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Document 31995R2334

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2334/95 des Rates vom 18. September 1995 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Behandlung von Geldbußen, die Rolle des Finanzkontrolleurs, die Einziehung von Forderungen und die Kontenbereinigung nach Abschluß des Haushaltsjahres

OJ L 240, 7.10.1995, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2334/oj

31995R2334

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2334/95 des Rates vom 18. September 1995 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Behandlung von Geldbußen, die Rolle des Finanzkontrolleurs, die Einziehung von Forderungen und die Kontenbereinigung nach Abschluß des Haushaltsjahres

Amtsblatt Nr. L 240 vom 07/10/1995 S. 0009 - 0011


VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2334/95 DES RATES vom 18. September 1995 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Behandlung von Geldbußen, die Rolle des Finanzkontrolleurs, die Einziehung von Forderungen und die Kontenbereinigung nach Abschluß des Haushaltsjahres

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), im folgenden "Haushaltsordnung" genannt, ist zu ergänzen, um die Rolle des Finanzkontrolleurs dadurch zu stärken, daß er völligen Zugang zu den auf Magnetträgern erfaßten Unterlagen und Daten erhält und das Erfordernis eines "vorherigen Sichtvermerks" genauer festgelegt wird.

Die einzelnen Phasen des Haushaltsvollzugs sind in bezug auf die Forderungen näher zu bestimmen.

Für die buchmäßige Erfassung der Geldbußen ist eine angemessene buchungs- und haushaltstechnische Behandlung vorzusehen.

Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Zahlstellen sind die Fristen für die buchmäßige Erfassung der Ausgaben dahin gehend zu ändern, daß die gegenwärtig in Artikel 122 der Haushaltsordnung vorgesehene Regelung allgemein angewandt wird.

Damit verschiedene Rechnungsvorgänge nach Abschluß des Haushaltsjahres abgewickelt werden können, ist eine angemessene zusätzliche Frist vorzusehen.

Der Verwaltungsbetrieb der Büros und Nebenstellen in der Gemeinschaft ist dem der Delegationen außerhalb der Gemeinschaft vergleichbar. Der Anwendungsbereich von Titel X der Haushaltsordnung ist daher zu erweitern.

Die Haushaltsordnung muß daher geändert werden.

Die in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (5) und in Artikel 127 der Haushaltsordnung vorgesehene Konzertierung hat stattgefunden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen vorbehaltlich des Artikels 28a nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Haushaltsplans vorgenommen werden."

2. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser nimmt seine Aufgaben nach den in Artikel 2 genannten Grundsätzen und gemäß Artikel 22 Absatz 3 wahr. Er berichtet seinem Organ über alle Probleme, die er im Hinblick auf die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel feststellt."

ii) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

"Alle auf Magnetträgern erfaßten oder aufbewahrten Unterlagen und Daten, die der Finanzkontrolleur für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig erachtet, werden ihm auf seinen Wunsch von den zuständigen Dienststellen des Organs übermittelt."

3. Artikel 28 erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

(1) Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaft begründen können, hat der zuständige Anweisungsbefugte vorher eine Forderungsvorausschätzung zu erstellen.

Diese Vorausschätzungen sind dem Finanzkontrolleur des Organs zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur p.m.-Verbuchung zuzuleiten.

Sie müssen insbesondere Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchungsstelle im Haushaltsplan sowie nach Möglichkeit ihre voraussichtliche Höhe und die Bezeichnung des Schuldners enthalten. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Vorausschätzung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Haushaltsplan, die Verordnungen und alle in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Vorschriften sowie auf die in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen von Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) seiner Ansicht nach nicht gegeben sind.

Die höchste Stelle des Organs kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist ausführender Natur; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die höchste Stelle jedes Organs unterrichtet den Rechnungshof innerhalb eines Monats über alle diese Beschlüsse.

(2) Für jede als sicher, bezifferbar und fällig ermittelte Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte eine Forderungsfeststellung vor und stellt eine Einziehungsanordnung aus, die zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des vorherigen Sichtvermerks zugeleitet werden. Nach Erteilung des Sichtvermerks werden diese Forderungen vom Rechnungsführer nach den in Artikel 135 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen in ein Verzeichnis eingetragen.

Für bestimmte laufende Einnahmen können vorläufige Feststellungen vorgenommen werden. Diese vorläufigen Feststellungen sowie ihre vor Abschluß des Haushaltsjahres erfolgenden Änderungen unterliegen gemäß den in Artikel 135 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs.

Durch den Sichtvermerk wird bestätigt:

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Anordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

c) die Ordnungsmäßigkeit der Belege,

d) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners,

e) der Fälligkeitstermin,

f) die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

g) die Richtigkeit des Betrages und der Währung der Einziehungsanordnung.

Bei Verweigerung des Sichtvermerks findet Absatz 1 Unterabsatz 5 Anwendung."

4. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 28a

Die Einnahmen aus Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen, die von der Kommission auf der Grundlage der geltenden Vorschriften verhängt werden, sowie gegebenenfalls entstandene Zinsen werden nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können. Die eingenommenen Beträge werden gesondert auf einem Konto der Vermögensübersicht verbucht, das ausschließlich etwaigen vollständigen oder teilweisen Rückzahlungen dieser Beträge dient. Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 enthält Angaben zu diesen Einnahmen.

Diese Situation wird durch die Verbuchung des endgültigen Betrags im Haushaltsplan bereinigt:

1. wenn keine Klage erhoben wird: sobald die zu diesem Zweck vorgesehene Frist abgelaufen ist,

2. wenn Klage erhoben wird: sobald das endgültige Urteil des Gerichtshofs ergangen ist.

Der Haushaltsrechnung sowie den Berichten über die Ausführung des Haushaltsplans nach Artikel 34 sind zu entnehmen:

1. die Entscheidungen der Kommission in diesem Bericht und der Zeitpunkt ihrer Zustellung,

2. eine zusammenfassende Übersicht über

a) die Beträge der Geldbußen,

b) die endgültig gezahlten Geldbußen (gegen die nicht Klage erhoben wurde),

c) die Rechtssachen, die Gegenstand einer Klage sind, nach folgender Aufschlüsselung:

- nicht gezahlte Geldbußen, für die jedoch eine Bankgarantie geleistet worden ist,

- in Erwartung des Urteils des Gerichtshofs gezahlte Geldbußen."

5. Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen; er kann rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten erst eingehen, nachdem der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk erteilt hat. Bei laufenden Ausgaben können vorläufige Mittelbindungen beantragt werden."

6. Artikel 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) die Vorlage des Mittelbindungsantrags gemäß Artikel 36 Absatz 1";

ii) die derzeitigen Buchstaben a), b), c) und d) werden zu b), c), d) und e).

7. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

i) Die derzeitige Fassung wird Absatz 1;

ii) es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Ausgaben, die den von den Zahlstellen bis zum 31. Dezember geleisteten Zahlungen entsprechen, können bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres in der Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres ausgewiesen werden."

8. Artikel 72 wird wie folgt geändert:

i) Die derzeitige Fassung wird Absatz 1;

ii) es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Alle Rechnungsvorgänge, die nach Abschluß des Haushaltsjahres - ohne Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Gemeinschaft zu haben - für eine vollständige, zuverlässige und korrekte Darstellung der Finanzübersichten erforderlich sind, können unbeschadet des Artikels 6 noch bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses vorgenommen werden."

9. Titel X wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTELBEWIRTSCHAFTUNG BETREFFEND DAS PERSONAL DER BÜROS UND NEBENSTELLEN IN DER GEMEINSCHAFT SOWIE DER DELEGATIONEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT UND DEN ENTSPRECHENDEN DIENSTBETRIEB".

b) Artikel 122 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. C 221 vom 17. 8. 1993, S. 8, und ABl. Nr. C 225 vom 13. 8. 1994, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 537.

(3) ABl. Nr. C 348 vom 28. 12. 1993, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2333/95 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5) ABl. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1.

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