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Document 31995D0563

95/563/EG: Beschluß des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 - 2000)

OJ L 321, 30.12.1995, p. 25–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/563/oj

31995D0563

95/563/EG: Beschluß des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 - 2000)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 30/12/1995 S. 0025 - 0032


BESCHLUSS DES RATES vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (95/563/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Europäische Rat hat am 10. und 11. Dezember 1993 auf seiner Tagung in Brüssel als Richtschnur des Handelns der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten das Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" zur Kenntnis genommen. In dem Weißbuch wird das Konzept einer auf die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gestützten industriellen Entwicklung als Wachstums- und Beschäftigungsfaktor befürwortet. Insbesondere in Kapitel 5 Abschnitt C des Weißbuchs wird auf die wirtschaftliche Bedeutung des audiovisuellen Sektors hingewiesen.

2. Der Europäische Rat hat am 24. und 25. Juni 1994 auf seiner Tagung auf Korfu den Bericht der "Bangemann-Gruppe" zum Thema "Europa und die globale Informationsgesellschaft - Empfehlungen für den Europäischen Rat" zur Kenntnis genommen, in dem die strategische Bedeutung der audiovisuellen Programmindustrie insbesondere unter inhaltlichen Aspekten hervorgehoben wird.3. Der Rat "Industrie/Telekommunikation" vom 28. September 1994 hat die Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 1994 "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - ein Aktionsplan" positiv aufgenommen und betont, daß die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie verbessert werden muß.

4. Der Rat hat am 17. Juni 1994 das Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" zur Kenntnis genommen.

5. Die Kommission hat die Fachkreise zu den in dem Grünbuch dargelegten Optionen gehört; sie hat dazu insbesondere vom 30. Juni bis 2. Juli 1994 in Brüssel die "Europäische Konferenz über audiovisuelle Medien" veranstaltet. Dabei hat sich gezeigt, daß insbesondere im Bereich Entwicklung und Vertrieb eine große Nachfrage nach einem verstärkten Programm zur Stützung der europäischen audiovisuellen Industrie besteht.

6. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Mai 1994 (4) die Probleme im audiovisuellen Bereich nach Erlaß der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Auswirkung der Fernsehtätigkeit (5) ("Fernsehen ohne Grenzen") im Rahmen der Vorbereitung der Europäischen Konferenz über audiovisuelle Medien erörtert und dabei die Auffassung vertreten, daß "die Prioritäten, die auch im Zuge der Diskussion über die Änderung des MEDIA-Programms herausgearbeitet worden sind, nämlich Finanzierungsmechanismen, Vorstadium der Produktion, Verteilung und Bildung, die wichtigsten Zielsetzungen sind, um zu systematischen und soliden europäischen Netzen zu gelangen".

7. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 14. September 1995 eine Stellungnahme zu dem Grünbuch abgegeben und die Auffassung vertreten, daß europaweite Programmkonzepte wie MEDIA die Entwicklung europäischer Programmstrukturen und Produktionswege günstig beeinflussen könnten.

8. Die Kommission führt ein "Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995)" durch, das durch den Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) (6) aufgestellt wurde und in dem insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke enthalten sind.

9. Auf seiner Tagung vom 5. November 1993 vertrat der Rat - nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1993 über den Bericht zur Evaluierung des MEDIA-Programms nach zweijähriger Laufzeit - die Auffassung, daß die für ein Anlaufen eines Programms MEDIA II über 1995 hinaus erforderlichen Maßnahmen zu prüfen sind.

10. Der Europäische Rat, der am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen stattfand, hat die Kommission aufgefordert, Vorschläge für ein neues MEDIA-Programm vorzulegen.

11. Gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags trägt die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Beteiligung an diesem Programm die europäische kulturelle Vielfalt zum Ausdruck bringt.

12. Den kulturellen Aspekten des audiovisuellen Bereichs muß Rechnung getragen werden.

13. Die Erfahrungen mit dem MEDIA-Programm haben gezeigt, daß in den der Produktion vor- und nachgeordneten Bereichen (Vorproduktion und Postproduktion) Handlungsbedarf besteht. Es erscheint daher geboten, ein günstiges Umfeld für Initiativen und die Entwicklung der Unternehmen dieser Branche, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken.

14. Der gegenwärtig entstehende europäische audiovisuelle Markt erfordert die Entwicklung europäischer Werke, das heißt, von Werken, die in den Mitgliedstaaten der Union hergestellt worden sind, wie in Artikel 6 der Richtlinie 89/552/EWG definiert.15. Die Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Programmindustrie erfordert den Einsatz neuer Technologien bereits in der Phase der Projektentwicklung.

16. Es empfiehlt sich, die Bedingungen für den Vertrieb europäischer Kinofilme insbesondere auf dem europäischen Markt zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen Verleihunternehmen, Betreibern und Produzenten ist zu fördern; ferner sind konzertierte Initiativen zu unterstützen, die gemeinsame Aktionen im Hinblick auf eine europäische Programmierung ermöglichen.

17. Die Bedingungen für die Fernsehausstrahlung europäischer Werke sind insbesondere auf dem europäischen Markt zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen Rundfunkveranstaltern und Produzenten ist zu fördern; ferner sind konzertierte Initiativen zu unterstützen, die gemeinsame Aktionen im Hinblick auf eine europäische Programmierung ermöglichen.

18. Förderung und Marktzugang der unabhängigen europäischen Produktion sind zu verbessern.

19. Es ist erforderlich, das europäische audiovisuelle Erbe aufzuwerten und den Marktbedürfnissen in diesem Bereich zu entsprechen.

20. Bei der Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs sind strukturelle Ziele wie die Entwicklung des Potentials in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet und/oder die Entwicklung der unabhängigen Produktion und insbesondere der KMU zu berücksichtigen.

21. In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

22. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips muß die Aktion der Gemeinschaft die Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen.

23. Fortgesetzt und verstärkt werden sollte die Öffnung des MEDIA-Programms für die Beteiligung der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) zu den Voraussetzungen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen niedergelegt sind, sowie für die Beteiligung Zyperns, Maltas und der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und nach den gleichen Regeln wie den für die EFTA-Länder geltenden sowie nach Verfahren, die mit diesen Ländern zu vereinbaren sind. Außerdem sollte dieses Programm für die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern geöffnet werden, die Abkommen mit Bestimmungen über den audiovisuellen Bereich geschlossen haben. Die Modalitäten für diese Beteiligung oder Zusammenarbeit müßten zu gegebener Zeit zwischen den betreffenden Parteien festgelegt werden.

24. Die Gemeinschaftsunterstützung sollte auf der Grundlage einer Vorausevaluierung, Begleitung und Ex-post-Evaluierung gewährt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Durch diesen Beschluß wird für einen am 1. Januar 1996 beginnenden und am 31. Dezember 2000 endenden Zeitraum ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke innerhalb und außerhalb der Union, nachstehend "Programm" genannt, aufgestellt, mit dem die europäische audiovisuelle Industrie gestärkt werden soll.

Artikel 2

Mit dem Programm werden folgende Ziele angestrebt:

1. Projektentwicklung:

- Förderung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die von Unternehmen vorgelegt werden, einschließlich von Vorhaben zur Aufwertung des audiovisuellen Erbes, die insbesondere für den europäischen Markt bestimmt sind, durch finanzielle und technische Hilfe, Förderung eines günstigen Umfelds für Initiativen und die Entwicklung von Unternehmen und Förderung ihrer Vernetzung.

- Förderung der Entwicklung von Produktionsvorhaben einschließlich von Vorhaben zur Aufwertung des audiovisuellen Erbes, für die neue Kreations- und Animationstechniken eingesetzt werden, Förderung eines günstigen Umfelds für Initiativen und die Entwicklung von Unternehmen und Förderung ihrer Vernetzung.

2. Ausstrahlung und Vertrieb:

- Stärkung des europäischen Vertriebssektors im Kino- und im Videobereich durch Förderung der Vernetzung der europäischen Verleihunternehmen und durch Förderung der Bereitschaft dieser Unternehmen, in die Produktion von europäischen Spielfilmen zu investieren;

- Förderung einer breiteren transnationalen Ausstrahlung europäischer Filme durch Anreize für ihren Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos sowie Förderung der Vernetzung der Betreiber;

- Förderung der Verbreitung von europäischen Fernsehprogrammen, die die Zuschauer in Europa und der gesamten Welt interessieren könnten, innerhalb und außerhalb der Europäischen Union durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den unabhängigen europäischen Produzenten und den europäischen Fernsehanstalten bei der Produktion solcher Programme;

- aktive Unterstützung der Mehrsprachigkeit von audiovisuellen und Filmwerken;

- Förderung einer unabhängigen europäischen Produktion und ihres Marktzugangs durch die Bereitstellung von Diensten und durch Förderungsmaßnahmen.

Die Zielsetzungen des Programms müssen dazu beitragen, daß

- die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie insbesondere auf dem europäischen Markt gestärkt wird, indem die Entwicklung von Projekten unterstützt wird, die ein echtes Vertriebspotential aufweisen;

- die sprachliche und kulturelle Vielfalt Europas respektiert wird;

- das europäische audiovisuelle Erbe aufgewertet wird;

- das Potential in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet entwickelt wird;

- sich ein unabhängiger Produktions- und Vertriebssektor, insbesondere der KMU entwickelt.

Artikel 3

Die Empfänger einer Gemeinschaftshilfe nach Artikel 2 tragen einen wesentlichen Teil der Kosten. Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 50 v. H. der Kosten der jeweiligen Maßnahme.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 265 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Unbeschadet der Abkommen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen sich die im Rahmen des Programms begünstigten Unternehmen jetzt und künftig unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Besitz der Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden.

Artikel 4

Die im Rahmen des Programms bewilligten Finanzhilfen werden in Form von Darlehen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Zuschüssen nach Maßgabe des Anhangs gewährt. Die im Rahmen des Programms zurückgezahlten Finanzmittel sowie die Rückfluesse aus den im Rahmen des MEDIA-Programms (1991-1995) durchgeführten Aktionen werden der Mittelausstattung des Programms MEDIA II zugewiesen.

Artikel 5

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Programms nach den im Anhang vorgesehenen Modalitäten zuständig.

Sie wird bei dieser Aufgabe von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß zur Stellungnahme einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen, die sich auf folgendes erstrecken:

- die Durchführungsbestimmungen zu den im Anhang vorgesehenen Maßnahmen;

- den Inhalt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Zulassung und die Auswahl der Projekte sowie die endgültige Auswahl der zwischengeschalteten Organisationen;

- die Fragen betreffend die jährliche interne Aufteilung des Programms, einschließlich der Aufteilung zwischen den im Ausstrahlungs- und Vertriebssektor vorgesehenen Aktionen;

- die Modalitäten der Begleitung und Bewertung der Maßnahmen.

Des weiteren unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß zur Stellungnahme auch die Prüfung eines jeden Gemeinschaftszuschusses mit einem jährlichen Finanzvolumen von mehr als 300 000 ECU für die Projektentwicklung und von mehr als 500 000 ECU für den Vertrieb. Diese Schwelle kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate.

- Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen anderen die Ausführung des Programms betreffenden Fragen hören.

Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß rechtzeitig und regelmäßig über die im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen (Beträge, Dauer, Aufteilung, Begünstigte).

Artikel 6

Das Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Voraussetzungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind.

Dieses Programm steht Zypern, Malta und den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren nach den gleichen Regeln wie den für die EFTA-Länder geltenden offen.

Das Programm steht auch einer Zusammenarbeit mit anderen Drittländern offen, die Kooperationsabkommen mit Bestimmungen über den audiovisuellen Bereich geschlossen haben.

Die Einzelheiten dieser Beteiligung oder Zusammenarbeit werden zu gegebener Zeit zwischen den betreffenden Parteien festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Kommission stellt sicher, daß eine Vorausevaluierung, eine Begleitung und eine Ex-post-Evaluierung der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen erfolgt.

(2) Die ausgewählten Begünstigten legen der Kommission einen Jahresbericht vor.

(3) Nach der Ausführung der Projekte bewertet die Kommission die Art und Weise und die Auswirkungen ihrer Durchführung um festzustellen, ob die anfangs gesteckten Ziele erreicht wurden.

(4) Nach zweieinhalbjähriger Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums und nach vorheriger Befassung des Ausschusses gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absätze 2 und 3 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Evaluierung der Ergebnisse, dem gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Anpassung des Programms beigefügt sind.

Im Rahmen dieses Berichts bewertet die Kommission die Ergebnisse der in Nummer 1.2.1 Buchstaben a) und b) des Anhangs vorgesehenen Systeme im Vergleich zu den Zielsetzungen des Programms. Sie unterbreitet dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 geeignete Vorschläge für den jeweiligen Anteil der beiden Systeme und die Durchführungsmodalitäten für die weitere Programmabwicklung.

(5) Nach Abschluß des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. C 108 vom 29. 4. 1995, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995, S. 191.

(3) ABl. Nr. C 256 vom 2. 10. 1995, S. 24.

(4) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 561.

(5) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(6) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37.

ANHANG

1. DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen folgendes:

1.1. Projektentwicklung

Verbesserung der Bedingungen für die Projektentwicklung (Vorproduktion) von Werken in den Bereichen Spielfilm, Dokumentarfilm sowie Animationsfilm im Hinblick auf den Zugang zum europäischen und internationalen Markt:

- Unterstützung der Entwicklung von Werken in den Bereichen Spielfilm, Dokumentarfilm und Animationsfilm (Kino und Fernsehen), die von Unternehmen vorgeschlagen werden und auf ein europäisches und internationales Publikum zugeschnitten sind, durch Unterstützung (technische und/oder finanzielle Unterstützung) in den Bereichen Schreibtechniken (Workshops, Drehbuchautorenteams usw.), Finanzplan und Erstellung eines Vertriebsplans; Förderung eines günstigen Umfelds für Initiativen und die Entwicklung von Unternehmen, die mehrere Projekte mit guten Chancen insbesondere auf dem europäischen Markt entwickeln wollen, und Förderung ihrer Vernetzung;

- Förderung eines günstigen Umfelds für Initiativen und die Entwicklung von Unternehmen auf dem Sektor der neuen Technologien und der Animation, die Projekte insbesondere für den europäischen Markt entwickeln wollen, und Förderung ihrer Vernetzung.

1.2. Verleih und Ausstrahlung

1.2.1. Kino- und Videoverleih

Zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 aufgestellten Ziele werden folgende Aktionslinien durchgeführt:

a) ein System rückzahlbarer Unterstützung für europäische Kinofilmverleiher und Hersteller von Videofilmen von europäischen Kinofilmen und audiovisuellen Werken.

Dieses System hat folgende Zielsetzung:

- Förderung der Vernetzung der europäischen Verleihunternehmen, die gemeinsame Strategien insbesondere für den europäischen Markt haben;

- Förderung insbesondere der Bereitschaft der Verleihunternehmen, in ein angemessenes Marketing für die europäischen Filme und in deren Verleih zu investieren, und zwar unabhängig von ihren Produktionskosten;

- Förderung der Herstellung und des Verleihs von Videofilmen von europäischen Werken;

- aktive Unterstützung der Mehrsprachigkeit der europäischen Werke (Synchronisierung, Untertitelung und mehrsprachige Produktion);

b) ein System zur Unterstützung der europäischen Verleihfirmen, das sich nach den von europäischen Filmen außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erzielten Zuschauerzahlen richtet, mit einem von Land zu Land unterschiedlichen Hoechstbetrag je Film.

Diese Unterstützung darf von den Verleihunternehmen nur verwendet werden für

- die Produktion von europäischen Filmen, die potentiell insbesondere auf dem europäischen Markt vertrieben werden können;

- Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausgabe (Herstellung von Kopien, Synchronisierung und Untertitelung), dem Marketing und der Werbung.

Im Laufe des ersten Anwendungsjahres des Programms erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die möglichen Einzelheiten, die Kosten und die Auswirkungen des Systems nach Buchstabe b); diesen legt sie dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 vor, damit die Voraussetzungen der praktischen Anwendung des Systems, das zwei Jahre als Experiment durchgeführt wird, festgelegt werden können.

Im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Berichts nimmt die Kommission eine vergleichende Evaluierung der Systeme nach Buchstaben a) und b) im Hinblick auf die Ziele des Programms vor. Sie unterbreitet dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 geeignete Vorschläge für den jeweiligen Anteil der beiden Systeme und die Durchführungsmodalitäten für die weitere Programmabwicklung; dabei achtet sie darauf, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beiden Systemen aufrechtzuerhalten.

Die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten können Bestimmungen umfassen, die auf eine Unterscheidung zwischen den Projekten nach ihrer Kostenkategorie abzielen.

Eine besondere Unterstützung wird für Filme gewährt, die für die Entfaltung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind.

c) Eine angemessene Unterstützung entsprechend den nach dem Verfahren des Artikels 5 festzulegenden Modalitäten hat ferner zum Ziel, die Betreiber dazu zu ermutigen, europäische Filme in bedeutendem Umfang für eine Mindestaufführungsdauer auf das Programm für Kinos zu setzen, in denen Erstaufführungen stattfinden.

1.2.2. Fernsehausstrahlung

- Förderung der Bereitschaft unabhängiger Produzenten, Werke in den Bereichen Spielfilm, Dokumentarfilm und Animationsfilm herzustellen, an denen mindestens zwei Fernsehanstalten mehrerer Mitgliedstaaten beteiligt sind, die möglichst unterschiedlichen Sprachzonen angehören sollten, und Förderung der Ausstrahlung solcher Werke;

- aktive Unterstützung der Mehrsprachigkeit dieser Werke (Synchronisierung, Untertitelung und mehrsprachige Produktion).

Die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten können Bestimmungen umfassen, die auf eine Unterscheidung zwischen den Projekten nach ihrer Kostenkategorie abzielen.

Eine besondere Unterstützung wird für audiovisuelle Werke gewährt, die für die Entfaltung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind.

1.2.3. Absatzförderung und Marktzugang

Verbesserung der Zugangsbedingungen für unabhängige Produzenten und Verleihunternehmen zum europäischen und internationalen Markt über das Marketing, die Unterstützung von Unternehmen und die Herstellung von Kontakten zwischen diesen Unternehmen insbesondere im Rahmen von Verkaufsförderungsveranstaltungen (Märkten, Messen, Festivals und anderen Begegnungsformen) auf europäischer und internationaler Ebene.

2. DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN

2.1. Konzept

Zur Verwirklichung des Programms arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Sie hört ferner die betroffenen Partner.

Sie trägt dafür Sorge, daß die Beteiligung der Fachkreise an dem Programm geographisch ausgewogen ist und die kulturelle Vielfalt Europas zum Ausdruck bringt; sie berücksichtigt in diesem Zusammenhang insbesondere die spezifischen Bedürfnisse der Länder mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung sowie die Entwicklung der unabhängigen Produktion und des unabhängigen Vertriebs, insbesondere der KMU.

2.2. Finanzierung

2.2.1. Gemeinschaftsbeitrag

Die in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen oder Zuschüssen geleistete Gemeinschaftsfinanzierung darf 50 v. H. der Kosten der geplanten Maßnahmen nicht übersteigen. Die übrigen Mittel sind vor allem von den Partnern aus der Industrie aufzubringen.

Zur Unterstützung der Mehrsprachigkeit der Werke wird der Gemeinschaftsbeitrag in Form von Zuschüssen gewährt.

2.2.2. Vorausevaluierung, Begleitung und Ex-post-Evaluierung

Bevor die Kommission einen Antrag auf Gemeinschaftsunterstützung genehmigt, bewertet sie ihn sorgfältig im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit diesem Beschluß und mit den in den Punkten 2 und 3 dieses Anhangs aufgeführten Bedingungen.

Unbeschadet des Artikels 3 dieses Beschlusses überschreitet die Gemeinschaftsunterstützung nicht den für ein Projekt als erforderlich erachteten Mindestbetrag.

Den Anträgen auf eine Gemeinschaftsunterstützung muß gegebenenfalls folgendes beigefügt sein:

- ein Finanzierungsplan, in dem alle Komponenten der Projektfinanzierung einschließlich der bei der Kommission beantragten finanziellen Unterstützung aufgeführt sind;

- einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten;

- alle anderen von der Kommission verlangten zweckdienlichen Informationen.

2.2.3. Finanzvorschriften und Finanzkontrolle

Die Kommission legt die Vorschriften für die Finanzierungszusagen und Zahlungen für Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Beschluß durchgeführt werden, nach den einschlägigen Finanzvorschriften fest.

2.3. Durchführung

Die Kommission führt das Programm nach dem Verfahren des Artikels 5 durch.

2.3.1. Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere der fachlichen Auswahl der Projekte, der Begleitung und der Evaluierung der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte und der Vernetzung, trägt die Kommission dafür Sorge, daß ihr Sachverständige zur Seite stehen, die auf dem audiovisuellen Sektor im Bereich der Projektentwicklung und des Vertriebs als Fachleute anerkannt sind.

Sie kann hierzu erforderlichenfalls auf zwischengeschaltete Organisationen zurückgreifen, die sie aufgrund ihrer berufspraktischen Erfahrung fachlich unterstützen und unbeschadet sonstiger Auswahlkriterien Vorschläge hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten unterbreiten. Diese Organisationen werden nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 ausgewählt.

Die Kommission sorgt gemäß Artikel 5 Absatz 2 für die endgültige Auswahl der Begünstigten.

2.3.2. Ferner organisieren die Kommission und die Mitgliedstaaten einen Austausch der für die Ausführung des Programms zweckdienlichen Informationen und ergreifen - insbesondere im Wege der Fortführung der MEDIA-Desk-Aktivitäten - die erforderlichen Maßnahmen, um die Förderung des Programms zu gewährleisten, eine größtmögliche Beteiligung der Fachkreise an dessen Maßnahmen zu erreichen und eine ständige Verbindung mit den verschiedenen Unterstützungseinrichtungen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel sicherzustellen, daß sich die Maßnahmen dieses Programms und die einzelstaatlichen Unterstützungsmaßnahmen gegenseitig ergänzen.

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