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Document 31992L0067

Richtlinie 92/67/EWG des Rates vom 14. juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt

OJ L 268, 14.9.1992, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 045 P. 72 - 73
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 045 P. 72 - 73
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 013 P. 175 - 176
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 011 P. 163 - 164
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 011 P. 163 - 164
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 32 - 33

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/67/oj

31992L0067

Richtlinie 92/67/EWG des Rates vom 14. juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 268 vom 14/09/1992 S. 0073 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0072


RICHTLINIE 92/67/EWG DES RATES vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft muß die Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 erlassen.

In der Richtlinie 89/662/EWG (3) ist vorgesehen, daß an bestimmten tierischen Erzeugnissen keine veterinärrechtlichen Kontrollen mehr an den Binnengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Nach dem Erlaß der Richtlinie 89/662/EWG hat der Rat die Grundregeln für die Durchführung veterinärrechtlicher Kontrollen für aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse erlassen. Zu berücksichtigen sind hierbei die Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4) und der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5).

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG ist vor dem 31. Dezember 1991 die endgültige Regelung für den Handel mit den in Anhang B aufgeführten Erzeugnissen festzulegen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (6) müssen die noch nicht unter die Richtlinie 89/662/EWG und die zuvor genannte Richtlinie fallenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in deren Anwendungsbereich einbezogen werden.

Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 89/662/EWG ist die Regelung zu bestimmen, die nach Ablauf der Übergangsbestimmungen des Artikels 20 gilt. Im Hinblick darauf sind die Fortschritte zu berücksichtigen, die in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Festsetzung von Regeln für Erzeugnisse aus Drittländern als auch in bezug auf die Harmonisierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest erzielt wurden und ihren konkreten Niederschlag gefunden haben in der Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (7) sowie in der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (8).

Angesichts der bei der Harmonisierung im Veterinärbereich festzustellenden günstigen Entwicklung ist zum 1. Juli 1992 für sämtliche tierischen Erzeugnisse die Aufhebung der Veterinärkontrollen an den Binnengrenzen vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 2 wird das Datum "1. Januar 1993" durch den "1. Juli 1992" ersetzt.

2. In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 ist nach dem Wort "bleiben" folgender Satzteil einzufügen: "- ausser in dem Fall nach Unterabsatz 4 -".

3. In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 werden die Worte "unbeschadet dieser Rechtsmittel" gestrichen.

4. In Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen.

5. In Artikel 14 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Bedingungen und Modalitäten auf den Handel mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen Anwendung finden."

6. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Muster die wichtigsten Informationen zu den Kontrollen, die sie im Rahmen dieser Richtlinie durchführen.

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen erlassen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit der Informationsmitteilungen, das dabei zu verwendende Muster und die Art der Informationen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen."

7. In Artikel 19 wird Absatz 1 gestrichen.

8. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Kontrollen während der Beförderung vornehmen:

- eine Dokumentenkontrolle der in den Anhängen A und B genannten Erzeugnisse oder von Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern;

- stichprobenweise vorgenommene, nicht diskriminierende Veterinärkontrollen der in Anhang B genannten Erzeugnisse."

9. Artikel 21 wird gestrichen.

10. Dem Anhang B wird folgender Absatz angefügt:

"Sonstige weder in Anhang A dieser Richtlinie noch in Anhang A oder in Anhang B Abschnitt B der Richtlinie 90/425/EWG (9)() aufgeführte Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

(10)() ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56)."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 164 vom 1. 7. 1992, S. 28.(2) Stellungnahme vom 1. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).(6) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13.(8) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 1.

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