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Document 31994H1069

94/1069/EG: Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 385, 31.12.1994, p. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1994/1069/oj

31994H1069

94/1069/EG: Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1994 S. 0014 - 0017


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 1994

zur Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen (*)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(94/1069/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat den Beschluß 89/490/EWG (1) betreffend unter anderem die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen angenommen. Das in diesem Beschluß enthaltene Programm zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen wurde mit dem Beschluß 91/319/EWG (2) überprüft. Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 17. Juni 1992 (3) sein Engagement bestätigt, die Stärkung der Maßnahmen zugunsten der Unternehmen zu unterstützen.

Der Rat hat durch den Beschluß 93/379/EWG (4) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 ein Programm verabschiedet, das die prioritären Aktionen fördern und die Kontinuität der Unternehmenspolitik gewährleisten soll. Das Programm befasst sich schwerpunktmässig mit der Verbesserung des rechtlichen, steuerlichen und administrativen Umfelds der Unternehmen und sieht die gezielte Prüfung der Übertragung von Unternehmen vor.

Das Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (5) führt die Übertragung von Unternehmen als einen der prioritären Bereiche auf, in denen Maßnahmen zur Verbesserung erforderlich sind.

Das Integrierte Programm für die kleinen und mittleren Unternehmen und das Handwerk vom 3. Juni 1994 (6) sieht als Beitrag der Gemeinschaft zur Verbesserung des Unternehmensumfeldes eine Empfehlung der Kommission zur Übertragung von Unternehmen vor.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (7) eine Initiative angekündigt, die auf eine Erleichterung der steuerlichen Belastung bei Erbschaft und Schenkung abzielt.

In seiner Resolution vom 10. Oktober 1994 (8) fordert der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die geltenden Bestimmungen daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie die Gründung, das Wachstum oder die Übertragung der Unternehmen behindern.

Die Kommission hat diese Prüfung durchgeführt und festgestellt, daß jedes Jahr mehrere tausend Unternehmen gezwungen sind, wegen unüberwindlicher Schwierigkeiten bei der Übertragung ihre Tätigkeit einzustellen. Solche Liquidationen haben negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur der Unternehmen, ebenso wie auf ihre Gläubiger und Arbeitnehmer.

Die Verluste für Beschäftigung und wirtschaftlichen Wohlstand sind um so bedauerlicher, als sie nicht durch die Marktkräfte verursacht werden, sondern durch die unzureichende Vorbereitung der Nachfolge sowie Unzulänglichkeiten im Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere im Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht.

Verstärkte Bemühungen, die Unternehmer zu sensibilisieren, informieren und auszubilden, damit sie zu ihren Lebzeiten ihre Nachfolge richtig vorbereiten, würden dazu beitragen, die Chancen für eine erfolgreiche Übertragung zu erhöhen.

Eine Reihe von Änderungen im Recht der Mitgliedstaaten könnte die Zahl der gelungenen Unternehmensübertragungen beträchtlich erhöhen.

Eines der Hindernisse für den Erfolg der Übertragung ist die Schwierigkeit für die Nachfolger, die ausscheidenden Miterben auszuzahlen, weshalb es in allen Mitgliedstaaten entsprechende Finanzierungsinstrumente geben sollte.

Im Hinblick auf die Übertragung kann es erforderlich sein, die Rechtsform des Unternehmens in die hierzu am besten geeignete Rechtsform umzuwandeln. Die Unternehmen haben nicht in allen Mitgliedstaaten ein Recht zur Umwandlung, das ihnen ermöglicht, die Rechtsform zu wechseln, ohne dabei das Unternehmen auflösen und eine neue Einheit gründen zu müssen. Solche Vorgänge sind kostenaufwendig, bringen Verwaltungsaufwand mit sich und bedeuten Zeiten der Unsicherheit für Gesellschafter und Dritte.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft dürfte am besten den Anforderungen einer Übertragung entsprechen. Die Aktiengesellschaft stellt im Hinblick auf Gründung und laufende Verwaltung hohe Anforderungen. Diese wurden mit Blick auf eine Aktiengesellschaft mit zahlreichen Aktionären eingeführt, um den Schutz der Aktionäre und Dritter zu gewährleisten. Derartige Anforderungen dürften jedoch bei einem Unternehmer nicht erforderlich sein, der lediglich im Familienrahmen eine Aktiengesellschaft gründen möchte, um die Übertragung des Unternehmens zu erleichtern.

Einige Verfahren oder Rechtsformen erleichtern die Übertragung, indem sie die Trennung von Geschäftsführungsbefugnis und Eigentum am Unternehmen ermöglichen.

Die Wahl der am besten geeigneten Rechtsform für die Übertragung sollte nicht durch die Steuergesetzgebung behindert werden. Das gleiche gilt für die übrigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Übertragung wie Einbringung von Unternehmensteilen, Fusion, Spaltung und Austausch von Anteilen.

In den meisten Mitgliedstaaten wird, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, eine Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Einseitige Willenserklärungen eines Gesellschafters können vom Gesellschaftsvertrag abweichen, doch geht aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor, welche der beiden Vorrang hat. Diese Abweichung kann im Fall des Todes eines der Gesellschafter zu einem Konflikt führen, der den Fortbestand der Gesellschaft gefährdet und unter Umständen sogar zur Liquidation zwingt.

Stirbt einer der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann, müssen die Miterben in den meisten Mitgliedstaaten einstimmig über die Fortführung des Unternehmens entscheiden. Daher kann die Existenz des Unternehmens allein durch die Blockadeabsicht eines der Erben gefährdet werden.

Eine der grössten Behinderungen für eine erfolgreiche Übertragung innerhalb der Familie ist die damit verbundene Steuerbelastung. Die Entrichtung von Erbschaft- oder Schenkungssteuern kann das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens und folglich seine Existenz bedrohen. Durch die Art der Besteuerung werden die europäischen Unternehmen im Vergleich zur internationalen Konkurrenz benachteiligt.

Die Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung der Erbschaft- oder Schenkungssteuern kann die Erben des Unternehmens zwingen, einen Teil der Aktiva zu verwerten oder das gesamte Unternehmen zu verkaufen oder sogar zu liquidieren.

Bei der Ermittlung des Werts des Unternehmens ist zu berücksichtigen, daß sich dieser durch die Übertragung eventuell verringern kann.

Es ist schwieriger als früher, innerhalb der Familie einen Nachfolger zu finden. Der Verkauf des Unternehmens ist eine Übertragungsform, die erleichtert werden sollte, um das Überleben des Unternehmens zu sichern, gerade wenn dies innerhalb der Familie nicht möglich ist. Der Unternehmer sollte Anreize erhalten, die Übertragung zu seinen Lebzeiten zu regeln.

Der Aufkauf des Unternehmens durch die Angestellten ist eine Form der Übertragung, die es zu fördern gilt. Auf diese Weise lassen sich die Fortführung des Unternehmens sowie der Transfer von Know-how und erworbener Erfahrung gewährleisten.

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von Unternehmen zu erleichtern. Einige ihrer Vorgehensweisen ließen sich auch von anderen Mitgliedstaaten übernehmen -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Ziele

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die zur Erleichterung der Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Überleben der Unternehmen sowie die Erhaltung der damit verbundenen Arbeitsplätze sicherzustellen.

Sie werden insbesondere aufgefordert, die zur Ergänzung ihres rechtlichen, steuerlichen und administrativen Rahmens am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen mit dem Ziel,

- die Unternehmer hinsichtlich des Problems der Übertragung zu sensibilisieren und dadurch einen Anreiz für die Vorbereitung dieses Vorgangs zu Lebzeiten zu bieten;

- ein finanzielles Umfeld zu schaffen, das für den Erfolg der Übertragung förderlich ist;

- dem Unternehmer zu ermöglichen, die Übertragung durch Bereitstellung geeigneter Instrumentarien effizient vorzubereiten;

- die Kontinuität der Personengesellschaften und Einzelunternehmen beim Tod des Gesellschafters oder Unternehmers zu sichern;

- den Erfolg der Übertragung innerhalb der Familie zu sichern, indem vermieden wird, daß die Erbschaft- und Schenkungssteuer das Überleben des Unternehmens gefährdet;

- dem Unternehmer steuerlich einen Anreiz für die Übertragung seines Unternehmens durch Verkauf oder durch Übernahme der Arbeitnehmer zu bieten, insbesondere, wenn kein Nachfolger innerhalb der Familie vorhanden ist.

Artikel 2

Information

Es sollten öffentliche oder private Initiativen zur Sensibilisierung, Information und Ausbildung der Unternehmer mit dem Ziel der Vorbereitung ihrer Nachfolge gefördert werden, so daß eine erfolgreiche Übertragung kleiner und mittlerer Unternehmen gesichert ist.

Artikel 3

Finanzielles Umfeld

Es sollte den kleinen und mittleren Unternehmen ein finanzielles Umfeld geboten werden, das eine erfolgreiche Übertragung fördert.

Artikel 4

Vorbereitung der Übertragung

Es sollte eine ordnungsgemässe Vorbereitung der Übertragung durch Bereitstellung geeigneter Instrumentarien für den Unternehmer ermöglicht werden. Hierzu sind die Mitgliedstaaten aufgefordert,

a) ein Umwandlungsrecht für Unternehmen einzuführen, das es ihnen erlaubt, unter Berücksichtigung der Rechte Dritter und der Gesellschafter von einer Rechtsform zu einer anderen zu wechseln, ohne das Unternehmen aufzulösen oder eine neue Einheit zu gründen;

b) den kleinen und mittleren Unternehmen zu gestatten, sich als Aktiengesellschaft mit einer begrenzten Anzahl von Aktionären zu konstituieren, deren Gründung und Verwaltung im Vergleich zu den Aktiengesellschaften vereinfacht ist, deren Aktien über den Kapitalmarkt breit gestreut sind;

c) die Gründung einer Aktiengesellschaft mit nur einem Gesellschafter unter den Voraussetzungen des Artikels 6 der 12. Richtlinie 89/667/EWG des Rates (1) zuzulassen;

d) bei der Besteuerung von Transaktionen, die die Geschäftsführungsbefugnis vom wirtschaftlichen Eigentum trennen sollen, die wirtschaftliche Notwendigkeit der juristischen Konstruktionen anzuerkennen, sofern diese mit dem Ziel der Erleichterung der Übertragung vorgenommen wurden, und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen zu ihrer Genehmigung und Förderung zu treffen;

e) unabhängig von den Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts das Prinzip der Steuerneutralität auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Übertragung wie Einbringung von Unternehmensteilen, Fusion, Spaltung und Austausch von Anteilen anzuwenden. Das Prinzip der Steuerneutralität sollte ebenfalls für Stempel- und Eintragungsgebühren sowie ähnliche Abgaben gelten.

Artikel 5

Kontinuität von Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Es empfiehlt sich, die Kontinuität von Personengesellschaften und Einzelunternehmen im Fall des Todes eines der Gesellschafter oder des Unternehmers zu gewährleisten. Hierzu sind die Mitgliedstaaten aufgefordert,

a) das Prinzip des Fortbestands einer Personengesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters zu übernehmen, indem sie den verbleibenden Gesellschaftern die Möglichkeit geben zu entscheiden, die Gesellschaft mit oder ohne die Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzuführen, wobei gegebenenfalls für den Anteil des Erblassers eine Abfindung zu zahlen ist; der Gesellschaftsvertrag kann von dem Prinzip des Fortbestands der Gesellschaft abweichende Regelungen treffen;

b) sofern der mögliche Widerspruch zwischen Gesellschaftsvertrag und letztwilligen Verfügungen oder Schenkungen noch nicht geklärt ist, in ihre nationale Gesetzgebung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der der Gesellschaftsvertrag vor einseitigen Willenserklärungen eines der Gesellschafter Vorrang hat;

c) dafür zu sorgen, daß beim Tod eines der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers das Familien- oder Erbrecht, insbesondere die Regel der Einstimmigkeit bei Entscheidungen der Erbengemeinschaft, den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährden kann;

d) dafür zu sorgen, daß die in Buchstabe a) vorgesehene Abfindung für den Anteil des Erblassers sowie die sich aus Buchstabe c) ergebende Abfindung der überstimmten Erben die Existenz des Unternehmens nicht in Gefahr bringen. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, daß die Abfindung auf der Grundlage des Verkehrswerts einschließlich des Good-will berechnet wird, sofern die Parteien Ratenzahlung wählen, während die Abfindung lediglich auf der Grundlage des Buchwerts berechnet wird, wenn eine der Parteien die sofortige Auszahlung verlangt.

Artikel 6

Besteuerung von Erbschaft und Schenkung

Das Überleben des Unternehmens sollte durch eine angemessene steuerliche Behandlung der Erbschaft und der Schenkung gesichert werden. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a) bei der Übertragung im Wege der Schenkung oder Erbschaft die Besteuerung der ausschließlich betrieblich genutzten Aktiva unter der Bedingung, daß die Unternehmenstätigkeit für einen Mindestzeitraum fortgesetzt wird, zu verringern, und zwar bei Erbschaft- und Schenkungssteuern sowie den Eintragungsgebühren;

b) den Erben, vorausgesetzt sie setzen die Tätigkeit des Unternehmens fort, die Möglichkeit zu bieten, die Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer ohne Verzinsung in Raten vorzunehmen oder stunden zu lassen;

c) dafür zu sorgen, daß bei der steuerlichen Bewertung des Unternehmens dessen Wertentwicklung bis einige Monate nach dem Tod des Unternehmers berücksichtigt wird.

Artikel 7

Übertragung an Dritte

Die Unternehmer sollten ermutigt werden, zu Lebzeiten die Übertragung an Dritte ins Auge zu fassen, wenn sie innerhalb der Familie nicht möglich ist. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten aufgefordert,

a) beim Verkauf zumindest eine teilweise Steuerbefreiung auf die Veräusserungsgewinne oder den Wertzuwachs des Unternehmens zu gewähren, insbesondere, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat, und das Reinvestieren der Veräusserungserlöse beim Verkauf eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen steuerlich zu begünstigen, wenn dieses nicht an einer Börse notiert und aktiv in der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;

b) die Übernahme des Unternehmens durch die Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, insbesondere durch Entlastung bei der Besteuerung des Wertzuwachses der an die Arbeitnehmer übertragenen Anteile, durch Erlaß der Eintragungsgebühren, durch Steuervergünstigungen bei der Bereitstellung von Finanzierungsmitteln für die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Anteilserwerb oder durch Aufschub der Besteuerung bei den Arbeitnehmern bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Anteile veräussern; sie sollten diese Vorteile gleichfalls den von Arbeitnehmern gegründeten Gesellschaften oder Genossenschaften zukommen lassen.

Artikel 8

Gegenseitige Konzertierung

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich in Verbindung mit der Kommission gegenseitig zu informieren und zu konsultieren, um von dem Austausch der Erfahrungen und der jeweils bewährtesten Vorgehensweisen im Bereich der Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen zu profitieren, insbesondere für die Umsetzung der in der vorliegenden Empfehlung enthaltenen Maßnahmen.

Artikel 9

Bericht

Damit die Kommission die erreichten Fortschritte bewerten kann, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihr spätestens bis zum 31. Dezember 1996 die wichtigsten Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung erlassen haben, sowie die Kommission über jede spätere Änderung in diesem Bereich zu informieren.

Artikel 10

Adressaten

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1994

Für die Kommission

Raniero VANNI d'ARCHIRAFI

Mitglied der Kommission

(*) Die Begründung dieser Empfehlung wurde als Mitteilung im ABl. Nr. C 400 vom 31. 12. 1994, S. 1, veröffentlicht.

(1) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33.

(2) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 32.

(3) ABl. Nr. C 178 vom 15. 7. 1992, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 68.

(5) Weißbuch, Teil A: "Mehr Wettbewerbskraft für die Wirtschaft", S. 14, und Teil B, Ziffer 2.7: "Vorschläge und Lösungsansätze", S. 93.

(6) KOM(94) 207 endg. vom 3. 6. 1994.

(7) ABl. Nr. C 187 vom 9. 7. 1994, S. 5.

(8) ABl. Nr. C 296 vom 22. 10. 1994, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40.

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