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Document 31989R3164

Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 der Kommission vom 23. Oktober 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Hanfsaaten

OJ L 307, 24.10.1989, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 030 P. 178 - 180
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 030 P. 178 - 180
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 009 P. 189 - 190
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 007 P. 177 - 178
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 007 P. 177 - 178
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 008 P. 55 - 56

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3164/oj

31989R3164

Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 der Kommission vom 23. Oktober 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Hanfsaaten

Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/10/1989 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0178


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3164/89 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 1989

mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Hanfsaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 des Rates vom 24. November 1988 über Sondermaßnahmen für Hanfsaaten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Hanfsaaten (2) führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, die der Prüfung dient, ob die Anbauflächen, deren Hanfsaatenerzeugung Gegenstand eines Beihilfeantrags ist, mit der Fläche, auf der der betreffende Hanf gesät und geerntet worden ist, übereinstimmt und ob die Vorschriften über den Erzeugnisgehalt an rauscherzeugenden Stoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck muß jeder Erzeuger einen Beihilfeantrag stellen, der die Mindestangaben enthält, welche diese Prüfung ermöglichen sollen. Es sollte vorgesehen werden, daß diese Prüfung insbesondere durch Stichproben vor Ort erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Beihilfeanträgen erstrecken. Zu diesem Zweck sind die Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen haben.

Für falsche Erklärungen der Erzeuger sind besondere Vorschriften zu erlassen.

Um die Anwendung der Regelung zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten eine Regelung anwenden, die derjenigen vergleichbar ist, die bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf (3) eingeführt worden ist.

Für die Auszahlung der Beihilfe sind einheitliche Bestimmungen vorzusehen.

Der auslösende Tatbestand für den Beihilfeanspruch tritt zum Zeitpunkt der Hanferzeugung ein. Es ist jedoch sehr schwierig, das genaue Datum der Erzeugung einer bestimmten Partie festzustellen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß nahezu die gesamte Erzeugung spätestens im August erfolgt. Um eine einheitliche Durchführung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, bei der Berechnung dieser Beihilfen in Landeswährung den am Ende diese Monats geltenden Umrechnungskurs zugrunde zu legen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Richtertrag der Hanfsaatenertrag je Hektar, der im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres für ein oder mehrere gleichartige Erzeugungsgebiete festgesetzt wurde.

(2) Bei der Festsetzung des Richtertrags werden die Erträge berücksichtigt, die für die sich aus den Stichprobenerhebungen der Mitgliedstaaten ergebende allgemeine Tendenz in den wichtigsten Erzeugungsgebieten repräsentativ sind.

Diese Stichproben erfolgen bei den Erzeugern und erstrecken sich auf einen repräsentativen Prozentsatz der Hanfanbauflächen unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Verteilung dieser Anbauflächen.

(3) Gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (4) werden nach jeder Ernte ein oder mehrere Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Faktoren festgelegt, die sich auf die Erzeugungsbedingungen ausgewirkt haben. Zur Bestimmung dieser Gebiete werden insbesondere die Gebiete herangezogen, die für die Ernteflächen repräsentativ sind.

Artikel 2

(1) Die Beihilfe wird nur gewährt für Anbauflächen,

a) die in vollem Umfang eingesät und abgeerntet wurden und

b) für welche

- eine Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 und

- ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 8 derselben Verordnung und Artikel 3 dieser Verordnung

vorliegen;

c) für die unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates (5) gewährt werden kann.

(2) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für die auf seinem Hoheitsgebiet geernteten Hanfsaaten.

(3) Die Artikel 7 und 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 finden auf die Beihilfe für Hanfsaaten Anwendung.

Artikel 3

(1) Der Beihilfeantrag gemäß Artikel 2 muß folgende Angaben enthalten:

a) die Anbaufläche, auf der die Hanfsaaten geerntet wurden;

b) wurde das Entkörnen durch den Antragsteller vorgenommen, die Menge der geernteten Saaten und der Ort ihrer Lagerung oder, wenn sie bereits verkauft und geliefert wurden, Name, Vorname(n) und Anschrift des Käufers sowie die gelieferte Menge;

c) wurde das Entkörnen nicht durch den Antragsteller vorgenommen, Ort der Lagerung des Hanfstrohs oder, wenn dieses bereits verkauft und geliefert wurde, Name, Vorname(n) und Anschrift des Käufers sowie die gelieferte Strohmenge.

(2) Enthält der Beihilfeantrag nicht die in Absatz 1 genannten Angaben, muß der Antragsteller diese den zuständigen Behörden innerhalb der Antragsfrist mitteilen.

Artikel 4

Der auf die Beihilfe für Hanfsaaten anzuwendende Umrechnungskurs ist der am 1. September nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres geltende repräsentative Kurs.

Artikel 5

(1) Hinsichtlich der Kontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/89 führen die Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen vor Ort über die normale Abwicklung der Hanfsaatenernte durch. Diese Kontrollen müssen sich auf mindestens 5 % der Beihilfeanträge unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Verteilung der betreffenden Anbauflächen erstrecken. Sie dienen insbesondere der Feststellung, ob der Hanf erst nach der vollständigen Samenreife gerupft oder gemäht wurde.

Werden bei mindestens 6 % der durchgeführten Kontrollen erhebliche Unregelmässigkeiten festgestellt, so wird die Kommission von den Mitgliedstaaten hierüber sowie über die ergriffenen Maßnahmen unverzueglich unterrichtet.

Die Mitgliedstaaten können von den Erzeugern alle für erforderlich gehaltenen Belege verlangen.

(2) Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, daß die Fläche, für die die Beihilfe beantragt wurde,

a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt;

b) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Sanktionen nach einzelstaatlichem Recht und den Vorschriften unter Buchstabe c) die festgestellte, um den Unterschied zwischen der Fläche, für welche die Beihilfe beantragt wurde, und der festgestellten Fläche verminderte Fläche berücksichtigt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Flächenunterschied für gerechtfertigt. In diesem Fall wird die festgestellte Fläche berücksichtigt;

c) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist und wurden die in den Erklärungen oder Anträgen angegebenen Flächen während desselben oder des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 verringert, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Unterschied für gerechtfertigt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die hierzu getroffenen Maßnahmen.

Artikel 6

Die Erzeugermitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis spätestens 31. März, der nach dem Ende des Wirtschaftsjahres liegt, aus.

Artikel 7

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die abgeernteten Anbauflächen und die in den gestellten Beihilfeanträgen angegebenen Saatenmengen sowie das Ergebnis jeder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Stichproben mit.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Beihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gewährt wurde, die Anbauflächen mit, für welche die Beihilfe ausgezahlt wurde.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 1. 6. 1989, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4.

(4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(5) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

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