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Document 31994L0004

Richtlinie 94/4/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 77/388/EWG sowie zur Erhöhung der Freibeträge für Reisende aus Drittländern und der Höchstgrenzen für steuerfreie Käufe im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr

OJ L 60, 3.3.1994, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 09 Volume 002 P. 151 - 152
Special edition in Swedish: Chapter 09 Volume 002 P. 151 - 152
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 253 - 254
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 001 P. 188 - 189
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 001 P. 188 - 189

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0074

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/4/oj

31994L0004

Richtlinie 94/4/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 77/388/EWG sowie zur Erhöhung der Freibeträge für Reisende aus Drittländern und der Höchstgrenzen für steuerfreie Käufe im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr

Amtsblatt Nr. L 060 vom 03/03/1994 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0151


RICHTLINIE 94/4/EG DES RATES vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 77/388/EWG sowie zur Erhöhung der Freibeträge für Reisende aus Drittländern und der Hoechstgrenzen für steuerfreie Käufe im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (4) wird für Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, eine Steuerbefreiung gewährt, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat.

Der Gesamtwert der für diese Steuerbefreiung in Betracht kommenden Waren darf je Person 45 ECU nicht übersteigen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG können die Mitgliedstaaten diese Freigrenze für Reisende unter 15 Jahren bis auf 23 ECU verringern.

Ferner sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die von den internationalen Fachorganisationen zugunsten der Reisenden empfohlen worden sind, insbesondere die Bestimmungen der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

Diese Ziele ließen sich durch eine Erhöhung der Freibeträge erreichen.

Es besteht die Notwendigkeit, Deutschland eine befristete Ausnahmeregelung zu gewähren, da durch die Freibeträge wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht werden könnten, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates über Landgrenzen zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus diesen Staaten.

Zwischen Festlandspanien und den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla bestehen besondere Beziehungen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß während des Zeitraums, in dem diese Verkäufe gemäß Artikel 28k der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessensgrundlage (5) zulässig sind, der reale Wert der Waren beibehalten wird, die in Tax-free-Verkaufsstellen an Reisende verkauft werden können, welche im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr reisen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Angabe "45 ECU" durch "175 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe "23 ECU" durch "90 ECU" ersetzt.

3. Artikel 7b erhält folgende Fassung:

"Artikel 7b

(1) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 wird Spanien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2000 für die betreffenden Waren einen Freibetrag von 600 ECU zu gewähren, wenn diese Waren von Reisenden von den Kanarischen Inseln, aus Ceuta und aus Melilla eingeführt werden, die in das in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG definierte Gebiet dieses Landes einreisen.

(2) In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 kann Spanien diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren bis auf 150 ECU verringern."

Artikel 2

Artikel 28k Nummer 2 Buchstabe a) Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird durch folgende Absätze ersetzt:

"a) deren Gesamtwert pro Person und pro Reise 90 ECU nicht überschreitet.

In Abweichung von Artikel 28m legen die Mitgliedstaaten den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert des obengenannten Betrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG fest."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) In Abweichung von Absatz 1 wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1998 nachzukommen hinsichtlich solcher Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder mittels der Küstenschiffahrt aus diesen Staaten einreisen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlauf der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. PAPANTONIOU

(1) ABl. Nr. C 102 vom 14. 4. 1984, S. 10, und ABl. Nr. C 78 vom 26. 3. 1985, S. 9.(2) ABl. Nr. C 46 vom 18. 2. 1985, S. 75, und Stellungnahme vom 20. Januar 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984, S. 26.(4) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).(5) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).

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