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Document 31995R1643

Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

OJ L 156, 7.7.1995, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 002 P. 244 - 245
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 003 P. 119 - 120
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 003 P. 120 - 121

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1643/oj

31995R1643

Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. L 156 vom 07/07/1995 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1643/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es scheint zweckmäßig, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in bezug auf die Vertretung der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen zu ändern.

Die Zusammensetzung dieses Verwaltungsrats sollte geändert werden, um dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens Rechnung zu tragen.

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3) geändert werden.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Wörter "dieser Verordnung" durch "der Verordnung (EG) Nr. 1643/95" ersetzt.

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat der Agentur setzt sich aus achtundvierzig Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a) fünfzehn Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten,

b) fünfzehn Vertretern der Arbeitgeberverbände,

c) fünfzehn Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen,

d) drei Vertretern der Kommission.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der genannten Gruppen.

Die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) bezeichneten Mitglieder werden aus den Reihen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen in dem durch den Beschluß 74/325/EWG (1) eingesetzten Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vertreten, auf Vorschlag der Gruppen dieser Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in diesem Ausschuß ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat und für jede der genannten Gruppen.

Der Rat ernennt gleichzeitig mit den Mitgliedern und unter den gleichen Bedingungen stellvertretende Mitglieder, die nur bei Abwesenheit des Mitglieds oder in den von der Geschäftsordnung festgelegten Fällen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, welche die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.

(5) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder ein.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Zweidrittelmehrheit der Stimmen gefaßt.

Die in Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Mitglieder haben je zwei Stimmen.

Die in Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) bezeichneten Mitglieder haben je eine Stimme.

Das stellvertretende Mitglied hat, außer bei Abwesenheit des Mitglieds, kein Stimmrecht.

(7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen können als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat.

(1) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15."3. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 werden die Wörter "dieser Verordnung" durch "der Verordnung (EG) Nr. 1643/95" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995.

(2) Stellungnahme vom 31. Mai 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 216 vom 20. 8. 1994, S. 1.

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