EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991D0426

91/426/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)

OJ L 234, 23.8.1991, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 038 P. 160 - 160
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 038 P. 160 - 160

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/426/oj

31991D0426

91/426/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)

Amtsblatt Nr. L 234 vom 23/08/1991 S. 0027 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0160


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (91/426/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrolle im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (4), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der neuen Strategie im Bereich der veterinärrechtlichen Kontrollen lebender Tiere und bestimmter tierischer Erzeugnisse gewinnt der Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden, genannt "ANIMO", grosse Bedeutung.

Mit der Entscheidung 91/398/EWG (5) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) hat die Kommission die Grundsätze für die allgemeine Struktur dieses informatisierten Netzes festgelegt.

Um die Durchführung der neuen Strategie im Bereich der Kontrollen zu erleichtern, ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) beläuft sich auf:

- 50 % der Ausgaben für Ausrüstungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG, jedoch höchstens 1 750 ECU je Einheit;

- 50 % der Ausgaben für Ausrüstungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter und vierter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG, jedoch höchstens 250 ECU je Einheit.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist auf maximal 2 000 Einheiten für das gesamte Netz begrenzt.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.

(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Belege spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (4) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18. (5) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

Top