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Document 31993R3405

Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission vom 13. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Meldung der Marktpreise und Angebote durch bestimmte Mitgliedstaaten und der von der Kommission anschließend vorgenommenen Berechnung des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten

OJ L 310, 14.12.1993, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 054 P. 11 - 14
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 054 P. 11 - 14

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3405/oj

31993R3405

Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission vom 13. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Meldung der Marktpreise und Angebote durch bestimmte Mitgliedstaaten und der von der Kommission anschließend vorgenommenen Berechnung des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten

Amtsblatt Nr. L 310 vom 14/12/1993 S. 0010 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 3405/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Meldung der Marktpreise und Angebote durch bestimmte Mitgliedstaaten und der von der Kommission anschließend vorgenommenen Berechnung des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der schwankenden Marktpreise und Angebote für Ölsaaten ist es erforderlich, daß bestimmte Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig Meldung über die Preise und Angebote im Zusammenhang mit Ölsaaten erstatten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten diese Preise und Angebote so anpassen, daß sie Ölsaaten einer festgelegten Qualität entsprechen.

Für den Fall, daß keine Preise und Angebote für Ölsaaten vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auch regelmässig Meldung über die Preise und Angebote für Öle und Schrote machen, die aus in der Gemeinschaft verarbeiteten Ölsaaten gewonnen wurden.

Zur Bestimmung des regionalen Referenzbetrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist es notwendig, daß die Kommission anhand der ihr gemeldeten Preise und Angebote auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft regelmässig eine Berechnung des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten vornimmt.

Als repräsentative Märkte der Gemeinschaft sind diejenigen Märkte zu definieren, auf denen Ölsaaten für die Lieferung nach den Nachfragezentren gehandelt werden, wobei die Käufer dort in aktivem Wettbewerb um den Kauf von Ölsaaten stehen müssen.

Liegen für die Berechnung des festgestellten Referenzpreises weniger als zwei Preise oder Angebote vor, so sollte die Kommission ihre Berechnung auf die Preise und Angebote für Öle und Schrote, die aus in der Gemeinschaft verarbeiteten Ölsaaten gewonnen wurden, stützen und hierbei die Verarbeitungskosten in Abzug bringen.

Um Verzerrungen bei dem festgestellten Referenzpreis zu vermeiden, sollte die Kommission aus ihrer Berechnung alle nicht repräsentativen Preise oder Angebote ausschließen.

Es ist erforderlich, daß die Mitgliedstaaten wissen, welche Preise und Angebote die Kommission bei der Berechnung des festgestellten Referenzpreises zugrunde gelegt hat.

Die Verordnung Nr. 225/67/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2869/87 (4), ist aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung

- ist unter einem repräsentativen Markt der Gemeinschaft ein Markt zu verstehen, auf dem Ölsaaten zur Lieferung nach einem Nachfragezentrum gehandelt werden;

- ist unter einem Nachfragezentrum ein Ort zu verstehen, an dem die Käufer in aktivem Wettbewerb um den Kauf von Ölsaaten stehen.

Artikel 2

(1) Die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Meldung über folgendes:

- regelmässig, mindestens aber zweimal im Monat, über die von den Käufern gezahlten Preise und von den Verkäufern gemachten Angebote, die auf ihren Märkten für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen in loser Form sowie für aus in der Gemeinschaft verarbeiteten solchen Ölsaaten gewonnene Öle und Schrote notiert werden;

- unverzueglich über alle zuvor nicht gemeldeten, von den Käufern gezahlten Preise und von den Verkäufern gemachten Angebote, die im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf ihren Märkten für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen in loser Form sowie für aus in der Gemeinschaft verarbeiteten solchen Ölsaaten gewonnene Öle und Schrote notiert werden.

Für jede Kategorie von Ölsaaten, Ölen und Schroten sind, soweit wie möglich, der betreffende Markt, Einzelheiten der Saatenqualität, die Lieferbedingungen, der Lieferort und jede andere zweckdienliche Information mitzuteilen.

(2) Beziehen sich die auf einem Markt notierten Preise und Angebote nicht auf Ölsaaten der in Anhang II bezeichneten Qualität oder sind sie zu diesem Zweck nicht angepasst worden, so passt der betreffende Mitgliedstaat diese Preise und Angebote so an, daß sie Ölsaaten der bezeichneten Qualität entsprechen.

Artikel 3

(1) Zur Bestimmung des endgültigen regionalen Referenzbetrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 nimmt die Kommission monatlich eine Berechnung des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten vor, und zwar

i) vorzugsweise anhand der ihr gemäß Artikel 2 Absatz 1 gemeldeten Preise und Angebote für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen in loser Form auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft zur Lieferung nach einem Nachfragezentrum;

ii) ansonsten anhand aller anderen der Kommission vorliegenden Preise und Angebote, die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen in loser Form zur Lieferung nach einem Nachfragezentrum notiert werden.

(2) Die Kommission kann aus ihrer Berechnung ausschließen:

- alle Preise oder Angebote für Raps- und Rübsensamen oder Sonnenblumenkerne, die sich nicht auf eine Versendung beziehen, die innerhalb von 30 Tagen nach der Berechnung des festgestellten Referenzpreises durchgeführt wird;

- alle Preise oder Angebote für Sojabohnen, die sich nicht auf eine Versendung beziehen, die innerhalb von zwei Monaten nach der Berechnung des festgestellten Referenzpreises durchgeführt wird;

- alle Preise oder Angebote für den Kauf von weniger als 500 Tonnen Ölsaaten;

- alle Preise oder Angebote für Ölsaaten einer Qualität, die auf dem freien Markt gewöhnlich nicht verkauft wird;

- alle Preise oder Angebote, die nicht repräsentativ für die tatsächliche Höhe der Preise und Angebote für Ölsaaten in loser Form auf dem betreffenden repräsentativen Gemeinschaftsmarkt sind, wobei der allgemeine Preis- und Angebotstrend auf jenem Markt und alle anderen zweckdienlichen Informationen Berücksichtigung finden.

Artikel 4

Liegen in einem Monat für die in Artikel 3 vorgesehene Berechnung des festgestellten Referenzpreises weniger als zwei Preise oder Angebote vor, so kann die Kommission ihre Berechnung

i) vorzugsweise auf die ihr gemäß Artikel 2 Absatz 1 gemeldeten Preise und Angebote für Öle und Schrote auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft sowie

ii) ansonsten auf alle anderen der Kommission vorliegenden Ab-Werk-Preise und -Angebote stützen, die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft für Öle und Schrote aus in der Gemeinschaft verarbeiteten Ölsaaten notiert werden.

Hierbei berücksichtigt sie die bei dieser Verarbeitung gewonnenen Mengen an Ölen und Schroten und bringt den in Anhang III aufgeführten Betrag der Verarbeitungskosten in Abzug.

Die Kommission geht in diesem Zusammenhang wie folgt vor:

a) Sie schließt aus ihrer Berechnung alle Preise oder Angebote aus, die nicht repräsentativ für die tatsächliche Höhe der Preise und Angebote auf dem betreffenden repräsentativen Markt sind, wobei der allgemeine Preis- und Angebotstrend auf jenem Markt und alle anderen zweckdienlichen Informationen Berücksichtigung finden.

b) Sie schließt aus ihrer Berechnung alle Preise oder Angebote für Öl aus, die sich nicht auf das Roherzeugnis mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von höchstens 2 % bei Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen bzw. von höchstens 1,25 % bei Sojabohnen beziehen.

Artikel 5

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten monatlich über die Preise und Angebote, die sie bei der Berechnung des festgestellten Referenzpreises für Ölsaaten zugrunde legt.

Artikel 6

Die Verordnung Nr. 225/67/EWG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 19.

(3) ABl. Nr. 136 vom 30. 6. 1967, S. 2919/67.

(4) ABl. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 16.

ANHANG I

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 Meldung über die Preise und Angebote zu erstatten haben:

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(1) Hamburg, Würzburg und Dresden.

ANHANG II

Standardqualität der Ölsaaten für Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3405/93

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(1) Nur anzuwenden, wenn in einem Mitgliedstaat ein anderer anerkannter Handelsstandard anwendbar ist.

ANHANG III

Gewonnene Öl- und Schrotmengen und Verarbeitungskosten von Ölsaaten

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