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Document 31991R3921

Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

OJ L 373, 31.12.1991, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 004 P. 49 - 51
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 004 P. 49 - 51
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 345 - 347
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 90 - 92
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 90 - 92
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 003 P. 31 - 33

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3921/oj

31991R3921

Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0049


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3921/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages unter anderem darauf, für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festzulegen.

Diese Bestimmung umfasst die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

Nichtansässigen Verkehrsunternehmen ist gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages über die Gleichbehandlung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Durchführung innerstaatlicher Beförderungen unter denselben Bedingungen zu gestatten, wie sie der betreffende Mitgliedstaat seinen eigenen Verkehrsunternehmern vorschreibt.

Es ist erforderlich, Wettbewerbsverzerrungen und Störungen in der Ordnung der Binnenschiffsmärkte zu vermeiden.

Die in dem Mitgliedstaat der Leistungserbringung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind, soweit ihre Anwendung auf Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs hinausläuft, durch das Allgemeininteresse zu rechtfertigen. Diese Vorschriften sind nur anwendbar, soweit das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Bestimmungen gewahrt wird, denen der nichtansässige Verkehrsunternehmer in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und soweit es nicht möglich ist, das gleiche Ergebnis durch weniger zwingende Vorschriften zu erreichen.

Es ist angezeigt, eine Übergangszeit vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. Januar 1993 ist jeder Unternehmer des Güter- und Personenverkehrs in der Binnenschiffahrt zum innerstaatlichen gewerblichen Güter- und Personenverkehr in der Binnenschiffahrt in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist - im folgenden "Kabotage" genannt -, zugelassen, sofern er - sich in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen hat und gegebenenfalls - dort die Genehmigung für den grenzueberschreitenden Güter- und Personenverkehr in der Binnenschiffahrt erhalten hat.

Erfuellt er diese Bedingungen, so kann er die Kabotage vorübergehend in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben, ohne dort einen Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung zu gründen.

Artikel 2

(1) Zur Durchführung der Kabotage wird der Verkehrsunternehmer nur zugelassen, wenn er hierfür zudem nur Schiffe verwendet, deren Eigentümer a) natürliche Personen sind, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,

oder b) juristische Personen sind,

i) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und ii) mehrheitlich Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gehören.

(2) Ein Mitgliedstaat kann ausnahmsweise Abweichungen von der Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorsehen. Zu den diesbezueglichen maßgeblichen Kriterien konsultiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission.

(3) Als Nachweis der Erfuellung der Bedingung des Absatzes 1 muß der Verkehrsunternehmer eine Bescheinigung des Mitgliedstaats, in dem das Schiff eingetragen ist, oder, falls eine solche Registrierung nicht besteht, des Mitgliedstaats, in dem sich der Eigentümer niedergelassen hat, vorlegen. Diese Bescheinigung muß sich an Bord des Schiffes befinden.

Die Urkunde über die Zugehörigkeit zur Rheinschiffahrt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist (1), gilt als Bescheinigung im Sinne von Unterabsatz 1.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen sowie Fracht- und Betriebsmodalitäten,

b) technische Vorschriften für die Schiffe.

Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Schiffe gelten dieselben technischen Vorschriften wie für die im grenzueberschreitenden Güterverkehr zum Betrieb zugelassenen Schiffe,

c) Vorschriften für die Schiffahrt sowie polizeiliche Vorschriften,

d) Steuer- und Ruhezeiten,

e) MWSt. (Mehrwertsteuer) auf die Beförderungsleistungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften werden auf gebietsfremde Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen wird.

(3) Wird festgestellt, daß in Anbetracht der Praxis die Liste der Bereiche der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Absatz 1 angepasst werden muß, so ändert der Rat diese Liste mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 1 und unbeschadet des Artikels 5 gilt bis zum 1. Januar 1995 folgendes:

a) Die Französische Republik kann in ihrem Hoheitsgebiet die Kabotage auf zwei Beförderungen auf der direkten Rückfahrt im Anschluß an eine grenzueberschreitende Güter- und Personenbeförderung begrenzen.

b) Die Bundesrepublik Deutschland kann in ihrem Hoheitsgebiet die Kabotage auf eine Beförderung auf der direkten Rückfahrt im Anschluß an eine grenzueberschreitende Güter- und Personenbeförderung begrenzen.

c) Beförderungen zwischen den Häfen innerhalb der deutschen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Berlin fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten führen gegenüber den Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft keine neuen Beschränkungen der bei Inkrafttreten dieser Verordnung tatsächlich erreichten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs ein.

Artikel 6

Diese Verordnung berührt nicht die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte (Mannheimer Akte) bestehenden Rechte.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen zu gegebener Zeit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung und teilen sie der Kommission mit.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentH. MAIJ-WEGGEN

(1)ABl. Nr. C 331 vom 20. 12. 1985, S. 2.

(2)ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 229.

(3)ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 34.

(1)ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 4.

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