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Document 31991Q0530

Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991

OJ L 136, 30.5.1991, p. 1–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 01 Volume 005 P. 43 - 67
Special edition in Swedish: Chapter 01 Volume 005 P. 43 - 67
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 006 P. 33 - 58
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 006 P. 33 - 58
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 006 P. 32 - 57
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 010 P. 3 - 29
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 010 P. 3 - 29
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 010 P. 3 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2015; Ersetzt durch 32015Q0423(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1991/530/oj

31991Q0530

Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991

Amtsblatt Nr. L 136 vom 30/05/1991 S. 0001 - 0023


VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 2 . Mai 1991

INHALT

Eingangsbestimmung ( Artikel 1 ) .

3

Erster Titel - Aufbau des Gerichts

Erstes Kapitel

- Der Präsident und die Mitglieder des Gerichts ( Artikel 2 bis 9 ) .

4

Zweites Kapitel

- Bildung der Kammern und Bestellung der Berichterstatter und der Generalanwälte ( Artikel 10 bis 19 ) .

5

Drittes Kapitel

- Die Kanzlei .

6

Erster Abschnitt

- Kanzler ( Artikel 20 bis 27 ) .

6

Zweiter Abschnitt

- Dienststellen ( Artikel 28 bis 30 ) .

7

Viertes Kapitel

- Geschäftsgang des Gerichts ( Artikel 31 bis 34) .

7

Fünftes Kapitel

- Sprachenregelung ( Artikel 35 bis 37 ) .

8

Sechstes Kapitel

- Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte ( Artikel 38 bis 42 ) .

9

Zweiter Titel - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erstes Kapitel

- Schriftliches Verfahren ( Artikel 43 bis 54 ) .

9

Zweites Kapitel

- Mündliche Verhandlung ( Artikel 55 bis 63 ) .

11

Drittes Kapitel

- Prozeßleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme .

12

Erster Abschnitt

- Prozeßleitende Maßnahmen (Artikel 64 ) .

12

Zweiter Abschnitt

- Beweisaufnahme ( Artikel 65 bis 67 ) .

12

Dritter Abschnitt

- Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ( Artikel 68 bis 76 ) .

13

Viertes Kapitel

- Aussetzung des Verfahrens und Abgabeentscheidung des Gerichts ( Artikel 77 bis 80 ) .

15

Fünftes Kapitel

- Urteile ( Artikel 81 bis 86 ) .

15

Sechstes Kapitel

- Prozeßkosten ( Artikel 87 bis 93 ) .

16

Siebtes Kapitel

- Prozeßkostenhilfe ( Artikel 94 bis 97 ) .

17

Achtes Kapitel

- Aussergerichtliche Erledigung und Klagerücknahme ( Artikel 98 und 99 ) .

18

Neuntes Kapitel

- Zustellungen ( Artikel 100 ) .

18

Zehntes Kapitel

- Fristen ( Artikel 101 bis 103 ) .

18

Dritter Titel - Besondere Verfahrensarten

Erstes Kapitel

- Aussetzung des Vollzugs oder der Zwangsvollstreckung und sonstige einstweilige Anordnungen ( Artikel 104 bis 110 ) .

19

Zweites Kapitel

- Prozeßhindernde Einreden und Zwischenstreit ( Artikel 111 bis 114 ) .

20

Drittes Kapitel

- Streithilfe ( Artikel 115 und 116 ) .

20

Viertes Kapitel

- Urteil des Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung ( Artikel 117

bis 121 ) .

21

Fünftes Kapitel

- Versäumnisurteil und Einspruch ( Artikel 122 ) .

21

Sechstes Kapitel

- Ausserordentliche Rechtsbehelfe .

22

Erster Abschnitt

- Drittwiderspruch ( Artikel 123 und 124 ) .

22

Zweiter Abschnitt

- Wiederaufnahme des Verfahrens ( Artikel 125 bis 128 ) .

22

Dritter Abschnitt

- Auslegung von Urteilen ( Artikel 129 ) .

23

Schlußbestimmungen ( Artikel 130 ) .

23

Aufgrund des Artikels 32 d des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Artikels 168 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Artikels 140 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unterzeichnet in Paris am 18 . April 1951,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17 . April 1957,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17 . April 1957,

aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 319 vom 25 . November 1988 mit Berichtigung im ABl . Nr . L 241 vom 17 . August 1989 ), insbesondere des Artikels 11,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 21 . Dezember 1990 und am 29 . April 1991 erteilt worden ist,

in der Erwägung, daß das Gericht erster Instanz seine Verfahrensordnung unverzueglich nach seiner Konstituierung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof und mit einstimmiger Genehmigung des Rates zu erlassen hat,

in der Erwägung, daß die Vorschriften, die nach den Verträgen, den Protokollen über die Satzungen des Gerichtshofes und dem Beschluß des Rates vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz für die Arbeitsweise des Gerichts vorgesehen sind, sowie alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Rechtsakte und erforderlichenfalls für deren Ergänzung notwendig sind, zu erlassen sind,

in der Erwägung, daß für das Gericht Verfahren vorzusehen sind, die den Aufgaben eines erstinstanzlichen Rechtsprechungsorgans und dem Auftrag des Gerichts, dem einzelnen in Rechtssachen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, angepasst sind,

in der Erwägung, daß es im übrigen wünschenswert ist, daß die Vorschriften, die für das Verfahren vor dem Gericht gelten, nicht mehr als notwendig von den Vorschriften abweichen, die für

das Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß dessen Verfahrensordnung vom 4 . Dezember 1974

( ABl . Nr . L 350 vom 28 . Dezember 1974 ) in ihrer später geänderten Fassung gelten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgende

VERFAHRENSORDNUNG

EINGANGSBESTIMMUNG

Artikel 1

In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet :

- der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als .

"EGKS-Vertrag"

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als .

"EGKS-Satzung"

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als

"EWG-Vertrag"

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als .

"EWG-Satzung"

- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als .

"EAG-Vertrag"

- das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft als .

"EAG-Satzung"

In dieser Verfahrensordnung umfasst der Ausdruck "Organ" die Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie die Europäische Investitionsbank .

ERSTER TITEL AUFBAU DES GERICHTS Erstes Kapitel DER PRÄSIDENT UND DIE MITGLIEDER DES GERICHTS Artikel 2

§ 1

Jedes Mitglied des Gerichts übt grundsätzlich die Tätigkeit eines Richters aus . Die Mitglieder des Gerichts werden nachstehend Richter genannt .

§ 2

Mit Ausnahme des Präsidenten kann jeder Richter in einer bestimmten Rechtssache nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben .

Die Bezugnahmen auf den Generalanwalt in dieser Verfahrensordnung gelten nur für die Fälle, in denen ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist .

Artikel 3

Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag . In Ermangelung einer solchen Bestimmung beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Urkunde .

Artikel 4

§ 1

Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Eid :

"Ich schwöre, daß ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde ."

§ 2

Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung, in der sie die feierliche Verpflichtung übernehmen, während ihrer Amtszeit und nach deren Beendigung die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme gewisser Tätigkeiten und der Annahme von Vorteilen nach Beendigung ihrer Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein .

Artikel 5

Hat der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts darüber zu entscheiden, ob ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so fordert der Präsident des Gerichts den Betroffenen auf, sich hierzu vor dem Gericht zu äussern; dieses tagt hierbei in nichtöffentlicher Sitzung, an der der Kanzler nicht teilnimmt .

Die Stellungnahme des Gerichts ist mit Gründen zu versehen .

Für eine Stellungnahme, durch die festgestellt wird, daß ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, sind die Stimmen von mindestens sieben Richtern erforderlich . In diesem Fall ist das zahlenmässige Abstimmungsergebnis dem Gerichtshof mitzuteilen .

Die Abstimmung ist geheim; der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit .

Artikel 6

Mit Ausnahme des Präsidenten des Gerichts und der Kammerpräsidenten bestimmt sich die Rangordnung der Richter ohne Unterschied nach ihrem Dienstalter .

Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangordnung nach dem Lebensalter .

Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang .

Artikel 7

§ 1

Sogleich nach der Stellenneubesetzung im Sinne der Artikel 32 d EGKS-Vertrag, 168 a EWG-Vertrag und 140 a EAG-Vertrag wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts auf drei Jahre .

§ 2

Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichts vor ihrem regelmässigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt .

§ 3

Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Richter, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält . Erreicht keiner der Richter die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt . Bei Stimmengleichheit gilt der an Lebensjahren Älteste als gewählt .

Artikel 8

Der Präsident des Gerichts leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichts; er führt den Vorsitz in den Vollsitzungen und bei den Beratungen .

Artikel 9

Ist der Präsident des Gerichts abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so werden seine Aufgaben gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der Kammerpräsidenten wahrgenommen .

Sind der Präsident des Gerichts und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder ihre Ämter gleichzeitig unbesetzt, so werden die Aufgaben des Präsidenten gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der übrigen Richter wahrgenommen .

Zweites Kapitel BILDUNG DER KAMMERN UND BESTELLUNG DER BERICHTERSTATTER UND DER GENERALANWÄLTE Artikel 10

§ 1

Das Gericht bildet Kammern mit drei oder fünf Richtern und teilt ihnen die Richter zu .

§ 2

Die Besetzung der Kammern wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 11

§ 1

Die Rechtssachen, mit denen das Gericht befasst ist, werden von den gemäß Artikel 10 gebildeten Kammern entschieden .

Die Rechtssachen können nach Maßgabe der Artikel 14, 51, 106, 118, 124, 127 und 129 vom Plenum des Gerichts entschieden werden .

§ 2

Für die Rechtssachen, für deren Entscheidung die Kammern zuständig sind, bezeichnet der Begriff "Gericht" in dieser Verfahrensordnung diese Kammer .

Artikel 12

§ 1

Die Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten werden vorbehaltlich des Artikels 14 den Kammern mit drei Richtern zugewiesen .

Die übrigen Rechtssachen werden vorbehaltlich des Artikels 14 den Kammern mit fünf Richtern zugewiesen .

§ 2

Das Gericht legt Kriterien fest, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern mit gleicher Richterzahl in der Regel richtet .

Artikel 13

§ 1

Sogleich nach Eingang der Klageschrift weist der Präsident des Gerichts die Rechtssache einer Kammer zu .

§ 2

Der Kammerpräsident schlägt dem Präsidenten des Gerichts für jede der Kammer zugewiesene Rechtssache die Bestimmung eines Berichterstatters vor; der Präsident des Gerichts entscheidet .

Artikel 14

Sofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Rechtssache an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl verwiesen werden .

Der Verweisungsbeschluß ergeht nach Maßgabe des Artikels 51 .

Artikel 15

Das Gericht wählt jeweils auf ein Jahr die Kammerpräsidenten .

Artikel 7

§§ 2 und 3 findet entsprechende Anwendung .

Das Ergebnis der Wahlen nach diesem Artikel wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 16

In den Rechtssachen, für deren Entscheidung die Kammern zuständig sind, übt der Kammerpräsident die Befugnisse des Präsidenten aus .

Artikel 17

Das in Vollsitzungen tagende Gericht wird von einem durch den Präsidenten des Gerichts bestellten Generalanwalt unterstützt .

Artikel 18

Das in Kammern tagende Gericht kann von einem Generalanwalt unterstützt werden, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder der tatsächlich komplizierte Streitstoff der Rechtssache dies nach Ansicht des Gerichts gebietet .

Artikel 19

Die Entscheidung über die Bestellung eines Generalanwalts für eine bestimmte Rechtssache wird auf Antrag der für die Rechtssache zuständigen Kammer vom Plenum des Gerichts getroffen .

Der Präsident des Gerichts bestimmt den Richter, der in dieser Rechtssache die Tätigkeit eines Generalanwalts ausübt .

Drittes Kapitel DIE KANZLEI Erster Abschnitt - Kanzler Artikel 20

§ 1

Das Gericht ernennt seinen Kanzler .

Der Präsident des Gerichts bringt den Richtern zwei Wochen vor dem für die Ernennung vorgesehenen Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur Kenntnis .

§ 2

Die Bewerbungen müssen genaue Angaben über Alter, Staatsangehörigkeit, akademische Grade, Sprachkenntnisse, gegenwärtige und frühere Tätigkeit sowie über die etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrungen der Bewerber enthalten .

§ 3

Auf die Ernennung des Kanzlers findet Artikel 7 § 3 entsprechende Anwendung .

§ 4

Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt . Wiederernennung ist zulässig .

§ 5

Der Kanzler leistet vor Aufnahme seiner Tätigkeit vor dem Gericht den in Artikel 4 vorgesehenen Eid.

§ 6

Der Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt; das Gericht entscheidet, nachdem es dem Kanzler Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat .

§ 7

Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmässigen Ablauf, so ernennt das Gericht einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren .

Artikel 21

Das Gericht kann einen oder mehrere Hilfskanzler ernennen, die den Kanzler unterstützen und ihn nach Maßgabe der in Artikel 23 bezeichneten Dienstanweisung vertreten; die für die Ernennung des Kanzlers geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .

Artikel 22

Sind der Kanzler und gegebenenfalls der Hilfskanzler abwesend oder verhindert oder ihre Stellen unbesetzt, so beauftragt der Präsident des Gerichts Beamte oder sonstige Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers .

Artikel 23

Das Gericht erlässt auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts die Dienstanweisung für den Kanzler .

Artikel 24

§ 1

Die Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Register, das der Präsident des Gerichts mit seinem Namenszug versieht; in das Register sind alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen fortlaufend einzutragen, und zwar in der Reihenfolge, in der sie anfallen .

§ 2

Der Kanzler vermerkt die Eintragung im Register auf der Urschrift und, wenn die Parteien dies beantragen, auf den vorgelegten Abschriften .

§ 3

Die Eintragung im Register und die in § 2 vorgesehenen Vermerke stellen öffentliche Urkunden dar .

§ 4

Die Vorschriften über die Registerführung werden in der in Artikel 23 bezeichneten Dienstanweisung festgelegt .

§ 5

Jeder, der hieran ein Interesse hat, kann das Register bei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe einer vom Gericht auf Vorschlag des Kanzlers zu erlassenden Gebührenordnung Abschriften oder Auszuege erhalten .

Jede Partei kann ausserdem nach Maßgabe der Gebührenordnung Abschriften von Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen erhalten .

§ 6

Über jede Klage wird eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die den Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register, Namen und Wohnsitz der Parteien, den Streitgegenstand und den Klageantrag sowie die Angabe der geltend gemachten Klagegründe und die wesentlichen Argumente enthält .

§ 7

Ist der Rat oder die Kommission nicht Partei einer Rechtssache, so übermittelt ihnen das Gericht eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit

eines seiner Rechtsakte im Sinne der Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag, 184 EWG-Vertrag oder 156 EAG-Vertrag geltend gemacht wird .

Artikel 25

§ 1

Der Kanzler hat im Auftrag des Präsidenten alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen und sie zu übermitteln oder aufzubewahren sowie für die Zustellungen zu sorgen, die diese Verfahrensordnung vorsieht .

§ 2

Der Kanzler steht dem Gericht, dem Präsidenten und den übrigen Richtern bei allen Amtshandlungen zur Seite .

Artikel 26

Der Kanzler verwahrt die Siegel . Er ist für das Archiv verantwortlich und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichts .

Artikel 27

Vorbehaltlich der Artikel 5 und 33 ist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichts zugegen .

Zweiter Abschnitt - Dienststellen Artikel 28

Die Beamten und sonstigen Bediensteten, die den Präsidenten, die Richter und den Kanzler unmittelbar unterstützen, werden nach den Vorschriften über die Rechtsstellung des Personals ernannt . Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts .

Artikel 29

Die in Artikel 28 genannten Beamten und sonstigen Bediensteten leisten vor dem Präsidenten des Gerichts in Gegenwart des Kanzlers den in Artikel 20 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Eid .

Artikel 30

Die allgemeine Verwaltung des Gerichts einschließlich der Finanzverwaltung und der Buchführung wird im Auftrag des Präsidenten des Gerichts vom Kanzler wahrgenommen, dem die Dienststellen des Gerichtshofes zur Seite stehen .

Viertes Kapitel GESCHÄFTSGANG DES GERICHTS Artikel 31

§ 1

Der Präsident bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichts .

§ 2

Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten .

Artikel 32

§ 1

Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 niedrigste Richter an den Beratungen nicht teil, es sei denn, er ist Berichterstatter . Im letzten Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigsten Rang an den Beratungen nicht teil.

§ 2

Stellt sich nach Einberufung des Plenums des Gerichts heraus, daß die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von sieben Richtern nicht erreicht wird, so vertagt der Präsident des Gerichts die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht beschlußfähig ist .

§ 3

Wird in einer Kammer die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von drei Richtern nicht erreicht, so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichts; dieser bestimmt einen anderen Richter, durch den die Kammer ergänzt wird .

§ 4

Sind einer Kammer mit drei oder fünf Richtern mehr als drei oder fünf Richter zugeteilt, so bestimmt der Kammerpräsident die Richter, die an der Entscheidung der Rechtssache mitwirken sollen .

Artikel 33

§ 1

Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich .

§ 2

An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren .

§ 3

Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie .

§ 4

Auf Antrag eines Richters wird jede Frage, bevor sie zur Abstimmung gelangt, in einer von ihm gewünschten Sprache niedergelegt und den übrigen Richtern schriftlich übermittelt .

§ 5

Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend . Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung ab .

§ 6

Meinungsverschiedenheiten über Gegenstand, Fassung und Reihenfolge der Fragen oder die Auslegung einer Abstimmung entscheidet das Gericht .

§ 7

Bei Sitzungen des Gerichts über Verwaltungsfragen ist der Kanzler zugegen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt .

§ 8

Tagt das Gericht in Abwesenheit des Kanzlers, so wird ein etwa erforderliches Protokoll von dem in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 niedrigsten Richter aufgenommen; das Protokoll wird vom Präsidenten und von dem betreffenden Richter unterzeichnet .

Artikel 34

§ 1

Vorbehaltlich einer besonderen Entscheidung des Gerichts werden die Gerichtsferien wie folgt festgesetzt :

- vom 18 . Dezember bis zum 10 . Januar;

- vom Sonntag vor Ostern bis zum zweiten Sonntag nach Ostern;

- vom 15 . Juli bis zum 15 . September .

Das Amt des Präsidenten wird während der Gerichtsferien am Sitz des Gerichts in der Weise wahrgenommen, daß der Präsident mit dem Kanzler in Verbindung bleibt oder daß er einen Kammerpräsidenten oder einen anderen Richter mit seiner Vertretung beauftragt .

§ 2

In dringenden Fällen kann der Präsident die Richter während der Gerichtsferien einberufen .

§ 3

Das Gericht hält die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein .

§ 4

Das Gericht kann den Richtern in begründeten Fällen Urlaub gewähren .

Fünftes Kapitel SPRACHENREGELUNG Artikel 35

§ 1

Die Verfahrenssprachen sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch .

§ 2

Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen :

a ) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann das Gericht für das ganze Verfahren oder einen Teil desselben eine andere der in § 1 genannten Sprachen als Verfahrenssprache zulassen .

b )

Auf Antrag einer Partei kann das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a ) eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen; der Antrag kann nicht von einem Organ gestellt werden .

§ 3

Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichts anzuwenden .

Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben .

Bei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszuege beschränkt werden . Das Gericht kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen .

Abweichend von diesen Bestimmungen dürfen sich die Mitgliedstaaten ihrer eigenen Amtssprache bedienen, wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten . Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen . Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache .

§ 4

Erklären Zeugen oder Sachverständige, daß sie sich nicht hinlänglich in einer der in § 1 genannten Sprachen ausdrücken können, so kann ihnen das Gericht gestatten, ihre Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben . Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache .

§ 5

Der Präsident kann sich bei der Leitung der Verhandlung statt der Verfahrenssprache einer anderen der in § 1 genannten Sprachen bedienen; die gleiche Befugnis haben der Berichterstatter hinsichtlich des Vorberichts und des Sitzungsberichts, die Richter und der Generalanwalt für ihre Fragen in der mündlichen Verhandlung und der Generalanwalt für seine Schlussanträge . Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache .

Artikel 36

§ 1

Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei veranlasst der Kanzler, daß die vor dem Gericht abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Äusserungen in die in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen, die gewünscht werden, übersetzt werden .

§2

Die Veröffentlichungen des Gerichts erscheinen in den in Artikel 1 der Verordnung Nr . 1 des Rates genannten Sprachen .

Artikel 37

Verbindlich ist die Fassung in der Verfahrenssprache oder, falls das Gericht gemäß Artikel 35 eine andere Sprache zugelassen hat, die Fassung in dieser Sprache .

Sechstes Kapitel RECHTE UND PFLICHTEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN, BEISTÄNDE UND ANWÄLTE Artikel 38

§ 1

Die Bevollmächtigten der Staaten oder Organe sowie die Beistände und Anwälte, die vor dem Gericht oder vor einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gericht auftreten, können wegen mündlicher und schriftlicher Äusserungen, die sich auf die Rechtssache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden .

§ 2

Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen :

a ) Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden . Im Streitfall können die Zoll - oder Polizeibeamten derartige Schriftstücke und Urkunden versiegeln; diese werden unverzueglich dem Gericht übermittelt und in Gegenwart des Kanzlers und des Beteiligten untersucht .

b )

Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte haben Anspruch auf die Zuteilung ausländischer Zahlungsmittel, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendig sind .

c )

Bei Reisen, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind, unterliegen sie keinerlei Beschränkungen .

Artikel 39

Die in Artikel 38 genannten Vergünstigungen kommen den Berechtigten nur dann zugute, wenn sie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben; diesen Nachweis erbringen

a )

die Bevollmächtigten durch eine von dem vertretenen Staat oder Organ ausgestellte Urkunde; der Staat oder das Organ übermittelt dem Kanzler unverzueglich eine Abschrift dieser Urkunde;

b )

die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler unterschriebenen Ausweis . Die Gültigkeit dieses Ausweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden .

Artikel 40

Die in Artikel 38 genannten Vergünstigungen werden ausschließlich im Interesse der geordneten Durchführung des Verfahrens gewährt .

Das Gericht kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben, wenn der Fortgang des Verfahrens nach seiner Auffassung hierdurch nicht beeinträchtigt wird .

Artikel 41

§ 1

Verletzt ein Beistand oder Anwalt die Würde des Gerichts durch sein Verhalten gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler oder mißbraucht er seine Befugnisse, so kann er jederzeit durch Beschluß des Gerichts vom Verfahren ausgeschlossen werden; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Verteidigung zu geben .

Der Beschluß ist sofort vollstreckbar .

§ 2

Wird ein Beistand oder Anwalt ausgeschlossen, so setzt der Präsident der betroffenen Partei eine Frist zur Bestellung eines anderen Beistands oder Anwalts; bis zum Ablauf dieser Frist tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein .

§ 3

Die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden .

Artikel 42

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Universitätsprofessoren, die gemäß den Artikeln 20 der EGKS-Satzung sowie 17 der EWG - und der EAG-Satzung das Recht haben, vor dem Gericht aufzutreten .

ZWEITER TITEL ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Erstes Kapitel SCHRIFTLICHES VERFAHREN Artikel 43

§ 1

Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen .

Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für das Gericht und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht .

Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften .

§ 2

Die Organe haben innerhalb der vom Gericht festgesetzten Fristen von jedem Schriftsatz Übersetzungen in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr . 1 des Rates genannten Sprachen vorzulegen . § 1 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung .

§ 3

Jeder Schriftsatz ist mit Datum zu versehen . Für die Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend .

§ 4

Mit jedem Schriftsatz ist gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält .

§ 5

Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszuege vorgelegt, so ist die Urkunde oder eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu hinterlegen .

Artikel 44

§ 1

Die in den Artikeln 22 der EGKS-Satzung sowie 19 der EWG - und der EAG-Satzung bezeichnete Klageschrift muß enthalten :

a ) Namen und Wohnsitz des Klägers;

b )

die Bezeichnung des Beklagten;

c )

den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe;

d )

die Anträge des Klägers;

e )

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel .

§ 2

In der Klageschrift ist ferner für die Zwecke des Verfahrens eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes anzugeben . Hierbei ist eine Person zu benennen, die ermächtigt ist und sich bereit erklärt hat, die Zustellungen entgegenzunehmen .

Entspricht die Klageschrift nicht diesen Voraussetzungen, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens auf dem Postweg durch Einschreiben an den Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei . Abweichend von Artikel 100 gilt in diesem Fall die Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Gerichtssitzes als bewirkt .

§ 3

Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß er in einem Mitgliedstaat als Anwalt zugelassen ist .

§ 4

Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in den Artikeln 22 Absatz 2 der EGKS-Satzung sowie 19 Absatz 2 der EWG - und der EAG-Satzung bezeichneten Unterlagen einzureichen .

§ 5

Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner

a ) ihre Satzung oder einen neueren Auszug aus dem Handelsregister oder einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen;

b ) den Nachweis vorzulegen, daß die Prozeßvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist .

§ 6

Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des

Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen . Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat .

Artikel 45

Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt . In dem in Artikel 44 § 6 bezeichneten Fall erfolgt die Zustellung nach Behebung des Mangels oder nach Feststellung des Gerichts, daß die Klage nicht wegen Verletzung der Vorschriften des genannten Artikels unzulässig ist .

Artikel 46

§ 1

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen . Diese muß enthalten :

a ) Namen und Wohnsitz des Beklagten;

b )

die tatsächliche und rechtliche Begründung;

c )

die Anträge des Beklagten;

d )

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel .

Artikel 44

§§ 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung .

§ 2

In den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten müssen der Klagebeantwortung die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und die Ablehnungsentscheidung mit Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde und der Mitteilung der Entscheidung beigefügt sein .

§ 3

Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Präsident die in § 1 bezeichnete Frist verlängern.

Artikel 47

§ 1

Klageschrift und Klagebeantwortung können durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden .

§ 2

Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze .

Artikel 48

§ 1

Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen . Sie haben die Verspätung zu begründen .

§ 2

Im übrigen können neue Angriffs - und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe

gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind .

Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs - und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen .

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten .

Artikel 49

Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium nach Anhörung des Generalanwalts eine prozeßleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 64 und 65 beschließen oder die Wiederholung oder Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen .

Artikel 50

Der Präsident kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Verbindung mehrerer Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen . Er kann die Verbindung wieder aufheben .

Artikel 51

In den Fällen nach Artikel 14 kann die mit der Rechtssache befasste Kammer in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei dem Plenum des Gerichts vorschlagen, die Rechtssache an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl zu verweisen . Das Plenum beschließt nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts über die Verweisung .

Artikel 52

§ 1

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 49 bestimmt der Präsident nach Eingang der Gegenerwiderung den Zeitpunkt, bis zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht abzugeben hat . Der Bericht enthält Vorschläge zu der Frage, ob prozeßleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen erforderlich sind, sowie zur etwaigen Verweisung der Rechtssache an das Plenum oder an eine andere Kammer des Gerichts mit einer anderen Richterzahl .

§ 2

Das Gericht entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts .

Das gleiche gilt :

a ) wenn die Erwiderung oder Gegenerwiderung nicht bis zum Ablauf der in Artikel 47 § 2 bezeichneten Frist eingereicht wird;

b )

wenn die betreffende Partei erklärt, daß sie auf die Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung verzichtet .

Artikel 53

Beschließt das Gericht, von prozeßleitenden Maßnahmen und von einer Beweisaufnahme abzusehen, so bestimmt der Präsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung .

Artikel 54

Unbeschadet der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme, die in der mündlichen Verhandlung beschlossen werden können, bestimmt der Präsident, wenn im schriftlichen Verfahren prozeßleitende Maßnahmen getroffen worden sind oder eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, nach deren Abschluß den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung .

Zweites Kapitel MÜNDLICHE VERHANDLUNG Artikel 55

§ 1

Unbeschadet des Vorrangs der gemäß Artikel 106 zu erlassenden Entscheidungen erkennt das Gericht über die bei ihm anhängigen Rechtssachen jeweils in der Reihenfolge, in der die Beweisaufnahme abgeschlossen wird . Bei gleichzeitigem Abschluß der Beweisaufnahme für mehrere Rechtssachen bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Tag der Eintragung der Klageschriften in das Register .

§ 2

In besonderen Fällen kann der Präsident anordnen, daß eine Rechtssache mit Vorrang entschieden wird .

In besonderen Fällen kann der Präsident nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, daß eine Rechtssache zu späterer Entscheidung zurückgestellt wird . Beantragen die Parteien einvernehmlich die Zurückstellung einer Rechtssache, so kann der Präsident dem Antrag stattgeben .

Artikel 56

Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltungder Ordnung in der Sitzung .

Artikel 57

Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so darf der Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht veröffentlicht werden .

Artikel 58

Der Präsident kann in der Verhandlung Fragen an die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien richten .

Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu .

Artikel 59

Die Parteien können nur durch Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte verhandeln .

Artikel 60

Ist in einer Rechtssache kein Generalanwalt bestellt worden, so erklärt der Präsident am Ende der Verhandlung die mündliche Verhandlung für geschlossen .

Artikel 61

§ 1

Stellt der Generalanwalt seine Schlussanträge schriftlich, so übergibt er sie dem Kanzler, der sie den Parteien zustellt .

§ 2

Nach dem Vortrag oder der Übergabe der Schlussanträge erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen .

Artikel 62

Das Gericht kann nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen .

Artikel 63

§ 1

Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf . Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet . Es stellt eine öffentliche Urkunde dar .

§ 2

Die Parteien können die Protokolle bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten .

Drittes Kapitel PROZESSLEITENDE MASSNAHMEN UND BEWEISAUFNAHME Erster Abschnitt - Prozeßleitende Maßnahmen Artikel 64

§ 1

Prozeßleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Sie werden vom Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen .

§ 2

Prozeßleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel :

a ) den ordnungsgemässen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;

b )

die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;

c )

die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären;

d )

die gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern .

Zu den prozeßleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem :

a )

Fragen an die Parteien;

b )

die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

c )

Informations - oder Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte;

d )

die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;

e )

die Ladung der Bevollmächtigten der Parteien oder der Parteien selbst zu Sitzungen .

§ 4

Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium den Erlaß oder die Abänderung prozeßleitender Maßnahmen vorschlagen . In diesem Fall werden die anderen Parteien angehört, bevor diese Maßnahmen angeordnet werden .

Wenn die Umstände des Verfahrens dies erfordern, unterrichtet das Gericht die Parteien von den geplanten Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen .

§ 5

Beschließt das Plenum des Gerichts prozeßleitende Maßnahmen, die nicht von ihm selbst getroffen werden sollen, so beauftragt es damit die mit der Rechtssache ursprünglich befasste Kammer oder den Berichterstatter .

Beschließt eine Kammer prozeßleitende Maßnahmen, die nicht von ihr selbst getroffen werden sollen, so beauftragt sie damit den Berichterstatter .

Der Generalanwalt ist an der Durchführung der prozeßleitenden Maßnahmen beteiligt .

Zweiter Abschnitt - Beweisaufnahme Artikel 65

Unbeschadet der Artikel 24 und 25 der EGKS-Satzung, 21 und 22 der EWG-Satzung sowie 22 und 23 der EAG-Satzung sind folgende Beweismittel zulässig :

a )

persönliches Erscheinen der Parteien;

b )

Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden;

c )

Vernehmung von Zeugen;

d )

Begutachtung durch Sachverständige;

e )

Einnahme des Augenscheins .

Artikel 66

§ 1

Das Gericht bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen . Bevor das Gericht die Beweiserhebungen nach Artikel 65 Buchstaben c ), d ) und e ) beschließt, werden die Parteien angehört .

Der Beschluß wird den Parteien zugestellt .

§ 2

Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts bleiben vorbehalten .

Artikel 67

Ordnet das Plenum des Gerichts eine Beweisaufnahme an, die nicht vor ihm selbst stattfinden soll, so beauftragt es die ursprünglich mit der Rechtssache befasste Kammer oder den Berichterstatter mit ihrer Durchführung .

Ordnet eine Kammer eine Beweisaufnahme an, die nicht vor ihr selbst stattfinden soll, so beauftragt sie den Berichterstatter mit ihrer Durchführung .

Der Generalanwalt nimmt an der Beweisaufnahme teil .

§ 2

Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen .

Dritter Abschnitt - Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Artikel 68

§ 1

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen . Die Tatsachen sind in dem Beschluß aufzuführen .

Das Gericht lädt die Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder des Generalanwalts .

Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben, die die Vernehmung rechtfertigen .

§ 2

Die Zeugen werden aufgrund eines Beschlusses des Gerichts geladen; dieser Beschluß muß folgende Angaben enthalten :

a ) Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen;

b )

die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen zu vernehmen sind;

c )

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnungen des Gerichts über die Erstattung der den Zeugen entstehenden Kosten sowie auf die Geldbussen, die gegen ausbleibende Zeugen verhängt werden können .

Der Beschluß ist den Parteien und den Zeugen zuzustellen .

§ 3

Das Gericht kann die Ladung von Zeugen, deren Vernehmung von einer Partei beantragt wird, davon abhängig machen, daß die Partei bei der Kasse des Gerichts einen Vorschuß in bestimmter Höhe zur Deckung der voraussichtlichen Kosten hinterlegt .

Zeugen, die von Amts wegen geladen werden, erhalten von der Kasse des Gerichts die erforderlichen Vorschüsse .

§ 4

Der Präsident weist die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität darauf hin, daß sie die Richtigkeit ihrer Aussagen nach den Bestimmungen des § 5 und des Artikels 71 zu versichern haben .

Die Zeugen werden vom Gericht vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden . Der Präsident kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendigung der Aussage Fragen an die Zeugen richten .

Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu .

Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an die Zeugen richten .

§ 5

Vorbehaltlich des Artikels 71 leistet der Zeuge nach Beendigung seiner Aussage folgenden Eid :

"Ich schwöre, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt habe ."

Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Zeugen verzichten .

§ 6

Der Kanzler erstellt ein Protokoll, das die Zeugenaussagen wiedergibt .

Das Protokoll wird vom Präsidenten oder von dem mit der Vernehmung beauftragten Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet . Vor der Unterzeichnung ist dem Zeugen Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen und das Protokoll zu unterzeichnen .

Das Protokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar .

Artikel 69

§ 1

Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten .

§ 2

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht, so kann das Gericht ihn zu einer Geldbusse bis zu 5 000 ECU verurteilen und die erneute Ladung auf Kosten des Zeugen anordnen .

Die gleiche Geldbusse kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage, die Eidesleistung oder gegebenenfalls die dem Eid gleichgestellte feierliche Erklärung verweigert .

§ 3

Die verhängte Geldbusse kann nur aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt . Die

Geldbusse kann auf Antrag des Zeugen verringert werden, wenn der Zeuge nachweist, daß sie in keinem angemessenen Verhältnis zu seinen Einkünften steht .

§ 4

Auf die Vollstreckung der nach diesem Artikel verhängten Geldbussen oder sonstigen Maßnahmen finden die Artikel 44 und 92 EGKS-Vertrag, 187 und 192 EWG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag entsprechende Anwendung .

Artikel 70

§ 1

Das Gericht kann die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnen . In dem Beschluß ist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen .

§ 2

Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfuellung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen . Er untersteht dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem laufenden zu halten ist .

Das Gericht kann von den Parteien oder einer Partei die Hinterlegung eines Vorschusses zur Deckung der Kosten des Gutachtens verlangen .

§ 3

Auf Antrag des Sachverständigen kann das Gericht die Vernehmung von Zeugen anordnen; Artikel 68 findet entsprechende Anwendung .

§ 4

Der Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu äussern, die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet .

§ 5

Nach Eingang des Gutachtens kann das Gericht die Anhörung des Sachverständigen anordnen; die Parteien sind hierzu zu laden .

Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an den Sachverständigen richten .

§ 6

Vorbehaltlich des Artikels 71 leistet der Sachverständige nach Erstattung des Gutachtens vor dem Gericht folgenden Eid :

"Ich schwöre, daß ich meinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erfuellt habe ."

Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Sachverständigen verzichten .

Artikel 71

§ 1

Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht zur Eidesleistung aufgefordert wird, wird vom Präsidenten ermahnt, seine Aussage wahrheitsgemäß zu machen bzw . seinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und

Gewissen zu erfuellen, und wird von ihm über die in der Gesetzgebung seines Heimatstaats vorgesehenen strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht belehrt .

§ 2

Zeugen und Sachverständige leisten den Eid entweder gemäß Artikel 68 § 5 Absatz 1 bzw . Artikel 70 § 6 Absatz 1 oder in den Formen der Gesetzgebung ihres Heimatstaats .

§ 3

Erlaubt das Heimatrecht dem Zeugen oder dem Sachverständigen in Gerichtsverfahren, neben dem Eid oder anstelle des Eides eine dem Eid gleichgestellte Erklärung abzugeben, so kann er diese Erklärung unter den Bedingungen und nach den Formen der Gesetzgebung seines Heimatstaats abgeben .

Kennt das Heimatrecht des Zeugen oder des Sachverständigen weder einen Eid noch eine solche Erklärung, so verbleibt es bei der Belehrung gemäß § 1 .

Artikel 72

§ 1

Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht unter Eid falsch ausgesagt, so kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dies der in Anlage III der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofes genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen, dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind; Artikel 71 wird berücksichtigt .

§ 2

Der Kanzler sorgt für die Zustellung des Beschlusses des Gerichts . In diesem Beschluß sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf denen die Anzeige beruht .

Artikel 73

§ 1

Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, die Eidesleistung oder die dem Eid gleichgestellte feierliche Erklärung, so entscheidet das Gericht .

§ 2

Die Ablehnung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder der Sachverständige ernannt worden ist, zu erklären; die Erklärung muß die Ablehnungsgründe und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten .

Artikel 74

§ 1

Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise - und Aufenthaltskosten . Die Kasse des Gerichts kann ihnen einen Vorschuß auf diese Kosten gewähren .

§ 2

Zeugen haben ferner Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit . Die Kasse des Gerichts zahlt die Entschädigung oder Vergütung aus, nachdem der Zeuge oder Sachverständige seiner Pflicht genügt hat .

Artikel 75

§ 1

Das Gericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Ersuchen um Rechtshilfe bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ergehen lassen .

§ 2

Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluß; dieser Beschluß muß enthalten : Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen oder Sachverständigen, die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind, die Bezeichnung der Parteien, ihrer Bevollmächtigten, Anwälte oder Beistände und ihrer Zustellungsanschrift sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands .

Der Kanzler stellt den Beschluß den Parteien zu .

§ 3

Der Kanzler übermittelt den Beschluß der in Anlage I der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofes genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen stattfinden soll . Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen dieses Mitgliedstaats bei .

Die in Absatz 1 bezeichnete Stelle leitet den Beschluß an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter .

Das ersuchte Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts . Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Absatz 1 bezeichnete Stelle zurück . Diese Unterlagen werden dem Kanzler übermittelt .

Der Kanzler sorgt für die Übersetzung der betreffenden Schriftstücke in die Verfahrenssprache .

§ 4

Das Gericht übernimmt die durch die Rechtshilfe anfallenden Auslagen; es kann sie gegebenenfalls den Parteien auferlegen .

Artikel 76

§ 1

Der Kanzler nimmt über jede Sitzung ein Protokoll auf . Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet . Es stellt eine öffentliche Urkunde dar .

§ 2

Die Parteien können die Protokolle und Sachverständigengutachten bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten .

Viertes Kapitel AUSSETZUNG DES VERFAHRENS UND ABGABEENTSCHEIDUNG DES GERICHTS Artikel 77

Unbeschadet der Artikel 123 § 4, 128 und 129 § 4 kann ein anhängiges Verfahren ausgesetzt werden, wenn

a ) die in den Artikeln 47 Absatz 3 der EGKS - und der EWG-Satzung sowie 48 Absatz 3 der EAG-Satzung vorgesehenen Fälle vorliegen;

b )

beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen ist oder die einen Zwischenstreit beendet, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, oder mit der ein Streithilfeantrag abgelehnt wird;

c )

die Parteien gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen .

Artikel 78

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch Beschluß des Gerichts nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts . Das Gericht kann nach demselben Verfahren die Fortsetzung des Verfahrens beschließen . Die in diesem Artikel vorgesehenen Beschlüsse werden den Parteien zugestellt .

Artikel 79

§ 1

Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem in dem Aussetzungsbeschluß angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt dieses Beschlusses wirksam .

Während der Aussetzung läuft keine Verfahrensfrist gegenüber den Parteien ab; dies gilt nicht für die in Artikel 115 § 1 vorgesehene Streithilfefrist .

§ 2

Ist in dem Aussetzungsbeschluß das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in dem Beschluß über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Fortsetzung .

Ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung beginnen die Verfahrensfristen von Beginn an erneut zu laufen .

Artikel 80

Die Entscheidungen gemäß den Artikeln 47 Absatz 3 der EGKS - und der EWG-Satzung sowie 48 Absatz 3 der EAG-Satzung, mit denen eine Rechtssache an den Gerichtshof abgegeben wird, ergehen durch Beschluß des Gerichts; der Beschluß wird den Parteien zugestellt .

Fünftes Kapitel URTEILE Artikel 81

Das Urteil enthält :

- die Feststellung, daß es vom Gericht erlassen ist;

- den Tag der Verkündung;

- die Namen des Präsidenten und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

- gegebenenfalls den Namen des Generalanwalts;

- den Namen des Kanzlers;

- die Bezeichnung der Parteien;

- die Namen der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte;

- die Anträge der Parteien;

- gegebenenfalls die Feststellung, daß der Generalanwalt seine Schlussanträge gestellt hat;

- eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

- die Entscheidungsgründe;

- die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten .

Artikel 82

§ 1

Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet; die Parteien sind hierzu zu laden .

§ 2

Der Präsident, die übrigen Richter, die an der Beratung teilgenommen haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; den Parteien wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt .

§ 3

Der Kanzler vermerkt auf der Urschrift des Urteils den Tag der Verkündung .

Artikel 83

Vorbehaltlich der Artikel 53 Absatz 2 der EGKS - und der EWG-Satzung sowie 54 Absatz 2 der EAG-Satzung wird das Urteil mit dem Tage seiner Verkündung wirksam .

Artikel 84

§ 1

Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung von Urteilen kann das Gericht Schreib - und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen zwei Wochen nach Urteilsverkündung zu stellen ist, berichtigen .

§ 2

Der Kanzler benachrichtigt die Parteien, die innerhalb einer vom Präsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen können .

§ 3

Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung .

§ 4

Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden . Ein Hinweis auf den Beschluß ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen .

Artikel 85

Hat das Gericht die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen .

Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt dieser eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme .

Nach Eingang dieser Stellungnahme entscheidet das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts darüber, ob der Antrag zulässig und begründet ist .

Artikel 86

Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der Rechtsprechung des Gerichts .

Sechstes Kapitel PROZESSKOSTEN Artikel 87

§ 1

Über die Kosten wird im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet, entschieden .

§ 2

Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen .

Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten .

§ 3

Das Gericht kann die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist .

Das Gericht kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat .

§ 4

Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten .

Das Gericht kann entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als die in Absatz 1 genannten seine eigenen Kosten trägt .

§ 5

Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt . Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint .

Einigen sich die Parteien über die Kosten, so wird gemäß der Vereinbarung entschieden .

Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten .

§ 6

Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen .

Artikel 88

In den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten tragen die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 87 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 89

Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet .

Artikel 90

Das Verfahren vor dem Gericht ist kostenfrei, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist :

a ) Das Gericht kann Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat .

b )

Die Kosten für Schreib - und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, hat die Partei, die diese Arbeiten beantragt

hat, nach Maßgabe der in Artikel 24 § 5 bezeichneten Gebührenordnung zu erstatten .

Artikel 91

Unbeschadet des Artikels 90 gelten als erstattungsfähige Kosten :

a ) Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 74;

b )

Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise - und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte .

Artikel 92

§ 1

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluß .

§ 2

Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zwecke der Vollstreckung beantragen .

Artikel 93

§ 1

Die Zahlungen der Kasse des Gerichts werden in der Währung des Landes geleistet, in dem das Gericht seinen Sitz hat .

Auf Antrag des Berechtigten werden die Zahlungen in der Währung des Landes geleistet, in dem die zu erstattenden Auslagen entstanden oder die Handlungen vorgenommen worden sind, derentwegen die Zahlung geschuldet wird .

§ 2

Sonstige Schuldner leisten ihre Zahlungen in der Währung ihres Heimatstaats .

§ 3

Allen Umrechnungen ist der amtliche Wechselkurs zugrunde zu legen, der am Zahlungstag in dem Land gilt, in dem das Gericht seinen Sitz hat .

Siebtes Kapitel PROZESSKOSTENHILFE Artikel 94

§ 1

Ist eine Partei ausserstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann ihr auf Antrag jederzeit Prozeßkostenhilfe bewilligt werden .

Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde .

§ 2

Wird der Antrag vor der Klage eingereicht, die der Antragsteller erheben will, so ist deren Gegenstand kurz darzulegen .

Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang .

Der Präsident des Gerichts bestimmt den Berichterstatter . Die Kammer, der dieser angehört, entscheidet nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei, ob die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder ganz oder teilweise zu bewilligen ist . Die Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist .

Die Entscheidung ergeht ohne Angabe von Gründen durch unanfechtbaren Beschluß .

Artikel 95

§ 1

Das Gericht bestimmt in dem Beschluß, mit dem es die Prozeßkostenhilfe bewilligt, daß dem Antragsteller ein Anwalt beizuordnen ist .

§ 2

Schlägt der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vor oder hält es das Gericht für untunlich, dem Vorschlag des Antragstellers zu folgen, so übermittelt der Kanzler eine Ausfertigung des Beschlusses und eine Abschrift des Antrags auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in Anlage II der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofes genannt ist .

§ 3

Unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt das Gericht von Amts wegen den Anwalt, der dem Antragsteller beizuordnen ist .

Artikel 96

Das Gericht kann die Prozeßkostenhilfe jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag entziehen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens ändern .

Artikel 97

§ 1

Wird die Prozeßkostenhilfe bewilligt, so streckt die Kasse des Gerichts die Kosten vor .

§ 2

Das Gericht setzt die Auslagen und Gebühren des Anwalts fest; auf Antrag kann der Präsident anordnen, daß dem Anwalt ein Vorschuß zu gewähren ist .

§ 3

In der Kostenentscheidung des Endurteils kann die Einziehung aufgrund der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vorgestreckter Beträge zugunsten der Kasse des Gerichts angeordnet werden .

Der Kanzler treibt diese Beträge von der Partei ein, die zu ihrer Erstattung verurteilt worden ist .

Achtes Kapitel AUSSERGERICHTLICHE ERLEDIGUNG UND KLAGERÜCKNAHME Artikel 98

Einigen sich die Parteien über die streitigen Fragen, bevor das Gericht entschieden hat, und erklären sie, daß sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so ordnet der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register an und entscheidet gemäß Artikel 87 § 5, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der dahin gehenden Vorschläge der Parteien, über die Kosten .

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne der Artikel 33 und 35 EGKS-Vertrag, 173

und 175 EWG-Vertrag sowie 146 und 148 EAG-Vertrag .

Artikel 99

Nimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht die Klage zurück, so ordnet der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register an und entscheidet gemäß Artikel 87 § 5 über die Kosten .

Neuntes Kapitel ZUSTELLUNGEN Artikel 100

Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden vom Kanzler in der Weise veranlasst, daß dem

Zustellungsbevollmächtigten des Empfängers eine Abschrift des betreffenden Schriftstücks entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben wird .

Die Abschriften werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt, es sei denn, daß sie gemäß Artikel 43 § 1 von den Parteien eingereicht werden .

Zehntes Kapitel FRISTEN Artikel 101

§ 1

Die im EGKS -, EWG - und EAG-Vertrag, in den Satzungen des Gerichtshofes und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen werden wie folgt berechnet :

a ) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet .

b )

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist . Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats .

c )

Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage gezählt .

d )

Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage, die Sonntage und die Samstage .

e )

Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt .

§ 2

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags .

Das vom Gerichtshof aufgestellte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage gilt auch für das Gericht .

Artikel 102

§ 1

Die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe beginnen am Tag nach der Bekanntgabe an den

Betroffenen oder, wenn die Maßnahme veröffentlicht wird, am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

§ 2

Die durch Entscheidung des Gerichtshofes mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung festgesetzten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten zusätzlichen Verfahrensfristen gelten auch für das Gericht .

Artikel 103

§ 1

Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden .

§ 2

Der Präsident kann dem Kanzler die Zeichnungsbefugnis übertragen, bestimmte Fristen, die er aufgrund dieser Verfahrensordnung anzuordnen hat, festzusetzen oder deren Verlängerung zu gewähren .

DRITTER TITEL BESONDERE VERFAHRENSARTEN Erstes Kapitel AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ODER DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN Artikel 104

§ 1

Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne der Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag, 185 EWG-Vertrag und 157 EAG-Vertrag sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat .

Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 39 Absatz 3 EGKS-Vertrag, 186 EWG-Vertrag und 158 EAG-Vertrag sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen .

§ 2

Die in § 1 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen .

§ 3

Der Antrag ist mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muß den Artikeln 43 und 44 entsprechen .

Artikel 105

§ 1

Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident des Gerichts setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme .

§ 2

Der Präsident des Gerichts kann eine Beweisaufnahme anordnen .

Er kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht . Diese Entscheidung kann später, auch von Amts wegen, abgeändert oder aufgehoben werden .

Artikel 106

Der Präsident des Gerichts entscheidet selbst oder überträgt die Entscheidung der mit der Hauptsache befassten Kammer oder dem Plenum, wenn diesem die Hauptsache zugewiesen worden ist .

Ist der Präsident des Gerichts abwesend oder verhindert, so werden seine Aufgaben vom Präsidenten oder von dem in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 höchsten Richter des Spruchkörpers des Gerichts, dem die Rechtssache zugewiesen worden ist, wahrgenommen .

Wird die Entscheidung einem Spruchkörper des Gerichts übertragen, so erkennt dieser unter Zurückstellung aller anderen Rechtssachen . Artikel 105 findet entsprechende Anwendung .

Artikel 107

§ 1

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist . Der Beschluß wird den Parteien unverzueglich zugestellt .

§ 2

Die Vollstreckung des Beschlusses kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind .

§ 3

Die einstweilige Anordnung kann befristet werden . In Ermangelung einer ausdrücklichen Befristung tritt sie mit der Verkündung des Endurteils ausser Kraft .

§ 4

Der Beschluß stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor .

Artikel 108

Auf Antrag einer Partei kann der Beschluß jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden .

Artikel 109

Die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen .

Artikel 110

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Anträge, die gemäß den Artikeln 44 und 92 EGKS-Vertrag, 187 und 192 EWG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag gestellt werden und auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen des Gerichts oder von Maßnahmen anderer Organe gerichtet sind .

In dem Beschluß, der dem Antrag stattgibt, wird gegebenenfalls der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung ausser Kraft tritt .

Zweites Kapitel PROZESSHINDERNDE EINREDEN UND ZWISCHENSTREIT Artikel 111

Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist .

Artikel 112

Die Verweisung einer Rechtssache an den Gerichtshof gemäß den Artikeln 47 Absatz 2 der EGKS - und der EWG-Satzung sowie 48 Absatz 2 der EAG-Satzung erfolgt im Fall offensichtlicher Unzuständigkeit ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist .

Artikel 113

Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen; es entscheidet hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 .

Artikel 114

§ 1

Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen .

Der Schriftsatz muß ausser dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; Unterlagen, auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen .

§ 2

Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und zu begründen hat .

§ 3

Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt .

§ 4

Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet das Gericht über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor . Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof, wenn sie in dessen Zuständigkeit fällt .

Verwirft das Gericht den Antrag oder behält es die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens .

Drittes Kapitel STREITHILFE Artikel 115

§ 1

Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 24 § 6 bezeichneten Veröffentlichung gestellt werden .

§ 2

Der Antrag muß enthalten :

a ) die Bezeichnung der Rechtssache;

b )

die Bezeichnung der Parteien;

c )

Namen und Wohnsitz des Antragstellers;

d )

die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichtssitzes;

e )

die Anträge, die der Antragsteller unterstützen will;

f )

für den Fall, daß der Antrag nicht von einem Mitgliedstaat oder einem Organ gestellt wird, die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits ergibt .

Die Artikel 43 und 44 finden entsprechende Anwendung .

§ 3

Für die Vertretung des Streithelfers gelten die Artikel 20 Absätze 1 und 2 der EGKS-Satzung sowie 17 der EWG - und der EAG-Satzung .

Artikel 116

§ 1

Der Antrag wird den Parteien zugestellt .

Vor einer Entscheidung über den Antrag gibt der Präsident den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme .

Der Präsident entscheidet über den Antrag durch Beschluß oder überträgt die Entscheidung dem Gericht . Im Fall einer Abweisung des Antrags ist der Beschluß mit Gründen zu versehen .

§ 2

Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln . Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen .

§ 3

Der Streithelfer muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet .

§ 4

Der Präsident setzt dem Streithelfer eine Frist, innerhalb deren dieser einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann .

Der Streithilfeschriftsatz muß enthalten :

a) die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind;

b )

die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie die Argumente des Streithelfers;

c )

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel .

§ 5

Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Präsident den Parteien gegebenenfalls eine Frist, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äussern können .

Viertes Kapitel URTEIL DES GERICHTS NACH AUFHEBUNG UND ZURÜCKWEISUNG Artikel 117

Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluß des Gerichts auf und verweist er die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurück, so wird die Sache durch das zurückverweisende Urteil bei dem Gericht anhängig .

Artikel 118

§ 1

Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluß einer Kammer auf, so kann der Präsident des Gerichts die Sache einer anderen Kammer mit der gleichen Richterzahl zuweisen .

§ 2

Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluß des Plenums des Gerichts auf, so wird die Sache dem Plenum zugewiesen .

§ 3

In den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen finden die Artikel 13 § 2, 14 und 51 entsprechende Anwendung .

Artikel 119

§ 1

Ist bei Erlaß des zurückverweisenden Urteils das schriftliche Verfahren vor dem Gericht beendet, so finden auf das Verfahren die folgenden Bestimmungen Anwendung :

a ) Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Urteil des Gerichtshofes zugestellt worden ist, einen Schriftsatz einreichen .

b )

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm dieser Schriftsatz übermittelt

worden ist, einen Schriftsatz einreichen . Die dem Beklagten zur Einreichung dieses Schriftsatzes gewährte Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem ihm das Urteil des Gerichtshofes zugestellt worden ist .

c )

Der Streithelfer kann innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Schriftsätze des Klägers und des Beklagten gleichzeitig übermittelt worden sind, einen Schriftsatz einreichen . Die dem Streithelfer für die Einreichung dieses Schriftsatzes gewährte Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem ihm das Urteil des Gerichtshofes zugestellt worden ist .

§ 2

War bei Erlaß des zurückverweisenden Urteils das schriftliche Verfahren vor dem Gericht noch nicht beendet, so wird es durch prozeßleitende Maßnahmen des Gerichts in dem Stadium, in dem es sich befand, fortgesetzt .

§ 3

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Einreichung zusätzlicher Schriftsätze gestatten .

Artikel 120

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Zweiten Titels entsprechende Anwendung .

Artikel 121

Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof .

Fünftes Kapitel VERSÄUMNISURTEIL UND EINSPRUCH Artikel 122

§ 1

Reicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form - und fristgerecht ein, so kann der Kläger Versäumnisurteil beantragen .

Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt . Der Präsident bestimmt den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung .

§ 2

Vor Erlaß eines Versäumnisurteils prüft das Gericht, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen . Es kann eine Beweisaufnahme anordnen .

§ 3

Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar . Das Gericht kann die Vollstreckung aussetzen, bis über einen gemäß § 4 eingelegten Einspruch entschieden ist, oder sie davon abhängig machen, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren

Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben .

§ 4

Gegen das Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden . Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen; die Artikel 43 und 44 finden entsprechende Anwendung .

§ 5

Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme .

Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des Zweiten Titels entsprechende Anwendung .

§ 6

Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist . Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen .

Sechstes Kapitel AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELFE Erster Abschnitt - Drittwiderspruch Artikel 123

§ 1

Auf den Drittwiderspruch finden die Artikel 43 und 44 entsprechende Anwendung; der Antrag muß ferner enthalten :

a ) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;

b )

die Angabe, in welchen Punkten dieses Urteil die Rechte des Dritten beeinträchtigt;

c )

die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren vor dem Gericht zu beteiligen .

Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Hauptverfahrens zu richten .

Ist das Urteil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so muß der Antrag binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung eingereicht werden .

§ 2

Auf Antrag des Dritten kann die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ausgesetzt werden . Die Bestimmungen des Ersten Kapitels des Dritten Titels finden entsprechende Anwendung .

§ 3

Wird dem Drittwiderspruch stattgegeben, so ist das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern .

Die Urschrift des auf den Drittwiderspruch ergangenen Urteils ist mit der Urschrift des angefochtenen Urteils zu verbinden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des angefochtenen Urteils anzubringen .

§ 4

Wird ein Urteil des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof und durch Drittwiderspruch vor dem Gericht angefochten, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen .

Artikel 124

Der Drittwiderspruch wird der Kammer zugewiesen, die das angefochtene Urteil erlassen hat; er wird dem Plenum des Gerichts zugewiesen, wenn dieses das Urteil erlassen hat .

Zweiter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens Artikel 125

Unbeschadet der in den Artikeln 38 Absatz 3 der EGKS-Satzung, 41 Absatz 3 der EWG-Satzung und 42 Absatz 3 der EAG-Satzung vorgesehenen Frist von zehn Jahren ist die Wiederaufnahme des Verfahrens binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt .

Artikel 126

§ 1

Auf den Antrag finden die Artikel 43 und 44 entsprechende Anwendung . Der Antrag muß ferner enthalten :

a ) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;

b )

die Angabe der Punkte, in denen das Urteil angefochten wird;

c )

die Bezeichnung der Tatsachen, die dem Antrag zugrunde liegen;

d )

die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Artikel 125 genannten Fristen .

§ 2

Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist .

Artikel 127

§ 1

Der Antrag wird der Kammer zugewiesen, die das angefochtene Urteil erlassen hat; er wird dem Plenum des Gerichts zugewiesen, wenn dieses das Urteil erlassen hat .

§ 2

Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Parteien und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen .

§ 3

Gibt das Gericht dem Antrag statt, so tritt es erneut in die Prüfung der Hauptsache ein und entscheidet durch Urteil gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung .

§ 4

Die Urschrift des abändernden Urteils ist mit der Urschrift des abgeänderten Urteils zu verbinden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des abgeänderten Urteils anzubringen .

Artikel 128

Wird ein Urteil des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof und durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Gericht angefochten, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen .

Dritter Abschnitt - Auslegung von Urteilen Artikel 129

§ 1

Für Anträge auf Auslegung von Urteilen gelten die Artikel 43 und 44 entsprechend . Der Antrag muß ferner bezeichnen :

a ) das auszulegende Urteil;

b ) die Stellen, deren Auslegung beantragt wird .

Er ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das Urteil ergangen ist .

§ 2

Der Antrag wird der Kammer zugewiesen, die das auszulegende Urteil erlassen hat; er wird dem Plenum des Gerichts zugewiesen, wenn dieses das Urteil erlassen hat .

§ 3

Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme; es entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Urteil .

Die Urschrift des auslegenden Urteils ist mit der Urschrift des ausgelegten Urteils zu verbinden . Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des ausgelegten Urteils anzubringen .

§ 4

Wird ein Urteil des Gerichts durch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof angefochten und ist dieses Urteil Gegenstand eines Auslegungsantrags vor dem Gericht, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen .

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 130

Diese Verfahrensordnung ist in den in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen verbindlich . Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft .

Geschehen zu Luxemburg am 2. Mai 1991 .

Der Kanzler

H . JUNG

Der Präsident

J . L . CRUZ VILAÇA

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