Förderung unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse und der Prioritäten der Hochschulsysteme auszuwählen und dabei eine stärkere Diversifizierung vorzunehmen.

(16) Wie diese Bewertung ferner gezeigt hat, konnte das TEMPUS-Programm in den Partnerländern auf effiziente Weise zu einer Diversifizierung des Lehrangebots und der Zusammenarbeit auf Hochschulebene beitragen, womit günstige Rahmenbedingungen für den Ausbau der wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit geschaffen wurden.

(17) Die vorstehend erläuterten Ergebnisse der Bewertung wurden durch die positive Beurteilung des Programms durch die zuständigen Behörden der Länder Mittel- und Osteuropas sowie der Republiken der ehemaligen Sowjetunion bestätigt wie auch durch die Stellungnahmen der Teilnehmer des Programms und der Stellen, die mit der Einführung von TEMPUS in den Partnerländern und der Gemeinschaft befaßt sind; das gilt gleichermaßen für die Erklärungen der Sachverständigen und qualifizierten Vertreter, in denen sich die vorherrschende Meinung der europäischen Hochschulen widerspiegelt.

(18) In der Gemeinschaft und in Drittländern gibt es regionale und/oder nationale, öffentliche und/oder private Einrichtungen, die um effektive finanzielle Unterstützung im Bereich der Hochschulbildung gebeten werden können.

(19) Im Vertrag sind Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses nur in Artikel 235 vorgesehen; die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels sind erfuellt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluß 93/246/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Laufzeit von TEMPUS II

Die zweite Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (nachstehend 'TEMPUS II' genannt) wird für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend am 1. Juli 1994, angenommen."

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs zu dem vorliegenden Beschluß.

3. In Artikel 11 erhalten die beiden letzten Absätze folgende Fassung:

"Die Kommission unterbreitet vor dem 30. April 1998 einen Zwischenbericht, der die Ergebnisse der Bewertung enthält, sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung von TEMPUS für den Zeitraum ab 1. Juli 2000 zugunsten der Partnerländer, die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme der allgemeinen und beruflichen Bildung (SOKRATES - LEONARDO) noch keinen Zugang zu den Aktivitäten im Hochschulbereich haben.

Die Kommission legt spätestens am 30. Juni 2004 einen Schlußbericht vor."

Geschehen zu Brüssel am 21. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BHREATHNACH

(1) ABl. Nr. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 15. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 295 vom 7. 10. 1996, S. 34.

(4) Stellungnahme vom 19. September 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 463/96 (ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 3).

(6) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 112 vom 6. 5. 1993, S. 34.

(8) Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Rumänien und Bulgarien.

(9) Estland, Lettland, Litauen und Slowenien.

ANHANG

"ANHANG

Gemeinsame europäische Projekte

1. Die Gemeinschaft unterstützt gemeinsame europäische Projekte mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.

Gemeinsame europäische Projekte müssen auf der Teilnahme mindestens einer Hochschule aus einem Empfängerland, einer Hochschule aus einem Mitgliedstaat und einer Partnereinrichtung (Hochschule oder Unternehmen) aus einem weiteren Mitgliedstaat basieren.

2. Je nach Bedarf der betreffenden Einrichtungen und entsprechend den festgelegten Prioritäten können Tätigkeiten im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte bezuschußt werden, einschließlich

i) Kooperationsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere die Ausarbeitung neuer Curricula, die Entwicklung und Überprüfung der bestehenden Lehrpläne, der Ausbau der Kapazitäten der Hochschulen im Hinblick auf das Angebot von Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, die Durchführung kurzer Intensivlehrgänge und die Entwicklung von offenen Lernsystemen und Einrichtungen für den Fernunterricht;

ii) Maßnahmen zur Reform und Entwicklung des Hochschulwesens und seiner Kapazitäten, insbesondere durch die Umstrukturierung der Verwaltung von Hochschuleinrichtungen und -systemen, die Modernisierung der vorhandenen Strukturen, den Erwerb der für die Durchführung eines gemeinsamen europäischen Projekts erforderlichen Ausstattungen und gegebenenfalls die Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung für die zuständigen Behörden;

iii) der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und sozio-ökonomischen Teilnehmern, einschließlich der Industrie, durch Kooperationsmaßnahmen;

iv) der Förderung der Mobilität von Lehr- und Verwaltungskräften an Hochschulen sowie von Studenten im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte:

a) Dem Lehr- und Verwaltungspersonal an Hochschulen oder Ausbildern in Unternehmen der Mitgliedstaaten werden Stipendien gewährt, um Lehr-/Ausbildungsaufträge von einer Woche bis zu einem Jahr in den Partnerländern zu übernehmen und umgekehrt (1);

b) dem Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen der Partnerländer werden Stipendien für Aufenthalte zur Umschulung und Aktualisierung von Kenntnissen in der Gemeinschaft gewährt (1);

c) den Studenten werden bis zum Abschluß der Promotion Stipendien gewährt, die sowohl für Studenten der Partnerländer bestimmt sind, die einen Teil ihres Studiums in der Gemeinschaft absolvieren, als auch für Studenten aus der Gemeinschaft, die sich zum Studium in den Partnerländern aufhalten. Diese Unterstützung wird in der Regel für Zeiträume von drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt (1);

d) im Hinblick auf Studenten, die an einem gemeinsamen europäischen Projekt teilnehmen, das spezifisch auf die Förderung der Mobilität ausgerichtet ist, wird jenen Studenten Vorrang gegeben, die an Projekten teilnehmen, in deren Rahmen die Heimathochschule des Studenten volle akademische Anerkennung für den Auslandsaufenthalt gewährt (1);

e) Unterstützung für Betriebspraktika von einem Monat bis zu einem Jahr wird für Lehrkräfte, Ausbilder, Studenten und Graduierte aus den Partnerländern ab dem Zeitpunkt der Erlangung ihres Diploms bis zur ersten Anstellung gewährt zwecks Absolvierung eines Praktikums in Unternehmen der Gemeinschaft und umgekehrt (1).

v) der zur Unterstützung der gemeinsamen europäischen Projekte durchgeführten Aktivitäten, an denen sich zwei oder mehr Partnerländer beteiligen.

Strukturpolitische und/oder ergänzende Maßnahmen

Für eine bestimmte Anzahl strukturpolitischer und/oder ergänzender Maßnahmen (insbesondere technische Unterstützung, Seminare, Studien, Veröffentlichungen und sonstige Informationstätigkeiten) werden Zuschüsse gewährt. Diese Maßnahmen sind zur Förderung der Ziele des Programms bestimmt, insbesondere zur Unterstützung der Entwicklung und Erneuerung der Hochschulsysteme in den Partnerländern.

Im Rahmen dieser strukturpolitischen Maßnahmen werden unter anderem Zuschüsse gewährt für

- Entwicklung und Erweiterung der Kapazitäten, Ausarbeitung einer strategischen Planung sowie Ausbau der Einrichtungen auf der Ebene der Hochschulen bzw. Fakultäten;

- Unterstützung der Verbreitung von Kooperationsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von TEMPUS und Sicherstellung ihrer Laufzeit;

- Festlegung einer nationalen Strategie für das betreffende Partnerland unter besonderer Bezugnahme auf die sektorale Ausrichtung der Hochschulbildung.

(1) In all den Fällen, in denen der Zugang zu diesen Aktivitäten im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme für allgemeine und berufliche Bildung (SOKRATES, LEONARDO) möglich ist, werden keine Mobilitätsstipendien an Einzelpersonen gewährt.

Einzelzuschüsse

Die Gemeinschaft gewährt auch außerhalb der gemeinsamen europäischen Projekte und der strukturpolitischen und/oder ergänzenden Maßnahmen Unterstützung für Einzelzuschüsse an Lehrkräfte, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, hohe Beamte von Ministerien, Bildungsplaner und sonstige Fachkräfte des Bildungswesens aus den Partnerländern oder der Gemeinschaft für Besuche, die auf die Förderung der Qualität sowie der Entwicklung und Erneuerung der Hochschul-/Ausbildungssysteme in den Partnerländern ausgerichtet sind.

Die Besuche können insbesondere folgende Bereiche abdecken:

- Entwicklung von Studiengängen und Lehrmaterial,

- Ausbildung von Personal, insbesondere durch Aufenthalte zwecks Umschulung und Betriebspraktika in der Industrie,

- Lehraufträge,

- Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung des Hochschulwesens.

Unterstützende Aktivitäten

1. Die Kommission erhält die technische Unterstützung, die sie benötigt, um die in Übereinstimmung mit diesem Beschluß durchgeführten Maßnahmen zu fördern und um die erforderliche Beobachtung der Programmdurchführung zu gewährleisten.

2. Es wird Unterstützung für die angemessene externe Bewertung von TEMPUS II gewährt."

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