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Document 31995R3072

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

OJ L 329, 30.12.1995, p. 18–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 018 P. 343 - 357

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2004; Aufgehoben durch 32003R1785

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3072/oj

31995R3072

Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

Amtsblatt Nr. L 329 vom 30/12/1995 S. 0018 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 3072/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die neue Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik muß zu einem besseren Gleichgewicht auf den Märkten sowie zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft führen.

(2) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis muß ein einheitliches Preissystem für die Gemeinschaft umfassen. Ein solches System läßt sich verwirklichen, indem ein für die ganze Gemeinschaft geltender Interventionspreis für Rohreis (Paddy-Reis) festgesetzt wird, zu dem die zuständigen Stellen den ihnen angebotenen Reis ankaufen müssen.

(3) Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat sich die Gemeinschaft zur schrittweisen Senkung der aus der Tarifierung des alten Abschöpfungssystems resultierenden Zölle verpflichtet. Die Senkung der Zölle muß mit einer Senkung der gemeinschaftlichen Preise einhergehen, damit die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinschaftserzeugnisses erhalten bleibt. Um Einkommensverluste der Erzeuger aufgrund der genannten Senkung der institutionellen Preise zu vermeiden, empfiehlt sich die Einführung eines Systems hektarbezogener Ausgleichszahlungen für die Erzeugung, durch die das derzeitige Rentabilitätsniveau des Anbaus gewahrt werden soll und deren Betrag nach Maßgabe der vorgesehenen Preissenkung sowie anhand der landwirtschaftlichen Erträge festgesetzt wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb eines als repräsentativ betrachteten Zeitraums verzeichnet wurden. Dazu ist aus den beiden nachstehenden Möglichkeiten diejenige auszuwählen, die zu einem höheren Betrag führt:- der Mittelwert der drei Jahre, die sich ergeben, wenn man in dem Zeitraum 1990/91 bis 1994/95 das Jahr mit dem höchsten Ertrag und das Jahr mit dem geringsten Ertrag unberücksichtigt läßt;

- der Mittelwert der drei Jahre 1992/93, 1993/94 und 1994/95.

(4) Bezüglich der Ausgleichszahlungen sind bestimmte Bedingungen festzulegen; ferner ist der Zeitpunkt der Auszahlung an die Erzeuger zu bestimmen.

(5) Die Einführung des genannten Systems hektarbezogener Ausgleichszahlungen erfordert die Festsetzung einer Grundfläche für jeden Erzeugermitgliedstaat. Bei dieser Festsetzung muß die Anbaufläche im letzten statistisch erfaßten Erzeugungsjahr zugrunde gelegt werden. Im Fall Spaniens und Portugals ist jedoch aufgrund der Dürre das nach Region letzte verfügbare Jahr zugrunde zu legen, mit Ausnahme der von der Dürre betroffenen Regionen, in denen das letzte Jahr vor der Dürre berücksichtigt wird. Hinsichtlich Französisch-Guyanas ist es angebracht, die Grundfläche entsprechend der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (3) festzusetzen. Eine solche Festsetzung ermöglicht es, die Erzeugungsziele mit den Markterfordernissen in Einklang zu bringen und die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde im Bereich der Handelsausfuhren übernommenen Verpflichtungen einzuhalten. Die Einhaltung der Grundfläche läßt sich dadurch gewährleisten, daß die Beihilfe bei Überschreitung in einem auf die Erzeuger abschreckend wirkenden Maße gekürzt wird.

(6) Zur besseren Ausgewogenheit des Marktes ist eine Interventionsregelung zu schaffen. Der Interventionszeitraum ist auf vier Monate zu begrenzen, damit die Intervention ihre ursprüngliche Funktion behält und nicht als eigener Absatzweg genutzt wird.

(7) Auf den Interventionspreis sollten weiterhin eine bestimmte Zahl monatlicher Zuschläge angewendet werden, um unter anderem den Kosten für die Lagerung von Reis in der Gemeinschaft und den diesbezüglichen Finanzierungskosten sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Bestände entsprechend den Marktbedürfnissen abzusetzen.(8) Für Reisstärke und daraus hergestellte Erzeugnisse sollte entsprechend den in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4) genannten Erzeugnissen, zu denen sie in direktem Wettbewerb stehen, eine Produktionserstattung gewährt werden.

(9) Die Verwirklichung des Binnenmarktes für Reis in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Neben dem Interventionssystem trägt auch eine Handelsregelung mit einem Einfuhrzoll- und Ausfuhrerstattungssystem grundsätzlich zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes bei. Diese Handelsregelung beruht auf den im Rahmen der multilateralen Handelsvereinbarungen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen. Die Reissorten mit den einzelnen Verarbeitungsstufen, insbesondere Indica- und Japonica-Reis, sind jeweils durch KN-Codes identifiziert. Die Möglichkeit, daß die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der jeweiligen Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können, dürfte die Durchführung der internationalen Vereinbarungen erleichtern.

(10) Um eine ständige Überwachung des Warenverkehrs zu ermöglichen, sollte die Erteilung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen vorgesehen werden; diese ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren garantiert, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.

(11) Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, können auf die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Zölle angewandt werden. In diese Verordnung ist daher eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

(12) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten.

(13) Die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Reishandel läßt sich dadurch sichern, daß innerhalb der Grenzen der im Rahmen der multilateralen Handelsvereinbarungen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen bei der Ausfuhr nach Drittländern eine Erstattung gewährt wird, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen entspricht. Für diese Möglichkeit gelten mengenmäßige und wertmäßige Beschränkungen.

(14) Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen kann bei der Festlegung der Erstattungen und durch Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der entsprechenden EAGFL-Regelung gewährleistet werden. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Erstattungen erleichtert werden, unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Erstattungen die im voraus festgesetzte Bestimmung innerhalb eines geographischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung ist der für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattungsbetrag zu zahlen, der jedoch nicht höher liegen darf als der Erstattungsbetrag für die im voraus festgesetzte Bestimmung.

(15) Die Überwachung der mengenmäßigen Vorgaben erfordert die Schaffung eines zuverlässigen und effizienten Kontrollsystems. Zu diesem Zweck ist für die Gewährung einer Erstattung die Vorlage einer Ausfuhrlizenz zu fordern. Die Gewährung der Erstattungen in den verfügbaren Grenzen muß unter Berücksichtigung der Situation bei den jeweiligen Erzeugnissen erfolgen. Abweichungen davon sind nur für Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrags fallen und für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, sowie im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe zugelassen, wobei letztere Maßnahmen von jeder Beschränkung befreit sind. Zweckmäßigerweise ist die Möglichkeit vorzusehen, daß für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen nicht möglich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann. Die Kontrolle der Mengen, die in den in den genannten internationalen Vereinbarungen genannten Wirtschaftsjahren erstattungsbegünstigt ausgeführt werden, erfolgt anhand der für das jeweilige Wirtschaftsjahr ausgestellten Ausfuhrlizenzen.

(16) Ergänzend zu dem vorstehend beschriebenen System ist, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(17) Aufgrund der Zollregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Preis- und Zollmechanismus kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nach Abschaffung der bisherigen Einfuhrhemmnisse nicht ohne Schutz bleibt, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den im Rahmen der multilateralen Handelsvereinbarungen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen im Einklang stehen.

(18) Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch Ein- oder Ausfuhren in einer Weise gestört wird oder gestört werden könnte, die die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 39 des Vertrags gefährdet, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, geeignete Maßnahmen zu treffen.

(19) Die mit Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzende Preissenkung könnte zu einer Störung des Binnenmarktes führen. Die Kommission muß daher die Möglichkeit haben, alle zur Vermeidung solcher Störungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(20) Die Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Reissektor erfordert, daß sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Angaben mitteilen. Eine solche Mitteilung ist insbesondere bei internationalen Verpflichtungen erforderlich.

(21) Die Verwirklichung eines auf einem einheitlichen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen in Frage gestellt. Die Vertragsbestimmungen, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen überprüft und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilfen untersagt werden können, müssen daher auch für den Reissektor gelten.

(22) Um die Durchführung der geplanten Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Getreide herbeiführt.

(23) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis muß den Zielen der Artikel 39 und 110 des Vertrags gleichzeitig und in geeigneter Weise Rechnung tragen.

(24) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund der Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung werden von der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) übernommen.

(25) Die Marktorganisation für Reis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (6) ist mehrmals geändert worden. Diese Rechtsakte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über verschiedene Amtsblätter schwer zu handhaben und entbehren somit der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Es empfiehlt sich daher, sie im Rahmen einer neuen Verordnung zu kodifizieren und die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 aufzuheben. Des weiteren sollten zahlreiche aus der Grundverordnung abgeleitete Verordnungen des Rates, die nunmehr ohne Rechtsgrundlage sind, aufgehoben werden.(26) Das System von Ausgleichszahlungen bedarf einer Überwachung. Um die Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle zu gewährleisten, ist diese Beihilferegelung in das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (7) einzubeziehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis umfaßt eine Preis- und Handelsregelung und gilt für nachstehende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Rohreis (Paddy-Reis), geschälter Reis, halbgeschliffener Reis, vollständig geschliffener Reis, rundkörniger Reis, mittelkörniger Reis, langkörniger Reis und Bruchreis die im Anhang A definierten Erzeugnisse.

TITEL I

PREISREGELUNG

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

Artikel 3

(1) Für Rohreis wird ein Interventionspreis festgesetzt in Höhe von

- 351,00 ECU/t im Wirtschaftsjahr 1996/97,

- 333,45 ECU/t im Wirtschaftsjahr 1997/98,

- 315,90 ECU/t im Wirtschaftsjahr 1998/99,

- 298,35 ECU/t ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000.

Der Interventionspreis wird für eine Standardqualität festgesetzt, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegt.

(2) Auf den Interventionspreis werden während der in Artikel 4 Absatz 1 genannten vier Monate monatliche Zuschläge angewendet. Der auf diese Weise für den Monat Juli erhaltene Preis gilt bis zum 31. August. Die Beträge und die Zahl der monatlichen Zuschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags festgesetzt.

(3) Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe, Lieferung frei Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle Interventionsorte, die nach Artikel 8 festgelegt werden.

Artikel 4

(1) Die Interventionsstellen kaufen in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Juli den ihnen angebotenen Rohreis an, sofern die Angebote noch zu bestimmenden Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Menge und der Qualität, entsprechen.

(2) Weicht die Qualität des angebotenen Rohreises von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird dieser durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt. Im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion können Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festgesetzt werden.

(3) Die Interventionsstellen verkaufen den nach Absatz 1 angekauften Rohreis unter noch festzulegenden Bedingungen zur Ausfuhr in Drittländer oder zur Versorgung des Binnenmarkts.

Artikel 5

Sondermaßnahmen können beschlossen werden, um

- eine massive Inanspruchnahme von Artikel 4 in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;

- einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

Artikel 6

(1) Die Reiserzeuger der Gemeinschaft können unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eine Ausgleichszahlung beantragen.

(2) Die Ausgleichszahlung wird pro Hektar eingesäter Reisanbaufläche festgesetzt und nach Mitgliedstaaten gestaffelt.

(3) Die Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zur besseren Ausrichtung der Erzeugung können die Ausgleichszahlungen durch Zu- und Abschläge je nach Sorte differenziert werden.

Die Ausgleichszahlungen erfolgen nach Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember.

(4) Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine einzelstaatliche Grundfläche festgelegt. Im Fall Frankreichs werden jedoch zwei Grundflächen festgelegt: eine für das Mutterland und die andere für Französisch-Guyana. Die Grundflächen werden festgesetzt auf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Jahr eine der in Absatz 4 angegebenen Grundflächen, so wird in demselben Erzeugungsjahr bei allen Erzeugern der betroffenen Grundfläche eine Kürzung der Ausgleichszahlung wie folgt vorgenommen:

- um das Dreifache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser weniger als 1 % beträgt,

- um das Vierfache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser 1 % oder mehr, aber weniger als 3 % beträgt,

- um das Fünffache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser 3 % oder mehr, aber weniger als 5 % beträgt,

- um das Sechsfache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser 5 % oder mehr beträgt.

Der Umfang der vorzunehmenden Kürzungen wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 dieser Verordnung festgesetzt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jede Grundfläche genaue, nach Sorten aufgeschlüsselte Angaben über Anbauflächen, Erträge, Erzeugung sowie Bestände bei den Erzeugern und den Reismühlen. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten eine von ihnen verwaltete und überwachte Meldepflichtregelung für Erzeuger und Reismühlen ein.

Artikel 7

(1) Für Stärke und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Reis und Bruchreis, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, kann unter noch festzusetzenden Bedingungen eine Produktionserstattung gewährt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erstattung wird in regelmäßigen Abständen festgesetzt.

Artikel 8

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen; dabei handelt es sich insbesondere um

a) die Liste der Interventionsorte nach Artikel 3 Absatz 3. Diese Liste wird nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt; diese Interventionsorte müssen über ausreichende Räumlichkeiten und technische Ausrüstungen verfügen und verkehrsgünstig in den Überschußgebieten gelegen sein;

b) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4, insbesondere

- die vorgeschriebene Mindestqualität und -menge bei der Intervention,

- die Zu- und Abschläge bei der Intervention,

- die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen sowie alle sonstigen Bestimmungen zur Intervention,

- die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf durch die Interventionsstellen;

c) Art und Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 5;

d) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6, einschließlich der Zu- und Abschläge auf die Ausgleichszahlung;

e) die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 einschließlich der Festsetzung der Erstattungen und der Liste der in jenem Artikel vorgesehenen Erzeugnisse bzw. Waren.

TITEL II

REGELUNG FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 9

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 13 und 14 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz hängt von der Leistung einer Sicherheit ab, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

Artikel 10

(1) Werden Erzeugnisse des KN-Codes 1006 (mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10), die aus den Mitgliedstaaten stammen und auf die eine der Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zutrifft, in das französische Überseedepartement Réunion geliefert, um dort verbraucht zu werden, so kann eine Beihilfe festgesetzt werden.

Die Festsetzung der Höhe der Beihilfe erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage am Markt von Réunion anhand der Differenz zwischen den Notierungen bzw. Preisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und deren Notierungen bzw. Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie erforderlichenfalls anhand der Preise dieser Erzeugnisse, frei Réunion.

Die Beihilfe wird auf Antrag des Betreffenden gewährt. Ihre Höhe kann gegebenenfalls im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

Die Beihilfe wird in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 22 festgesetzt. Die Kommission kann die Beihilfe, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(2) Die Rechtsvorschriften zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik finden auf die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfe Anwendung.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

Artikel 11

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll

a) für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gleich dem Interventionspreis, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig ist, erhöht um

- 80 % bei geschältem Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1002 20 98,

- 88 % bei geschältem Reis der anderen KN-Codes als den Codes 1006 20 17 und 1006 20 98

und vermindert um den Einfuhrpreis;

b) für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 gleich dem Interventionspreis zum Zeitpunkt der Einfuhr, erhöht um einen noch zu ermittelnden Prozentsatz und verringert um den Einfuhrpreis.

Dieser Zoll darf jedoch nicht über dem Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs liegen.

Die Festlegung des unter Buchstabe b) genannten Prozentsatzes erfolgt durch Anpassung der unter Buchstabe a) genannten Prozentsätze entsprechend den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenerzeugnisse zuzüglich eines Industrieschutzbetrags zu den auf diese Weise ermittelten Werten.

(3) Abweichend von Absatz 1

a) wird bei der Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 1006 10 und der KN-Codes 1006 20 und 1006 40 00 in das französische Überseedepartement Réunion kein Zoll erhoben;

b) findet auf den Zoll, der bei der Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 1006 30 in das französische Überseedepartement Réunion erhoben wird, der Koeffizient 0,30 Anwendung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen. Sie umfassen insbesondere

- die Festsetzung der Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, der Verarbeitungskosten und des Wertes der Nebenerzeugnisse gemäß Absatz 2;

- die Festsetzung des Industrieschutzbetrags und die für die Festsetzung und Berechnung der Einfuhrpreise und für die Überprüfung ihrer Richtigkeit erforderlichen Vorschriften;

- soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, daß die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können.

Artikel 12

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 1 für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 11 genannten Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das gemäß Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten könnten.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 22. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden, sowie die besonderen Bestimmungen für die Erzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 2, insbesondere bezüglich der zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise;

b) die Bestimmung der repräsentativen Preise sowie die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 13

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt zu ermöglichen, kann die Differenz zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 in Form von Waren des Anhangs B darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht, der effizienten Abwicklung der Ausfuhren Rechnung trägt und die Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft berücksichtigt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsbeteiligten am wenigsten schwerfällig ist;

c) keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies angesichts der Lage auf dem Weltmarkt oder aufgrund der spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erforderlich ist.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a) in regelmäßigen Zeitabständen oder

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren früher vorgesehen war.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Die Erstattungen für die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Monat, festgesetzt.

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a) Stand und voraussichtliche Entwicklung

- der Preise für Reis und Bruchreis und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

- der Preise für Reis und Bruchreis im internationalen Handel;

b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, die diesem Markt eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei Preisen und Mengen gewährleisten sollen;

c) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen;

d) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

e) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in Drittländer und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(5) Für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden die Erstattungen gemäß folgenden spezifischen Kriterien festgesetzt:

a) tatsächliche Preise für die Erzeugnisse auf den verschiedenen, für die Ausfuhr repräsentativen Märkten der Gemeinschaft,

b) auf den verschiedenen Märkten der Einfuhrdrittländer festgestellte günstigste Notierungen,

c) günstigste Vermarktungskosten sowie günstigste Kosten des Transports von den Märkten der Gemeinschaft im Sinne von Buchstabe a) bis zu den Häfen oder sonstigen diese Märkte bedienenden Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten auf dem Weltmarkt.

(6) Bei einer Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung betrifft diese den Betrag der Erstattung.

(7) Für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(8) Der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung verschieden ist. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(9) Der Geltungsbereich der Absätze 7 und 8 kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (8) auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.

(10) Nach dem Verfahren des Artikels 22 kann von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 bei Erzeugnissen nach Artikel 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(11) Außer bei einer nach dem Verfahren des Artikels 22 beschlossenen Abweichung für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Erzeugnisse wird die gemäß Absatz 4 anwendbare Erstattung nach Maßgabe der Höhe der auf den Interventionspreis anwendbaren monatlichen Zuschläge sowie gegebenenfalls der Änderungen dieses Preises je nach Verarbeitungsgrad mit dem anwendbaren Umrechnungssatz angewendet.

Nach dem Verfahren des Artikels 22 kann eine Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Unterabsätze können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse sowie auf die in Artikel 1 genannten, in Form von Waren des Anhangs B ausgeführten Erzeugnisse angewandt werden. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anpassung berichtigt, indem ein Koeffizient angewandt wird, der Ausdruck des Verhältnisses zwischen der Menge des Grunderzeugnisses und der Grunderzeugnismenge ist, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in der ausgeführten Ware verarbeitet wurde.

(12) Die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

- es sich im Fall von Rohreis und geschältem Reis um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 13 Anwendung findet,

- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

und

- bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet Absatz 8 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 22 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt werden.

(13) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Rohreis und geschältem Reis, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

- das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

- alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

(14) Die Einhaltung der Mengengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

(15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, und insbesondere zu der in Absatz 11 vorgesehenen Anpassung werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen. Die Änderung des Anhangs B erfolgt nach demselben Verfahren. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 7 für die Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von im Anhang aufgeführten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

Artikel 14

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 15

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wie auch die Definitionen gemäß Anhang A werden in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist folgendes untersagt:

- die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

- die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 16

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und sich verschlechtert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt erreichen dann das Niveau der Gemeinschaftspreise, wenn sie sich auf den um folgende Prozentsätze erhöhten Interventionspreis zubewegen oder diesen überschreiten:

- 80 % bei geschältem Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98,

- 88 % bei geschältem Reis anderer KN-Codes als der Codes 1006 20 17 und 1006 20 98.

(3) Die in Absatz 1 genannte Lage kann andauern oder sich verschlechtern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage festgestellt wird und die Gefahr besteht, daß dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anhält.

(4) Der Gemeinschaftsmarkt wird durch die in den vorstehenden Absätzen genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel die Einfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in die Gemeinschaft beeinträchtigen oder zu einer erhöhten Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus dem Gebiet der Gemeinschaft führen könnte, so daß die Stabilität des Marktes oder die Versorgungssicherheit gefährdet ist.

(5) Wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

- Anwendung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr; außerdem kann eine spezifische Ausfuhrabschöpfung Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens für eine bestimmte Menge sein,

- Festsetzung einer Frist für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen,

- völlige oder teilweise Aussetzung von Ausfuhrlizenzen,

- völlige oder teilweise Ablehnung der bereits gestellten Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

Die Aufhebung dieser Maßnahmen wird spätestens dann beschlossen, wenn die in Absatz 2 genannte Voraussetzung während drei aufeinanderfolgender Wochen nicht mehr erfuellt ist.

(6) Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird folgenden Faktoren Rechnung getragen:

a) der Lage und den Entwicklungsaussichten

- der Reispreise und der Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt,

- der Reispreise sowie der Preise für Verarbeitungserzeugnisse des Reissektors auf dem Weltmarkt;

b) den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, nämlich Gewährleistung einer ausgewogenen Versorgungslage und eines Handelsgleichgewichts auf diesen Märkten;

c) dem Bestreben, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern;

d) dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren.

(7) Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse finden die Faktoren des Absatzes 6 Anwendung. Darüber hinaus werden folgende spezifische Punkte berücksichtigt:

a) die üblichen Preise für Bruchreis auf den einzelnen Märkten in der Gemeinschaft;

b) die für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderliche Bruchreismenge und gegebenenfalls der Wert der Nebenerzeugnisse;

c) die Absatzmöglichkeiten und -bedingungen für die betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.

(8) Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte es erfordern, kann die Ausfuhrabschöpfung differenziert werden.

(9) Die anwendbare Ausfuhrabschöpfung ist diejenige, die am Tag der Ausfuhr gilt. Jedoch gilt die am Tag der Lizenzbeantragung anwendbare Abschöpfung auch für eine während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz vorzunehmende Ausfuhr, wenn der Antragsteller bei Lizenzbeantragung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

(10) Auf die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 10 wird keine Abschöpfung erhoben.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

Nach demselben Verfahren wird für die einzelnen Erzeugnisse

- darüber beschlossen, ob die in Absatz 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die in Absatz 5 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen aufzuheben sind;

- in regelmäßigen Abständen die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt.

Erforderlichenfalls kann die Kommission die Ausfuhrabschöpfung festsetzen oder ändern.

(12) Die Kommission kann bei Dringlichkeit die in Absatz 5 dritter und vierter Gedankenstrich genannten Maßnahmen ergreifen. Sie teilt ihren Beschluß den Mitgliedstaaten mit und gibt ihn durch Aushang an ihrem Sitz bekannt. Infolge dieses Beschlusses werden die ergriffenen Maßnahmen ab dem hierfür angegebenen Zeitpunkt, bei dem es sich um einen späteren Zeitpunkt als den der Mitteilung der Maßnahme handelt, auf die betreffenden Erzeugnisse angewandt. Der Beschluß über die in Absatz 5 dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen hat eine Geltungsdauer von höchstens sieben Tagen.

Artikel 17

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele von Artikel 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

TITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Zum freien Warenverkehr werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags fallen.

Artikel 19

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit ihnen anwendbar.

Artikel 20

Artikel 40 Absatz 4 des Vertrags und die Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 40 sind bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 hinsichtlich der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auf die französischen Überseedepartements anwendbar.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

Artikel 22

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des durch Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eingesetzten Verwaltungsausschusses für Getreide, nachstehend "Ausschuß" genannt, diesen entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates.

Alle Vorschriften der Artikel 22 und 23 der genannten Verordnung, die sich auf diesen Ausschuß beziehen, sind anzuwenden.

Artikel 23

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 24

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 25

(1) Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird ab 1. Januar 1996 durch Anhang B der vorliegenden Verordnung ersetzt.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1996/97 aufgehoben.

(3) Verweisungen auf die durch Absatz 2 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnung sind gemäß der Übereinstimmungstabelle des Anhangs C zu lesen.

(4) Folgende Verordnungen werden mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1996/97 aufgehoben:

- Verordnung (EWG) Nr. 1422/76 (9),

- Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 (10),

- Verordnung (EWG) Nr. 1425/76 (11),

- Verordnung (EWG) Nr. 1426/76 (12),

- Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 (13).

(5) Zur Erleichterung des Übergangs von der bisherigen Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Reis zu der in dieser Verordnung festgelegten Regelung bzw. des Übergangs zwischen den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen.

(6) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erhält folgende Fassung:

"a) im Sektor der pflanzlichen Produktion für

- die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (2),

- die Stützungsregelung für Reiserzeuger gemäß Artikel . . . der Verordnung (EWG) Nr. 3072/95 (*);

(*) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18."

Artikel 26

Die in Titel I dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97, mit Ausnahme von Artikel 5 und Artikel 25 Absätze 1 und 5, die ab 1. Januar 1996 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. A. ATIENZA SERNA

(1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 23. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 356 vom 4. 12. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1023/95 (ABl. Nr. L 103 vom 6. 5. 1995, S. 24).

(5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1530/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 5).

(7) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16.).

(8) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(9) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 18.

(10) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 20.

(11) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 26.

(12) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 28.

(13) ABl. Nr. L 363 vom 24. 12. 1987, S. 3.

ANHANG A

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. a) Rohreis (Paddy-Reis): Reis in der Strohhülse, gedroschen.

b) Geschälter Reis: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis mit den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato".

c) Halbgeschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden.

d) Vollständig geschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 v. H. der Körner weiße Längsrillen aufweisen können.

2. a) Rundkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt.

b) Mittelkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt.

c) Langkörniger Reis:

A. Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

B. Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt.

d) Messung der Körner: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i) Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii) die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii) zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv) das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt.

3. Bruchreis: Gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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