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Document 31994D0458

94/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1994 über die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

OJ L 189, 23.7.1994, p. 84–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 013 P. 201 - 202
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 013 P. 201 - 202
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 002 P. 379 - 380
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 79 - 80
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 79 - 80
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 12 - 13

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/458/oj

31994D0458

94/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1994 über die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

Amtsblatt Nr. L 189 vom 23/07/1994 S. 0084 - 0085
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0201


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1994 über die verwaltungsmässige Organisation der Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (94/458/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/5/EWG sind Regeln für die verwaltungsmässige Organisation der Zusammenarbeit festzulegen.

Diese Regeln sollen verschiedenen Zwecken dienen.

Zunächst sind die Verfahren auf den verschiedenen Stufen der Zusammenarbeit genauer zu regeln.

Ferner sind die Einzelheiten der Mitwirkung der von den Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen zu bestimmen.

Schließlich ist für grössere Transparenz beim Erlaß der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu sorgen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung regelt die verwaltungsmässige Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen gemäß der Richtlinie 93/5/EWG.

Artikel 2

(1) Nach Rücksprache mit den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/5/EWG benannten Behörden oder Stellen bereitet die Kommission mindestens alle sechs Monate den Entwurf einer Entscheidung zur Festlegung und Aktualisierung der Liste der Arbeitsaufgaben und der damit verbundenen Schwerpunkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/5/EWG vor.

(2) Der Entwurf muß zwischen den Aufgaben, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 93/5/EWG und solchen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie fallen, unterscheiden.

Artikel 3

(1) Bei der Benennung einer Behörde oder Stelle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG gibt jeder Mitgliedstaat den Namen einer einzelnen Behörde oder Stelle, einschließlich des Namens und der Anschrift der Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, an.

(2) Alle Änderungen sind der Kommission unverzueglich mitzuteilen.

Artikel 4

(1) Erklärt eine benannte nationale Behörde oder Stelle sich bereit, an der Erfuellung bestimmter Aufgaben mitzuwirken, so übergibt sie eine Liste der Institute, die sich für eine Zusammenarbeit eignen, sowie:

- deren Namen und Anschriften, zusammen mit dem Namen der für die Bearbeitung der Aufgabe verantwortlichen Person,

- Informationen über deren Ausrüstung und Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet.

Artikel 5

(1) Die Kommission sorgt dafür, daß die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses sowie ein Zusammenfassung der Gründe für die Stellungnahme sobald wie möglich allen interessierten Kreisen, einschließlich der benannten Behörden oder Stellen, zugänglich gemacht werden.

(2) Weist eine natürliche oder juristische Person, ein teilnehmendes Institut, eine benannte Behörde oder Stelle oder die Kommission darauf hin, daß Informationen oder Dokumente, die im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausgetauscht werden, vertraulich sind, so sorgt die Kommission dafür, daß die betreffenden Dokumente eindeutig gekennzeichnet werden.

Die Vertraulichkeit solcher Informationen und Dokumente ist von den Personen, die sie erhalten, zu beachten.

Auf Verlangen einer benannten Behörde oder Stelle und nach Beratung mit diesen, überprüft die Kommission die Frage der Vertraulichkeit der Informationen oder Dokumente.

Artikel 6

Die Entscheidung über die Aktualisierung der Liste der Aufgaben und der damit verbundenen Prioritäten gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/5/EWG muß genaue Einzelheiten enthalten, insbesondere über

- Gegenstand der durchzuführenden Arbeit,

- Art und Umfang der Arbeit,

- Frist für die Durchführung der Arbeit.

Artikel 7

(1) Nach Rücksprache mit den benannten Behörden oder Stellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/5/EWG legt die Kommission mindestens alle sechs Monate den Entwurf für eine Entscheidung über die Verteilung der Aufgaben unter die benannten Behörden und Stellen, vor.

Nach deren Annahme unterrichtet jede benannte Behörde oder Stelle die Kommission über den Namen des Institutes, das die spezielle Aufgabe erledigen wird, sowie über alle etwaigen Änderungen.

(2) Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um direkte Kontakte zwischen der Kommission und den Instituten über technische Fragen, vorbehaltlich der durch die benannten Behörden oder Stellen vorgegebenen Bedingungen zu ermöglichen.

(3) Wird eine einzelne Aufgabe an die benannten Behörden oder Stellen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vergeben, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, um direkte Kontakte über technische Fragen zwischen den Instituten, die mit der Bearbeitung der Aufgaben betraut worden sind, vorbehaltlich der von den benannten Behörden oder Stellen vorgegebenen Bedingungen, zu ermöglichen.

Artikel 8

(1) Jede benannte Behörde oder Stelle übersendet der Kommission mindestens alle sechs Monate einen Bericht über den Stand der Arbeiten. Die Kommission leitet diesen Bericht an die anderen benannten Behörden oder Stellen weiter.

(2) Nach Rücksprache mit den benannten Behörden oder Stellen überprüft die Kommission die Aufgaben in regelmässigen Abständen. Wenn nötig, werden sie revidiert oder an andere benannte Behörden oder Stellen vergeben.

Artikel 9

(1) Die Kommission arbeitet mit den benannten Behörden oder Stellen über alle Fragen der Umsetzung der Richtlinie 93/5/EWG eng zusammen.

(2) Die Kommission fördert den Austausch von Meinungen und Informationen zwischen dem Wissenschaftlichen Nahrungsmittelausschuß und den benannten Behörden oder Stellen bezueglich der unter die Richtlinie 93/5/EWG fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Kommission kann alle ihre geeignet erscheinenden sonstigen Konsultationen vornehmen und unterrichtet die benannten Behörden oder Stellen dementsprechend.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18.

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