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Document 31993Y0213(01)
Notice on cooperation between national courts and the Commission in applying Articles 85 and 86 of the EEC Treaty
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags
OJ C 39, 13.2.1993, p. 6–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags
Amtsblatt Nr. C 039 vom 13/02/1993 S. 0006 - 0011
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags (93/C 39/05) I. Einleitende Bemerkungen 1. Aufgrund der Beseitigung der Binnengrenzen können die Unternehmen der Gemeinschaft neue Tätigkeiten aufnehmen und die Verbraucher die Vorteile eines verstärkten Wettbewerbs nutzen. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Vorteile nicht durch restriktive oder mißbräuchliche Praktiken der Unternehmen gefährdet werden dürfen. Mit der Vollendung des Binnenmarktes haben die Wettbewerbspolitik und das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft weiter an Bedeutung gewonnen. 2. Mehrere staatliche und gemeinschaftliche Organe haben bei der Entwicklung des Wettbewerbsrechts mitgewirkt und sind für seine tägliche Anwendung verantwortlich. Zu diesem Zweck sind den staatlichen Wettbewerbsbehörden, den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie der Kommission gemäß den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Grundsätzen jeweils besondere Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen. 3. Das einwandfreie Funktionieren des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt setzt eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den genannten Organen voraus. Die vorliegende Bekanntmachung verfolgt dieses Ziel im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den staatlichen Gerichten und der Kommission. Sie soll verdeutlichen, wie die Kommission zu einer engeren Zusammenarbeit mit dem nationalen Richter bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags auf Einzelfälle beizutragen gedenkt. II. Zuständigkeiten 4. Die Kommission ist die für die Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik in der Gemeinschaft zuständige Verwaltungsbehörde, die zu diesem Zweck im öffentlichen Interesse zu handeln hat. Die Gerichte der Mitgliedstaaten hingegen sind berufen, die subjektiven Rechte von Privatpersonen in ihren Beziehungen untereinander zu wahren (1). 5. Zur Ausführung dieser unterschiedlichen Aufgaben verfügen die staatlichen Gerichte und die Kommission über konkurrierende Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des EWG-Vertrags. Die Zuständigkeit der Kommission beruht auf Artikel 89 und auf Rechtsvorschriften, die nach Artikel 87 erlassen worden sind. Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte folgt aus der Direktwirkung der jeweiligen Normen des Gemeinschaftsrechts. Im Urteil BRT II erklärt der Gerichtshof hierzu folgendes: "Die in Artikel 85 Absatz 1 und 86 enthaltenen Verbote sind ihrer Natur nach geeignet, in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und lassen unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, welche die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben" (2). 6. Daher können die Gerichte der Mitgliedstaaten auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Interesse von Privatpersonen gewährleisten. Ausserdem können sie nach Artikel 85 Absatz 2 und im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahrensrecht die Zivilrechtsfolgen feststellen, die sich aus dem Verbot des Artikels 85 ergeben (3). 7. Hingegen ist die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 ausschließlich dafür zuständig, dieses Verbot auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar zu erklären (4). Die Kommission kann diese Zuständigkeit auf zweierlei Weise ausüben. Sie kann eine individuelle Freistellungsentscheidung zugunsten eines bestimmten Kartells treffen oder Freistellungsverordnungen für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erlassen, wenn sie hierzu gemäß Artikel 87 vom Rat ermächtigt worden ist. 8. Die staatlichen Gerichte sind zwar nicht für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 zuständig; sie können jedoch die von der Kommission aufgrund dieses Artikels erlassenen Entscheidungen und Verordnungen anwenden. Der Gerichtshof hat mehrfach bekräftigt, daß die Bestimmungen einer Verordnung unmittelbar anwendbar sind (5). Die Kommission ist der Ansicht, daß gleiches für den Tenor individueller Freistellungsentscheidungen gilt. 9. Die Befugnisse der Kommission und die der staatlichen Gerichte unterscheiden sich nicht nur nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt, sondern auch hinsichtlich der Art ihrer Ausübung. Die Kommission übt ihre Tätigkeit auf der Grundlage von Verfahrensvorschriften aus, die insbesondere in der Verordnung Nr. 17 niedergelegt sind. Die Tätigkeit der nationalen Richter wird dagegen durch das einzelstaatliche Verfahrensrecht geregelt. 10. Der Gerichtshof hat Grundsätze festgelegt, die für Verfahren und Rechtsmittel zur Geltendmachung des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts maßgebend sind. Darin heisst es: ". . . daß der Vertrag zwar für Privatpersonen mehrere Möglichkeiten der direkten Klage zum Gerichtshof eröffnet hat, daß er aber nicht zusätzlich zu den . . . bestehenden Rechtsbehelfen vor den staatlichen Gerichten schaffen wollte. . . . daß es möglich sein muß, zur Gewährleistung der Beachtung unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts von jeder im nationalen Recht vorgesehenen Klagemöglichkeit unter denselben Zulässigkeits- und sonstigen Verfahrensvoraussetzungen Gebrauch zu machen, wie wenn es sich um die Gewährleistung der Beachtung des nationalen Rechts handelte." (6). 11. Die Kommission ist der Ansicht, daß die genannten Grundsätze auch bei einer Verletzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft Anwendung finden. Einzelpersonen und Unternehmen haben Zugang zu allen Rechtsbehelfen, welche die Rechtsordnung der betreffenden Mitgliedstaaten für den Fall der Verletzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Verfügung stellt. Diese Gleichbehandlung betrifft nicht nur die endgültige Feststellung der Verletzung der Wettbewerbsregeln, sondern bezieht auch alle rechtlichen Mittel ein, die zu einem wirksamen Rechtsschutz beitragen können. Demzufolge hat der Gemeinschaftsbürger Anspruch darauf, daß die staatlichen Gerichte einstweilige Verfügungen erlassen, daß ihn beeinträchtigende Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft durch richterliche Anordnungen tatsächlich abgestellt werden und daß für den durch diese Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden Ersatz geleistet wird, wenn die gleichen Ansprüche in vergleichbaren Verfahren nach nationalem Recht durchgesetzt werden können. 12. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, daß die gleichzeitige Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts vereinbar ist, sofern dadurch die Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und der zu ihrem Vollzug getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Konflikte, die möglicherweise aus der gleichzeitigen Anwendung innerstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften entstehen können, sind nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zu lösen (7). Dieser Grundsatz zielt darauf ab, alle staatlichen Maßnahmen auszuschalten, die geeignet sind, die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu beeinträchtigen. III. Ausübung von Befugnissen durch die Kommission 13. Als gemeinschaftliche Verwaltungsbehörde für die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft hat die Kommission dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zu dienen. Zur Ausführung ihres Auftrags verfügt sie nur über beschränkte Verwaltungsmittel, die sie nicht in allen ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen einsetzen kann. Die Kommission ist deshalb gehalten, alle für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen und insbesondere Prioritäten festzulegen (8). 14. Bei der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse beabsichtigt die Kommission, Anmeldungen, Beschwerden und Verfahren von Amts wegen in Fällen, die für die Gemeinschaft von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind, den Vorrang einzuräumen. Fälle, die dieses Merkmal nicht aufweisen, können, sofern sie angemeldet worden sind, in aller Regel durch Verwaltungsschreiben geregelt werden. Bilden sie den Gegenstand einer Beschwerde, so sind sie grundsätzlich von den staatlichen Behörden oder Gerichten zu entscheiden. 15. Nach Ansicht der Kommission besteht kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse, die Prüfung eines Falles fortzusetzen, wenn der Beschwerdeführer einen angemessenen Schutz seiner Rechte im Verfahren vor dem nationalen Richter erreichen kann (9). In diesem Fall wird die Untersuchung gewöhnlich eingestellt. 16. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf aufmerksam machen, daß die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten erhebliche Vorteile für Einzelpersonen und Unternehmen mit sich bringt: - Die Kommission kann für die aufgrund einer Verletzung der Artikel 85 und 86 erlittenen Verluste keinen Schadenersatz leisten. Hierfür ist allein der nationale Richter zuständig. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die Unternehmen zudem stärker darauf achten, nicht gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verstossen, wenn sie damit rechnen müssen, daß sie den von diesen Verstössen betroffenen Personen Schadenersatz zu leisten haben. - Der nationale Richter kann einstweilige Verfügungen und die Abstellung von Zuwiderhandlungen in aller Regel schneller anordnen als die Kommission. - Im Verfahren vor dem nationalen Richter können Ansprüche aufgrund des Gemeinschaftsrechts gemeinsam mit solchen nach innerstaatlichem Recht geltend gemacht werden. Dies ist im Verfahren der Kommission nicht möglich. - In einigen Mitgliedstaaten können die Gerichte anordnen, daß der obsiegenden Partei die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet werden. Auch diese Möglichkeit besteht in einem Verwaltungsverfahren der Kommission nicht. IV. Anwendung der Artikel 85 und 86 durch den nationalen Richter 17. Die Gerichte der Mitgliedstaaten können in verschiedenen verfahrensrechtlichen Situationen zur Anwendung der Artikel 85 und 86 aufgerufen sein. Im Verfahren vor den Zivilgerichten kommen zwei Arten von Klagen besonders häufig vor: die Klage auf Erfuellung eines Vertrages und die Schadenersatzklage. Im ersten Fall beruft sich der Beklagte gewöhnlich auf Artikel 85 Absatz 2, um die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Verpflichtungen zu bestreiten. Im zweiten Fall gilt es anhand der Verbote der Artikel 85 und 86 festzustellen, ob die Verhaltensweise, die zu dem behaupteten Schaden geführt hat, unrechtmässig ist. 18. In derartigen Fällen besitzen die Gerichte der Mitgliedstaaten aufgrund der Direktwirkung des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 86 ausreichende Kompetenzen, um ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen. Bei Ausübung ihrer Befugnisse müssen sie jedoch die Zuständigkeiten der Kommission berücksichtigen, um Urteile zu vermeiden, die den von der Kommission getroffenen oder beabsichtigten Entscheidungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 sowie von Artikel 85 Absatz 3 zuwiderlaufen könnten (10). 19. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrere Grundsätze aufgestellt, durch deren Anwendung einander widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen werden (11). Die Kommission meint, daß die staatlichen Gerichte diesen Grundsätzen auf folgende Weise Rechnung tragen sollten: 1. Anwendung von Artikel 85 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 86 20. Der nationale Richter hat zunächst über die Frage zu befinden, ob die streitigen Absprachen oder Verhaltensweisen gegen die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 verstossen. Vor der Antwort auf diese Frage sollten die nationalen Gerichte jedoch prüfen, ob die fraglichen Absprachen oder Verhaltensweisen bereits Gegenstand einer Entscheidung, Stellungnahme oder sonstigen amtlichen Äusserung einer Verwaltungsbehörde und insbesondere der Kommission waren. Derartige Entscheidungen und Stellungnahmen können dem nationalen Richter wichtige Anhaltspunkte für die Urteilsfindung liefern, selbst wenn sie ihn nicht rechtlich binden. Dabei ist zu erwähnen, daß die Verfahren der Kommission nicht immer zu förmlichen Entscheidungen führen, sondern auch durch Verwaltungsschreiben abgeschlossen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes binden derartige Schreiben den nationalen Richter nicht. Der Gerichtshof hat jedoch erklärt, daß Meinungsäusserungen der Kommissionsdienststellen einen tatsächlichen Umstand darstellen, den der nationale Richter berücksichtigen kann, wenn er die Vereinbarkeit einer Absprache oder Verfahrensweise mit den Bestimmungen des Artikels 85 prüft (12). 21. Hat die Kommission zu derselben Absprache oder Verhaltensweise nicht Stellung genommen, so können die staatlichen Gerichte bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts gleichwohl auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Entscheidungspraxis der Kommission zurückgreifen. So hat die Kommission mehrere allgemeine Bekanntmachungen veröffentlicht, in denen Gruppen von Absprachen umschrieben werden, die nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen (13). 22. Auf dieser Grundlage dürfte der nationale Richter regelmässig imstande sein, sich zur Vereinbarkeit der streitigen Handlung mit Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 zu äussern. Hat die Kommission jedoch bereits ein Verfahren eingeleitet, in welchem es um denselben Sachverhalt geht, so kann er seinen Urteilsspruch aussetzen, um den Ausgang des Kommissionsverfahrens abzuwarten, sofern er dies aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich hält (14). Eine Aussetzung des Prozesses kann auch dann in Betracht gezogen werden, wenn ein staatliches Gericht nach Abgabe dieser Bekanntmachung eine Äusserung der Kommission einholen möchte (15). Hat das Gericht weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit, so kann es schließlich sein Verfahren aussetzen, um nach Artikel 177 des EWG-Vertrags den Gerichtshof anzurufen. 23. Beabsichtigt der nationale Richter, diese Frage selbst zu entscheiden, und gelangt er dabei zu dem Schluß, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 nicht erfuellt sind, so sollte er das Verfahren auf dieser Grundlage selbst dann fortsetzen, wenn die streitige Absprache oder Verhaltensweise bei der Kommission angemeldet worden ist. Ergibt die Untersuchung des Sachverhalts hingegen, daß die genannten Vorschriften Anwendung finden, so hat der nationale Richter die Unvereinbarkeit der streitigen Handlung mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft festzustellen und die geeigneten Maßnahmen, einschließlich derjenigen zu treffen, die das geltende Zivilrecht für den Fall der Verletzung eines gesetzlichen Verbotes vorsieht. 2. Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 24. Stellt der nationale Richter fest, daß eine Absprache den Verbotstatbestand des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt, so prüft er, ob sie von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt worden ist oder freigestellt werden kann. Dabei sind mehrere Fallsituationen zu unterscheiden: 25. a) Die staatlichen Gerichte sind an die von der Kommission erlassenen Freistellungsentscheidungen gebunden. Sie haben daher die betreffende Absprache als rechtmässig und zivilrechtlich voll wirksam zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Dienststellen der Kommission auch das Mittel des Verwaltungsschreibens verwenden, um zu erklären, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind. Nach Ansicht der Kommission kann der nationale Richter derartige schriftliche Äusserungen als tatsächliche Umstände werten. 26. b) Absprachen, die in den Anwendungsbreich einer Gruppenfreistellungsverordnung fallen, sind vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 ausgenommen, ohne daß es dazu einer Entscheidung oder eines Verwaltungsschreibens der Kommission bedarf (16). 27. c) Für Absprachen, die weder durch Entscheidung freigestellt worden sind noch in den Genuß einer Gruppenfreistellung gelangen, und auch nicht Gegenstand eines Verwaltungsschreibens der Kommission waren, gilt folgendes: 28. Der nationale Richter hat zunächst festzustellen, ob die verfahrensmässigen Voraussetzungen einer Freistellungsentscheidung erfuellt sind. Dabei wird er vor allem prüfen, ob die Absprache nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ordnungsgemäß angemeldet worden ist. Bei fehlender Anmeldung scheidet vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 aus, so daß der nationale Richter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 und die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 aussprechen kann. 29. Wurde die Absprache bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldet, so hat der nationale Richter deren Freistellungsfähigkeit anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die nach in der Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz aufgestellten Kriterien sowie in Verordnungen und Entscheidungen der Kommission entwickelt worden sind. 30. Gelangt der nationale Richter zu dem Schluß, daß für die streitige Absprache keine Einzelfreistellung gewährt werden kann, so hat er die zur Durchführung von Artikel 85 Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hält er eine Einzelfreistellung dagegen für möglich, so wird er sein Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission aussetzen. In diesem Fall kann er jedoch die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen treffen, sofern er dies für geboten hält. 31. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für Absprachen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 oder vor dem Zeitpunkt bestanden haben, in welchem diese Verordnung in einem der Gemeinschaft neu beigetretenen Mitgliedstaat in Kraft gesetzt wurde und die bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldet worden sind. Der nationale Richter muß derartige Absprachen so lange als rechtmässig behandeln, wie die Kommission oder die Behörden der Mitgliedstaaten keine die Freistellung ablehnende Entscheidung getroffen oder den Parteien ein Verwaltungsschreiben über die Einstellung des Verfahrens übermittelt haben (17). 32. Die Kommission ist sich bewusst, daß die oben erläuterten Grundsätze für die Anwendung der Artikel 85 und 86 durch die Gerichte der Mitgliedstaaten von komplexer Natur sind und zuweilen nicht ausreichen, um diesen die uneingeschränkte Erfuellung ihres Rechtsprechungsauftrags zu ermöglichen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 im konkreten Fall auf rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten stösst, wenn die Kommission in der gleichen Sache bereits ein Verfahren eingeleitet hat oder wenn es sich um eine Absprache handelt, für die eine Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kommt. In derartigen Situationen können die Gerichte dem EuGH den Fall gemäß Artikel 177 zur Vorabentscheidung unterbreiten. Sie können ausserdem die Kommission in der nachstehend beschriebenen Weise um Amtshilfe ersuchen. V. Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission 33. Artikel 5 des EWG-Vertrags bildet die Grundlage für eine dauerhafte und loyale Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Vertragsziele, einschließlich des Ziels des Artikels 3 Buchstabe f), welcher die Errichtung eines Systems vorsieht, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt. Aus diesem Grundsatz ergeben sich sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Organe der Gemeinschaft Verpflichtungen, darunter die Pflicht zur gegenseitigen Amtshilfe. So hat der Gerichtshof befunden, daß die Kommission nach Artikel 5 des EWG-Vertrags gehalten ist, mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in der nationalen Rechtsordnung zu sorgen haben, loyal zusammenzuarbeiten (18). 34. Nach der Auffassung der Kommission ist diese Zusammenarbeit wesentlich, um eine strenge, wirksame und kohärente Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu gewährleisten. Ein stärkeres Mitwirken der nationalen Gerichte bei der täglichen Anwendung dieses Rechts ermöglicht es der Kommission ausserdem, sich intensiver ihrer administrativen Aufgabe, nämlich der Ausrichtung der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft, zu widmen. 35. Daher beabsichtigt die Kommission, in folgender Weise zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten beizutragen: 36. In Fortsetzung ihrer ständigen Übung wird sie den interessierten Kreisen Hinweise über die Anwendung der Wettbewerbsregeln geben. Zu diesem Zweck erlässt sie Freistellungsverordnungen und veröffentlicht allgemeine Mitteilungen. Diese allgemeinen Texte sind ebenso wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, die Entscheidungspraxis der Kommission sowie die Jahresberichte über die Wettbewerbspolitik Bestandteile des sekundären Gemeinschaftsrechts oder sie enthalten Erläuterungen, die dem nationalen Richter bei der Beurteilung von Einzelfällen nützlich sein können. 37. Wenn diese allgemeinen Hinweise nicht ausreichen, kann sich der nationale Richter innerhalb der Grenzen seines innerstaatlichen Verfahrensrechts an die Kommission und insbesondere an deren Generaldirektion für Wettbewerb wenden, um die nachfolgenden Auskünfte zu erhalten. Dabei handelt es sich in erster Linie um Angaben zum Stand von Verfahren, so etwa darüber, ob eine bestimmte Sache von der Kommission behandelt wird, ob eine Anmeldung erfolgte, ob die Kommission ein förmliches Verfahren eingeleitet hat oder ob sie sich bereits im Wege der Entscheidung oder eines Verwaltungsschreibens ihrer Dienststellen geäussert hat. Erforderlichenfalls kann der nationale Richter sich bei der Kommission auch nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Gewährung oder Ablehnung einer Einzelfreistellung für angemeldete Vereinbarungen oder Verhaltensweisen erkundigen, um besser beurteilen zu können, ob eine Aussetzung des Urteilsspruchs in Betracht zu ziehen ist und ob einstweilige Maßnahmen getroffen werden müssen (19). Die Kommission wird sich darum bemühen, Sachverhalte, die den Gegenstand eines vom nationalen Richter ausgesetzten Verfahrens bilden, vorrangig zu behandeln, vor allem, wenn der Ausgang eines Zivilrechtsstreits davon abhängt. 38. Ausserdem kann der nationale Richter die Kommission zu Rechtsfragen konsultieren. Falls die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 oder des Artikels 86 ihm besondere Schwierigkeiten bereitet, so kann er die Kommission zu ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befragen. Insbesondere wird im Rahmen der Artikel 85 und 86 das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, das beiden Artikeln gemeinsam ist, sowie das Merkmal der Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung problematisch sein. In ihren Antworten wird die Kommission sich nicht in die Entscheidung des Falles einmischen. Wenn Zweifel bestehen, ob für die streitige Absprache eine Einzelfreistellung in Betracht kommt, kann der nationale Richter die Kommission ausserdem um eine vorläufige Stellungnahme zu der Frage bitten. Gibt die Kommission zu erkennen, daß eine Freistellung in dem fraglichen Fall unwahrscheinlich ist, so kann der nationale Richter die Verfahrensaussetzung beenden und sich zur Gültigkeit der Absprache äussern. 39. Die Antworten der Kommission binden den nationalen Richter, der um sie nachgesucht hat, in keiner Weise. Die Kommission wird in ihren Antworten klarstellen, daß sie keine endgültige Stellungnahme abgibt und daß das Recht der nationalen Richter, gemäß Artikel 177 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beschließen, unberührt bleibt. Nach Ansicht der Kommission stellen sie jedoch eine nützliche Hilfestellung für die Urteilsfindung dar. 40. Schließlich kann der nationale Richter bei der Kommission über schädliche Vorgänge Unterlagen, wie etwa Statistiken, Marktstudien und Wirtschaftsanalysen, anfordern. Die Kommission wird sich bemühen, diese Angaben innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen zu übermitteln oder die Quellen anzugeben. 41. Es liegt im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege, daß die Kommission den Ersuchen um Auskünfte rechtlicher oder tatsächlicher Art unverzueglich nachkommt. Die Kommission kann derartigen Anträgen jedoch nur entsprechen, wenn mehrere Voraussetzungen erfuellt sind. Zum einen müssen sich die betreffenden Daten in ihrem Besitz befinden. Zum anderen kann sie Angaben nur übermitteln, soweit dies mit der ihr obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflicht einer Verwaltung vereinbar ist. 42. Artikel 214 des EWG-Vertrags, dessen Grundsätze Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln konkretisiert, verpflichtet die Kommission, vertrauliche Angaben nicht preiszugeben. Die sich aus Artikel 5 des Vertrages ergebende Verpflichtung zu einer loyalen Zusammenarbeit betrifft zudem das Verhältnis zwischen dem nationalen Richter und der Kommission und berührt daher in keiner Weise die Stellung der Parteien eines bei den Gerichten der Mitgliedstaaten anhängigen Rechtsstreits. Als amicus curiä hat die Kommission die gerichtliche Neutralität und Objektivität zu wahren. Daher wird sie nur solchen Auskunftsersuchen nachkommen, die ihr entweder unmittelbar von dem nationalen Richter zugehen oder die von den Parteien an sie herangetragen werden, nachdem diese vom Gericht die Aufforderung zur Beibringung bestimmter Angaben erhalten haben. Im letzten Fall wird die Kommission dafür sorgen, daß ihre Antwort allen am Rechtsstreit beteiligten Parteien zugeht. 43. Zusätzlich zu diesem notwendigen, jedoch punktüllen Informationsaustausch wird die Kommission eine so breit wie möglich angelegte allgemeine Informationspolitik entwickeln. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, einen Leitfaden über die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln innerhalb der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen. 44. Schließlich möchte die Kommission auch die Wirkung der auf dem Gebiet des Wettbewerbs erlassenen Urteile der staatlichen Gerichte verstärken. Sie prüft daher die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Entscheidungen über kartellrechtliche Streitfragen auszudehnen (20). Nach Ansicht der Kommission fallen derartige Urteile bereits jetzt unter dieses Übereinkommen, wenn sie in Zivil- und Handelssachen ergehen. VI. Schlußbemerkungen 45. Diese Bekanntmachung gilt nicht für die Wettbewerbsregeln im Verkehrsbereich (21). Sie bezieht sich auch nicht auf die Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 46. Diese Bekanntmachung dient der Unterrichtung und beschränkt in keiner Weise die den einzelnen und den Unternehmen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte. 47. Diese Bekanntmachung berührt nicht die Auslegung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. 48. Eine Zusammenfassung der Antworten, die die Kommission gemäß dieser Bekanntmachung abgegeben hat, wird jährlich im Wettbewerbsbericht veröffentlicht. (1) Delimitis gegen Henninger Bräu, Rs. C-234/89, Slg. 1991, I-935, Nr. 44; AUTOMEC gegen Kommission, Urteil vom 17. September 1992, T-24/90 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht), Nrn. 73 und 85. (2) BRT gegen SABAM, Rs. 127/73, Slg. 1974, S. 51, Nr. 16. (3) Siehe hierzu LTM gegen MBU, Rs. 56/65, Slg. 1966, S. 337; Brasserie De Hächt gegen Wilkin-Janssen, Rs. 48/72, Slg. 1973, S. 77; Ciments et Bétons gegen Kerpen & Kerpen, Rs. 319/82, Slg. 1983, S. 4173. (4) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62). (5) Fonderies de Roubaix gegen Fonderies Roux, Rs. 63/75, Slg. 1976, S. 111; Delimitis gegen Henninger Bräu, Rs. C-234/89, Slg. 1991, I-935. (6) Rewe gegen Hauptzollamt Kiel, Rs. 158/80, Slg. 1981, S. 1805, 1838; siehe auch Rewe gegen Landwirtschaftskammer Saarland, Rs. 33/76, Slg. 1976, S. 1989; Harz gegen Deutsche Tradax, Rs. 79/83, Slg. 1984, S. 1921; Finanzverwaltung des italienischen Staates gegen San Giorgio, Rs. 199/82, Slg. 1983, S. 3595. (7) Walt Wilhelm gegen Bundeskartellamt, Rs. 14/68, Slg. 1969, S. 1; Procureur de la République gegen Giry und Guerlain, verb. Rs. 253/78 und 1 bis 3/79, Slg. 1980, S. 2327. (8) AUTOMEC gegen Kommission, Urteil vom 17. September 1992, Rs. T-24/90 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht), Nr. 77. (9)AUTOMEC gegen Kommission, Urteil vom 17. September 1992, Rs. T-24/90 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht), Nrn. 91-94. (10) Delimitis gegen Henninger Bräu, Rs. C-234/89, Slg. 1991, I-935, Nr. 47. (11) Brasserie de Hächt gegen Wilkin-Janssen, Rs. 48/72, Slg. 1973, S. 77; BRT gegen SABAM, Rs. 127/73, Slg. 1974, S. 51; Delimitis gegen Henninger Bräu, Rs. C-234/89, Slg. 1991, I-935. (12) Lancôme gegen Etos, Rs. 99/79, Slg. 1980, S. 2511, Nr. 11. (13) Siehe Bekanntmachungen über - Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62); - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14); - die Beurteilung von Zulieferverträgen (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2); - Vereinbarungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2). (14) BRT gegen SABAM, Rs. 127/73, Slg. 1974, S. 51, Nr. 21. Das Verfahren bei der Kommission wird durch einen Hoheitsakt eingeleitet. Eine einfache Eingangsbestätigung kann nicht als ein solcher Akt angesehen werden; Brasserie de Hächt gegen Wilkin-Janssen, Rs. 48/72, Slg. 1973, S. 77, Nrn. 16 und 17. (15) Siehe Delimitis gegen Henninger Bräu, Rs. C-234/89, Slg. 1991, I-935, Nr. 53; Absatz V dieser Bekanntmachung. (16) Eine Liste der einschlägigen Regelungen sowie der zugehörigen offiziellen Erläuterungen befindet sich im Anhang zu dieser Bekanntmachung. (17) Brasserie de Hächt gegen Wilkin-Janssen, Rs. 48/72, Slg. 1973, S. 77; De Bloß gegen Boyer, Rs. 59/77, Slg. 1977, S. 2359; Lancôme gegen Etos, Rs. 99/79, Slg. 1980, S. 2511. (18) Zwartveld, Rs. C-2/88 Imm., Slg. 1990, S. I-3365, Nr. 8; Delimitis gegen Henninger Bräu, Rs. C-234/89, Slg. 1991, S. I-935, Nr. 53. (19) Siehe Ziffern 22 und 30 dieser Bekanntmachung. (20) Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 304 vom 30. 10. 1978, S. 77). (21) Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62), geändert durch die Verordnungen Nr. 165/65/EWG (ABl. Nr. 210 vom 11. 12. 1965, S. 3145/65) und Nr. 1002/67/EWG (ABl. Nr. 306 vom 16. 12. 1967, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4); Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1). ANHANG GRUPPENFREISTELLUNGEN A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN DES RATES I. Vertikale Absprachen (siehe B.I und B.II) Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65). II. Horizontale Absprachen (siehe B.III) Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 46; ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 144). B. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN UND ERLÄUTERNDE BEKANNTMACHUNGEN DER KOMMISSION I. Vertriebsvereinbarungen 1. Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 betreffend Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1); 2. Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 betreffend Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5); 3. Bekanntmachung betreffend die Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984 S. 2); 4. Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 betreffend Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16); 5. Bekanntmachung zur Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4); 6. Bekanntmachung über die Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern (ABl. Nr. C 329 vom 18. 12. 1991, S. 20). II. Lizenz- und Franchisevereinbarungen 1. Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15; berichtigt in ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 32); 2. Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 betreffend Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46); 3. Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 betreffend Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1). III. Kooperationsvereinbarungen 1. Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1); 2. Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5).