EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994L0074

Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

OJ L 365, 31.12.1994, p. 46–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 09 Volume 003 P. 3 - 8
Special edition in Swedish: Chapter 09 Volume 003 P. 3 - 8
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 264 - 269
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 001 P. 190 - 195
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 001 P. 190 - 195

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0118

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/74/oj

31994L0074

Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1994 S. 0046 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 3 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 3 S. 0003


RICHTLINIE 94/74/EG DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um im Rahmen der Regelung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren die mit der Beförderung vom Versandort der Waren bis zur Ausgangszollstelle der Gemeinschaft verbundenen Risiken abdecken zu können, sollte das Ausfuhrzollverfahren aus dem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung herausgenommen werden.

Wenn der Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren mit einer Anmeldung zur Überführung in ein internes Versandverfahren oder in das Verfahren des TIR oder ATA-Übereinkommens verbunden ist, ist festzulegen, daß diese Anmeldung als Begleitdokument für Verbrauchsteuerzwecke gilt.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedsstaat befördert, so ist das in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (4) beschriebene vereinfachte Begleitdokument zu verwenden.

Damit das Begleitdokument korrekt erledigt werden kann, sind auf diesem alle bei der innergemeinschaftlichen Beförderung aufgetretenen Verluste zu vermerken, wobei die Verluste zu spezifizieren sind und der Verlusthergang darzulegen ist.

Um die mit der innergemeinschaftlichen Beförderung verbundenen Risiken zu begrenzen, ist anstelle der derzeit bestehenden Sicherheiten wahlweise eine vom Beförderer oder Eigentümer der Waren zu leistende Sicherheit vorzusehen.

Bei der Beförderung von Mineralöl auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ist gegebenenfalls eine Befreiung von der bei innergemeinschaftlichen Beförderungen zu leistenden Sicherheit vorzusehen.

Ein neuer Empfänger oder ein neuer Ort der Lieferung sollte durch eine Änderung des begleitenden Verwaltungsdokuments angezeigt werden können.

Es ist festzulegen, welche Bedingungen der Versender von Mineralölen erfuellen muß, damit auf die Ausfuellung des den Empfänger betreffenden Feldes des Begleitdokuments verzichtet werden kann, wenn dieser bei Beginn des Versandvorgangs nicht bekannt ist.

Zur Förderung der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten ist die Möglichkeit vorzusehen, ergänzende Maßnahmen im Bereich der Stichprobenkontrollen zu treffen.

Gegebenenfalls ist vorzusehen, die Angaben, die in den für die zuständigen Behörden des Abgangs- und des Bestimmungsmitgliedstaats bestimmten Ausfertigungen des Begleitdokuments enthalten sind, auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Um einen raschen Abschluß des Vorgangs sicherzustellen, sollte der Rückschein dem Versender per Fernkopierer übermittelt werden.

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die regelmässig zwischen Steuerlagern in zwei Mitgliedstaaten befördert werden, sollte das Verfahren für die Erledigung des Begleitdokuments vereinfacht werden.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen unbeschadet der Vorschriften zu erfolgen hat, welche die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemässen Anwendung der Steuervorschriften und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und -mißbrauch erlassen haben.

Es sind die Bedingungen festzulegen, die die Streitkräfte und andere Einrichtungen erfuellen müssen, um von der Verbrauchsteuer befreit zu werden.

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist festzulegen, welche Erzeugnisse unter die Kategorie "Mineralöle" fallen.

Es ist festzulegen, welche Erzeugnisse der Kategorie "Mineralöle" unter die allgemeine Verbrauchsteuerregelung fallen.

Für verunreinigte oder versehentlich vermischte Mineralöle, die zur Aufarbeitung an ein Steuerlager zurückgegeben werden, sollte die bereits gezahlte Verbrauchsteuer erstattet werden können.

Für zum Zweck der chemischen Reduktion in Hochöfen eingeblasene Mineralöle sind verbindliche Steuerbefreiungen auf Gemeinschaftsebene zu gewähren, um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Besteuerungspraktiken in den Mitgliedstaaten zu verhindern.

Es ist ausdrücklich vorzusehen, daß in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte, in den Kraftstoffbehältern von Fahrzeugen enthaltene Mineralöle, die als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat von der Verbrauchssteuer befreit sind, um den freien Verkehr von Personen und Waren nicht zu beeinträchtigen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Die KN-Codes für verbleites und unverbleites Benzin sind entsprechend der letzten Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (1) zu aktualisieren.

Da schließlich die Änderungen, die diese Richtlinie an den Verbrauchsteuerregelungen vornimmt, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf einzelstaatlicher Ebene nicht zufriedenstellend umgesetzt werden können, muß auf Gemeinschaftsebene eine Angleichung der gesetzlichen Verbrauchsteuervorschriften der Mitgliedstaaten beschlossen werden.

Folglich sind die Richtlinien 92/12/EWG (2), 92/81/EWG (3) und 92/82/EWG (4) zu ändern- HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- wenn ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort in einem Drittland oder in den in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Gebieten oder auf den Kanalinseln liegt und sie sich in einem der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(*) genannten Nichterhebungsverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager befinden;

(*) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1." b) Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- wenn sie im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren zwischen Mitgliedstaaten über das Gebiet von EFTA-Ländern oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem EFTA-Land oder mit einem Carnet TIR oder einem Carnet ATA über die Gebiete eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, befördert werden." c) Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

"In Fällen, in denen das Einheitspapier verwendet wird:" d) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Angaben auf den als Versandpapiere geltenden Beförderungs- oder Handelsdokumenten sowie die Änderungen zur Anpassung des Erledigungsverfahrens, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem vereinfachten internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt." 2. Dem Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

"(7) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, so ist das Begleitdokument nach Absatz 4 mitzuführen.

(8) In den Fällen des Absatzes 7:

a) muß der Versender vor dem Versand der Waren eine Erklärung bei den für die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zuständigen Steuerbehörden des Abgangsortes abgeben;

b) muß der Empfänger den Empfang der Waren nach den Vorschriften der für die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsortes bestätigen;

c) müssen Versender und Empfänger jegliche Kontolle dulden, die es ihren eigenen Steuerbehörden ermöglicht, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.

(9) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmässig unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzungen befördert, können die Mitgliedstaaten im Wege bilateraler Vereinbarungen ein von den Absätzen 7 und 8 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen." 3. Artikel 13 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 3 eine Sicherheit in bezug auf die Beförderung sowie gegebenenfalls eine Sicherheit in Bezug auf die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung leisten, wobei die Voraussetzungen von den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Steuerlager zugelassen ist, festgelegt werden;" 4. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Fehlmengen nach Absatz 3 und die Verluste, die nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit sind, müssen in jedem Fall auf der Rückseite des für den Versender bestimmten Rückscheins des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Begleitdokuments vermerkt werden.

Dabei ist wie folgt zu verfahren:

- Sind die Verluste oder Fehlmengen während der innergemeinschaftlichen Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung eingetreten, so versehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, die diese Verluste oder Fehlmengen feststellen, den Rückschein des Begleitdokuments mit einem entsprechenden Vermerk.

- Bei der Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat vermerken die zuständigen Behörden dieses Staates, ob sie eine teilweise Steuerbefreiung oder keine Steuerbefreiung für die festgestellten Verluste oder Fehlmengen gewähren.

In diesen Fällen legen sie die Berechnungsgrundlage für die geschuldeten Verbrauchsteuern nach Absatz 3 fest. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sind gehalten, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verluste festgestellt worden sind, den Rückschein des Begleitdokuments in Kopie zuzusenden." 5. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 16, des Artikels 19 Absatz 4 und des Artikels 23 Absatz 1a muß die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen.

Unterabsatz 1 gilt auch für die innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die mit der inngemeinschaftlichen Warenbeförderung verbundenen Risiken werden von der Sicherheit gemäß Artikel 13, die der Versender in seiner Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber geleistet hat, und gegebenenfalls durch eine gesamtschuldnerische Sicherheitsleistung des Versenders und des Beförderers gedeckt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können dem Beförderer oder dem Eigentümer der Waren gestatten, anstelle des zugelassenen Lagerinhabers als Versender eine Sicherheit zu leisten. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Mineralöle innerhalb der Gemeinschaft auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, können die Mitgliedstaaten die zugelassenen Lagerinhaber als Versender von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach dem ersten Unterabsatz entbinden.

Die Einzelheiten der Sicherheitsleistung werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Die Sicherheitsleistung muß für die gesamte Gemeinschaft gültig sein." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Ein zugelassener Lagerinhaber als Versender oder sein Beauftragter können den Inhalt der Felder 4, 7, 7a, 13, 14 und/oder 17 des begleitenden Verwaltungsdokuments ändern, um einen neuen Empfänger, der zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Beteiligter sein muß, oder einen neuen Ort der Lieferung anzuzeigen. Die für den Versender zuständige Behörde ist unverzueglich zu benachrichtigen und der neue Empfänger oder der neue Ort der Lieferung ist unverzueglich auf der Rückseite des begleitenden Verwaltungsdokuments anzugeben." d) Es wird folgender Absatz eingefügt:

"(6) Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Mineralölen im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstrassen steht es dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender frei, die Felder 4, 7, 7a, 13 und 17 des Begleitdokuments nicht auszufuellen, wenn der Empfänger bei Beginn des Versandvorgangs nicht bekannt ist, sofern - die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender im voraus gestattet haben, diese Felder nicht auszufuellen;

- diesen Behörden Name und Adresse des Empfängers sowie seine Verbrauchsteuernummer und das Bestimmungsland mitgeteilt werden, sobald sie bekannt sind oder spätestens, wenn die Waren ihren Endbestimmungsort erreicht haben." 6. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 15b (1) Im Zusammenhang mit den Stichprobenkontrollen nach Artikel 19 Absatz 6 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um die Erteilung weitergehender als in der in Artikel 15a aufgelisteten Angaben ersuchen. Auf diesen Informationsaustausch finden die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG (*) Anwendung.

(2) Werden Informationen gemäß Absatz 1 ausgetauscht und sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat die Anhörung der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen vor, so können diese Vorschriften weiter angewendet werden.

(3) Der für die Durchführung von Stichprobenkontrollen nach Absatz 1 erforderliche Informationsaustausch erfolgt auf einem einheitlichen Kontrolldokument. Form und Inhalt dieses Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

(*) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15." 7. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Verfahren der Steueraussetzung zwischen zwei Steuerlagern in ein und demselben Mitgliedstaat durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden." 8. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Die zuständigen Behörden des Abgangs- und Bestimmungsmitgliedstaats können vorsehen, daß die Angaben, die in den für sie bestimmten Ausfertigungen des Begleitdokuments enthalten sind, auf elektronischem Wege übermittelt werden;" b) In Absatz 2 werden nach Unterabsatz 1 folgende zwei Unterabsätze eingefügt:

"Unbeschadet dieser Bestimmung können Abgangsmitgliedstaaten vorsehen, daß eine Kopie des Rückscheins dem Versender unverzueglich per Fernkopierer übermittelt wird, um eine rasche Freigabe der Sicherheit zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Rücksendung des Originals nach Satz 1 bleibt davon unberührt.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmässig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert, so können die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen gestatten, das Verfahren zur Erledigung des Begleitdokuments durch eine zusammengefasste oder automatisierte Bescheinigung zu vereinfachen." c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen Lagerinhaber über einen oder mehrere Mitgliedstaaten exportiert werden, können im Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 4 Buchstabe c) befördert werden. Dieses Verfahren ist erledigt, wenn die Ausgangszollstelle bescheinigt, daß die Waren die Gemeinschaft verlassen haben. Diese Zollstelle muß dem Versender die für ihn bestimmte bestätigte Ausfertigung des Begleitdokuments zurückschicken." 9. Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -mißbrauch erlassen, dafür Sorge, daß diese Zeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen." 10. In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die Streitkräfte und Einrichtungen nach Absatz 1 sind ermächtigt, aus anderen Mitgliedstaaten Waren zu beziehen, die im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung mit einem Begleitdokument nach Artikel 18 befördert werden, sofern neben dem Begleitdokument eine Freistellungsbescheinigung mitgeführt wird. Form und Inhalt der Freistellungsbescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt." 11. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zur Anwendung der Artikel 5, 7, 15b, 18, 19 und 23 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 getroffen.";

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Über die Maßnahmen nach Absatz 2 hinaus prüft der Ausschuß die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für den Verbrauchsteuerbereich betreffen."

Artikel 2

Die Richtlinie 92/81/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten als Mineralöle:

a) die Erzeugnisse des KN-Codes 2706;

b) die Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19;

c) die Erzeugnisse des KN-Codes 2709;

d) die Erzeugnisse des KN-Codes 2710;

e) die Erzeugnisse des KN-Codes 2711, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, jedoch mit Ausnahme von Erdgas;

f) die Erzeugnisse der KN-Codes 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90;

g) die Erzeugnisse des KN-Codes 2715;

h) die Erzeugnisse des KN-Codes 2901;

i) die Erzeugnisse der KN-Codes 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44;

j) die Erzeugnisse der KN-Codes 3403 11 00 und 3403 19;

k) die Erzeugnisse des KN-Codes 3811;

l) die Erzeugnisse des KN-Codes 3817." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Oktober 1994 geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur." 2. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a:

(1) Nur die folgenden Mineralöle unterliegen der Kontrolle und dem Beförderungsverfahren nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG:

a) die Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50;

b) die Erzeugnisse der KN-Codes 2710 00 11 bis 2710 00 78; die Erzeugnisse der KN-Codes 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden;

c) die Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme der Erzeugnisse der KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00);

d) die Erzeugnisse des KN-Codes 2901 10;

e) die Erzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat feststellt, daß andere als die in Absatz 1 genannten Mineralöle als Heizöl oder Kraftstoff verwendet werden, zu einer Verwendung als solche bestimmt sind oder zum Verkauf angeboten werden oder sonstwie mit einer Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder einem Steuermißbrauch zusammenhängen, teilt er dies der Kommission unverzueglich mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung. Eine Entscheidung, ob die fraglichen Erzeugnisse der Kontrolle und dem Beförderungsverfahren nach der Richtlinie 92/12/EWG unterworfen werden sollen, ergeht nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG." (3) Die Mitgliedstaaten können einige oder alle der obengenannten Erzeugnisse, soweit sie nicht durch Artikel 2 der Richtlinie 92/82/EWG erfasst sind, im Wege der bilateralen Vereinbarung ganz oder teilweise von den Kontrollmaßnahmen der Richtlinie 92/12/EWG befreien. Diese Vereinbarung betreffen nicht diejenigen Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien sind. Alle bilateralen Vereinbarungen sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet." 3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 7a:

Für verunreinigte oder versehentlich vermischte Mineralöle, die zur Aufarbeitung an ein Steuerlager zurückgegeben werden, können die Mitgliedstaaten die bereits gezahlte Verbrauchsteuer erstatten." 4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasene Mineralöle, die als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermässigungen für Mineralöle oder andere wie diese eingesetzte Erzeugnisse gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden." 5. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 8a (1) In den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats übergeführte Mineralöle, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind sowie in Containern zum Zwecke einer spezifischen Verwendung enthalten und für diese Container bestimmt sind und deren Funktionieren während der Beförderung dienen, sind in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit." (2) Für die Anwendung des Artikels gelten als:

"Hauptbehälter":

- die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen.

Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;

- die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.

"Spezialcontainer": alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind."

Artikel 3

Artikel 2 der Richtlinie 92/82/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 (1) Diese Richtlinie gilt für folgende Mineralöle:

- verbleites Benzin der KN-Codes 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36;

- unverbleites Benzin der KN-Codes 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32;

- Gasöl des KN-Codes 2710 00 69;

- schweres Heizöl der KN-Codes 2710 00 74 bis 2710 00 78;

- Flüssiggas der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00;

- Methan des KN-Codes 2711 29 00;

- Kerosin der KN-Codes 2710 00 51 und 2710 00 55.

(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Oktober 1994 geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur."

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst und durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22 Dezember 1994.

Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. C 215 vom 5. 8. 1994, S. 19.

(2) Stellungnahme von 16 Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 20 Oktober 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 369 vom 18. 12. 1992, S. 17.

(1) ABl. Nr. C 143 A vom 24. 5. 1993, S. 560.

(2) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/108/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 124).

(3) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 92/108/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 124).

(4) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19.

Top